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F-2286/2019

F-2286/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-15 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geboren am (...), ist Staatsbürgerin von Kosovo. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. August 1990 zwecks Ehevorbereitung die Aufenthaltsbewilligung (Vorakten, act. 1/14), woraufhin sie zu ihrem Lebenspartner B._______ (Jg. 1935), einem in der Schweiz niedergelassenen, italienischen Staatsangehörigen, einreiste. Mit Datum vom (...) ehelichte sie ihn in Zürich. Gestützt auf diese Heirat wurde ihr im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen die ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt (Vorakten, act. 1/3) und später regelmässig verlängert; zuletzt bis 19. April 2015. Die Ehegatten wurden Eltern zweier Söhne, geb. 1991 und 1992 (Vorakten, act. 1/9). Das Bezirksgericht Zürich sprach am (...) die Scheidung aus (Vorakten, act. 1/12). B. Seit dem Jahre 1997 war die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Söhnen vollkommen von der Sozialhilfe abhängig. Ein Eintreten in den ersten Arbeitsmarkt war der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen gesundheitshalber verwehrt. Einsätze auf dem zweiten Arbeitsmarkt sind aktenkundig, vermochten die Beschwerdeführerin aber nicht finanziell unabhängig zu machen. Am 1. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das Migrationsamt des Kantons Zürich mit einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bei fortlaufendem Bezug von Sozialhilfe verwarnt. Der Bezug von Sozialhilfegeldern dauerte trotz Verwarnung an, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 17. Juli 2015 die Stadtpolizei mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs beauftragte und diese am 28. August 2015 die Anhörung durchführte (Vorakten act. 3/22). Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin erliess das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Widerrufsverfügung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 2. Mai 2016 (Vorakten act. 4/30). Den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung resp. deren Nichtverlängerung focht die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Zürich und anschliessend beim Bundesgericht mit dem Argument an, dass ihr gesundheitlicher Zustand keine Arbeitstätigkeit zulasse. Die Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht Zürich mit Urteil vom 14. September 2018 (Ref. VB.2018.00086; Vorakten act. 5/46) sowie das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2019 (BGer Urteil 2C_953/2018 E. 3.3.2.; Vorakten act. 6/56) wiesen die Beschwerden mit Verweis auf eine mangelnde wirtschaftliche und soziale Integration (Arbeitslosigkeit, Sozialhilfeabhängigkeit) ab. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin (mehrmals) eine Invaliditätsrente beantragte, was mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich abgelehnt wurde. C. Die Vorinstanz erliess gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG (SR 142.20) mit Verfügung vom 13. Februar 2019 (Vorakten act. 7/59) ein Einreiseverbot für drei Jahre (gültig von 28. Februar 2019 bis 28. Februar 2022) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Verfügung des Einreiseverbotes zog eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) nach sich. Begründet wurde die Fernhaltemassnahme damit, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfekosten im Gesamtbetrag von Fr. 403'000.- verursacht habe, weshalb eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG angezeigt sei. D. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 9. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz betreffend Einreiseverbot ein, mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung ersucht (act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 (act. 3) wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. F. Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 19. Juni 2019 die Begehren ein (act. 4), ihm sei aus Gründen der Arbeitsüberlastung und der schwierigen Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin eine möglichst lange Frist, vorzugsweise bis zum 15. August 2019, zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren und diesen in zwei Raten à je CHF 600.- aufzuteilen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 (act. 5) wurde obiges Ratenzahlungsgesuch abgelehnt und die Frist zur vollständigen Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'200.- bis zum 16. August 2019 erstreckt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführerin mindestens eine Teilzeiterwerbstätigkeit unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zuzumuten gewesen wäre, was diese aber abgelehnt resp. sich nie darum bemüht habe und dadurch zwischen den Jahren 1997-2015 insgesamt Sozialhilfekosten von CHF 403'000.- aufgelaufen seien. I. Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 10. September 2019 (act. 9) die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig Frist zur Eingabe einer Replik mit dazugehörigen Beweismitteln bis zum 9.Oktober 2019 angesetzt. J. Der Rechtsvertreter beantragte mit Gesuch vom 9. Oktober 2019 eine Fristerstreckung der mit Zwischenverfügung vom 10. September 2019 angesetzten Frist zur Einreichung der Replik und weiterer Beweismittel, welches mit Zwischenentscheid vom 15. Oktober 2019 bis zum 6. November 2019 teilweise bewilligt wurde. K. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde der Vorinstanz ein Doppel der Replik zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 11. Dezember 2019 übermittelt, worauf die Vorinstanz verzichtete (act. 13/14).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungs-gerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3 Der Beschwerdeführerin zufolge verfehlt die angefochtene Verfügung ihr Ziel. Ihrer Auffassung nach richtet sich das Einreiseverbot gegen eine nur vermeintlich von ihr ausgehende Gefahr für die öffentlichen Finanzen des Gemeinwesens, da sie krankheitsbedingt und deshalb unverschuldet keiner Arbeit nachgehen könne und deswegen Sozialhilfe beanspruchen müsse. Überdies möchte sie in der Schweiz bleiben können, um zu sehen, was aus ihren beiden Söhnen wird. Die Verfügung sei zu summarisch begründet und verletze überdies das rechtliche Gehör, weil sie vor Erlass der Fernhaltemassnahme nicht angehört worden sei. Es ist zu berücksichtigen, dass Einreiseverbote zu den mengenmässig häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählen und die Vorinstanz speditiv zu entscheiden hat (Effizienzgrundsatz). Auch kann und muss die Begründungsdichte erstinstanzlicher Entscheide nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer F-7605/2016 vom 26. Oktober 2018 E. 3.3 m.H.). Entscheidend ist, dass es der Beschwerdeführerin vorliegend möglich war, sich sachgerecht gegen die vorinstanzliche Verfügung zur Wehr zu setzen. Diese führte in der angefochtenen Verfügung summarisch aber rechtsgenüglich den Grund für das Einreiseverbot auf (Fürsorgeabhängigkeit). Damit ist das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Mit Einvernahme vom 28. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Anordnung der Fernhaltemassnahme gewährt (Vorakten act. 3/22 Frage 37 S. 5). Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zwar behauptet, aber nicht konkret dargetan.

E. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2019 ist Art. 67 AIG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die Sozialhilfekosten verursacht haben ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Einreiseverbot soll künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein bestimmtes Verhalten ahnden. Es hat damit nicht Straf-, sondern Massnahmencharakter. Diese administrative Massnahme soll insbesondere auch dann angeordnet werden können, wenn Ausländerinnen oder Ausländer gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen haben oder wenn die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.).

E. 4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so erfolgt nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013, SR 362.0]).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot mit der Verursachung von Sozialhilfekosten in der Höhe von CHF 403'000.-. Es wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen selbstverschuldet auf die finanzielle Hilfe des Sozialamtes angewiesen zu sein und sich seit 1997 nie richtig wirtschaftlich im ersten Arbeitsmarkt integriert zu haben. Versuche vom zweiten Arbeitsmarkt in den ersten übertreten zu können, seien erfolglos geblieben und seien nie ernstlich angestrebt worden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt gesundheitliche Gründe vor, welche sie an einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gehindert hätten. Sie legt zahlreiche Arztzeugnisse ins Recht (act. 12/3-7). Aus dem vorläufigen Austrittsbericht vom 8. April 2019 der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Suizidversuches aufgrund der bevorstehenden Ausweisung mittels fürsorgerischer Unterbringung am 16. März 2019 eingewiesen wurde. Die Suizidabsichten äusserte sie schon in der polizeilichen Befragung zwecks Gehörsgewährung vom 28. August 2015 (Vorakten act. 3/22 S. 4 ff. Antwort 33 resp. 37). Gleich wie im bundesgerichtlichen Verfahren vermögen diese gesundheitlichen Argumente aber in Bezug auf die vorgeworfene Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu überzeugen. Dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2019 ist nämlich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft bemühte noch künftig beabsichtige, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen; zudem sei sie auch nach 29 Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht integriert (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.3.2).

E. 5.3 Der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG - die Verursachung von Sozialhilfekosten - fällt entgegen dem Wortlaut erst dann in Betracht, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer C-166/2007 vom 27. August 2007, E. 5.1; Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 67 N 4, sowie Andrea Binder Oser in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 67 N 10 m.H.). Die Gefahr einer wiederkehrenden Sozialhilfeabhängigkeit ist im Falle der Beschwerdeführerin schon aufgrund ihrer bisherigen erheblichen Verschuldung, dem tiefen Bildungs- und Integrationsstand sowie gesundheitlicher Einschränkungen und dem fortgeschrittenen Alter zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin auch keine finanziellen Mittel oder Garantien Dritten vorzeigen kann (siehe in diesem Zusammenhang Spescha, a.a.O., Art. 67 N 4). Im vorliegenden Fall besteht demzufolge ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des dem Einreiseverbot zugrundeliegenden Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 555 f.).

E. 6.2 Die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für die finanzielle Belastung des Gemeinwesens spricht für ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es der Beschwerdeführerin die Möglichkeit nehmen, ihr sozial unerwünschtes Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es sie von weiterem entsprechendem Tun abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen sollen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.).

E. 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Diese macht im Wesentlichen geltend, ihre beiden erwachsenen Söhne lebten in der Schweiz; beide wolle sie regelmässig besuchen, werde aber durch das Einreiseverbot daran gehindert.

E. 6.4 Fraglich ist, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände überzeugen können, denn auch der durch Art. 8 EMRK gewährte Schutz des Familienlebens, auf den sie sich explizit beruft, unterliegt Einschränkungen. Gleiches gilt für den von Art. 8 EMRK mitumfassten Schutz des Privatlebens. Hinsichtlich des behaupteten Familienlebens ist festzustellen, dass sich der dahingehende Schutz nur auf den Kernbereich der Familie beschränkt. Im Falle der Beschwerdeführerin umfasst er die Beziehung zu den volljährigen Söhnen nicht mehr. Weitere Beziehungen im Sinne einer Lebenspartnerschaft wurden keine vorgebracht. Eine solche Konsequenz an sich spricht nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Massnahme, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Angehörigen in der Schweiz unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).

E. 6.5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Solche Gründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.

E. 6.6 Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt nach alledem zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und auch in Bezug auf die Dauer angemessene Massnahme zur Verhinderung der Gefahr einer weiteren finanziellen Belastung des Gemeinwesens darstellt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21. i.V.m. Art. 24 SIS-II-Verordnung). Die Schweiz ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestellten, von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (siehe Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO) liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit der Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Helbling Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2286/2019 Urteil vom 15. Januar 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Michael Helbling. Parteien A._______, (...), vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geboren am (...), ist Staatsbürgerin von Kosovo. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. August 1990 zwecks Ehevorbereitung die Aufenthaltsbewilligung (Vorakten, act. 1/14), woraufhin sie zu ihrem Lebenspartner B._______ (Jg. 1935), einem in der Schweiz niedergelassenen, italienischen Staatsangehörigen, einreiste. Mit Datum vom (...) ehelichte sie ihn in Zürich. Gestützt auf diese Heirat wurde ihr im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen die ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt (Vorakten, act. 1/3) und später regelmässig verlängert; zuletzt bis 19. April 2015. Die Ehegatten wurden Eltern zweier Söhne, geb. 1991 und 1992 (Vorakten, act. 1/9). Das Bezirksgericht Zürich sprach am (...) die Scheidung aus (Vorakten, act. 1/12). B. Seit dem Jahre 1997 war die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Söhnen vollkommen von der Sozialhilfe abhängig. Ein Eintreten in den ersten Arbeitsmarkt war der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen gesundheitshalber verwehrt. Einsätze auf dem zweiten Arbeitsmarkt sind aktenkundig, vermochten die Beschwerdeführerin aber nicht finanziell unabhängig zu machen. Am 1. Oktober 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das Migrationsamt des Kantons Zürich mit einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bei fortlaufendem Bezug von Sozialhilfe verwarnt. Der Bezug von Sozialhilfegeldern dauerte trotz Verwarnung an, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 17. Juli 2015 die Stadtpolizei mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs beauftragte und diese am 28. August 2015 die Anhörung durchführte (Vorakten act. 3/22). Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin erliess das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Widerrufsverfügung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 2. Mai 2016 (Vorakten act. 4/30). Den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung resp. deren Nichtverlängerung focht die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Zürich und anschliessend beim Bundesgericht mit dem Argument an, dass ihr gesundheitlicher Zustand keine Arbeitstätigkeit zulasse. Die Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht Zürich mit Urteil vom 14. September 2018 (Ref. VB.2018.00086; Vorakten act. 5/46) sowie das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2019 (BGer Urteil 2C_953/2018 E. 3.3.2.; Vorakten act. 6/56) wiesen die Beschwerden mit Verweis auf eine mangelnde wirtschaftliche und soziale Integration (Arbeitslosigkeit, Sozialhilfeabhängigkeit) ab. In diesem Zusammenhang sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin (mehrmals) eine Invaliditätsrente beantragte, was mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich abgelehnt wurde. C. Die Vorinstanz erliess gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG (SR 142.20) mit Verfügung vom 13. Februar 2019 (Vorakten act. 7/59) ein Einreiseverbot für drei Jahre (gültig von 28. Februar 2019 bis 28. Februar 2022) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Verfügung des Einreiseverbotes zog eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) nach sich. Begründet wurde die Fernhaltemassnahme damit, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfekosten im Gesamtbetrag von Fr. 403'000.- verursacht habe, weshalb eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG angezeigt sei. D. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 9. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz betreffend Einreiseverbot ein, mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung ersucht (act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2019 (act. 3) wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. F. Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 19. Juni 2019 die Begehren ein (act. 4), ihm sei aus Gründen der Arbeitsüberlastung und der schwierigen Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin eine möglichst lange Frist, vorzugsweise bis zum 15. August 2019, zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren und diesen in zwei Raten à je CHF 600.- aufzuteilen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 (act. 5) wurde obiges Ratenzahlungsgesuch abgelehnt und die Frist zur vollständigen Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'200.- bis zum 16. August 2019 erstreckt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführerin mindestens eine Teilzeiterwerbstätigkeit unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zuzumuten gewesen wäre, was diese aber abgelehnt resp. sich nie darum bemüht habe und dadurch zwischen den Jahren 1997-2015 insgesamt Sozialhilfekosten von CHF 403'000.- aufgelaufen seien. I. Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 10. September 2019 (act. 9) die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig Frist zur Eingabe einer Replik mit dazugehörigen Beweismitteln bis zum 9.Oktober 2019 angesetzt. J. Der Rechtsvertreter beantragte mit Gesuch vom 9. Oktober 2019 eine Fristerstreckung der mit Zwischenverfügung vom 10. September 2019 angesetzten Frist zur Einreichung der Replik und weiterer Beweismittel, welches mit Zwischenentscheid vom 15. Oktober 2019 bis zum 6. November 2019 teilweise bewilligt wurde. K. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde der Vorinstanz ein Doppel der Replik zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 11. Dezember 2019 übermittelt, worauf die Vorinstanz verzichtete (act. 13/14). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungs-gerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführerin zufolge verfehlt die angefochtene Verfügung ihr Ziel. Ihrer Auffassung nach richtet sich das Einreiseverbot gegen eine nur vermeintlich von ihr ausgehende Gefahr für die öffentlichen Finanzen des Gemeinwesens, da sie krankheitsbedingt und deshalb unverschuldet keiner Arbeit nachgehen könne und deswegen Sozialhilfe beanspruchen müsse. Überdies möchte sie in der Schweiz bleiben können, um zu sehen, was aus ihren beiden Söhnen wird. Die Verfügung sei zu summarisch begründet und verletze überdies das rechtliche Gehör, weil sie vor Erlass der Fernhaltemassnahme nicht angehört worden sei. Es ist zu berücksichtigen, dass Einreiseverbote zu den mengenmässig häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählen und die Vorinstanz speditiv zu entscheiden hat (Effizienzgrundsatz). Auch kann und muss die Begründungsdichte erstinstanzlicher Entscheide nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer F-7605/2016 vom 26. Oktober 2018 E. 3.3 m.H.). Entscheidend ist, dass es der Beschwerdeführerin vorliegend möglich war, sich sachgerecht gegen die vorinstanzliche Verfügung zur Wehr zu setzen. Diese führte in der angefochtenen Verfügung summarisch aber rechtsgenüglich den Grund für das Einreiseverbot auf (Fürsorgeabhängigkeit). Damit ist das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Mit Einvernahme vom 28. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Anordnung der Fernhaltemassnahme gewährt (Vorakten act. 3/22 Frage 37 S. 5). Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zwar behauptet, aber nicht konkret dargetan. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2019 ist Art. 67 AIG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die Sozialhilfekosten verursacht haben ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Einreiseverbot soll künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein bestimmtes Verhalten ahnden. Es hat damit nicht Straf-, sondern Massnahmencharakter. Diese administrative Massnahme soll insbesondere auch dann angeordnet werden können, wenn Ausländerinnen oder Ausländer gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen haben oder wenn die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2 m.H.). 4.3 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so erfolgt nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013, SR 362.0]). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot mit der Verursachung von Sozialhilfekosten in der Höhe von CHF 403'000.-. Es wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen selbstverschuldet auf die finanzielle Hilfe des Sozialamtes angewiesen zu sein und sich seit 1997 nie richtig wirtschaftlich im ersten Arbeitsmarkt integriert zu haben. Versuche vom zweiten Arbeitsmarkt in den ersten übertreten zu können, seien erfolglos geblieben und seien nie ernstlich angestrebt worden. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt gesundheitliche Gründe vor, welche sie an einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gehindert hätten. Sie legt zahlreiche Arztzeugnisse ins Recht (act. 12/3-7). Aus dem vorläufigen Austrittsbericht vom 8. April 2019 der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Suizidversuches aufgrund der bevorstehenden Ausweisung mittels fürsorgerischer Unterbringung am 16. März 2019 eingewiesen wurde. Die Suizidabsichten äusserte sie schon in der polizeilichen Befragung zwecks Gehörsgewährung vom 28. August 2015 (Vorakten act. 3/22 S. 4 ff. Antwort 33 resp. 37). Gleich wie im bundesgerichtlichen Verfahren vermögen diese gesundheitlichen Argumente aber in Bezug auf die vorgeworfene Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu überzeugen. Dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2019 ist nämlich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft bemühte noch künftig beabsichtige, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen; zudem sei sie auch nach 29 Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht integriert (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.3.2). 5.3 Der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG - die Verursachung von Sozialhilfekosten - fällt entgegen dem Wortlaut erst dann in Betracht, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer C-166/2007 vom 27. August 2007, E. 5.1; Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 67 N 4, sowie Andrea Binder Oser in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 67 N 10 m.H.). Die Gefahr einer wiederkehrenden Sozialhilfeabhängigkeit ist im Falle der Beschwerdeführerin schon aufgrund ihrer bisherigen erheblichen Verschuldung, dem tiefen Bildungs- und Integrationsstand sowie gesundheitlicher Einschränkungen und dem fortgeschrittenen Alter zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin auch keine finanziellen Mittel oder Garantien Dritten vorzeigen kann (siehe in diesem Zusammenhang Spescha, a.a.O., Art. 67 N 4). Im vorliegenden Fall besteht demzufolge ein Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des dem Einreiseverbot zugrundeliegenden Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 555 f.). 6.2 Die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für die finanzielle Belastung des Gemeinwesens spricht für ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung. Das infolgedessen anzuordnende Einreiseverbot hat vor allem spezialpräventiven Charakter: Während seiner Gültigkeit soll es der Beschwerdeführerin die Möglichkeit nehmen, ihr sozial unerwünschtes Verhalten in der Schweiz und im Schengen-Raum fortzusetzen; danach, bei künftigen Wiedereinreisen, soll es sie von weiterem entsprechendem Tun abhalten (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen und damit zu einer insgesamt funktionierenden Rechtsordnung beitragen sollen (vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 m.H.). 6.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Diese macht im Wesentlichen geltend, ihre beiden erwachsenen Söhne lebten in der Schweiz; beide wolle sie regelmässig besuchen, werde aber durch das Einreiseverbot daran gehindert. 6.4 Fraglich ist, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände überzeugen können, denn auch der durch Art. 8 EMRK gewährte Schutz des Familienlebens, auf den sie sich explizit beruft, unterliegt Einschränkungen. Gleiches gilt für den von Art. 8 EMRK mitumfassten Schutz des Privatlebens. Hinsichtlich des behaupteten Familienlebens ist festzustellen, dass sich der dahingehende Schutz nur auf den Kernbereich der Familie beschränkt. Im Falle der Beschwerdeführerin umfasst er die Beziehung zu den volljährigen Söhnen nicht mehr. Weitere Beziehungen im Sinne einer Lebenspartnerschaft wurden keine vorgebracht. Eine solche Konsequenz an sich spricht nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Massnahme, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Angehörigen in der Schweiz unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). 6.5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Solche Gründe liegen nach dem Gesagten nicht vor. 6.6 Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt nach alledem zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und auch in Bezug auf die Dauer angemessene Massnahme zur Verhinderung der Gefahr einer weiteren finanziellen Belastung des Gemeinwesens darstellt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21. i.V.m. Art. 24 SIS-II-Verordnung). Die Schweiz ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestellten, von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (siehe Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO) liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen.

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv folgt auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (mit der Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Helbling Versand: