nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Ausländerrecht verschiedene Änderungen erfahren. Unter anderem wurde am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, AS 2007 5437) teilrevidiert und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt (AS 2017 6521, 2018 3171). Auf denselben Zeitpunkt traten entsprechende Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) in Kraft (AS 2018 3173). Die Änderungen des Ausländerrechts wurden jeweils ohne besonderes Übergangsrecht verabschiedet. In analoger Anwendung des Art. 126 Abs. 1 AIG ist daher das materielle Recht anwendbar, wie es am 24. April 2017, dem Zeitpunkt des verfahrensauslösenden Verlängerungsgesuchs der Beschwerdeführerin in Geltung stand (vgl. dazu etwa Urteile des BGer 2C_763/2021 vom 25. Juli 2022 E. 5; 2C_162/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3). In Bezug auf das materielle Recht sind mit anderen Worten das AuG und die VZAE in ihrer jeweiligen, an diesem Datum geltenden Fassung massgebend (Bezugnahme auf das massgebende materielle Gesetzesrecht erfolgt nachfolgend unter Verwendung der Bezeichnung «AuG»). Etwas anderes gilt in Bezug auf das Verfahrensrecht. Dessen Änderungen sind - ebenfalls in Ermangelung besonderen Übergangsrechts - sofort mit ihrer Inkraftsetzung anzuwenden (Art. 126 Abs. 2 AIG per analogiam; vgl. auch Urteile des BVGer F-1661/2018 vom 17. Oktober 2020 E. 3; F-5392/2018 vom 18. August 2020 E. 2; je m.w.H.)
E. 4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 AIG bestimmt der Bundesrat, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden der Zustimmung des SEM bedürfen. Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch kantonale Verwaltungs- oder Justizbehörden verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE).
E. 4.2 In der vorliegenden Streitsache ergibt sich die Zustimmungskompetenz des SEM aus Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD, SR 142.201.1). Danach ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.
E. 5.1 Ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt bzw. verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann abgewichen werden, wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann eine gestützt auf Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (aArt. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE [AS 2007 5497, 2011 5855, 2013 1041]) oder wenn - unabhängig von der Dauer der Ehegemeinschaft - wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (aArt. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE; sog. «nachehelicher Härtefall»). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (aArt. 77 Abs. 2 VZAE).
E. 5.2 Die Regelung der aArt. 77 Abs. 1 und 2 VZAE ist Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG nachgebildet. Dieser regelt den Aufenthalt nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft in Bezug auf ausländische Personen, die als Ehegatten von Schweizerinnen oder Schweizern bzw. von ausländischen Personen mit Niederlassungsbewilligung über eine anspruchsbasierte Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder Art. 43 AuG verfügten. Während aArt. 77 Abs. 1 und 2 VZAE die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen ins pflichtgemässe Ermessen der Behörde stellt, begründet Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG bei Vorliegen derselben Voraussetzungen einen Bewilligungsanspruch (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 1.1). Gleichwohl rechtfertigt es sich, die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG heranzuziehen.
E. 6.1 Rechtsgrundlage für die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als Ehefrau einer ausländischen Person, die während der gesamten Dauer der Ehe ebenfalls nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, war stets Art. 44 AuG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher für die Beurteilung einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG einschlägig, sondern aArt. 77 Abs. 1 und 2 VZAE.
E. 6.2 Die Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz betrug lediglich achteinhalb Monate und damit deutlich weniger als die von aArt. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE geforderten drei Jahre. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf aArt. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE fällt daher ausser Betracht. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, ein nachehelicher Härtefall im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Abs. 2 VZAE vorliegt.
E. 7.1 Zu den wichtigen Gründen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und es daher rechtfertigen, eine nach Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlängern, gehören namentlich eheliche bzw. häusliche Gewalt, Zwangsheirat oder eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. oben E. 5.1). Für die Beurteilung der Frage, ob solche wichtigen Gründe vorliegen, sind grundsätzlich alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören die in aArt. 31 Abs. 1 VZAE (AS 2007 5497) beispielhaft genannten Kriterien: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Aufenthaltsdauer (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Entscheidend ist jedoch nicht, ob für die ausländische Person ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Auch der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich und weniger vorteilhaft sind als diejenigen in der Schweiz, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE dar. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt vielmehr eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 345 E. 3.2.3; je m.H.). Der Härtefall muss eine gewisse Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft bzw. zum damit einhergehenden Aufenthalt aufweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2. m.H. auf BGE 139 II 393 E. 6 und 138 II 229 E. 3.1).
E. 7.2 Bei der Prüfung, ob wichtige Gründe im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VZAE vorliegen, sind auch die grundrechtlichen Ansprüche der betroffenen Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu berücksichtigen (Urteile des BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2; 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.2; 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3094/2015 vom 27. November 2018 E. 6.1).
E. 8.1 Zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls machte die Beschwerdeführerin im Rahmen des kantonalen Verfahrens und gegenüber der Vor-instanz im Wesentlichen geltend, dass sie ihren Ex-Ehemann im Kosovo kennengelernt und sich in ihn verliebt habe. Sie hätten sich gegen den Willen ihres Vaters schnell verlobt und am 28. Juli 2015 geheiratet. Im Kosovo sei ihre Ehe noch sehr gut verlaufen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2015 sei es jedoch zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann allmählich zu Streitigkeiten gekommen. Ihr Ex-Ehemann sei wegen unzähliger Kleinigkeiten wütend geworden und habe sie psychisch immer mehr unter Druck gesetzt. Sie habe das Gespräch mit ihm gesucht, jedoch ohne Erfolg. Er habe den Teller samt Essen an die Wand geworfen und habe gedroht, sie zu schlagen. Schliesslich sei es auch zu ehelicher Gewalt gekommen. Der Ex-Ehemann habe sie mit den Händen und Fäusten geschlagen, insbesondere ins Gesicht, und ihr mehrfach zu verstehen gegeben, dass er sie umbringen werde, wenn sie die Polizei rufe. Zudem habe er sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Während der Ehe sei sie von ihrem Ex-Ehemann völlig isoliert worden. Er habe sie wie sein Eigentum behandelt. Das Haus habe sie nur in seiner Begleitung verlassen dürfen. Am 15. Juli 2016 sei die Situation wegen einer Reise in den Kosovo, die sie nicht habe antreten wollen, erneut eskaliert. Wieder sei sie geschlagen worden. Als ihr Ex-Ehemann die Wohnung verlassen habe, sei es ihr gelungen, die Polizei zu verständigen. In der Folge seien Schutzmassnahmen angeordnet und ein Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann eröffnet worden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe nach der Anzeigeerstattung bei der Polizei die eheliche Wohnung verlassen und sei zuerst bei Bekannten und anschliessend im Frauenhaus untergekommen. Müsste sie heute nach einem Verlust ihrer Aufenthaltsbewilligung in den Kosovo zurückkehren, wäre eine Wiedereingliederung dort stark gefährdet. Sie würde eine patriarchalische Gesellschaft vorfinden, in der sie als Geschiedene immer diskriminiert würde. Zudem müsse sie mit Nachstellungen durch die Familie ihres Ex-Ehemannes rechnen. Als weiteren Härtefallgrund führt die Beschwerdeführerin schliesslich ihre hervorragende Integration an.
E. 8.2 Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich kam auf Beschwerde hin abweichend vom kantonalen Migrationsamt zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargetan, Opfer ehelicher Gewalt in Gestalt anhaltender physischer und psychischer Oppression durch den Ex-Ehemann geworden zu sein. Ihren Entscheid stützte die Sicherheitsdirektion auf die Akten, ohne die Beschwerdeführerin oder ihren Ex-Ehemann persönlich angehört zu haben.
E. 8.3 Nach einer ausführlichen Würdigung der Beweislage führte die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der erlittenen ehelichen Gewalt seien nicht glaubhaft. Wie schon im Strafverfahren sei die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 5. August 2020 trotz mehrfachen Nachfragens und Insistierens nicht in der Lage gewesen, ihre Erlebnisse in substantiierter Art und Weise zu schildern. Zudem enthielten ihre Aussagen in wesentlichen Punkten Widersprüche und Ungereimtheiten. Zwar sprächen einzelne Verhaltensweisen des Ex-Ehemannes für eine gewisse Bevormundung. Die für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls erforderliche Intensität werde jedoch nicht erreicht. Detaillierte Vorkommnisse, die es nachvollziehbar erscheinen liessen, dass sie psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei, mache die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen würden zudem durch die Tatsache untermauert, dass sie die Strafanträge gegen ihren Ex-Ehemann zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung abgegeben habe. Den zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Dokumenten - einem Foto, das die Beschwerdeführerin mit einem blauen Auge zeigt (ZH-act. 54/185), einem Bericht des Frauenhauses H._______ vom 10. Oktober 2016 (ZH-35/117) und einem fachpsychologischen Bericht von Dr. G._______, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 9. Januar 2017 (ZH-56/195) - komme auf der anderen Seite nur ein geringer Beweiswert zu. Insgesamt deute die geringe Qualität der detailarmen und allgemein gehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich erlittenen ehelichen Gewalt auf erfundene Schilderungen hin. Die Systematik der physischen und psychischen Gewalt und die daraus resultierende subjektive Belastung hätten im vorliegenden Fall nicht objektiv nachvollziehbar konkretisiert werden können. Schliesslich konnte die Vor-instanz in der Situation der Beschwerdeführerin auch keine stark gefährdete Wiedereingliederung im Kosovo oder eine besondere Integration in der Schweiz erkennen.
E. 8.4 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Rechtsmitteleingabe in Abrede, dass ihre Aussagen in wesentlichen Punkten unsubstantiiert bzw. von wesentlichen Widersprüchen oder Ungereimtheiten geprägt seien. Soweit Unklarheiten oder Ungereimtheiten bestünden, seien sie auf Zeitablauf oder auf psychologisch verständliche Verdrängung des Geschehenen zurückzuführen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei wegen des Geschehenen in psychologischer Behandlung gewesen, und es seien bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung und psychosoziale Belastungen diagnostiziert worden. Dass sie das Vorgefallene sichtlich mitnehme, sei im Übrigen auch anlässlich ihrer Anhörung durch die Vorinstanz offensichtlich geworden. So habe sie zu Beginn der Anhörung zu Protokoll gegeben, es tue ihr nicht gut, dass sie sich an alles wieder erinnern müsse, und während der Anhörung habe sie bei der Schilderung der häuslichen Gewalt mehrfach weinen müssen. Im Übrigen sei die eheliche Gewalt durch eine Fülle von Dokumenten ausreichend dokumentiert. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie einzelnen Dokumenten nur einen geringen Beweiswert zuerkenne. Für die Beschwerdeführerin steht ausser Frage, dass es ihr gelungen sei, mit geeigneten Beweismitteln systematische häusliche Gewalt ausreichender Intensität glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz wende zu Unrecht einen zu hohen Beweismassstab an, indem sie den strikten, von Zweifeln ungetrübten Beweis verlange. Damit verletze sie nicht nur Landesrecht, sondern auch die Verpflichtungen der Schweiz aus dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW-Übereinkommen, SR 0.108). Sie verkenne auch, dass an die Bejahung eines Aufenthaltsanspruchs von Gewaltbetroffenen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Solle der Schutzanspruch nicht nur deklaratorische Bedeutung haben, sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Zweifelsfällen von ehelicher Gewalt auszugehen. Im Übrigen hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie in der Schweiz sehr gut integriert sei und ihre Wiedereingliederung im Kosovo in hohem Mass gefährdet wäre.
E. 9.1 Häusliche Gewalt im Sinne von aArt. 77 Abs. 2 VZAE bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermag sie jedoch nur zu rechtfertigen, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Intensität beziehungsweise Konstanz vorliegt (in diesem Sinne auch Urteil des BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1 unter Berücksichtigung von Art. 3 lit. b des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [Istanbul-Konvention, SR 0.311.35]). Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlaufe eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 1 E. 5.4 m.H; statt vieler Urteil des BGer 2C_314/2019 vom 11. März 2018 E. 5.2 m.H.). Die Ausübung psychischen oder sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer beeinträchtigt wäre. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegration im Herkunftsland, die gemeinsam einen nachehelichen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2 m.H.). Indes sind für Opfer häuslicher Gewalt die Hürden, um auch in ausländerrechtlicher Hinsicht Schutz zu erhalten und mithin in der Schweiz verbleiben zu dürfen, nicht zu hoch anzusetzen. Dies mit Blick auf die grundrechtsbasierten Schutzpflichten des Staates gegenüber menschenunwürdiger Behandlung im Allgemeinen sowie Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Besonderen (Art. 7 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 3 BV, Art. 5 und 12 Istanbul-Konvention; vgl. auch Art. 59 Istanbul-Konvention; Urteile der BGer 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 5.2 und 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.1).
E. 9.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AuG setzt häusliche Gewalt nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung vor-aus, d.h. häusliche Gewalt kann auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Strafverfahren - aus welchen Gründen auch immer - eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil des BGer 2C_314/2019 E. 6.3; je m.H.). Die Art und Weise der Erledigung des Strafverfahrens kann gleichwohl ein Indiz dafür sein, ob es zur häuslichen Gewalt gekommen ist. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise belegen, zumindest jedoch glaubhaft machen. Als Hinweise für das Vorliegen häuslicher Gewalt gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (aArt. 77 Abs. 6 VZAE), ferner Berichte und Einschätzungen von Frauenhäusern oder Opferhilfe (aArt. 77 Abs. 6bis VZAE), aber auch glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Namentlich wenn häusliche Gewalt durch psychische Oppression und/oder für sich allein vergleichsweise geringfügige physische Übergriffe behauptet wird, muss die Systematik der Misshandlung beziehungsweise deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; statt vieler Urteil des BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4; je m.H.). Bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als die des Gegenteils (Urteil des BGer 2C_165/2018 vom 19.September 2018 E. 2.2.2).
E. 10 Zunächst ist zu prüfen, ob von einer gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübten häuslichen Gewalt im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann.
E. 10.1 Aufgrund der Vorkommnisse vom 15. Juli 2016 und früherer Vorfälle führte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen den Ex-Ehemann ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Drohungen und Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Obwohl bereits seit dem 22. November 2016 vor der kantonalen Migrationsbehörde ein Verfahren auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hängig war, das am 6. Juli 2017 mit Blick auf das Strafverfahren (vorerst) für sechs Monate sistiert worden war, gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juni 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Desinteresse-Erklärung ab und zog sämtliche Strafanträge gegen ihren Ex-Ehemann zurück. Darüber hinaus kündigte sie an, dass sie inskünftig von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde, und ersuchte unter Verzicht auf eine vorgängige Sistierung, wie sie in Art. 55a Abs. 1 StGB für Fälle häuslicher Gewalt grundsätzlich vorgesehen ist, um definitive Einstellung des gegen ihren Ex-Ehemann geführten Strafverfahrens. Da die Erstellung eines anklagebegründenden Sachverhalts ohne eine neue und detaillierte Einvernahme der Beschwerdeführerin allein gestützt auf die bestehende Beweislage nicht möglich war, musste die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2018 einstellen. Dies auch in Bezug auf Straftatbestände, deren Verfolgung der Disposition der Beschwerdeführerin entzogen waren (hier: Vergewaltigung). Dass es einem vermeintlichen Opfer häuslicher Gewalt in keinem Fall ausländerrechtlich zum Nachteil gereichen kann, wenn es von seinem Recht Gebrauch macht, auf ein Strafverfahren gegen den Täter zu verzichten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Im vorliegenden Fall wusste die in beiden Verfahren (durch ihre heutige Rechtsvertreterin) anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin um die Bedeutung des Strafverfahrens für das ausländerrechtliche Verfahren, das mit Blick auf das erstere sistiert worden war. Dass die Beschwerdeführerin die Desinteresse-Erklärung unter Druck abgegeben hätte, ist nicht aktenkundig. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich ihrer Anhörung durch die Vorinstanz aus, dass Drohungen nur im unmittelbar der Trennung nachfolgenden Monat vorgekommen seien. Diese seien auch nicht ihr gegenüber geäussert worden, sondern gegenüber ihrem Vater im Kosovo (vgl. dazu unten E. 11.2). Dass sie zu diesem Zeitpunkt auch noch mit dem Trennungsverfahren und später mit dem Scheidungsverfahren im Kosovo konfrontiert gewesen sei, was sie zusätzlich belastet habe, wie sie beispielsweise in der Stellungnahme vom 9. August 2019 an das kantonale Migrationsamt vorbrachte (ZH-act. 90/265), überzeugt nicht, zumal die Ehe bereits eineinhalb Jahre zuvor im Kosovo geschieden worden war. Was bleibt, ist der unsubstantiierte Verweis der Beschwerdeführerin auf die allgemeine Belastung durch das Strafverfahren und ihr Wunsch, die Vergangenheit ruhen zu lassen. Unter diesen Umständen ist das Verhalten der Beschwerdeführerin im Strafverfahren durchaus geeignet, ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich der vorgebrachten ehelichen Gewalt zu beeinträchtigen.
E. 10.2 Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin fällt erheblich ins Gewicht, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 12. Juli 2018 erhebliche Zweifel an ihrer - vom Ex-Ehemann im Übrigen stets vehement bestrittenen - Darstellung äusserte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, so die Staatsanwaltschaft, seien durchwegs allgemein und detailarm gehalten. Von sexuellen Übergriffen habe die Beschwerdeführerin erstmals und «äusserst beiläufig» mehr als ein Jahr nach der Anzeigestellung berichtet. Im objektiven Untersuchungsergebnis fänden ihre Aussagen keine Bestätigung. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anzeigeerstattung Kratzverletzungen beziehungsweise Kratzspuren am Körper aufgewiesen, die ihr nach eigener Darstellung mit einem unbekannten, band- oder drahtähnlichen Gegenstand zugefügt worden seien. Nähere Angaben dazu habe sie nicht machen können (als Grund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Augen während des Übergriffs geschlossen gehalten, vgl. etwa ZH-act. 24/69, 36/120, 45/152). Bei einer am Tatort durchgeführten Hausdurchsuchung, so die Staatsanwaltschaft weiter, habe ein mögliches Tatwerkzeug nicht aufgefunden werden können. Zudem seien die Kratzverletzungen gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 8. August 2016 (ZH-act. 36/119) hinsichtlich ihrer Morphologie (gruppierte, gleichförmige und oberflächliche Läsionen mit längeren adynamischen Verläufen) und Lokalisation (gute Erreichbarkeit, passend zur [Rechts]Händigkeit der Beschwerdeführerin, u.a. wiesen nur der linke Oberarm, Unterarm, Handgelenk und Handrücken Kratzspuren auf) sehr aussergewöhnlich und erinnerten stark an typische Selbstverletzungen. Die Staatsanwaltschaft hielt weiter in ihrer Einstellungsverfügung fest, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin mehrfach vorgeworfen habe, sich die Kratzspuren selbst zugefügt zu haben, und bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2018 (recte: 2016) auf eine genauere Untersuchung der Kratzspuren gedrängt habe, da eine Analyse zeigen könne, dass die Verletzungen nicht von ihm stammen würden.
E. 10.3 Die Beschwerdeführerin erhielt im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich im Rahmen einer Anhörung persönlich zu ihren Erlebnissen zu äussern. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin - wie bereits im Strafverfahren - auch bei dieser Gelegenheit nicht gelungen ist, ihre Sachverhaltsdarstellung ausreichend zu substantiieren. Trotz mehrfachen Nachfragens und Insistierens blieben ihre Ausführungen sehr allgemein und liessen mit Realkennzeichen angereicherte, konkrete und zumindest potentiell dem Beweis zugängliche Angaben hinsichtlich des Ortes, der Zeit, des Anlasses und des Verlaufs der einzelnen Übergriffe des Ex-Ehemannes vermissen (vgl. dazu etwa F45 ff.). Am 15. Juli 2016 mag es zwar im Zusammenhang mit der geplanten Kosovo-Reise zu einem Streit zwischen den Ehegatten gekommen sein. Auch hier blieb jedoch ihre Schilderung der erlittenen physischen Gewalt sehr knapp, vage und ohne plausibilisierende Details. Einzelheiten nannte die Beschwerdeführerin keine. Stattessen beschränkte sie sich darauf, bereits Erwähntes zu wiederholen (vgl. F30 und F66 ff.). Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht bemängelte, setzte sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus etwa mit ihren Aussagen zu den sexuellen Übergriffen ihres Ex-Ehemannes in Widerspruch zur Darstellung der Ereignisse in früheren Eingaben an die kantonalen Behörden. Während sie in der Anhörung vorbrachte, sie sei passiv geblieben und habe nur geweint (F53), war in ihren früheren Eingaben stets davon die Rede, dass sie versucht habe sich zu wehren, und angefangen habe zu schreien, worauf ihr der Ex-Ehemann mit der Hand den Mund zugehalten habe (vgl. etwa Stellungnahmen zu Handen des kantonalen Migrationsamts vom 11. Januar 2017, Ziff. 2.8 [ZH-act. 51/169 f.], und 9. August 2019, Ziff. 12.1 [ZH-act. 90/271]; Beschwerde an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2019 Ziff. 11 [ZH-act. 103/342]). Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin noch früher, nämlich im Rahmen des gegen den Ex-Ehemann geführten Strafverfahrens, angegeben habe, dass ihr Ex-Ehemann Gewalt weder angewendet noch ihr etwas angedroht habe. Wegen seines Auftretens habe sie seinem Drängen nachgegeben, obwohl sie ihm zuvor zu verstehen gegeben habe, dass sie keinen Sex wolle. Vermutlich hätte er sie ansonsten geschlagen oder sie angeschrien. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht in entscheiderheblichem Mass mit Zeitablauf erklären. Es betrifft einschneidende Ereignisse, von deren potentieller ausländerrechtlicher Bedeutung die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits wenig später wusste (vgl. Stellungnahme gegenüber dem Züricher Migrationsamt vom 11. Januar 2017 [ZH-act. 51/164]). Zudem wurden dieselben Defizite bereits zuvor von der Staatsanwaltschaft festgestellt. Schliesslich ist zwar nachvollziehbar und mit Blick auf ihre protokollierte emotionale Rührung anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung glaubhaft, dass es der Beschwerdeführerin schwerfiel, nochmals über die für sie schwierige Zeit mit ihrem früheren Ehemann zu sprechen. Dass sie jedoch an einer dissoziativen Amnesie leiden würde, wie in der Beschwerdeeingabe angedeutet wird, dafür bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schlechterdings nicht mehr in der Lage gewesen wäre, konkrete Angaben zum damals Geschehenen zu machen.
E. 10.4 Die als Beweis für häusliche Gewalt von der Beschwerdeführerin eingereichte undatierte Fotografie, welche sie angeblich mit einem Hämatom im Bereich des linken Auges (blaues Auge) zeigt, hat - unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage - keinen massgeblichen Beweiswert. So wird in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung durch die Vorinstanz nicht in der Lage war, den Vorfall, der zu dieser Läsion geführt haben soll, widerspruchsfrei zu schildern. Einmal wollte sie das blaue Augen davongetragen haben, weil sie sich unter anderem wegen des noch nicht abgeschlossenen Deutschkurses geweigert habe, allein in den Kosovo zu reisen, also anlässlich des Streites vom 15. Juli 2016 (F30). Später meinte sie, soweit sie wisse, sei es beim Streit mit ihrem Ex-Ehemann um Kleider gegangen und um die Frage, warum sie diese gewaschen oder nicht gewaschen habe (F56 und F57). Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 8. August 2016, das auf einer am 16. Juli 2016 durchgeführten Untersuchung beruht, wird im Übrigen keine solche Läsion erwähnt. Dort wird ausgeführt, dass am linken Augenwinkel eine schuppige, erhabene Hautveränderung habe festgestellt werden können, die hinsichtlich der Morphologie am ehesten einer vorbestehenden Hautveränderung im Rahmen einer Hauterkrankung (z.B. Ekzem) entspreche und somit als vorfallsunabhängig zu werten sei.
E. 10.5 Dass gegen den Ex-Ehemann am 16. Juli 2016 Gewaltschutzmassnahmen von der Kantonspolizei angeordnet und am 25. Juli 2016 vom Bezirksgericht Horgen verlängert wurden, weil die Darstellung der Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen, noch spärlichen Beweislage als glaubhaft beurteilt wurde, stellt ebenfalls kein gewichtiges Indiz für das Vorliegen häuslicher Gewalt dar. Wie das Migrationsamt des Kantons Zürich in seiner Verfügung vom 30. August 2019 zu Recht festgehalten hat, sind die Beweisanforderungen für das Erwirken einer solcher Massnahme in Anbetracht der regelmässig bestehenden zeitlichen Dringlichkeit, die keine tiefergehenden Beweiserhebungen gestattet, der Hochwertigkeit der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und der zeitlichen Befristung der Massnahmen gering. Sie entsprechen in etwa denjenigen einer vorsorglichen Massnahme.
E. 10.6 Von einem eher geringen Beweiswert sind auch die Inanspruchnahme und die Gewährung einer Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz. Die Kostengutsprache der Beratungsstelle für Frauen (BIF) gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft datiert vom 20. Juli 2016 (ZH-act. 53/184) und die entsprechende Verfügung der Opferhilfestelle des Kantons Zürich vom 2. August 2016 (ZH-act. 52/181). Gestützt auf die damals bestehende spärliche Beweislage hatten beide Institutionen keinen Anlass, an der Darstellung der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Eine abschliessende Bewertung war ihnen gar nicht möglich.
E. 10.7 Mit der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht sodann auch den Beweiswert des Berichts des Frauenhauses H._______ vom 10. Oktober 2016 und des fachpsychologischen Berichts vom 9. Januar 2017 als gering, weil sie im Wesentlichen auf der damaligen Darstellung der Beschwerdeführerin beruhen. Das Gesagte gilt im Übrigen in Bezug auf die bei den Akten liegenden Polizeirapporte. Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung und der Darstellung des Sachverhalts im fachpsychologischen Bericht Ungereimtheiten bestehen. Während sie in der Anhörung angab, sie sei von ihrem Ex-Ehemann nie und von dessen Familie nur indirekt und das auch nur während dem ersten Monat nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann bedroht worden (vgl. dazu unten E. 11.2), stützt der fachpsychologische Bericht seine Diagnosen auf eine anhaltende Bedrohungssituation. Eine weitere - wenn auch untergeordnete - Diskrepanz betrifft den Besuch von Deutschkursen. Im fachpsychologischen Bericht wurde ausgeführt, der Ex-Ehemann habe der Beschwerdeführerin nicht erlaubt, einen Deutschkurs zu besuchen. Gemäss dem Bericht des Frauenhauses H._______ und den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung war jedoch der Grund der Auseinandersetzung vom 15. Juli 2016 gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Willen ihres Ex-Ehemannes in den Kosovo hätte verreisen sollen, obwohl ihr Deutschkurs, den sie dreimal die Woche besucht habe, noch nicht abgeschlossen gewesen sei (F71 und F72). Gesamthaft entsteht der Eindruck, dass dem fachpsychologischen Bericht zum Teil ungenaue bzw. unzutreffende Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde liegen. Ein weiterer Mangel liegt in den fehlenden Angaben zu der Symptomatik, welche den gestellten Diagnosen - posttraumatische Belastungsstörung, psychosoziale Belastungen aufgrund familiärer Konflikte sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit, Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen - zugrunde gelegt wurde.
E. 10.8 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Beweisschwierigkeiten bewusst, mit denen Opfer ehelicher Gewalt konfrontiert sind. Im Rahmen einer gesamthaften Würdigung und unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten bei sogenannten Vier-Augen-Delikten gelangt es mit der Vorinstanz dennoch zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die behauptete häusliche Gewalt glaubhaft zu machen. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen zwar einzelne Elemente des Ablaufs der Ereignisse, wie die Anzeigestellung bei der Polizei, die Anordnung und Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen, die Inanspruchnahme von Opferhilfe, die Aufnahme in einem Frauenhaus und die Inanspruchnahme psychologischer Betreuung. Allerdings sind ihre Angaben zu den konkreten Vorfällen ehelicher Gewalt, die sie habe erdulden müssen, weitgehend unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich. Die in diesem Sinne geringe Aussagequalität der Beschwerdeführerin führt zusammen mit der Verhinderung einer strafrechtlichen Klärung ihrer Anschuldigungen dazu, dass bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände ihrer Darstellung, sie habe eheliche Gewalt in Form von erzwungenem Geschlechtsverkehr, Schlägen ins Gesicht sowie Schlägen mit einem Kabel oder kabelähnlichen Gegenstand erlitten, die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden muss. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die eheliche Beziehung der Beschwerdeführerin in der Schweiz von Auseinandersetzungen geprägt war, welche namentlich auch die eheliche Rollenverteilung betrafen und in deren Rahmen sie seitens ihres Ehemannes Vorwürfe, Beschimpfungen unklaren Inhalts und möglicherweise auch einzelne Drohungen und/oder Ohrfeigen hat erdulden müssen. Dass sich dies belastend auf die damals noch nicht lange volljährige Beschwerdeführerin ausgewirkt haben muss, steht ausser Frage. Eheliche Gewalt im Sinne von aArt. 77 Abs. 2 VZAE ist indes zu verneinen. Die hierzu erforderliche Intensität der Gewalteinwirkung hat die Beschwerdeführerin weder in Form einzelner physischer Vorfälle noch in Form systematischer psychischer Oppression rechtsgenügend glaubhaft machen können.
E. 10.9 Inwiefern im angewendeten Beweismass bzw. im Ergebnis der Beweiswürdigung eine Verletzung der Verpflichtungen der Schweiz aus dem CEDAW-Übereinkommen liegen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.
E. 11 Zu prüfen ist weiter, ob ein persönlicher nachehelicher Härtefall in den übrigen Lebensumständen der Beschwerdeführerin begründet liegt. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre besonders gute Integration in der Schweiz und macht geltend, ihre Wiedereingliederung im Kosovo sei stark gefährdet.
E. 11.1 Zur Integration der heute knapp 27-jährigen Beschwerdeführerin in der Schweiz ist zu bemerken, dass sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 31. Oktober 2015 knapp 19 Jahre in ihrer Heimat Kosovo lebte. Zum jetzigen Zeitpunkt hält sie sich rund 7 ½ Jahre in der Schweiz auf. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz sprachlich, sozial, beruflich und wirtschaftlich gut integriert hat. In straf- und betreibungsrechtlicher Hinsicht ist nichts Nachteiliges gegen sie bekannt. Es kann gestützt auf die eingereichten Unterlagen auch davon ausgegangen werden, dass sie über gute Sprachkenntnisse verfügt. Nachweise zu ihren Sprachkenntnissen hat sie jedoch keine beigebracht. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe aus dem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in der Filiale einer Fast-Food-Kette, in der sie bereits seit Dezember 2016 über eine Festanstellung verfügt, zunächst als Kassen- und Küchenmitarbeiterin im Stundenlohn, seit September 2020 als Trainee im Monatslohn (Arbeitsverträge vom 28. Dezember 2016 [ZH-act. 60/202] und 26. August 2020 [SEM-act. 7/473]). Von ihrer Arbeitgeberin, von der sie bereits nach kurzer Zeit zur Schichtleiterin befördert wurde, wird sie als wertvolle Mitarbeiterin sehr geschätzt (Arbeitsbestätigung vom 29. September 2019 [ZH-act. 108/374]). Die insgesamt sieben privaten Unterstützungsschreiben zeigen, dass die Beschwerdeführerin auch im privaten Bereich als Arbeitskollegin, Bekannte und Freundin geschätzt wird (ZH-act 109/375, ZH-act. 110/376, SEM-act. 7/474-478). Ihre ursprünglich bekundete Absicht, entsprechend ihrer Ausbildung in absehbarer Zeit eine Anstellung im Pflegebereich zu finden, scheint sie aufgegeben zu haben. Davon ist gegenüber der Vorinstanz und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens keine Rede mehr. Ob sie, wie angekündigt, im Hinblick auf eine Tätigkeit im Pflegebereich die im ersten Halbjahr 2019 mit der Absolvierung des Moduls 1 begonnene Ausbildung zur Pflegehelferin SRK abgeschlossen und sich um die Erreichung eines Sprachniveaus B1 bemüht hat, ist nicht bekannt (vgl. etwa Stellungnahme zu Handen des kantonalen Migrationsamts vom 11. Januar 2017 Ziff. 4.3, Beschwerde an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2019 Ziff. 24). Auch wenn die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin anerkennungswürdig sind, so kann der erreichte Integrationsgrad nicht als so aussergewöhnlich bewertet werden, dass er für sich alleine einen nachehelichen Härtefall im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE begründen bzw. den Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bereits nach einem 7 ½-jährigen Aufenthalt eröffnen könnte (vgl. zum letzteren BGE 144 I 266 E. 3.9). Von einem «äusserst engen» Beziehungsnetz kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht gesprochen werden. Eine solche Bewertung findet in den eingereichten Beweisunterlagen keine Stütze. Der ausgewiesene Integrationsgrad der Beschwerdeführerin hebt sich insgesamt nicht entscheidend von dem ab, was von ausländischen Personen nach vergleichbarer Aufenthaltsdauer erwartet werden kann. Diese Beurteilung gilt erst recht angesichts des Umstands, dass entgegen ihrer Darstellung nicht davon ausgegangen werden kann, sie sei aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt in einem Mass belastet gewesen, dass ihre Integration entscheiderheblich erschwert hätte.
E. 11.2 Die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin die Lebensumstände im Kosovo schildert, denen sie bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, ist von Stereotypen geprägt (rückständige, patriarchalisch organisierte Gesellschaft mit Diskriminierung insbesondere von geschiedenen Frauen sowie praktizierter Blutrache). Diese haben jedoch mit der Lebenswirklichkeit der Beschwerdeführerin, wie sie sich aus ihren eigenen Angaben ergibt, wenig zu tun. So kann etwa dem fachpsychologischen Bericht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aus einem gut situierten und relativ modernen Elternhaus stammt, das ihr eine zeitgemässe Ausbildung ermöglichte. Anlässlich der persönlichen Anhörung durch die Vorinstanz präzisierte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater Polizeibeamter sei (F11) und dass sie vor ihrem Umzug in die Schweiz die Universität besucht habe (F30). In derselben Anhörung machte die Beschwerdeführerin auch geltend, sie habe die Diplommittelschule Gesundheit absolviert und bis zu ihrer Ausreise ein Praktikum besucht (F18 bis F21). Nach Angaben der Beschwerdeführerin leben ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder nach wie vor im Kosovo. Anfänglich sei es zu einem Zerwürfnis mit ihrem Vater gekommen, der ihre Ehe abgelehnt habe. Das Verhältnis zu ihm habe sich aber zwischenzeitlich normalisiert (F14). Zu ihrer im Kosovo lebenden Familie unterhält die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine enge Beziehung. Bereits im Sommer 2019 habe sie ihre Ferien im Kosovo verbracht und ihre Familie besucht (F15 und F16). Aktenkundig ist auch, dass sie im November 2020 ein Rückreisevisum zwecks Familienbesuchs im Kosovo erwirkt hat (ZH-act. 124/416 - 418). Mit der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass die mit den Verhältnissen im Kosovo vertraute Beschwerdeführerin keine besonderen Schwierigkeiten haben wird, sich in ihrer Heimat wieder einzugliedern. Die bereits im Kosovo absolvierte Ausbildung im Pflegebereich, die sie in der Schweiz vertieft hat, wird ihr die Wiedereingliederung erleichtern. Auf der Grundlage der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist damit zu rechnen, dass sie bei ihrer Familie Unterstützung finden wird. Zu der im selben rechtlichen Kontext geltend gemachten Gefährdung durch die Familie ihres Ex-Ehemannes nach einer Rückkehr in den Kosovo, etwa im Sinne der von ihrer Rechtsvertretung thematisierten Blutrache, ist Folgendes zu bemerken: Den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung durch die Vorinstanz kann entnommen werden, dass es nur im ersten Monat nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann zu insgesamt drei oder vier Interventionen von Angehörigen der Familie des Ex-Ehemannes bei ihrer eigenen Familie im Kosovo gekommen sei. Von weiteren Drohungen habe sie keine Kenntnis. Dabei habe man mit ihrem Tod gedroht, sollte sie in den Kosovo zurückkehren. Diese Drohungen seien nach Darstellung der Beschwerdeführerin vom Vater ihres Ex-Ehemannes gegenüber ihrem eigenen Vater geäussert worden (F26, F37 bis F42). Wenn man sich vor Augen führt, dass der Vater der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben ein aktiver Polizeibeamter ist (F11), erscheint diese Schilderung nicht ohne Weiteres glaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin selbst von ihrem Ex-Ehemann nach der am 15. Juli 2016 erfolgten Trennung irgendwann in irgendeiner Weise behelligt worden wäre, macht sie nicht geltend. Persönlichen Kontakt habe sie mit ihm seit dem Vorfall vom 15. Juli 2016 nicht mehr gehabt (F22 und F23); er habe sie nie zu kontaktieren versucht und im Gegensatz zu ihr auch kein Interesse an einer Kontaktaufnahme gezeigt (F34 bis F36). Von ihren Verwandten habe sie erfahren, dass er geheiratet habe und an ihr nicht mehr interessiert sei (F26). Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie geltend gemacht wird, nach einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch Angehörige der Familie ihres Ex-Ehemannes ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hielt sich denn auch, wie weiter oben ausgeführt, zwischenzeitlich mehrfach im Kosovo zu Besuch bei ihrer Familie auf.
E. 11.3 Somit ist festzustellen, dass ein persönlicher nachehelicher Härtefall auch nicht darin erblickt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz besonders integriert und/oder dass ihre soziale Wiedereingliederung im Kosovo mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre.
E. 12 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen des aArt. 77 Abs. 1 VZAE für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind. Mit der Verneinung wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE ist in der vorliegenden Konstellation zugleich auch gesagt, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben ist. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der gescheiterten Ehe auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden (zu den allgemeinen Anforderungen an einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG vgl. etwa BVGE 2017 VII/6). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann sich mithin auch nicht auf diese Bestimmung stützen. Eine andere Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist in der vorliegenden Streitsache nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat.
E. 13 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. In anderem rechtlichen Kontext wurde bereits dargelegt, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo mit keiner konkreten Gefährdung verbunden wäre (vgl. oben E. 11.2). Damit steht auch fest, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG zulässig und zumutbar ist. Die angefochtene Verfügung ist daher auch hinsichtlich der Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung nicht zu beanstanden.
E. 14 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 15 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 21.09.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_485/2023) Abteilung VI F-225/2021 Urteil vom 19. Juli 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien E._______, vertreten durch Tiziana Zemp, Rechtsanwältin, Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1996) ist kosovarische Staatsangehörige. Am 28. Juli 2015 heiratete sie im Kosovo ihren Landsmann F._______ (geb. 1994) (Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [ZH-act.] 8), der mit einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich lebte. Am 31. Oktober 2015 reiste sie in die Schweiz ein (ZH-act. 15, 16) und erhielt vom Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung (ZH-act. 20). Diese wurde letztmals mit Gültigkeit bis 26. Juni 2017 verlängert (ZH-act. 23). B. Am Abend des 15. Juli 2016 kontaktierte die Beschwerdeführerin telefonisch die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich, meldete dort einen Vorfall ehelicher Gewalt und stellte gegen ihren Ehemann eine Strafanzeige wegen Todesdrohungen und Tätlichkeiten. Dieser wurde noch am gleichen Abend festgenommen (ZH-act. 26/83). Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 16. Juli 2016 die Wegweisung des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung sowie ein Betret- und Kontaktverbot für 14 Tage (ZH-act. 33/104). Mit Urteil vom 25. Juli 2016 verlängerte das Bezirksgericht Horgen das angeordnete Kontaktverbot bis zum 16. Oktober 2016 (ZH-act. 34/113). Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 stellte die fallführende Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis das Strafverfahren gegen den Ehemann, das mittlerweile auch Vergewaltigungsvorwürfe umfasste, ein. Dies nachdem die Beschwerdeführerin eine Desinteresse-Erklärung abgegeben, sämtliche Strafanträge gegen ihren Ehemann zurückgezogen und angekündigt hatte, sie wolle inskünftig von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen (ZH-act. 83/250). C. Die Beschwerdeführerin hielt sich nach dem 15. Juli 2016 bei einer Bekannten und ab dem 25. Juli 2016 mehrere Wochen im Frauenhaus H._______ auf (ZH-act. 35/117). Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. November 2016 betr. Eheschutz wurde vorgemerkt, dass die Ehegatten sei dem 15. Juli 2016 getrennt lebten (ZH-act. 64/209). Ihre Ehe wurde schliesslich mit Urteil des Grundgerichts Prizren (Kosovo) vom 14. Dezember 2016 geschieden (ZH-act. 67/218). D. D.a Bereits am 2. September 2016 bzw. 26. Oktober 2016 gelangte das kantonale Migrationsamt mit einem Fragenkatalog zu einer möglichen Trennung der Ehegatten an die Beschwerdeführerin und ihren damaligen Ehemann (ZH-act. 28/95, 39/135), den diese am 24. Oktober 2016 bzw. 4. November 2016 beantworteten (ZH-act. 32/99, 42/139). Am 22. November 2016 gewährte das kantonale Migrationsamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum erwogenen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (ZH-act. 47/158). Vom Recht auf Stellungnahme machte diese mit Eingabe vom 11. Januar 2017 Gebrauch (ZH-act. 51/164). D.b Am 24. April 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin das kantonale Migrationsamt um Verlängerung ihrer am 26. Juni 2017 auslaufenden Aufenthaltsbewilligung (ZH-act. 71/232). Mit Blick auf das gegen den Ex-Ehemann laufende Strafverfahren sistierte das kantonale Migrationsamt am 6. Juli 2017 das Verlängerungsverfahren (ZH-act. 75/240). Nach Einstellung des Strafverfahrens gegen den Ex-Ehemann gewährte das kantonale Migrationsamt der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2019 das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz (ZH-act. 84/253). Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 9. August 2019 (SEM-act. 90/262). E. E.a Mit Verfügung vom 30. August 2019 wies das kantonale Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (ZH-act. 100/319). E.b Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Mai 2020 in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls infolge ehelicher Gewalt gut. Sie hob die Verfügung des kantonalen Migrationsamtes auf und wies es unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM an, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern (ZH-act. 114/280). E.c In Nachachtung des Entscheides der Sicherheitsdirektion unterbreitete das kantonale Migrationsamt der Vorinstanz am 24. Juni 2020 einen Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (Akten des SEM [SEM-act.] 1/418). F. Die Vorinstanz führte am 5. August 2020 eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch (SEM-act. 3/434). Mit Schreiben vom 12. August 2020 teilte sie der Beschwerdeführerin unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, was auch ihre Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hätte (SEM act. 4/437). Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Äusserungsrecht mittels Eingabe vom 5. Oktober 2020 Gebrauch (SEM-act. 7/497). G. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 verweigerte die Vorinstanz - in Verneinung des kantonal festgestellten nachehelichen Härtefalls - die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg (SEM-act. 8/509). H. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin am 18. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Sie beantragte deren Aufhebung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 9). J. Die der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist zur Replik lief ungenutzt ab (Rek-act. 10, 11). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Ausländerrecht verschiedene Änderungen erfahren. Unter anderem wurde am 1. Januar 2019 das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, AS 2007 5437) teilrevidiert und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt (AS 2017 6521, 2018 3171). Auf denselben Zeitpunkt traten entsprechende Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) in Kraft (AS 2018 3173). Die Änderungen des Ausländerrechts wurden jeweils ohne besonderes Übergangsrecht verabschiedet. In analoger Anwendung des Art. 126 Abs. 1 AIG ist daher das materielle Recht anwendbar, wie es am 24. April 2017, dem Zeitpunkt des verfahrensauslösenden Verlängerungsgesuchs der Beschwerdeführerin in Geltung stand (vgl. dazu etwa Urteile des BGer 2C_763/2021 vom 25. Juli 2022 E. 5; 2C_162/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3). In Bezug auf das materielle Recht sind mit anderen Worten das AuG und die VZAE in ihrer jeweiligen, an diesem Datum geltenden Fassung massgebend (Bezugnahme auf das massgebende materielle Gesetzesrecht erfolgt nachfolgend unter Verwendung der Bezeichnung «AuG»). Etwas anderes gilt in Bezug auf das Verfahrensrecht. Dessen Änderungen sind - ebenfalls in Ermangelung besonderen Übergangsrechts - sofort mit ihrer Inkraftsetzung anzuwenden (Art. 126 Abs. 2 AIG per analogiam; vgl. auch Urteile des BVGer F-1661/2018 vom 17. Oktober 2020 E. 3; F-5392/2018 vom 18. August 2020 E. 2; je m.w.H.) 4. 4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 AIG bestimmt der Bundesrat, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden der Zustimmung des SEM bedürfen. Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch kantonale Verwaltungs- oder Justizbehörden verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). 4.2 In der vorliegenden Streitsache ergibt sich die Zustimmungskompetenz des SEM aus Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD, SR 142.201.1). Danach ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. 5. 5.1 Ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt bzw. verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann abgewichen werden, wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann eine gestützt auf Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (aArt. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE [AS 2007 5497, 2011 5855, 2013 1041]) oder wenn - unabhängig von der Dauer der Ehegemeinschaft - wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (aArt. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE; sog. «nachehelicher Härtefall»). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (aArt. 77 Abs. 2 VZAE). 5.2 Die Regelung der aArt. 77 Abs. 1 und 2 VZAE ist Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG nachgebildet. Dieser regelt den Aufenthalt nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft in Bezug auf ausländische Personen, die als Ehegatten von Schweizerinnen oder Schweizern bzw. von ausländischen Personen mit Niederlassungsbewilligung über eine anspruchsbasierte Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 oder Art. 43 AuG verfügten. Während aArt. 77 Abs. 1 und 2 VZAE die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen ins pflichtgemässe Ermessen der Behörde stellt, begründet Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG bei Vorliegen derselben Voraussetzungen einen Bewilligungsanspruch (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 1.1). Gleichwohl rechtfertigt es sich, die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG heranzuziehen. 6. 6.1 Rechtsgrundlage für die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als Ehefrau einer ausländischen Person, die während der gesamten Dauer der Ehe ebenfalls nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, war stets Art. 44 AuG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher für die Beurteilung einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG einschlägig, sondern aArt. 77 Abs. 1 und 2 VZAE. 6.2 Die Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz betrug lediglich achteinhalb Monate und damit deutlich weniger als die von aArt. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE geforderten drei Jahre. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf aArt. 77 Abs. 1 Bst. a VZAE fällt daher ausser Betracht. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, ein nachehelicher Härtefall im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Abs. 2 VZAE vorliegt. 7. 7.1 Zu den wichtigen Gründen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und es daher rechtfertigen, eine nach Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlängern, gehören namentlich eheliche bzw. häusliche Gewalt, Zwangsheirat oder eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. oben E. 5.1). Für die Beurteilung der Frage, ob solche wichtigen Gründe vorliegen, sind grundsätzlich alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören die in aArt. 31 Abs. 1 VZAE (AS 2007 5497) beispielhaft genannten Kriterien: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Aufenthaltsdauer (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Entscheidend ist jedoch nicht, ob für die ausländische Person ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Auch der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich und weniger vorteilhaft sind als diejenigen in der Schweiz, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE dar. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt vielmehr eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 345 E. 3.2.3; je m.H.). Der Härtefall muss eine gewisse Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft bzw. zum damit einhergehenden Aufenthalt aufweisen (vgl. Urteil des BGer 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2. m.H. auf BGE 139 II 393 E. 6 und 138 II 229 E. 3.1). 7.2 Bei der Prüfung, ob wichtige Gründe im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VZAE vorliegen, sind auch die grundrechtlichen Ansprüche der betroffenen Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu berücksichtigen (Urteile des BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2; 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.2; 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3094/2015 vom 27. November 2018 E. 6.1). 8. 8.1 Zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls machte die Beschwerdeführerin im Rahmen des kantonalen Verfahrens und gegenüber der Vor-instanz im Wesentlichen geltend, dass sie ihren Ex-Ehemann im Kosovo kennengelernt und sich in ihn verliebt habe. Sie hätten sich gegen den Willen ihres Vaters schnell verlobt und am 28. Juli 2015 geheiratet. Im Kosovo sei ihre Ehe noch sehr gut verlaufen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2015 sei es jedoch zwischen ihr und ihrem Ex-Ehemann allmählich zu Streitigkeiten gekommen. Ihr Ex-Ehemann sei wegen unzähliger Kleinigkeiten wütend geworden und habe sie psychisch immer mehr unter Druck gesetzt. Sie habe das Gespräch mit ihm gesucht, jedoch ohne Erfolg. Er habe den Teller samt Essen an die Wand geworfen und habe gedroht, sie zu schlagen. Schliesslich sei es auch zu ehelicher Gewalt gekommen. Der Ex-Ehemann habe sie mit den Händen und Fäusten geschlagen, insbesondere ins Gesicht, und ihr mehrfach zu verstehen gegeben, dass er sie umbringen werde, wenn sie die Polizei rufe. Zudem habe er sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Während der Ehe sei sie von ihrem Ex-Ehemann völlig isoliert worden. Er habe sie wie sein Eigentum behandelt. Das Haus habe sie nur in seiner Begleitung verlassen dürfen. Am 15. Juli 2016 sei die Situation wegen einer Reise in den Kosovo, die sie nicht habe antreten wollen, erneut eskaliert. Wieder sei sie geschlagen worden. Als ihr Ex-Ehemann die Wohnung verlassen habe, sei es ihr gelungen, die Polizei zu verständigen. In der Folge seien Schutzmassnahmen angeordnet und ein Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann eröffnet worden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe nach der Anzeigeerstattung bei der Polizei die eheliche Wohnung verlassen und sei zuerst bei Bekannten und anschliessend im Frauenhaus untergekommen. Müsste sie heute nach einem Verlust ihrer Aufenthaltsbewilligung in den Kosovo zurückkehren, wäre eine Wiedereingliederung dort stark gefährdet. Sie würde eine patriarchalische Gesellschaft vorfinden, in der sie als Geschiedene immer diskriminiert würde. Zudem müsse sie mit Nachstellungen durch die Familie ihres Ex-Ehemannes rechnen. Als weiteren Härtefallgrund führt die Beschwerdeführerin schliesslich ihre hervorragende Integration an. 8.2 Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich kam auf Beschwerde hin abweichend vom kantonalen Migrationsamt zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargetan, Opfer ehelicher Gewalt in Gestalt anhaltender physischer und psychischer Oppression durch den Ex-Ehemann geworden zu sein. Ihren Entscheid stützte die Sicherheitsdirektion auf die Akten, ohne die Beschwerdeführerin oder ihren Ex-Ehemann persönlich angehört zu haben. 8.3 Nach einer ausführlichen Würdigung der Beweislage führte die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der erlittenen ehelichen Gewalt seien nicht glaubhaft. Wie schon im Strafverfahren sei die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 5. August 2020 trotz mehrfachen Nachfragens und Insistierens nicht in der Lage gewesen, ihre Erlebnisse in substantiierter Art und Weise zu schildern. Zudem enthielten ihre Aussagen in wesentlichen Punkten Widersprüche und Ungereimtheiten. Zwar sprächen einzelne Verhaltensweisen des Ex-Ehemannes für eine gewisse Bevormundung. Die für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls erforderliche Intensität werde jedoch nicht erreicht. Detaillierte Vorkommnisse, die es nachvollziehbar erscheinen liessen, dass sie psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei, mache die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen würden zudem durch die Tatsache untermauert, dass sie die Strafanträge gegen ihren Ex-Ehemann zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung abgegeben habe. Den zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Dokumenten - einem Foto, das die Beschwerdeführerin mit einem blauen Auge zeigt (ZH-act. 54/185), einem Bericht des Frauenhauses H._______ vom 10. Oktober 2016 (ZH-35/117) und einem fachpsychologischen Bericht von Dr. G._______, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 9. Januar 2017 (ZH-56/195) - komme auf der anderen Seite nur ein geringer Beweiswert zu. Insgesamt deute die geringe Qualität der detailarmen und allgemein gehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich erlittenen ehelichen Gewalt auf erfundene Schilderungen hin. Die Systematik der physischen und psychischen Gewalt und die daraus resultierende subjektive Belastung hätten im vorliegenden Fall nicht objektiv nachvollziehbar konkretisiert werden können. Schliesslich konnte die Vor-instanz in der Situation der Beschwerdeführerin auch keine stark gefährdete Wiedereingliederung im Kosovo oder eine besondere Integration in der Schweiz erkennen. 8.4 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Rechtsmitteleingabe in Abrede, dass ihre Aussagen in wesentlichen Punkten unsubstantiiert bzw. von wesentlichen Widersprüchen oder Ungereimtheiten geprägt seien. Soweit Unklarheiten oder Ungereimtheiten bestünden, seien sie auf Zeitablauf oder auf psychologisch verständliche Verdrängung des Geschehenen zurückzuführen. Sie, die Beschwerdeführerin, sei wegen des Geschehenen in psychologischer Behandlung gewesen, und es seien bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung und psychosoziale Belastungen diagnostiziert worden. Dass sie das Vorgefallene sichtlich mitnehme, sei im Übrigen auch anlässlich ihrer Anhörung durch die Vorinstanz offensichtlich geworden. So habe sie zu Beginn der Anhörung zu Protokoll gegeben, es tue ihr nicht gut, dass sie sich an alles wieder erinnern müsse, und während der Anhörung habe sie bei der Schilderung der häuslichen Gewalt mehrfach weinen müssen. Im Übrigen sei die eheliche Gewalt durch eine Fülle von Dokumenten ausreichend dokumentiert. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie einzelnen Dokumenten nur einen geringen Beweiswert zuerkenne. Für die Beschwerdeführerin steht ausser Frage, dass es ihr gelungen sei, mit geeigneten Beweismitteln systematische häusliche Gewalt ausreichender Intensität glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz wende zu Unrecht einen zu hohen Beweismassstab an, indem sie den strikten, von Zweifeln ungetrübten Beweis verlange. Damit verletze sie nicht nur Landesrecht, sondern auch die Verpflichtungen der Schweiz aus dem Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW-Übereinkommen, SR 0.108). Sie verkenne auch, dass an die Bejahung eines Aufenthaltsanspruchs von Gewaltbetroffenen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Solle der Schutzanspruch nicht nur deklaratorische Bedeutung haben, sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Zweifelsfällen von ehelicher Gewalt auszugehen. Im Übrigen hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie in der Schweiz sehr gut integriert sei und ihre Wiedereingliederung im Kosovo in hohem Mass gefährdet wäre. 9. 9.1 Häusliche Gewalt im Sinne von aArt. 77 Abs. 2 VZAE bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermag sie jedoch nur zu rechtfertigen, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Intensität beziehungsweise Konstanz vorliegt (in diesem Sinne auch Urteil des BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1 unter Berücksichtigung von Art. 3 lit. b des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [Istanbul-Konvention, SR 0.311.35]). Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlaufe eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 1 E. 5.4 m.H; statt vieler Urteil des BGer 2C_314/2019 vom 11. März 2018 E. 5.2 m.H.). Die Ausübung psychischen oder sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer beeinträchtigt wäre. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegration im Herkunftsland, die gemeinsam einen nachehelichen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2 m.H.). Indes sind für Opfer häuslicher Gewalt die Hürden, um auch in ausländerrechtlicher Hinsicht Schutz zu erhalten und mithin in der Schweiz verbleiben zu dürfen, nicht zu hoch anzusetzen. Dies mit Blick auf die grundrechtsbasierten Schutzpflichten des Staates gegenüber menschenunwürdiger Behandlung im Allgemeinen sowie Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Besonderen (Art. 7 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 3 BV, Art. 5 und 12 Istanbul-Konvention; vgl. auch Art. 59 Istanbul-Konvention; Urteile der BGer 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 5.2 und 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.1). 9.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AuG setzt häusliche Gewalt nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung vor-aus, d.h. häusliche Gewalt kann auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Strafverfahren - aus welchen Gründen auch immer - eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil des BGer 2C_314/2019 E. 6.3; je m.H.). Die Art und Weise der Erledigung des Strafverfahrens kann gleichwohl ein Indiz dafür sein, ob es zur häuslichen Gewalt gekommen ist. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise belegen, zumindest jedoch glaubhaft machen. Als Hinweise für das Vorliegen häuslicher Gewalt gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (aArt. 77 Abs. 6 VZAE), ferner Berichte und Einschätzungen von Frauenhäusern oder Opferhilfe (aArt. 77 Abs. 6bis VZAE), aber auch glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Namentlich wenn häusliche Gewalt durch psychische Oppression und/oder für sich allein vergleichsweise geringfügige physische Übergriffe behauptet wird, muss die Systematik der Misshandlung beziehungsweise deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; statt vieler Urteil des BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4; je m.H.). Bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als die des Gegenteils (Urteil des BGer 2C_165/2018 vom 19.September 2018 E. 2.2.2).
10. Zunächst ist zu prüfen, ob von einer gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübten häuslichen Gewalt im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann. 10.1 Aufgrund der Vorkommnisse vom 15. Juli 2016 und früherer Vorfälle führte die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen den Ex-Ehemann ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Drohungen und Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Obwohl bereits seit dem 22. November 2016 vor der kantonalen Migrationsbehörde ein Verfahren auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hängig war, das am 6. Juli 2017 mit Blick auf das Strafverfahren (vorerst) für sechs Monate sistiert worden war, gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juni 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Desinteresse-Erklärung ab und zog sämtliche Strafanträge gegen ihren Ex-Ehemann zurück. Darüber hinaus kündigte sie an, dass sie inskünftig von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde, und ersuchte unter Verzicht auf eine vorgängige Sistierung, wie sie in Art. 55a Abs. 1 StGB für Fälle häuslicher Gewalt grundsätzlich vorgesehen ist, um definitive Einstellung des gegen ihren Ex-Ehemann geführten Strafverfahrens. Da die Erstellung eines anklagebegründenden Sachverhalts ohne eine neue und detaillierte Einvernahme der Beschwerdeführerin allein gestützt auf die bestehende Beweislage nicht möglich war, musste die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2018 einstellen. Dies auch in Bezug auf Straftatbestände, deren Verfolgung der Disposition der Beschwerdeführerin entzogen waren (hier: Vergewaltigung). Dass es einem vermeintlichen Opfer häuslicher Gewalt in keinem Fall ausländerrechtlich zum Nachteil gereichen kann, wenn es von seinem Recht Gebrauch macht, auf ein Strafverfahren gegen den Täter zu verzichten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Im vorliegenden Fall wusste die in beiden Verfahren (durch ihre heutige Rechtsvertreterin) anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin um die Bedeutung des Strafverfahrens für das ausländerrechtliche Verfahren, das mit Blick auf das erstere sistiert worden war. Dass die Beschwerdeführerin die Desinteresse-Erklärung unter Druck abgegeben hätte, ist nicht aktenkundig. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich ihrer Anhörung durch die Vorinstanz aus, dass Drohungen nur im unmittelbar der Trennung nachfolgenden Monat vorgekommen seien. Diese seien auch nicht ihr gegenüber geäussert worden, sondern gegenüber ihrem Vater im Kosovo (vgl. dazu unten E. 11.2). Dass sie zu diesem Zeitpunkt auch noch mit dem Trennungsverfahren und später mit dem Scheidungsverfahren im Kosovo konfrontiert gewesen sei, was sie zusätzlich belastet habe, wie sie beispielsweise in der Stellungnahme vom 9. August 2019 an das kantonale Migrationsamt vorbrachte (ZH-act. 90/265), überzeugt nicht, zumal die Ehe bereits eineinhalb Jahre zuvor im Kosovo geschieden worden war. Was bleibt, ist der unsubstantiierte Verweis der Beschwerdeführerin auf die allgemeine Belastung durch das Strafverfahren und ihr Wunsch, die Vergangenheit ruhen zu lassen. Unter diesen Umständen ist das Verhalten der Beschwerdeführerin im Strafverfahren durchaus geeignet, ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich der vorgebrachten ehelichen Gewalt zu beeinträchtigen. 10.2 Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin fällt erheblich ins Gewicht, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 12. Juli 2018 erhebliche Zweifel an ihrer - vom Ex-Ehemann im Übrigen stets vehement bestrittenen - Darstellung äusserte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, so die Staatsanwaltschaft, seien durchwegs allgemein und detailarm gehalten. Von sexuellen Übergriffen habe die Beschwerdeführerin erstmals und «äusserst beiläufig» mehr als ein Jahr nach der Anzeigestellung berichtet. Im objektiven Untersuchungsergebnis fänden ihre Aussagen keine Bestätigung. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anzeigeerstattung Kratzverletzungen beziehungsweise Kratzspuren am Körper aufgewiesen, die ihr nach eigener Darstellung mit einem unbekannten, band- oder drahtähnlichen Gegenstand zugefügt worden seien. Nähere Angaben dazu habe sie nicht machen können (als Grund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Augen während des Übergriffs geschlossen gehalten, vgl. etwa ZH-act. 24/69, 36/120, 45/152). Bei einer am Tatort durchgeführten Hausdurchsuchung, so die Staatsanwaltschaft weiter, habe ein mögliches Tatwerkzeug nicht aufgefunden werden können. Zudem seien die Kratzverletzungen gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 8. August 2016 (ZH-act. 36/119) hinsichtlich ihrer Morphologie (gruppierte, gleichförmige und oberflächliche Läsionen mit längeren adynamischen Verläufen) und Lokalisation (gute Erreichbarkeit, passend zur [Rechts]Händigkeit der Beschwerdeführerin, u.a. wiesen nur der linke Oberarm, Unterarm, Handgelenk und Handrücken Kratzspuren auf) sehr aussergewöhnlich und erinnerten stark an typische Selbstverletzungen. Die Staatsanwaltschaft hielt weiter in ihrer Einstellungsverfügung fest, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin mehrfach vorgeworfen habe, sich die Kratzspuren selbst zugefügt zu haben, und bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2018 (recte: 2016) auf eine genauere Untersuchung der Kratzspuren gedrängt habe, da eine Analyse zeigen könne, dass die Verletzungen nicht von ihm stammen würden. 10.3 Die Beschwerdeführerin erhielt im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich im Rahmen einer Anhörung persönlich zu ihren Erlebnissen zu äussern. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin - wie bereits im Strafverfahren - auch bei dieser Gelegenheit nicht gelungen ist, ihre Sachverhaltsdarstellung ausreichend zu substantiieren. Trotz mehrfachen Nachfragens und Insistierens blieben ihre Ausführungen sehr allgemein und liessen mit Realkennzeichen angereicherte, konkrete und zumindest potentiell dem Beweis zugängliche Angaben hinsichtlich des Ortes, der Zeit, des Anlasses und des Verlaufs der einzelnen Übergriffe des Ex-Ehemannes vermissen (vgl. dazu etwa F45 ff.). Am 15. Juli 2016 mag es zwar im Zusammenhang mit der geplanten Kosovo-Reise zu einem Streit zwischen den Ehegatten gekommen sein. Auch hier blieb jedoch ihre Schilderung der erlittenen physischen Gewalt sehr knapp, vage und ohne plausibilisierende Details. Einzelheiten nannte die Beschwerdeführerin keine. Stattessen beschränkte sie sich darauf, bereits Erwähntes zu wiederholen (vgl. F30 und F66 ff.). Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht bemängelte, setzte sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus etwa mit ihren Aussagen zu den sexuellen Übergriffen ihres Ex-Ehemannes in Widerspruch zur Darstellung der Ereignisse in früheren Eingaben an die kantonalen Behörden. Während sie in der Anhörung vorbrachte, sie sei passiv geblieben und habe nur geweint (F53), war in ihren früheren Eingaben stets davon die Rede, dass sie versucht habe sich zu wehren, und angefangen habe zu schreien, worauf ihr der Ex-Ehemann mit der Hand den Mund zugehalten habe (vgl. etwa Stellungnahmen zu Handen des kantonalen Migrationsamts vom 11. Januar 2017, Ziff. 2.8 [ZH-act. 51/169 f.], und 9. August 2019, Ziff. 12.1 [ZH-act. 90/271]; Beschwerde an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2019 Ziff. 11 [ZH-act. 103/342]). Der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin noch früher, nämlich im Rahmen des gegen den Ex-Ehemann geführten Strafverfahrens, angegeben habe, dass ihr Ex-Ehemann Gewalt weder angewendet noch ihr etwas angedroht habe. Wegen seines Auftretens habe sie seinem Drängen nachgegeben, obwohl sie ihm zuvor zu verstehen gegeben habe, dass sie keinen Sex wolle. Vermutlich hätte er sie ansonsten geschlagen oder sie angeschrien. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht in entscheiderheblichem Mass mit Zeitablauf erklären. Es betrifft einschneidende Ereignisse, von deren potentieller ausländerrechtlicher Bedeutung die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits wenig später wusste (vgl. Stellungnahme gegenüber dem Züricher Migrationsamt vom 11. Januar 2017 [ZH-act. 51/164]). Zudem wurden dieselben Defizite bereits zuvor von der Staatsanwaltschaft festgestellt. Schliesslich ist zwar nachvollziehbar und mit Blick auf ihre protokollierte emotionale Rührung anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung glaubhaft, dass es der Beschwerdeführerin schwerfiel, nochmals über die für sie schwierige Zeit mit ihrem früheren Ehemann zu sprechen. Dass sie jedoch an einer dissoziativen Amnesie leiden würde, wie in der Beschwerdeeingabe angedeutet wird, dafür bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schlechterdings nicht mehr in der Lage gewesen wäre, konkrete Angaben zum damals Geschehenen zu machen. 10.4 Die als Beweis für häusliche Gewalt von der Beschwerdeführerin eingereichte undatierte Fotografie, welche sie angeblich mit einem Hämatom im Bereich des linken Auges (blaues Auge) zeigt, hat - unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage - keinen massgeblichen Beweiswert. So wird in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung durch die Vorinstanz nicht in der Lage war, den Vorfall, der zu dieser Läsion geführt haben soll, widerspruchsfrei zu schildern. Einmal wollte sie das blaue Augen davongetragen haben, weil sie sich unter anderem wegen des noch nicht abgeschlossenen Deutschkurses geweigert habe, allein in den Kosovo zu reisen, also anlässlich des Streites vom 15. Juli 2016 (F30). Später meinte sie, soweit sie wisse, sei es beim Streit mit ihrem Ex-Ehemann um Kleider gegangen und um die Frage, warum sie diese gewaschen oder nicht gewaschen habe (F56 und F57). Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 8. August 2016, das auf einer am 16. Juli 2016 durchgeführten Untersuchung beruht, wird im Übrigen keine solche Läsion erwähnt. Dort wird ausgeführt, dass am linken Augenwinkel eine schuppige, erhabene Hautveränderung habe festgestellt werden können, die hinsichtlich der Morphologie am ehesten einer vorbestehenden Hautveränderung im Rahmen einer Hauterkrankung (z.B. Ekzem) entspreche und somit als vorfallsunabhängig zu werten sei. 10.5 Dass gegen den Ex-Ehemann am 16. Juli 2016 Gewaltschutzmassnahmen von der Kantonspolizei angeordnet und am 25. Juli 2016 vom Bezirksgericht Horgen verlängert wurden, weil die Darstellung der Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen, noch spärlichen Beweislage als glaubhaft beurteilt wurde, stellt ebenfalls kein gewichtiges Indiz für das Vorliegen häuslicher Gewalt dar. Wie das Migrationsamt des Kantons Zürich in seiner Verfügung vom 30. August 2019 zu Recht festgehalten hat, sind die Beweisanforderungen für das Erwirken einer solcher Massnahme in Anbetracht der regelmässig bestehenden zeitlichen Dringlichkeit, die keine tiefergehenden Beweiserhebungen gestattet, der Hochwertigkeit der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und der zeitlichen Befristung der Massnahmen gering. Sie entsprechen in etwa denjenigen einer vorsorglichen Massnahme. 10.6 Von einem eher geringen Beweiswert sind auch die Inanspruchnahme und die Gewährung einer Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz. Die Kostengutsprache der Beratungsstelle für Frauen (BIF) gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft datiert vom 20. Juli 2016 (ZH-act. 53/184) und die entsprechende Verfügung der Opferhilfestelle des Kantons Zürich vom 2. August 2016 (ZH-act. 52/181). Gestützt auf die damals bestehende spärliche Beweislage hatten beide Institutionen keinen Anlass, an der Darstellung der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Eine abschliessende Bewertung war ihnen gar nicht möglich. 10.7 Mit der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht sodann auch den Beweiswert des Berichts des Frauenhauses H._______ vom 10. Oktober 2016 und des fachpsychologischen Berichts vom 9. Januar 2017 als gering, weil sie im Wesentlichen auf der damaligen Darstellung der Beschwerdeführerin beruhen. Das Gesagte gilt im Übrigen in Bezug auf die bei den Akten liegenden Polizeirapporte. Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung und der Darstellung des Sachverhalts im fachpsychologischen Bericht Ungereimtheiten bestehen. Während sie in der Anhörung angab, sie sei von ihrem Ex-Ehemann nie und von dessen Familie nur indirekt und das auch nur während dem ersten Monat nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann bedroht worden (vgl. dazu unten E. 11.2), stützt der fachpsychologische Bericht seine Diagnosen auf eine anhaltende Bedrohungssituation. Eine weitere - wenn auch untergeordnete - Diskrepanz betrifft den Besuch von Deutschkursen. Im fachpsychologischen Bericht wurde ausgeführt, der Ex-Ehemann habe der Beschwerdeführerin nicht erlaubt, einen Deutschkurs zu besuchen. Gemäss dem Bericht des Frauenhauses H._______ und den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung war jedoch der Grund der Auseinandersetzung vom 15. Juli 2016 gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Willen ihres Ex-Ehemannes in den Kosovo hätte verreisen sollen, obwohl ihr Deutschkurs, den sie dreimal die Woche besucht habe, noch nicht abgeschlossen gewesen sei (F71 und F72). Gesamthaft entsteht der Eindruck, dass dem fachpsychologischen Bericht zum Teil ungenaue bzw. unzutreffende Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde liegen. Ein weiterer Mangel liegt in den fehlenden Angaben zu der Symptomatik, welche den gestellten Diagnosen - posttraumatische Belastungsstörung, psychosoziale Belastungen aufgrund familiärer Konflikte sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit, Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen - zugrunde gelegt wurde. 10.8 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Beweisschwierigkeiten bewusst, mit denen Opfer ehelicher Gewalt konfrontiert sind. Im Rahmen einer gesamthaften Würdigung und unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten bei sogenannten Vier-Augen-Delikten gelangt es mit der Vorinstanz dennoch zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die behauptete häusliche Gewalt glaubhaft zu machen. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen zwar einzelne Elemente des Ablaufs der Ereignisse, wie die Anzeigestellung bei der Polizei, die Anordnung und Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen, die Inanspruchnahme von Opferhilfe, die Aufnahme in einem Frauenhaus und die Inanspruchnahme psychologischer Betreuung. Allerdings sind ihre Angaben zu den konkreten Vorfällen ehelicher Gewalt, die sie habe erdulden müssen, weitgehend unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich. Die in diesem Sinne geringe Aussagequalität der Beschwerdeführerin führt zusammen mit der Verhinderung einer strafrechtlichen Klärung ihrer Anschuldigungen dazu, dass bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände ihrer Darstellung, sie habe eheliche Gewalt in Form von erzwungenem Geschlechtsverkehr, Schlägen ins Gesicht sowie Schlägen mit einem Kabel oder kabelähnlichen Gegenstand erlitten, die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden muss. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die eheliche Beziehung der Beschwerdeführerin in der Schweiz von Auseinandersetzungen geprägt war, welche namentlich auch die eheliche Rollenverteilung betrafen und in deren Rahmen sie seitens ihres Ehemannes Vorwürfe, Beschimpfungen unklaren Inhalts und möglicherweise auch einzelne Drohungen und/oder Ohrfeigen hat erdulden müssen. Dass sich dies belastend auf die damals noch nicht lange volljährige Beschwerdeführerin ausgewirkt haben muss, steht ausser Frage. Eheliche Gewalt im Sinne von aArt. 77 Abs. 2 VZAE ist indes zu verneinen. Die hierzu erforderliche Intensität der Gewalteinwirkung hat die Beschwerdeführerin weder in Form einzelner physischer Vorfälle noch in Form systematischer psychischer Oppression rechtsgenügend glaubhaft machen können. 10.9 Inwiefern im angewendeten Beweismass bzw. im Ergebnis der Beweiswürdigung eine Verletzung der Verpflichtungen der Schweiz aus dem CEDAW-Übereinkommen liegen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.
11. Zu prüfen ist weiter, ob ein persönlicher nachehelicher Härtefall in den übrigen Lebensumständen der Beschwerdeführerin begründet liegt. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre besonders gute Integration in der Schweiz und macht geltend, ihre Wiedereingliederung im Kosovo sei stark gefährdet. 11.1 Zur Integration der heute knapp 27-jährigen Beschwerdeführerin in der Schweiz ist zu bemerken, dass sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 31. Oktober 2015 knapp 19 Jahre in ihrer Heimat Kosovo lebte. Zum jetzigen Zeitpunkt hält sie sich rund 7 ½ Jahre in der Schweiz auf. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz sprachlich, sozial, beruflich und wirtschaftlich gut integriert hat. In straf- und betreibungsrechtlicher Hinsicht ist nichts Nachteiliges gegen sie bekannt. Es kann gestützt auf die eingereichten Unterlagen auch davon ausgegangen werden, dass sie über gute Sprachkenntnisse verfügt. Nachweise zu ihren Sprachkenntnissen hat sie jedoch keine beigebracht. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe aus dem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in der Filiale einer Fast-Food-Kette, in der sie bereits seit Dezember 2016 über eine Festanstellung verfügt, zunächst als Kassen- und Küchenmitarbeiterin im Stundenlohn, seit September 2020 als Trainee im Monatslohn (Arbeitsverträge vom 28. Dezember 2016 [ZH-act. 60/202] und 26. August 2020 [SEM-act. 7/473]). Von ihrer Arbeitgeberin, von der sie bereits nach kurzer Zeit zur Schichtleiterin befördert wurde, wird sie als wertvolle Mitarbeiterin sehr geschätzt (Arbeitsbestätigung vom 29. September 2019 [ZH-act. 108/374]). Die insgesamt sieben privaten Unterstützungsschreiben zeigen, dass die Beschwerdeführerin auch im privaten Bereich als Arbeitskollegin, Bekannte und Freundin geschätzt wird (ZH-act 109/375, ZH-act. 110/376, SEM-act. 7/474-478). Ihre ursprünglich bekundete Absicht, entsprechend ihrer Ausbildung in absehbarer Zeit eine Anstellung im Pflegebereich zu finden, scheint sie aufgegeben zu haben. Davon ist gegenüber der Vorinstanz und im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens keine Rede mehr. Ob sie, wie angekündigt, im Hinblick auf eine Tätigkeit im Pflegebereich die im ersten Halbjahr 2019 mit der Absolvierung des Moduls 1 begonnene Ausbildung zur Pflegehelferin SRK abgeschlossen und sich um die Erreichung eines Sprachniveaus B1 bemüht hat, ist nicht bekannt (vgl. etwa Stellungnahme zu Handen des kantonalen Migrationsamts vom 11. Januar 2017 Ziff. 4.3, Beschwerde an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2019 Ziff. 24). Auch wenn die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin anerkennungswürdig sind, so kann der erreichte Integrationsgrad nicht als so aussergewöhnlich bewertet werden, dass er für sich alleine einen nachehelichen Härtefall im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE begründen bzw. den Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bereits nach einem 7 ½-jährigen Aufenthalt eröffnen könnte (vgl. zum letzteren BGE 144 I 266 E. 3.9). Von einem «äusserst engen» Beziehungsnetz kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht gesprochen werden. Eine solche Bewertung findet in den eingereichten Beweisunterlagen keine Stütze. Der ausgewiesene Integrationsgrad der Beschwerdeführerin hebt sich insgesamt nicht entscheidend von dem ab, was von ausländischen Personen nach vergleichbarer Aufenthaltsdauer erwartet werden kann. Diese Beurteilung gilt erst recht angesichts des Umstands, dass entgegen ihrer Darstellung nicht davon ausgegangen werden kann, sie sei aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt in einem Mass belastet gewesen, dass ihre Integration entscheiderheblich erschwert hätte. 11.2 Die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin die Lebensumstände im Kosovo schildert, denen sie bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, ist von Stereotypen geprägt (rückständige, patriarchalisch organisierte Gesellschaft mit Diskriminierung insbesondere von geschiedenen Frauen sowie praktizierter Blutrache). Diese haben jedoch mit der Lebenswirklichkeit der Beschwerdeführerin, wie sie sich aus ihren eigenen Angaben ergibt, wenig zu tun. So kann etwa dem fachpsychologischen Bericht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aus einem gut situierten und relativ modernen Elternhaus stammt, das ihr eine zeitgemässe Ausbildung ermöglichte. Anlässlich der persönlichen Anhörung durch die Vorinstanz präzisierte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater Polizeibeamter sei (F11) und dass sie vor ihrem Umzug in die Schweiz die Universität besucht habe (F30). In derselben Anhörung machte die Beschwerdeführerin auch geltend, sie habe die Diplommittelschule Gesundheit absolviert und bis zu ihrer Ausreise ein Praktikum besucht (F18 bis F21). Nach Angaben der Beschwerdeführerin leben ihre Eltern und ihr jüngerer Bruder nach wie vor im Kosovo. Anfänglich sei es zu einem Zerwürfnis mit ihrem Vater gekommen, der ihre Ehe abgelehnt habe. Das Verhältnis zu ihm habe sich aber zwischenzeitlich normalisiert (F14). Zu ihrer im Kosovo lebenden Familie unterhält die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine enge Beziehung. Bereits im Sommer 2019 habe sie ihre Ferien im Kosovo verbracht und ihre Familie besucht (F15 und F16). Aktenkundig ist auch, dass sie im November 2020 ein Rückreisevisum zwecks Familienbesuchs im Kosovo erwirkt hat (ZH-act. 124/416 - 418). Mit der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass die mit den Verhältnissen im Kosovo vertraute Beschwerdeführerin keine besonderen Schwierigkeiten haben wird, sich in ihrer Heimat wieder einzugliedern. Die bereits im Kosovo absolvierte Ausbildung im Pflegebereich, die sie in der Schweiz vertieft hat, wird ihr die Wiedereingliederung erleichtern. Auf der Grundlage der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist damit zu rechnen, dass sie bei ihrer Familie Unterstützung finden wird. Zu der im selben rechtlichen Kontext geltend gemachten Gefährdung durch die Familie ihres Ex-Ehemannes nach einer Rückkehr in den Kosovo, etwa im Sinne der von ihrer Rechtsvertretung thematisierten Blutrache, ist Folgendes zu bemerken: Den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung durch die Vorinstanz kann entnommen werden, dass es nur im ersten Monat nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann zu insgesamt drei oder vier Interventionen von Angehörigen der Familie des Ex-Ehemannes bei ihrer eigenen Familie im Kosovo gekommen sei. Von weiteren Drohungen habe sie keine Kenntnis. Dabei habe man mit ihrem Tod gedroht, sollte sie in den Kosovo zurückkehren. Diese Drohungen seien nach Darstellung der Beschwerdeführerin vom Vater ihres Ex-Ehemannes gegenüber ihrem eigenen Vater geäussert worden (F26, F37 bis F42). Wenn man sich vor Augen führt, dass der Vater der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben ein aktiver Polizeibeamter ist (F11), erscheint diese Schilderung nicht ohne Weiteres glaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin selbst von ihrem Ex-Ehemann nach der am 15. Juli 2016 erfolgten Trennung irgendwann in irgendeiner Weise behelligt worden wäre, macht sie nicht geltend. Persönlichen Kontakt habe sie mit ihm seit dem Vorfall vom 15. Juli 2016 nicht mehr gehabt (F22 und F23); er habe sie nie zu kontaktieren versucht und im Gegensatz zu ihr auch kein Interesse an einer Kontaktaufnahme gezeigt (F34 bis F36). Von ihren Verwandten habe sie erfahren, dass er geheiratet habe und an ihr nicht mehr interessiert sei (F26). Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie geltend gemacht wird, nach einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch Angehörige der Familie ihres Ex-Ehemannes ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hielt sich denn auch, wie weiter oben ausgeführt, zwischenzeitlich mehrfach im Kosovo zu Besuch bei ihrer Familie auf. 11.3 Somit ist festzustellen, dass ein persönlicher nachehelicher Härtefall auch nicht darin erblickt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz besonders integriert und/oder dass ihre soziale Wiedereingliederung im Kosovo mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre.
12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen des aArt. 77 Abs. 1 VZAE für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind. Mit der Verneinung wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von aArt. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE ist in der vorliegenden Konstellation zugleich auch gesagt, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG gegeben ist. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der gescheiterten Ehe auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden (zu den allgemeinen Anforderungen an einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG vgl. etwa BVGE 2017 VII/6). Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann sich mithin auch nicht auf diese Bestimmung stützen. Eine andere Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist in der vorliegenden Streitsache nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat.
13. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. In anderem rechtlichen Kontext wurde bereits dargelegt, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo mit keiner konkreten Gefährdung verbunden wäre (vgl. oben E. 11.2). Damit steht auch fest, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG zulässig und zumutbar ist. Die angefochtene Verfügung ist daher auch hinsichtlich der Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung nicht zu beanstanden.
14. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
15. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: