Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sind, dass das niederländische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie den rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalt - zu dem ihr die medizinische Dokumentation von Medic-Help vom 20. Februar 2025 bis zum 21. März 2025 sowie der medizinische Bericht vom 21. März 2025 vorlagen - ausreichend erstellt und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. In der Beschwerdeschrift führt sie aus, dass sie dringend auf die Unterstützung ihres Bruders in der Schweiz angewiesen sei und eine Trennung von ihm einen Rückschlag bedeuten und ihre psychische und physische Stabilität weiter gefährden würde. Ferner ergänzte sie, dass ein medizinischer Bericht, der ihre psychische und gesundheitliche Situation belege, umgehend nachgerecht werde.
E. 2.2.1 Die im medizinischen Bericht vom 21. März 2025 diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (angst- und stressbedingte Hyperventilation beziehungsweise Atemnot) sind im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Niederlande abgesehen werden müsste. Nach dem Gesagten ist die in der Rechtsmitteleingabe gestellte Beweisofferte eines (weiteren) ärztlichen Berichts, der nachgereicht werden könnte, um die gesundheitliche Situation zu belegen, in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. Zumal die Beschwerdeführerin auch keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht. Im Übrigen verfügen die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für ihre Behandlung (vgl. Urteil des BVGer F-8206/2024 vom 20. Januar 2025 E. 2.2 m.H.) und sind gemäss Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, zugänglich zu machen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Niederlande ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würden.
E. 2.2.2 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK und Art. 16 Dublin-III-VO zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder ist sodann mit den unsubstantiierten diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht rechtsgenügend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
E. 2.3 Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die niederländischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführerin informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). In den Überstellungsmodalitäten ist bereits vermerkt, dass die Beschwerdeführerin unter einer psychischen Belastung mit Schlafstörung und Ängsten sowie angst- und stressbedingter Hyperventilation beziehungsweise Atemnot leidet.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. März 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 2. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2252/2025 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, geboren am (...), ohne Nationalität, c/o BAZ Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. März 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 6. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem europäischen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die niederländischen Behörden der Beschwerdeführerin am 7. November 2024 ein Schengen-Visum ausgestellt hatten, das vom 17. November 2024 bis zum 1. Januar 2025 gültig war. B. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die niederländischen Behörden am 20. März 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. März 2025 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung in die Niederlande an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. D. Mit Eingabe vom 1. April 2025 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihr Asylgesuch zu prüfen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Am 2. April 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig sind, dass das niederländische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie den rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalt - zu dem ihr die medizinische Dokumentation von Medic-Help vom 20. Februar 2025 bis zum 21. März 2025 sowie der medizinische Bericht vom 21. März 2025 vorlagen - ausreichend erstellt und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. In der Beschwerdeschrift führt sie aus, dass sie dringend auf die Unterstützung ihres Bruders in der Schweiz angewiesen sei und eine Trennung von ihm einen Rückschlag bedeuten und ihre psychische und physische Stabilität weiter gefährden würde. Ferner ergänzte sie, dass ein medizinischer Bericht, der ihre psychische und gesundheitliche Situation belege, umgehend nachgerecht werde. 2.2.1. Die im medizinischen Bericht vom 21. März 2025 diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (angst- und stressbedingte Hyperventilation beziehungsweise Atemnot) sind im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Niederlande abgesehen werden müsste. Nach dem Gesagten ist die in der Rechtsmitteleingabe gestellte Beweisofferte eines (weiteren) ärztlichen Berichts, der nachgereicht werden könnte, um die gesundheitliche Situation zu belegen, in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. Zumal die Beschwerdeführerin auch keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht. Im Übrigen verfügen die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für ihre Behandlung (vgl. Urteil des BVGer F-8206/2024 vom 20. Januar 2025 E. 2.2 m.H.) und sind gemäss Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, zugänglich zu machen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Niederlande ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würden. 2.2.2. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK und Art. 16 Dublin-III-VO zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder ist sodann mit den unsubstantiierten diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht rechtsgenügend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. 2.3. Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die niederländischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführerin informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). In den Überstellungsmodalitäten ist bereits vermerkt, dass die Beschwerdeführerin unter einer psychischen Belastung mit Schlafstörung und Ängsten sowie angst- und stressbedingter Hyperventilation beziehungsweise Atemnot leidet.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. März 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 2. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch