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F-2155/2018

F-2155/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-22 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2155/2018 Urteil vom 22. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien Z._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die syrische Staatsangehörige Z._______ (geb. [...]; nachfolgend Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrer Mutter und den noch minderjährigen Geschwistern B._______ und C._______ (vgl. separates Verfahren F-2010/2018), mittels humanitären Visums am 15. März 2018 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl ersuchte, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern einer summarischen Befragung zur Person (BzP) unterzogen wurde, dass die Beschwerdeführerin - wie auch ihre Mutter und die minderjährigen Geschwister - mit separatem Zuweisungsentscheid des SEM vom 28. März 2018 - eröffnet am 29. März 2018 - dem Kanton Graubünden zugewiesen wurde, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A11), dass im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 5. April 2018 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2018 sei aufzuheben; die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien dem Kanton Bern zuzuteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1), dass als Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Nichte der Mutter der Beschwerdeführerin lebe in M._______ (BE); sie stünde der Familie sehr nahe; in Syrien habe diese sehr oft bei der Familie [...] gelebt und der Mutter bei Krankheit und Geburt der Kinder im Alltag geholfen; sie habe daher eine enge Beziehung zu den Kindern; sie würden ihr vertrauen und würden sie "Mutter" nennen, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsmitteleingabe dem Bundesverwaltungsgericht - auf dessen Ersuchen hin mit ihrer Unterschrift versehen - am 3. Mai 2018 zustellte (BVGer act. 4 und 5), dass auf den weiteren Akteninhalt - soweit nötig - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin beschwerdelegitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügungen handelt (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Einreichung der Beschwerde rechtzeitig erfolgte, weshalb auf die nunmehr formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2), dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen ist, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - wie vorliegend die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Cousine - demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP im Sinne der Erteilung des rechtlichen Gehörs unter anderem darauf hingewiesen wurde, sie habe beantragt, in den gleichen Kanton wie ihre Mutter, ihre zwei Geschwister und ihre (im Kanton Bern lebende) Tante L._______ transferiert zu werden; das SEM könne jedoch eine bestimmte Kantonszuteilung grundsätzlich nicht zusichern (SEM act. A5/7 Pkt. 3.02 und act. A5/4 Pkt. 8.01), dass sie daraufhin erklärte, sie sei noch nie alleine gewesen; sie wünsche sich, mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern zu wohnen, dass sie die in M._______ (BE) lebende Nichte ihrer Mutter hingegen nicht erwähnte und folglich nicht davon auszugehen ist, vorliegend bestünde eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, zumal sich T._______ gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ohnehin seit dem Jahr 2014 in der Schweiz aufhält (vgl. ZEMIS-Ausdruck; BVGer act. 6) und damit über Jahre hinweg kein persönlicher Kontakt mehr zu ihr bestand, dass die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten Umstände zudem kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen; vielmehr kann davon ausgegangen werden, den Betreuungsbedürfnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie werde mit den zur Verfügung stehenden kantonalen Strukturen genügend Rechnung getragen, dass im Übrigen auch dem anlässlich der BzP geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin entsprochen wurde, mit ihrer Mutter und den Geschwistern zusammen zu leben, zumal auch die von der Mutter eingereichte Beschwerde gegen die Zuweisung in den Kanton Graubünden mit Urteil des BVGer vom 4. Mai 2018 abgewiesen wurde (vgl. Verfahren F-2010/2018), dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter somit im Alltag unterstützen kann, dass die Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihren in Bern lebenden Verwandten auch anderweitig gepflegt werden können (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr, etc.) und auch gelegentliche gegenseitige Besuche möglich sein sollten, allenfalls mit finanzieller Unterstützung der in Bern lebenden Familienangehörigen, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: