Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2010/2018 Urteil vom 4. Mai 2018 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (geb. 1979) zusammen mit ihren Kindern B._______ (geb. 2003), C._______ (geb. 2005) sowie der bereits volljährigen Tochter Z._______ (geb. 2000; vgl. separates Verfahren F-2155/2018) - alle syrische Staatsangehörige - mittels humanitärer Visa am 15. März 2018 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl ersuchten, dass A._______ und ihre Tochter B._______ am 23. März 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern je einer summarischen Befragung zur Person (BzP) unterzogen wurden, dass A._______ bereits davor beantragt hatte, zu ihrer im Kanton Bern lebenden Schwester X._______ transferiert zu werden (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1 und A2) und ihr anlässlich der BzP am 23. März 2018 das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuteilung gewährt wurde (SEM act. A8/10 Pkt. 8.01), dass die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 28. März 2018 - eröffnet am 29. März 2018 - dem Kanton Graubünden zugeteilt wurden, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (SEM act. A13), dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 5. April 2018 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2018 sei aufzuheben; A._______ und ihre Kinder seien dem Kanton Bern zuzuteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1), dass als Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Nichte von A._______ lebe in M._______ (BE); sie stünde der Familie sehr nahe; in Syrien habe diese sehr oft bei den Beschwerdeführenden gelebt und ihrer Tante bei Krankheit und Geburt der Kinder im Alltag geholfen; sie habe daher eine enge Beziehung zu den Kindern; sie würden ihr vertrauen und würden sie "Mutter" nennen, dass auf den weiteren Akteninhalt - soweit nötig - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten beschwerdelegitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügungen handelt (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Einreichung der Beschwerde rechtzeitig erfolgte, weshalb auf die ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2), dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen ist, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - wie vorliegend die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer in der Schweiz lebenden Nichte bzw. Cousine - demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerin ihre in M._______ (BE) lebende Nichte T._______ im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnte, sondern damals noch den Wunsch äusserte, bei ihrer in R._______ (BE) wohnhaften Schwester leben zu können (SEM act. A8/5 f. Pkt. 3.02 und SEM act. A2), dass auch die Tochter B._______ anlässlich der BzP vom 23. März 2018 mit keinem Wort auf T._______ verwies (SEM act. A9/5 Pkt. 3.02), dass folglich nicht davon auszugehen ist, vorliegend bestünde eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, zumal sich T._______ gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ohnehin seit dem Jahr 2014 in der Schweiz aufhält (vgl. ZEMIS-Ausdruck BVGer act. 4) und damit über Jahre hinweg kein persönlicher Kontakt mehr zu ihr bestand, dass die in der Rechtsmitteleingabe geschilderten Umstände zudem kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermögen, dass insbesondere weder allfällige Hilfeleistungen bei der Betreuung der Kinder sowie Übersetzungsdienste durch die Verwandten noch die beschwerdeweise geltend gemachte schlechte gesundheitliche und psychische Verfassung von A._______ entscheidend sein können, dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, den Betreuungsbedürfnissen der Beschwerdeführenden werde mit den zur Verfügung stehenden kantonalen Strukturen genügend Rechnung getragen, dass die medizinische Versorgung der syrischen Familie im Kanton Graubünden sichergestellt ist (vgl. dazu auch Dokument "Voranmeldung Spezialfall an Kanton" [SEM act. A15]), dass die Kontakte der Familie zu ihren in Bern lebenden Verwandten auch anderweitig gepflegt werden können (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr, etc.) und auch gelegentliche gegenseitige Besuche möglich sein sollten, allenfalls mit finanzieller Unterstützung der in Bern lebenden Familienangehörigen, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: