Einreiseverbot
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin (geb. [...], nordmazedonische Staatsangehö- rige) reiste am (...) von ihrer Heimat herkommend mit einem Bus im Kanton B._______ in die Schweiz ein. In der Folge hielt sie sich bis am (Nennung Zeitpunkt) bei C._______ in D._______ (Kanton E._______) auf und be- treute während dieser Zeit respektive während 215 Tagen den dortigen Haushalt sowie die dort wohnenden Kinder F._______ (geboren [...]) und G._______ (geboren [...]), bei welchen es sich ihren Angaben zufolge um ihre Söhne handelt. Als Gegenleistung erhielt sie Kost und Logis an ge- nannter Örtlichkeit. A.b Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei H._______ am (...) wurde ihr das rechtliche Gehör zum Vorwurf der rechtswidrigen Ein- reise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Ausübung einer Erwerbstä- tigkeit ohne Bewilligung gewährt. A.c Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I._______ gleichen Datums wurde sie der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. a, b und c AIG (SR 142.20) für schuldig erklärt und zu einer bedingten Geld- strafe und einer Busse verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons H._______ vom (...) wurde die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen und ihr eine Ausreisefrist bis längstens am 26. März 2023 angesetzt; weiter wurde ver- merkt, dass gegen sie ein Einreiseverbot verhängt werden könne. B. Mit Verfügung vom 22. März 2023 verhängte die Vorinstanz ein zweijähri- ges Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin (gültig ab 27. März 2023 bis zum 26. März 2025). Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Ei- ner allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 22. März 2023 aufzuheben, eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr – ab dem 22. März 2023 – zu reduzieren.
F-2154/2023 Seite 3 D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 11. Oktober 2023.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde – wie vorliegend – auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
F-2154/2023 Seite 4 sowie – sinngemäss – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begrün- dungspflicht). So sei der Vorinstanz bekannt gewesen oder hätte ihr be- kannt sein müssen, dass es sich bei der Beklagten im Strafverfahren um die Mutter der Kinder von C._______ gehandelt habe. Entsprechend könne sich die Vorinstanz nicht auf einen Strafbefehl stützen, auch wenn dieser in Rechtskraft erwachsen sei, sondern habe den Sachverhalt abzuklären.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Verfahrensakten – so insbesondere das Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei H._______ vom 21. März 2023 (rechtliches Gehör zur beabsichtigten Wegweisung und Einreiseverbot) – mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin respektive dem po- lizeilich festgehaltenen Sachverhalt auseinandergesetzt. Sie konnte über- dies am Schluss zu den beabsichtigten Entfernungsmassnahmen (Weg- weisung/Einreiseverbot) Stellung nehmen. In diesem Zusammenhang führte sie lediglich an, sie sei bereit, die Schweiz nach ihrer Entlassung sofort zu verlassen. Sie wolle aber wegen der Kinder nicht, dass sie eine Einreisesperre bekomme (vgl. SEM act. 1/pag. 8). Dass es sich bei ihr um die Mutter der von ihr betreuten Kinder handle, machte sie jedoch anläss- lich dieser Stellungnahme mit keinem Wort geltend, sondern ausschliess- lich bei der Einvernahme als Beschuldigte im strafrechtlichen Verfahren (vgl. Beschwerdebeilage 3). Insgesamt ist nicht ersichtlich, in welcher Hin- sicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müss- ten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fest- zustellen.
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
F-2154/2023 Seite 5 Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Ge- nüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung sowie Würdigung der Parteivorbringen und der Akten hinrei- chend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich
– gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. SEM act. 2, pag. 14). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. Im Weiteren gilt es zu berücksich- tigen, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanz- liche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründungsdichte dür- fen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.). Es war der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argumentieren. Soweit die erhobenen Rügen Sachverhalts- und Subsumtionsfragen beinhalten, bilden sie überdies Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiese- nen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, oder (Bst. d) wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlun- gen im Sinne von Art. 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen ha- ben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
F-2154/2023 Seite 6 Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts, aber auch ganz all- gemein gegen Normen des Strafrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Ge- fährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine ent- sprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das ver- gangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. an- stelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts- pflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpre- tation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4.2 m.H.).
E. 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfal- les ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss pri- mär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts- pflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpre- tation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vor- schriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zu- ständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom
28. September 2017 E. 4.4. m.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass die Be- schwerdeführerin in der Schweiz ohne die erforderliche ausländerrechtli- che Bewilligung erwerbstätig gewesen sei. Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich geschehen sei, und dies unabhän- gig von ihrer Dauer. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstä- tigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des
F-2154/2023 Seite 7 Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung verstossen worden sei. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stel- lungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorlie- gende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber an, sie sei in die Schweiz eingereist, um das noch schulpflichtige Kind G._______ ihres Ex-Mannes C._______ sowie F._______ zu betreuen, zu kochen und die Wohnung sauber zu halten, damit C._______ seiner Arbeit habe nachgehen können. Sie habe keine finanzielle Gegenleistung für ihre Dienste erhalten, sondern es sei lediglich darum gegangen, sich umfassend um die Kinder zu küm- mern. Da es sich dabei lediglich um eine Hilfeleistung für ihre eigenen Kin- der im Alltag gehandelt habe, bestünden keine Anhaltspunkte für eine künf- tige Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Deswegen handle es sich bei ihrer Tätigkeit auch nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 11 AIG, sondern um eine sozialadä- quate Hilfeleistung als Mutter. Sodann sei das Einreiseverbot nicht verhält- nismässig und verstosse gegen ihren Anspruch auf Achtung des Familien- lebens gemäss Art. 13 BV, da sie dadurch zwei Jahre von ihren Kindern getrennt sei und sie nicht aufwachsen sehen und besuchen könne. Vorlie- gend sei ihre Ausreise nicht zumutbar. Sie kümmere sich um ihre noch minderjährigen Kinder; dabei sei die Erziehung und Unterstützung für de- ren Entwicklung und Wachstum von entscheidender Bedeutung, insbeson- dere für den jüngeren Sohn G._______, der erst (...)-jährig sei. Das Einrei- severbot sei aufgrund eines Strafbefehls wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz erlassen worden. Der Aufenthalt sei jedoch nicht als rechts- widrig zu erachten, da ihr gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilli- gung im Sinne des umgekehrten Familiennachzugs hätte gewährt werden müssen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinem Standpunkt fest und führt aus, die vorliegend ausgeübte Tätigkeit (Kinderbetreuung und Haushaltshilfe) gelte aus ausländerrechtlicher Sicht als Erwerbstätigkeit. Dabei sei irrelevant, ob diese den eigenen Kindern gedient habe und un- entgeltlich geschehen sei. Die ausgeübte Tätigkeit habe denn auch zum grossen Teil der Entlastung des Kindsvaters gedient, wodurch dieser einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen und so wohl auch Auslagen für eine Kin- derbetreuung habe einsparen können. Da die Beschwerdeführerin unbe- strittenermassen nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt habe,
F-2154/2023 Seite 8 liege aus ausländerrechtlicher Sicht ein Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung vor. Zudem habe sie sich länger als die erlaubten 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum beziehungsweise in der Schweiz aufgehalten, weshalb ein weiterer Verstoss gegen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen und damit die öffentliche Sicherheit und Ord- nung vorliege. Sie verkenne zudem, dass das Einreiseverbot nicht im An- schluss an den erlassenen Strafbefehl vom (...) verfügt worden sei. Einem solchen komme eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Einreiseverbote würden kein vergangenes Fehlverhalten ahnden und daher weder ein Strafurteil noch ein strafrechtlich relevantes Verhalten voraussetzen. Die Überlegungen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Kindsmut- ter handle und deshalb auch die privaten Interessen zu berücksichtigen seien, seien bereits in die Verhältnismässigkeitsprüfung des angefochte- nen Entscheides eingeflossen.
E. 5.4 In ihrer Replik bestreitet die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz und führt aus, es handle sich vorliegend gerade nicht um eine normalerweise auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit. Die Betreuung ihrer Kin- der durch sie als Mutter sei eine sozialübliche Handlung. Die Behauptung des SEM, der Kindsvater habe durch ihre Betreuungstätigkeit einer Er- werbstätigkeit nachgehen und so wohl auch Auslagen für eine Kinderbe- treuung einsparen können, sei unsubstanziiert und lasse sich nicht auf die Akten abstützen. Einerseits seien die Kinder bereits im (Nennung Zeit- punkt) eingereist und seien somit ein Jahr durch den Kindsvater selbststän- dig betreut worden. Andererseits sei aufgrund des Alters der Kinder (Nen- nung Alter) keine berufsmässige Betreuung notwendig gewesen. Sie habe emotionale und organisatorische Unterstützung geleistet, was keinen Ein- fluss auf den Umfang der Erwerbstätigkeit des Kindsvaters gehabt habe. Zwar sei C._______ von (...) bis (...) wegen eines Unfalls zu 100% arbeits- unfähig und bis (Nennung Zeitpunkt) auch zeitweise arbeitslos gewesen, was zu einem unterschiedlichen Einkommen geführt habe. Trotzdem habe der Kindsvater während dieser Zeit seine Kinder – sofern überhaupt not- wendig – betreuen können; überdies seien in der Zeit, als er arbeitstätig gewesen sei, keine Betreuungskosten angefallen. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der Umstand, wonach sie die Kindsmutter der beiden betreuten Kinder sei, bereits in die Verhältnismässigkeitsprüfung eingeflossen sei; diese Behauptung lasse sich auch nicht auf die Verfügung stützen.
F-2154/2023 Seite 9
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren illegalen Aufenthalt im Schen- gen-Raum nach Ablauf des bewilligungsfreien Zeitraums von 90 Tagen in- nerhalb von 180 Tagen, vorliegend vom (...) bis (...) (sog. Overstay), nicht. Dieser wurde zudem von der Staatsanwaltschaft I._______ mit Strafbefehl vom (...) geahndet (vgl. SEM act. 1/pag. 3-6), von dem vorliegend nicht abzuweichen ist (vgl. dazu BGE 136 II 447 E. 3.1). Aus der rechtswidrigen Einreise am (...) ergibt sich auch die Rechtswidrigkeit des anschliessenden Aufenthalts. Darüber hinaus stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Dieser Strafbefehl blieb unangefochten. Soweit die Beschwerdeführerin ihre mangelnden Kenntnisse des Schweizer Rechts anführt (vgl. Be- schwerdeschrift S. 7), ist festzuhalten, dass für die Verhängung eines Ein- reiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Best- immungen erforderlich ist, sondern eine Fernhaltemassnahme bereits dann gerechtfertigt ist, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts- pflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.2 hiervor). Im Übrigen ist dem als Beschwerdebeilage 3 eingereichten polizeilichen Befragungs- protokoll vom (...) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selber zu- gab, nicht zu touristischen Zwecken eingereist zu sein, sondern um hierzu- lande etwas für ihre Kinder zu machen (beispielsweise kochen, reinigen, usw.). Überdies gab sie zu, Fehler gemacht und gewusst zu haben, dass sie ein Visum oder einen Aufenthaltstitel gebraucht, und die bewilligungs- freie Aufenthaltsdauer in der Schweiz überschritten hätte. Die Fernhalte- gründe von Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG sind vorliegend erfüllt. Die Be- schwerdeführerin hat ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und da- mit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen; ausserdem wurde sie wegen Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AIG bestraft.
E. 6.2 Nachdem vorliegend aufgrund einer Verletzung von Einreisevorschrif- ten und eines rechtswidrigen Aufenthalts nach Ablauf des bewilligungs- freien Aufenthalts in der Schweiz bereits mehrere Fernhaltegründe erfüllt sind, braucht auf die in der Beschwerdeschrift überwiegend diskutierte Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Aufenthalts in der Schweiz als Mutter der von ihr betreuten Kinder von der Bewilligungspflicht ausgenommen sein könnte – nachdem eine solche Ausnahme in denjeni- gen Fällen in Betracht fällt, in welchen die Arbeitsleistungen im Haushalt und/oder Familie durch nahe Verwandte vorgenommen werden und ge- rade wegen der verwandtschaftlichen und emotionalen Nähe der betreu- enden zur betreuten Person nicht durch diejenige einer Drittperson ersetzt
F-2154/2023 Seite 10 werden könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1429/2013 vom 12. August 2013 E. 4.3 m.H.) –, nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen.
E. 6.4 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Siche- rungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Ab- stufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangs- punkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährde- ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020, E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 6.4.1 Der Verstoss der Beschwerdeführerin gegen ausländerrechtliche Be- stimmungen wiegt mit einer Verletzung der Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG sowie einem Overstay von 125 Tagen objektiv nicht leicht. Der Einhaltung zentraler ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Be- deutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung ge- währleisten zu können. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1641/2019 vom 14. September 2022 E. 4.1.1). Vorliegend besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öf- fentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung der Beschwer- deführerin. Das Einreiseverbot erscheint jedoch auch aus spezialpräven- tiven Gründen angezeigt, um sie bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ab- zuhalten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4).
E. 6.4.2 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen ge- genüberzustellen. Die in Nordmazedonien wohnhafte Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, das Einreiseverbot würde sie von ihren beiden
F-2154/2023 Seite 11 Kindern während zwei Jahren trennen und sie könnte die Kinder in diesen für ihr Wachstum wichtigen Jahren nicht aufwachsen sehen. Das jüngere Kind G._______ sei erst (...) Jahre alt. Zudem seien die Kinder nach ihrer Niederlassung in der Schweiz im (Nennung Zeitpunkt) bereits mehrere Mo- nate von ihr getrennt gewesen. Diese erneute lange Trennung verstosse daher gegen den in Art. 13 BV geschützten Anspruch auf Achtung des Fa- milienlebens. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Ver- fahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht, sondern um eine Fernhalte- massnahme. Eine allfällige Beeinträchtigung des Familien- und Privatle- bens ist daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Ein- reiseverbot zurückzuführen ist. Wohl ist das persönliche Interesse der Be- schwerdeführerin, ungehindert in die Schweiz einreisen zu dürfen, nicht von der Hand zu weisen. Allerdings kann das Einreiseverbot auf begrün- detes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. BVGE 2011/48 E. 2.6 f.). Zudem steht es der Beschwerdeführerin offen, den Kontakt zu den Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen.
Im Übrigen steht aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht zweifelsfrei fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um die Ex-Frau von C._______ und um die Mutter der von ihr betreuten Kinder handelt. So wird sie in den vorliegenden Dokumenten mit dem Namen J._______ ge- führt; gemäss ihren eigenen Angaben habe sie ungefähr (Nennung Zeit- punkt) den Namen A._______ angenommen. Gestützt werden die Zweifel auch durch den Umstand, dass C._______ in der polizeilichen Befragung vom (...) die Beschwerdeführerin nicht als seine Ex-Frau bezeichnete, son- dern angab, er kenne sie seit zwei Jahren und sie sei seine Liebe (vgl. Beschwerdebeilage 12, Fragen 5-6). Da er den Inhalt des entsprechenden Protokolls bestätigte, nachdem es ihm nochmals vorgelesen worden war, und er zu Beginn auch auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage keinerlei sprachlichen Schwierigkeiten geltend machte, vermögen die anderslauten- den Behauptungen auf Seite 6 in der Beschwerdeschrift, wonach sich C._______ aus sprachlichen Gründen nicht klar habe ausdrücken können und grosse Schwierigkeiten gehabt habe, nicht zu überzeugen (vgl. Be- schwerdebeilage 12, Fragen 1-3). Sollte es sich bei der Beschwerdeführe- rin aber in der Tat um J._______ und demnach um die Mutter der zwei in Frage stehenden Kinder handeln, ist mit Blick auf die gerügte Einschrän- kung des Familienlebens darauf hinzuweisen, dass sie seit dem (Nennung Zeitpunkt) von C._______ geschieden ist und mit Urteil des Amtsgerichts K._______ vom (...) – am (...) in Rechtskraft erwachsen – das Scheidungs- urteil abgeändert und das Sorgerecht über die Kinder ausschliesslich
F-2154/2023 Seite 12 C._______ zugesprochen wurde (vgl. Beschwerdebeilage 3, Fragen 16- 21; Beschwerdebeilage 8). Das Einreiseverbot hat demnach keine ent- scheidende Beeinträchtigung der Beziehung zwischen ihr und den zwei Kindern zur Folge.
E. 6.4.3 Mit der Berufung auf ihr gemäss Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Fami- lienleben kann sie daher nichts zu ihren Gunsten herleiten. Daneben bringt sie keine privaten Interessen vor, welche eine Aufhebung des Einreisever- bots rechtfertigen könnten. In Anbetracht dieser Umstände ist das Gewicht der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Möglichkeit, in na- her Zukunft in die Schweiz einreisen zu können, als nicht erheblich einzu- stufen. Dementsprechend liegen auch keine konkreten Hinweise auf ein willkürliches oder hinsichtlich des Ermessens fehlerhaftes Vorgehen der Vorinstanz vor.
E. 7 Verhältnismässig, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schen- gen-Staaten notwendig und nicht zu beanstanden ist schliesslich die Aus- schreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006), geht es doch in Konstel- lationen wie der vorliegenden um zentrale Bestimmungen der migrations- rechtlichen Ordnung (vgl. Urteile des BVGer F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 6; F-2524/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 5).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
F-2154/2023 Seite 13 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2154/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2154/2023 Urteil vom 14. Juni 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Marco Jauner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 22. März 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (geb. [...], nordmazedonische Staatsangehörige) reiste am (...) von ihrer Heimat herkommend mit einem Bus im Kanton B._______ in die Schweiz ein. In der Folge hielt sie sich bis am (Nennung Zeitpunkt) bei C._______ in D._______ (Kanton E._______) auf und betreute während dieser Zeit respektive während 215 Tagen den dortigen Haushalt sowie die dort wohnenden Kinder F._______ (geboren [...]) und G._______ (geboren [...]), bei welchen es sich ihren Angaben zufolge um ihre Söhne handelt. Als Gegenleistung erhielt sie Kost und Logis an genannter Örtlichkeit. A.b Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei H._______ am (...) wurde ihr das rechtliche Gehör zum Vorwurf der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gewährt. A.c Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I._______ gleichen Datums wurde sie der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Bst. a, b und c AIG (SR 142.20) für schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons H._______ vom (...) wurde die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen und ihr eine Ausreisefrist bis längstens am 26. März 2023 angesetzt; weiter wurde vermerkt, dass gegen sie ein Einreiseverbot verhängt werden könne. B. Mit Verfügung vom 22. März 2023 verhängte die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin (gültig ab 27. März 2023 bis zum 26. März 2025). Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 22. März 2023 aufzuheben, eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr - ab dem 22. März 2023 - zu reduzieren. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 11. Oktober 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde - wie vorliegend - auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - sinngemäss - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht). So sei der Vorinstanz bekannt gewesen oder hätte ihr bekannt sein müssen, dass es sich bei der Beklagten im Strafverfahren um die Mutter der Kinder von C._______ gehandelt habe. Entsprechend könne sich die Vorinstanz nicht auf einen Strafbefehl stützen, auch wenn dieser in Rechtskraft erwachsen sei, sondern habe den Sachverhalt abzuklären. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Verfahrensakten - so insbesondere das Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei H._______ vom 21. März 2023 (rechtliches Gehör zur beabsichtigten Wegweisung und Einreiseverbot) - mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin respektive dem polizeilich festgehaltenen Sachverhalt auseinandergesetzt. Sie konnte überdies am Schluss zu den beabsichtigten Entfernungsmassnahmen (Wegweisung/Einreiseverbot) Stellung nehmen. In diesem Zusammenhang führte sie lediglich an, sie sei bereit, die Schweiz nach ihrer Entlassung sofort zu verlassen. Sie wolle aber wegen der Kinder nicht, dass sie eine Einreisesperre bekomme (vgl. SEM act. 1/pag. 8). Dass es sich bei ihr um die Mutter der von ihr betreuten Kinder handle, machte sie jedoch anlässlich dieser Stellungnahme mit keinem Wort geltend, sondern ausschliesslich bei der Einvernahme als Beschuldigte im strafrechtlichen Verfahren (vgl. Beschwerdebeilage 3). Insgesamt ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung sowie Würdigung der Parteivorbringen und der Akten hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 2, pag. 14). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründungsdichte dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.). Es war der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argumentieren. Soweit die erhobenen Rügen Sachverhalts- und Subsumtionsfragen beinhalten, bilden sie überdies Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, oder (Bst. d) wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts, aber auch ganz allgemein gegen Normen des Strafrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen. Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar (vgl. Urteil des BVGer F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 4.2 m.H.). 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4. m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung erwerbstätig gewesen sei. Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich geschehen sei, und dies unabhängig von ihrer Dauer. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen worden sei. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens angezeigt. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber an, sie sei in die Schweiz eingereist, um das noch schulpflichtige Kind G._______ ihres Ex-Mannes C._______ sowie F._______ zu betreuen, zu kochen und die Wohnung sauber zu halten, damit C._______ seiner Arbeit habe nachgehen können. Sie habe keine finanzielle Gegenleistung für ihre Dienste erhalten, sondern es sei lediglich darum gegangen, sich umfassend um die Kinder zu kümmern. Da es sich dabei lediglich um eine Hilfeleistung für ihre eigenen Kinder im Alltag gehandelt habe, bestünden keine Anhaltspunkte für eine künftige Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Deswegen handle es sich bei ihrer Tätigkeit auch nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 11 AIG, sondern um eine sozialadäquate Hilfeleistung als Mutter. Sodann sei das Einreiseverbot nicht verhältnismässig und verstosse gegen ihren Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 BV, da sie dadurch zwei Jahre von ihren Kindern getrennt sei und sie nicht aufwachsen sehen und besuchen könne. Vorliegend sei ihre Ausreise nicht zumutbar. Sie kümmere sich um ihre noch minderjährigen Kinder; dabei sei die Erziehung und Unterstützung für deren Entwicklung und Wachstum von entscheidender Bedeutung, insbesondere für den jüngeren Sohn G._______, der erst (...)-jährig sei. Das Einreiseverbot sei aufgrund eines Strafbefehls wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz erlassen worden. Der Aufenthalt sei jedoch nicht als rechtswidrig zu erachten, da ihr gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des umgekehrten Familiennachzugs hätte gewährt werden müssen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinem Standpunkt fest und führt aus, die vorliegend ausgeübte Tätigkeit (Kinderbetreuung und Haushaltshilfe) gelte aus ausländerrechtlicher Sicht als Erwerbstätigkeit. Dabei sei irrelevant, ob diese den eigenen Kindern gedient habe und unentgeltlich geschehen sei. Die ausgeübte Tätigkeit habe denn auch zum grossen Teil der Entlastung des Kindsvaters gedient, wodurch dieser einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen und so wohl auch Auslagen für eine Kinderbetreuung habe einsparen können. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt habe, liege aus ausländerrechtlicher Sicht ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Zudem habe sie sich länger als die erlaubten 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum beziehungsweise in der Schweiz aufgehalten, weshalb ein weiterer Verstoss gegen Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege. Sie verkenne zudem, dass das Einreiseverbot nicht im Anschluss an den erlassenen Strafbefehl vom (...) verfügt worden sei. Einem solchen komme eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Einreiseverbote würden kein vergangenes Fehlverhalten ahnden und daher weder ein Strafurteil noch ein strafrechtlich relevantes Verhalten voraussetzen. Die Überlegungen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Kindsmutter handle und deshalb auch die privaten Interessen zu berücksichtigen seien, seien bereits in die Verhältnismässigkeitsprüfung des angefochtenen Entscheides eingeflossen. 5.4 In ihrer Replik bestreitet die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz und führt aus, es handle sich vorliegend gerade nicht um eine normalerweise auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit. Die Betreuung ihrer Kinder durch sie als Mutter sei eine sozialübliche Handlung. Die Behauptung des SEM, der Kindsvater habe durch ihre Betreuungstätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so wohl auch Auslagen für eine Kinderbetreuung einsparen können, sei unsubstanziiert und lasse sich nicht auf die Akten abstützen. Einerseits seien die Kinder bereits im (Nennung Zeitpunkt) eingereist und seien somit ein Jahr durch den Kindsvater selbstständig betreut worden. Andererseits sei aufgrund des Alters der Kinder (Nennung Alter) keine berufsmässige Betreuung notwendig gewesen. Sie habe emotionale und organisatorische Unterstützung geleistet, was keinen Einfluss auf den Umfang der Erwerbstätigkeit des Kindsvaters gehabt habe. Zwar sei C._______ von (...) bis (...) wegen eines Unfalls zu 100% arbeitsunfähig und bis (Nennung Zeitpunkt) auch zeitweise arbeitslos gewesen, was zu einem unterschiedlichen Einkommen geführt habe. Trotzdem habe der Kindsvater während dieser Zeit seine Kinder - sofern überhaupt notwendig - betreuen können; überdies seien in der Zeit, als er arbeitstätig gewesen sei, keine Betreuungskosten angefallen. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der Umstand, wonach sie die Kindsmutter der beiden betreuten Kinder sei, bereits in die Verhältnismässigkeitsprüfung eingeflossen sei; diese Behauptung lasse sich auch nicht auf die Verfügung stützen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihren illegalen Aufenthalt im Schengen-Raum nach Ablauf des bewilligungsfreien Zeitraums von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, vorliegend vom (...) bis (...) (sog. Overstay), nicht. Dieser wurde zudem von der Staatsanwaltschaft I._______ mit Strafbefehl vom (...) geahndet (vgl. SEM act. 1/pag. 3-6), von dem vorliegend nicht abzuweichen ist (vgl. dazu BGE 136 II 447 E. 3.1). Aus der rechtswidrigen Einreise am (...) ergibt sich auch die Rechtswidrigkeit des anschliessenden Aufenthalts. Darüber hinaus stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass die Beschwerdeführerin eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Dieser Strafbefehl blieb unangefochten. Soweit die Beschwerdeführerin ihre mangelnden Kenntnisse des Schweizer Rechts anführt (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), ist festzuhalten, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist, sondern eine Fernhaltemassnahme bereits dann gerechtfertigt ist, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.2 hiervor). Im Übrigen ist dem als Beschwerdebeilage 3 eingereichten polizeilichen Befragungsprotokoll vom (...) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selber zugab, nicht zu touristischen Zwecken eingereist zu sein, sondern um hierzulande etwas für ihre Kinder zu machen (beispielsweise kochen, reinigen, usw.). Überdies gab sie zu, Fehler gemacht und gewusst zu haben, dass sie ein Visum oder einen Aufenthaltstitel gebraucht, und die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer in der Schweiz überschritten hätte. Die Fernhaltegründe von Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen; ausserdem wurde sie wegen Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 AIG bestraft. 6.2 Nachdem vorliegend aufgrund einer Verletzung von Einreisevorschriften und eines rechtswidrigen Aufenthalts nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz bereits mehrere Fernhaltegründe erfüllt sind, braucht auf die in der Beschwerdeschrift überwiegend diskutierte Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Aufenthalts in der Schweiz als Mutter der von ihr betreuten Kinder von der Bewilligungspflicht ausgenommen sein könnte - nachdem eine solche Ausnahme in denjenigen Fällen in Betracht fällt, in welchen die Arbeitsleistungen im Haushalt und/oder Familie durch nahe Verwandte vorgenommen werden und gerade wegen der verwandtschaftlichen und emotionalen Nähe der betreuenden zur betreuten Person nicht durch diejenige einer Drittperson ersetzt werden könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1429/2013 vom 12. August 2013 E. 4.3 m.H.) -, nicht weiter eingegangen zu werden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme vorliegen. 6.4 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020, E. 3.4; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.4.1 Der Verstoss der Beschwerdeführerin gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einer Verletzung der Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG sowie einem Overstay von 125 Tagen objektiv nicht leicht. Der Einhaltung zentraler ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1641/2019 vom 14. September 2022 E. 4.1.1). Vorliegend besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Das Einreiseverbot erscheint jedoch auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um sie bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). 6.4.2 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen gegenüberzustellen. Die in Nordmazedonien wohnhafte Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, das Einreiseverbot würde sie von ihren beiden Kindern während zwei Jahren trennen und sie könnte die Kinder in diesen für ihr Wachstum wichtigen Jahren nicht aufwachsen sehen. Das jüngere Kind G._______ sei erst (...) Jahre alt. Zudem seien die Kinder nach ihrer Niederlassung in der Schweiz im (Nennung Zeitpunkt) bereits mehrere Monate von ihr getrennt gewesen. Diese erneute lange Trennung verstosse daher gegen den in Art. 13 BV geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht, sondern um eine Fernhaltemassnahme. Eine allfällige Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens ist daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen ist. Wohl ist das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin, ungehindert in die Schweiz einreisen zu dürfen, nicht von der Hand zu weisen. Allerdings kann das Einreiseverbot auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. BVGE 2011/48 E. 2.6 f.). Zudem steht es der Beschwerdeführerin offen, den Kontakt zu den Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen. Im Übrigen steht aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht zweifelsfrei fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um die Ex-Frau von C._______ und um die Mutter der von ihr betreuten Kinder handelt. So wird sie in den vorliegenden Dokumenten mit dem Namen J._______ geführt; gemäss ihren eigenen Angaben habe sie ungefähr (Nennung Zeitpunkt) den Namen A._______ angenommen. Gestützt werden die Zweifel auch durch den Umstand, dass C._______ in der polizeilichen Befragung vom (...) die Beschwerdeführerin nicht als seine Ex-Frau bezeichnete, sondern angab, er kenne sie seit zwei Jahren und sie sei seine Liebe (vgl. Beschwerdebeilage 12, Fragen 5-6). Da er den Inhalt des entsprechenden Protokolls bestätigte, nachdem es ihm nochmals vorgelesen worden war, und er zu Beginn auch auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage keinerlei sprachlichen Schwierigkeiten geltend machte, vermögen die anderslautenden Behauptungen auf Seite 6 in der Beschwerdeschrift, wonach sich C._______ aus sprachlichen Gründen nicht klar habe ausdrücken können und grosse Schwierigkeiten gehabt habe, nicht zu überzeugen (vgl. Beschwerdebeilage 12, Fragen 1-3). Sollte es sich bei der Beschwerdeführerin aber in der Tat um J._______ und demnach um die Mutter der zwei in Frage stehenden Kinder handeln, ist mit Blick auf die gerügte Einschränkung des Familienlebens darauf hinzuweisen, dass sie seit dem (Nennung Zeitpunkt) von C._______ geschieden ist und mit Urteil des Amtsgerichts K._______ vom (...) - am (...) in Rechtskraft erwachsen - das Scheidungsurteil abgeändert und das Sorgerecht über die Kinder ausschliesslich C._______ zugesprochen wurde (vgl. Beschwerdebeilage 3, Fragen 16-21; Beschwerdebeilage 8). Das Einreiseverbot hat demnach keine entscheidende Beeinträchtigung der Beziehung zwischen ihr und den zwei Kindern zur Folge. 6.4.3 Mit der Berufung auf ihr gemäss Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Familienleben kann sie daher nichts zu ihren Gunsten herleiten. Daneben bringt sie keine privaten Interessen vor, welche eine Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertigen könnten. In Anbetracht dieser Umstände ist das Gewicht der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Möglichkeit, in naher Zukunft in die Schweiz einreisen zu können, als nicht erheblich einzustufen. Dementsprechend liegen auch keine konkreten Hinweise auf ein willkürliches oder hinsichtlich des Ermessens fehlerhaftes Vorgehen der Vorinstanz vor.
7. Verhältnismässig, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten notwendig und nicht zu beanstanden ist schliesslich die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006), geht es doch in Konstellationen wie der vorliegenden um zentrale Bestimmungen der migrationsrechtlichen Ordnung (vgl. Urteile des BVGer F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 6; F-2524/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 5).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: