Sozialhilfe an Auslandschweizer | Sozialhilfe an Auslandschweizer; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung VI F-2137/2022
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o X._______ und Y._______, Beschwerdeführerin,
gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele- genheiten EDA, Konsularische Direktion (KD), Abteilung Konsularischer Schutz, Sozialhilfe für Ausland- schweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Sozialhilfe an Auslandschweizer in Bezug auf B._______ und C._______.
F-2137/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. […]) ist chinesische Staatsangehörige und hielt sich zeitlebens in ihrem Herkunftsland auf. Von 2002 bis anfangs 2016 lebte sie dort im Konkubinat mit dem Schweizer Bürger E._______ (geb. […]). Dieser ist am 13. Februar 2016 verstorben. Aus der Beziehung mit ihm gingen drei Kinder (D._______, geb. […], B._______, geb. […], C._______, geb. […]) hervor. Sie besitzen sowohl die chinesische als auch die schweizerische Staatsangehörigkeit. Die Tochter D._______ wohnt seit dem Frühjahr 2016 bei ihrer Tante in Basel in einem Pflegeverhältnis, die beiden Söhne B._______ und C._______ leben nach wie vor bei ihrer Mut- ter in China. Da die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Schweizer Partner verheiratet war und dieser nicht ausreichend AHV-Beiträge geleistet hatte, besteht für sie kein Anspruch auf eine Witwenrente. Ihre Kinder erhalten eine Halbwaisenrente von je Fr. 33.– pro Monat. B. Am 12. Juli 2017 wandte sich die zu diesem Zeitpunkt nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin an die Schweizervertretung in Peking und stellte für ihre Kinder B._______ und C._______ erstmals ein Gesuch um Ausrich- tung wiederkehrender Leistungen gestützt auf das Bundesgesetz vom
26. September 2016 über Schweizer Personen und Institutionen im Aus- land (Auslandschweizergesetz [ASG, SR 195.1]). Dieses Gesuch lehnte die Konsularische Direktion des EDA (KD) mit Verfügung vom 15. Dezem- ber 2017 ab. Dagegen legte die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ein. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz am
13. April 2018 auf die Verfügung vom 15. Dezember 2017 zurück und sprach ihr für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 für beide Kinder eine wiederkehrende Leistung von insgesamt CNY 4'580.– (Renminbi Yuan) pro Monat zu. Diese Unterstützungsleis- tung war mit mehreren Auflagen (Suche einer Arbeitsstelle; monatliche In- formation über Arbeitsbemühungen, allenfalls erzielte Einkünfte sowie Höhe und Zweckbestimmung erhaltener Darlehen und Zuwendungen) ver- bunden (Akten der Vorinstanz [KD act.] 5). Das entsprechende Beschwer- deverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2018 da- raufhin als gegenstandslos geworden abgeschrieben (siehe Verfahren F-727/2018 [KD act. 9]). C. Ein Folgegesuch vom 2. August 2018 wurde von der Vorinstanz am
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24. September 2018 abgewiesen, da die Beschwerdeführerin die Auflagen der Gutspracheverfügung vom 13. April 2018 nicht erfüllt hatte. Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt (KD act. 13). D. Am 3. Juli 2021 stellte die Beschwerdeführerin auf der Schweizer Botschaft in Peking erneut ein Gesuch um Ausrichtung wiederkehrender Leistungen (KD act. 14). Nach aufwändigen, umfangreichen Abklärungen übermittelte die Vertretung das vervollständigte Gesuch Mitte September 2021 der Vor- instanz (KD act. 14-16). E. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (eröffnet am 25. April 2022) lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer wie- derkehrenden Leistung für ihre beiden Söhne ab (KD act. 17 und 18). F. Mit am 28. April 2022 bei der Schweizer Botschaft in Peking eingereichter Rechtsmitteleingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Mai
2022) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung (BVGer act. 1). G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2022 – unter nochmaliger Erläuterung der Voraussetzungen für die Ausrichtung periodi- scher Leistungen an bedürftige Schweizer Staatsangehörige im Ausland und Hervorhebung der Informationspflichten – auf Abweisung der Be- schwerde (BVGer act. 5). H. Von dem ihr gewährten Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch (BVGer act. 6 und 7). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
F-2137/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA betreffend Sozial- hilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächli- chen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer F-3463/2022 vom
26. Januar 2023 E. 3 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind gemäss Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben
F-2137/2022 Seite 5 und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe ge- währt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistun- gen des Empfangsstaates bestreiten können. 4.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver- hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So- zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [Auslandschweizerver- ordnung, V-ASG, SR 195.11]). Gemäss Art. 19 Abs. 1 V-ASG hat eine Per- son Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Bst. a), ihr liquidier- bares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b) und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Um- stände gerechtfertigt erscheint (Bst. c). Aus dem Wortlauft ergibt sich, dass die in Art. 19 Abs. 1 V-ASG genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein müs- sen. 4.3 Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsange- hörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländi- sche Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). In Ausnahmefällen kann gemäss Ziff. 1.3.3 der Weisung über die Sozialhilfe für Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit
1. Januar 2020) trotz vorherrschender ausländischer Staatsangehörigkeit Sozialhilfe gewährt werden, so bei akuter Todesgefahr, sehr schwerer Krankheit oder operativ behebbarer Invalidität. Ausnahmen sind schliess- lich auch bei minderjährigen Kindern und schwerstbehinderten handlungs- unfähigen Erwachsenen möglich, sofern das Schweizer Bürgerrecht bei ei- nem Elternteil vorherrscht. 5. Da die Beschwerdeführerin nicht Schweizer Bürgerin ist, hat sie keinen An- spruch auf Sozialhilfe gemäss ASG. Ihre minderjährigen Kinder B._____ und C._____ besitzen sowohl die chinesische als auch die schweizerische Staatsangehörigkeit. Weil der inzwischen verstorbene Kindsvater aber nur die schweizerische Staatsangehörigkeit besass, kommt für die beiden Kin- der die Ausnahmeregelung von Ziff. 1.3.3 der Weisung zum Tragen.
F-2137/2022 Seite 6 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Ausrichtung wiederkeh- render Sozialhilfeleistungen in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2022 im Wesentlichen damit, dass auf den je drei Bank- und Kreditkartenkonten der Beschwerdeführerin jeden Monat sehr hohe Ausgaben und Einnahmen zu verzeichnen seien. Gemäss den Bewegungen auf besagten Konten ver- füge sie über Mittel, die einem Mehrfachen des chinesischen Durch- schnittslohnes entsprächen. Viele dieser Transaktionen könnten nicht nachvollzogen werden. Das im Budget angegebene durchschnittliche Mo- natseinkommen von CNY 10'000.– vermöge sie nicht zu belegen. Aus Sicht der Sozialhilfe reichten die ihr eigenen Angaben zufolge ausbezahl- ten Löhne, selbst ohne Anrechnung von Darlehen oder Zuwendungen Drit- ter und ohne Abzahlungen von Schulden, für den Lebensunterhalt aber aus. Mit der angeforderten Sozialhilfe erhoffe sich die Beschwerdeführerin weniger finanziellen Druck und die Möglichkeit, Schulden zurückzuzahlen. Die Sozialhilfe diene jedoch nicht der Schuldentilgung, sondern der Siche- rung des Lebensunterhalts, weshalb Schulden und Schuldzinsen nicht als Ausgaben anrechenbar seien. Immerhin habe es ihre finanzielle Situation zugelassen, immer wieder in die Schweiz zu reisen. Ausserdem hätten Ab- klärungen der Schweizer Vertretung in Peking ergeben, dass sie während der Unterstützungszeit (1. September 2017 bis 31. August 2018) ihre Ei- gentumswohnung verkauft und am 22. Dezember 2018 danach eine neue Eigentumswohnung gekauft habe. Seither müsse sie monatlich sehr hohe Beträge zurückzahlen. Für drei Personen sei die neue Wohnung mit 141.27 m2 und fünf Zimmern zudem sehr gross. Von Sozialhilfe beziehen- den Personen werde erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum in ortsüb- lichen Verhältnissen lebten. Dies sei laut Auslandvertretung vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, entweder ein Zimmer zu vermieten und so Einnahmen zu generieren oder in eine güns- tigere Wohnung zu ziehen und die gekaufte Wohnung zu vermieten. So- dann habe sie die KD während der Unterstützungsperiode trotz entspre- chender Informationspflichten nie über den Verkauf der alten Wohnung in- formiert. Darüber hinaus habe sie trotz schwieriger finanzieller Situation eine sehr grosse und teure Wohnung gekauft. Die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen seien somit nicht erfüllt. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer knapp gehaltenen Rechtsmit- teleingabe geltend, es treffe nicht zu, dass ihr Einkommen unbekannt sei. Sie habe das Geld von Freunden geliehen, was teilweise mittels Belas- tungsanzeige belegt sei. Sie habe keine feste Stelle, bei fast allen Arbeits- tätigkeiten handle es sich um Temporärstellen und ihr Einkommen sei
F-2137/2022 Seite 7 unbeständig. Die Wohnungseinrichtung wiederum entspreche einfachen Bedürfnissen und beinhalte nichts Wertvolles. Das Geld für die Flugtickets in die Schweiz (sie habe dort ihre Tochter D._______ besucht), habe sie von Freunden geliehen. Schliesslich habe ihr die Pflegemutter von D._______ Fr. 2’000.– mitgegeben. Der Betrag sei für Auslagen im Zusam- menhang mit der Quarantäne («isolation expenses») in Shanghai und Qingdao bestimmt gewesen. 7. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hat sich die Beschwerdefüh- rerin nach dem Tod ihres Schweizer Konkubinatspartners im Februar 2016 dreimal mit Unterstützungsgesuchen an die KD gewandt. Während dem ersten Gesuch vom 12. Juli 2017 auf Beschwerde hin mit Wiedererwä- gungsverfügung vom 13. April 2018 entsprochen worden war und sie für ihre beiden Söhne vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 monatlich CNY 4'580.– ausgerichtet erhalten hatte, blieb ein Folgegesuch vom 2. Au- gust 2018 ohne Erfolg, dies hauptsächlich, weil sie keine der ihr mit der erwähnten Gutsprache verbundenen Auflagen (Informationspflichten) er- füllt hatte (siehe Bst. B und C weiter vorne). Aktueller Verfügungsgegen- stand bildet das dritte, vom 3. Juli 2021 datierende Unterstützungsgesuch, worin die Beschwerdeführerin erneut wiederkehrende Leistungen zuguns- ten der beiden mit ihr in China lebenden Kinder beantragt, gemäss Gesuchsbeilagen für die Dauer eines Jahres. 7.1 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand- lungsgebot Rechnung zu tragen – auf der Grundlage eines Haushaltsbud- gets festgestellt. Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zustän- digen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze, welche in der Weisung und in den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) niedergelegt sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2583/2021 vom 23. September 2022 E. 4.3). Das von der Be- schwerdeführerin vorgelegte Budget weist einen Ausgabenüberschuss von CNY 6'109.– auf. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen erübrigt es sich indes, sämtliche Positionen im Einzelnen zu erläutern. 7.2 Die Beschwerdeführerin setzte im Budget vom 3. Juli 2021 (als Be- standteil des Unterstützungsgesuchs gleichen Datums) Erwerbseinnah- men von monatlich CNY 10'000.– ein. Eigener Darstellung zufolge stam- men ihre Lohnbezüge zum Teil aus dem Verkauf von online Waren (Kom- mission auf verkaufter Ware). Ansonsten habe sie keinen festen Arbeits- platz und bei fast allen Tätigkeiten, welche sie ausübe, handle es sich um
F-2137/2022 Seite 8 Temporärstellen. Im Herbst 2021 habe sie zudem während ein paar Mona- ten einen Teilzeitjob in einem Supermarkt innegehabt. Dementsprechend seien ihre diesbezüglichen Einkünfte unregelmässig, unbeständig und schwankend. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass für diese Einkünfte keinerlei Belege (bspw. Lohnabrechnungen oder Arbeitsverträge) vorliegen, stützte sich zu Gunsten der Beschwerde- führerin aber dennoch auf den von ihr im Budget dafür eingesetzten Betrag. Weil sie für zwölf Monate um wiederkehrende Sozialhilfe ersuchte, rech- nete die KD besagte Erwerbseinkünfte auf ein Jahr hoch. Nur schon die daraus resultierenden CNY 120’000.– liegen über dem chinesischen Me- dianlohn (siehe hierzu die in der Vernehmlassung vorgenommene Berech- nung). Überdies ergaben sich aus der Überprüfung des Gesuches weitere Unklarheiten. So stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin über drei verschiedene Bankkonten und drei separate Kreditkartenkonten verfügt. Auf den drei Bankkonten waren hierbei sehr hohe Einnahmen (Eingänge) und Ausgaben (Ausgänge) verzeichnet. Sie bewegten sich in einer Grös- senordnung, welche einem Mehrfachen des chinesischen Durchschnitts- lohnes entspricht. Viele dieser teilweise sehr hohen Transaktionen konnte die Schweizer Vertretung nicht nachvollziehen oder mangels konkreter An- gaben nicht verifizieren (unbekannte Herkunft einzelner Einnahmen bzw. Gutschriften, nicht offen gelegter Verwendungszeck zahlreicher Ausga- ben). Gemäss den Akten wiesen jedoch alle drei Bankkonten in den drei Jahren vor Gesuchseinreichung am Ende jeden Monats jeweils einen po- sitiven Saldo auf. Die Auswertung der vorhandenen Bankauszüge und ins- besondere die darauf figurierenden Kontenbewegungen (zum Ganzen vgl. KD act. 14) berechtigen mithin zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt für sich und die beiden Kinder selbst finanzieren kann. 7.3 Die Beschwerdeführerin stellt die Höhe der seitens der Vorinstanz fest- gestellten Transaktionen nicht in Abrede, hält jedoch dagegen, dass es nicht stimme, dass ihre Einkünfte unbekannter Herkunft seien. Dies trifft bloss insoweit zu, als sie in der Rechtsmitteleingabe erklärte, von der Pfle- gemutter ihrer Tochter D._______ Fr. 2'000.– erhalten zu haben. In einer früheren E-Mail vom 11. August 2021 zuhanden der Schweizer Vertretung erwähnte sie zudem ein Darlehen ihrer Schwester von CNY 30'000.–. An- sonsten trägt die Beschwerdeführerin, auch mit den Beschwerdebeilagen, nichts zur Klärung der Einkommens- und Vermögenssituation bei. Abgese- hen davon wären die finanziellen Zuwendungen Dritter (Freunde, Be- kannte, Verwandte) ebenfalls auf der Einnahmenseite des Budgets aufzu- nehmen (siehe Rubrik «Beiträge von privater Seite / andere»), was
F-2137/2022 Seite 9 vorliegend nicht geschah. Die mitzuberücksichtigenden Einnahmen sind somit höher, als im Budget angegeben. 7.4 Was die Ausgabenseite anbelangt, so nutzt die Beschwerdeführerin, wie angetönt, zusätzlich drei Kreditkartenkonten. Darauf hat sie grössere Schulden angehäuft. Aus welchen Einkommensquellen sie die monatlichen Abrechnungen bezahlt, ist nicht ersichtlich. Mit der angeforderten Sozial- hilfe erhofft sie sich, wie sie gegenüber der Schweizer Vertretung verlauten liess, weniger finanziellen Druck und die Möglichkeit, Schulden zurückzu- zahlen (siehe E-Mail vom 11. August 2021 [KD act. 14]). Klarzustellen gilt es an dieser Stelle aber, dass die Sozialhilfe nicht der Schuldentilgung, sondern der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Schulden und Schuld- zinsen sind daher von der Sozialhilfe nicht als Ausgaben anrechenbar (vgl. Art. 21 Abs. 2 V-ASG und Ziff. 2.4 der Weisung). Die Beschwerdeführerin äusserte sich auf Beschwerdeebene hierzu nicht. Auch aus diesem Grund erscheint es nicht angezeigt, sie vor Ort mit periodischen Leistungen zu unterstützen. 7.5 Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe schliesslich geltend macht, mit ihren beiden Söhnen in bescheidenen Wohnverhältnis- sen zu leben, gilt es die Höhe der Wohnkosten (Miete bzw. Hypothekarzin- sen) zu prüfen. Von Sozialhilfe beziehenden Personen wird erwartet, dass sie günstig wohnen. Miete bzw. Hypothekarzinsen sind gemäss Ziff. 2.3.1 der Weisung dementsprechend dann voll anzurechnen, wenn die Woh- nungsgrösse den Umständen angemessen ist und der Mietzins sich im ortsüblichen Rahmen für eine bescheidene Wohnung dieser Grösse be- wegt. Die Kosten für selbstbewohntes Wohneigentum können anstelle ei- ner Miete angerechnet werden, sofern dies im Vergleich zur Wohnungs- miete keine Mehrkosten nach sich zieht. Die Beschwerdeführerin hat im Dezember 2018 in der chinesischen Küstenstadt Q._______ eine Eigen- tumswohnung gekauft. Diese weist eine Grösse von 141.27 m2 auf und hat fünf Zimmer. Aufgrund der Kreditaufnahme bei der Bank muss sie dafür über eine Laufzeit von 20 Jahren Hypothekarzinsen und Rückzahlungen von monatlich rund CNY 5'700.– erbringen. Der Vorinstanz ist beizupflich- ten, dass eine solche Wohnung für drei Personen sowohl zu gross als auch zu teuer ist. Es kann auf die diesbezüglichen Abklärungen der Schweizer Vertretung verwiesen werden. Deren Recherchen ergaben, dass die Miete für eine Wohnung an einer vergleichbaren Lage mit ungefähr fünf Zimmern CNY 1'500.– bis CNY 2'000.– betrage. Auch bessere Wohnungen mit vier Zimmern bewegten sich auf einem Preisniveau zwischen CNY 2'000.– und CNY 3'000.–. Da überhöhte Wohnkosten nicht zu berücksichtigen sind,
F-2137/2022 Seite 10 hätte eine unterstützte Person entweder ein Zimmer zu vermieten oder in eine wesentlich günstigere Wohnung zu ziehen und die gekaufte Wohnung zu vermieten, um die Kosten entsprechend zu reduzieren. Solches wäre der gesunden Beschwerdeführerin und ihren Kindern unter den dargeleg- ten Begebenheiten denn ohne weiteres zumutbar. 7.6 Von der Auslandvertretung am 10. November 2021 und 26. November 2021 erstellte Budgets ergaben, selbst unter Ausklammerung der Beiträge von Drittpersonen, einen Positivsaldo von CNY 3'349.36 bzw. CNY 847.58 (KD act. 16). Alles in allem ist demzufolge davon auszugehen, dass bei korrekter Erfassung der Einnahmen und Ausgaben ein Budgetüberschuss resultieren würde. 7.7 Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten mehrere Male nicht nachgekommen ist, obwohl sie – teils auf dem Formular «Rechte und Pflichten» zum Unterstützungsgesuch, teils als Auflage in der Wiedererwägungsverfügung vom 13. April 2018 (dortige Ziffern 2 und 3) und als Hinweis in der Verfügung vom 24. Septem- ber 2018 – ausdrücklich auf die ihr obliegenden Pflichten aufmerksam ge- macht worden war (vgl. KD act. 5 und 13). Konkret bedeutet dies, dass sie wahrheitsgetreu und vollständig Auskünfte über ihre Einkommens-, Vermö- gens- und Wohnverhältnisse zu erteilen und wesentlichen Änderungen so- fort zu melden hat (vgl. Art. 32 V-ASG). Gleichwohl unterliess sie es, die schweizerische Vertretung oder die KD über den Verkauf der alten Woh- nung im Januar 2018 und den Kauf einer neuen Wohnung im Dezember 2018 zu orientieren. Solches Verhalten einer Antrag stellenden Person er- laubt es, Sozialhilfe zu verweigern oder zu entziehen (vgl. Art. 26 ASG). Ein Entgegenkommen über die der Beschwerdeführerin vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 ausgerichtete monatliche Hilfe hinaus erweist sich nach dem Gesagten weder als gerechtfertigt noch als angezeigt. 7.8 Sollten sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin zwischen- zeitlich wesentlich geändert haben, stünde es ihr frei, dies mit einem neuen, detailliert begründeten und belegten Gesuch an die Vorinstanz gel- tend zu machen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer periodischen Unterstützung im Ausland zu Recht verweigert hat. Die ange- fochtene Verfügung erweist sich daher als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
F-2137/2022 Seite 11 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grund- sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2137/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
F-2137/2022 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. […] retour)