Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2111/2017 Urteil vom 4. Juli 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 14. März 2017 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dies unter ausdrücklichem Hinweis auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlassen des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate, dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2017 - eröffnet am 3. April 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1). Das Verfahren sei mit dem Auftrag an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Asylgründe materiell zu prüfen (Ziff. 2). Dem Unterzeichneten seien die Beweismittel "Zeitungsberichte Familie" und "Anklageschriften Familie" zur Einsichtnahme zuzustellen (Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer sei nach der materiellen Prüfung der Asylgesuche Frist anzusetzen zur allfälligen Ergänzung und Vervollständigung der Beschwerdebegründung (Ziff. 4). Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er sei von Verfahrenskosten frei zu halten und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen (Ziff. 5), dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, er sei nach der Abweisung seines Asylgesuchs in Frankreich mit einem gefälschten Reisepass in die Türkei zurückgekehrt und im Rahmen der jüngsten, gerichtsnotorischen Veränderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat als "Terrorist" und "Staatsfeind" verfolgt worden, weil er Kurde sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 11. April 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Frankreich per sofort einstweilen aussetzte, dass die französischen Behörden am 11. April 2017 mit Schreiben vom 3. April 2017 das Ersuchen vom 14. März 2017 des SEM nachträglich ablehnten, dass die Akten der Vorinstanz am 21. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte und im Übrigen an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vollumfänglich festhielt, dass es zur Begründung der Vernehmlassung im Wesentlichen geltend machte, gemäss Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO könne gemäss dem deutschen Verordnungstext davon ausgegangen werden, dass dem Aufnahme- beziehungsweise Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben werde, wenn der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb einer Frist, im vorliegenden Fall einer Frist von zwei Wochen, keine Antwort erteile, dass der englische Text demgegenüber deutlicher mache, dass mit der Verfristung der ersuchte Mitgliedstaat ex lege zuständig werde (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, K12 ff. zu Artikel 22), dass die Verfristung die Verpflichtung nach sich ziehe, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, dass Frankreich das Ersuchen des SEM ausserhalb der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Antwortfrist am 11. April 2017 mit Schreiben vom 3. April 2017 nachträglich abgelehnt habe, dass die Zuständigkeit Frankreichs bestehen bleibe, woran auch die französische Annahme nichts ändere, Frankreich stehe gestützt auf bilaterale Absprachen die Ablehnung des Ersuchens der Schweiz offen, zumal Praxisdiskussionen zwischen den Dublin-Behörden verschiedener Staaten nicht dazu führen könnten, die gesetzliche Regelung zu umgehen, dass der Umstand, dass bei langjährigem Verschwinden tendenziell von einem Verlassen des Dublin-Raums ausgegangen werde, nichts daran zu ändern vermöge, dass gemäss Dublin-III-VO der ursprünglich zuständige Staat das Ende seiner Verantwortlichkeit nachzuweisen habe (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO) und - wie erwähnt - mit unbenutztem Fristablauf die Zuständigkeit ex lege auf den ersuchten Staat übergehe, dass das SEM nebst dem Verfristungsschreiben vom 30. März 2017 die französischen Behörden mit Schreiben vom 11. April 2017 nochmals ausdrücklich auf ihre Zuständigkeit hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung sowie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht habe, er sei nach dem negativen Asylentscheid in Frankreich selbständig in die Türkei zurückgekehrt, indem er im September 2013 per Flugzeug und einem gefälschten türkischen Reisepass nach M._______ zurückgekehrt sei, dass indessen gemäss Auskunft der französischen Behörden die Beschwerde des Beschwerdeführers am 24. Februar 2014 abgewiesen und ihm am 19. März 2014 eröffnet worden sei, weshalb sein Vorbringen, er sei im September 2013 in die Türkei zurückgekehrt, nicht glaubhaft erscheine, dass es des Weiteren weder plausibel noch nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen und wie der Beschwerdeführer nach dem negativen Entscheid in Frankreich mit einem gefälschten Pass und erst noch auf eigene Kosten selbständig in die Türkei zurückgekehrt sein wolle, wo er vorher verfolgt und diskriminiert worden sei, dass der Beschwerdeführer seinen angeblichen, mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei nicht mit Beweismitteln belegt habe, dass vor diesem Hintergrund auch die auffallend detailarme und einsilbige Schilderung der geltend gemachten Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht wieder herzustellen vermöge, dass die französischen Behörden zwar ausgeführt hätten, der Beschwerdeführer sei nach dem 19. März 2014 in Frankreich nicht mehr in Erscheinung getreten, doch verfügten sie über keinerlei Angaben oder Beweise bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verlassens des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 22. März 2017 namentlich geltend machte, Frankreich habe der Übernahme nicht zugestimmt, dass die Vorinstanz des Weiteren den Umstand ausser Acht gelassen habe, dass die Kurden in der Türkei von ihrem Diktator Erdogan kriminalisiert, verfolgt, schikaniert und verhaftet würden und sogar die Todesstrafe eingeführt werden solle, dass ihm für den Fall einer Rückweisung in die Türkei lebensbedrohende Nachstellung, Verfolgung und Schlimmeres bevorstehe, weshalb die Asylbeschwerde gutzuheissen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass dies insbesondere für die unter den Ziffern 2 und 4 der Beschwerdebegehren aufgeführten Verfahrensanträge gilt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsberichte und Anklageschriften, die als Beweismittel für die materiellen Asylvorbringen des Beschwerdeführers dienen sollen, in einem Dublin-Verfahren unerheblich sind, weshalb ihm diese Akten in der Beilage zu diesem Urteil zu gutscheinender Verwendung zuzustellen sind, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, seine aktuellen Verfolgungsvorbringen, die sich auf den lediglich behaupteten Aufenthalt in der Türkei beziehen, den, wie nachstehend auszuführen sein wird, eigens für deren Beurteilung zuständigen französischen Behörden zu unterbreiten, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 6. März 2012 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die französischen Behörden am 14. März 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Frankreichs implizit anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, doch machte er anlässlich der Befragung vom 8. Februar 2017 zur Person (BzP) geltend, er habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Staat für eine Dauer von mehr als drei Monaten verlassen, dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen indessen nicht belegt hat und sie darüber hinaus unglaubhaft erscheinen, dass die französischen Behörden im Übernahmeersuchen des SEM auf die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er aus dem Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ausgereist sei und dort für eine Dauer von mehr als drei Monaten verweilt habe, ausdrücklich hingewiesen wurden, dass die französischen Behörden, wie sich aus ihrem diesbezüglichen Stillschweigen ergibt, ihrerseits nicht über divergierende Beweise verfügen, weshalb vorliegend die Zuständigkeit Frankreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers unverändert weiter besteht (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 3. April 2017 die Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnten, der Beschwerdeführer habe seit dem 19. April 2014 keinen Kontakt mehr mit den französischen Behörden gehabt, weshalb Frankreich berechtigt sei, die Übernahme des Beschwerdeführers abzulehnen, dass diesem Schreiben indessen de iure keine Bedeutung zukommt, weil es die französischen Behörden zum einen versäumt haben, innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Wochen ihre Ablehnung kundzutun, dass es den französischen Behörden zum anderen bis heute nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für die Dauer von wenigstens drei Monaten verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), weshalb die Pflichten Frankreichs gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erloschen sind, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit nach wie vor gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er befinde sich in einer Notlage, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, zumal aus den Akten auch nicht ansatzweise ersichtlich wird, inwiefern sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befinden soll, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, dass im vorliegenden Verfahren strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10), dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: