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F-2110/2017

F-2110/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-22 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die srilankischen Staatsangehörigen B.________, geboren 1984, und C._______, geboren 1977, (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gäste) beantragten am 22. November 2016 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo je ein Schengen-Visum für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), geboren 1969, im Kanton Basel Landschaft (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 61 - 64 und 112 - 115). Der Gastgeber hatte zuvor ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin führte er aus, er möchte die Gesuchsteller zum "Pubertätsfest" seiner Tochter vom 17. Dezember 2016 einladen (SEM-pag. 120, 123). B. Mit Formularentscheid vom 22. November 2016 (von den Gästen empfangen am 25. November 2016) lehnte es die schweizerische Vertretung in Colombo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM-pag. 59 - 60 und 110 - 111). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 30. November 2016 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-pag. 43 - 44). D. Mit Verfügung vom 14. März 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladenen stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse eine anhaltend hohe Emigration vorhanden sei. Die Gesuchsteller seien ein kinderloses Ehepaar. Die Gesuchstellerin sei 33 und der Gesuchsteller 40 Jahre alt. Sie würden gemeinsam in die Schweiz einreisen wollen. Aus den Akten seien keine weiteren Verantwortlichkeiten gegenüber anderen Familienmitgliedern erkennbar. Somit würden sie im Heimatland über keine weiteren familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen mehr verfügen, welche allenfalls Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. Die Gesuchsteller führten selbständig eine Ayurveda Apotheke. Allerdings gehe es dabei um ein eigenes Arbeitsverhältnis, das entsprechend flexibel ausgestaltet sei und die Gesuchsteller nicht in normalem Masse binden dürfte. Davon abgesehen könne ein solches "Anstellungsverhältnis" nur schon angesichts des zwischen der Schweiz und Sri Lanka bestehenden Lohngefälles, der in Sri Lanka vergleichsweise schlechten sozialen Absicherungen und der unterschiedlichen Lebensqualität nicht ernsthaft daran hindern, den Entschluss zu einer Emigration zu fassen. Es seien Unterlagen wie eine Geschäftsbestätigung und Bankbelege eingereicht worden. Trotz dieser Unterlagen könne das derzeitige Erwerbseinkommen nicht genau definiert werden, weshalb daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsteller gezogen werden könnten. Zudem habe die Pubertäts-Zeremonie am 17. Dezember 2016 bereits stattgefunden. Somit sei die Notwendigkeit eines Aufenthaltes in der Schweiz dahingefallen und der angegebene Visumszweck weggefallen (SEM-pag. 139 - 142). E. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 5. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der gewünschten Visa. Dabei rügte er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. So hätten die Gesuchsteller beide weitere Familienmitglieder in Sri Lanka. Zudem führten sie ein Lebensmittelgeschäft mit Naturheilmitteln (Apotheke) und hätten acht Mitarbeiter. Dieses geschäftliche Verhältnis bestehe bereits seit Generationen. Falls das Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise vermindert würde, wenn nur einer der beiden Gäste eingeladen würde, so wäre er damit einverstanden. Jedoch wäre er froh, wenn beide zu Besuch kommen könnten. Er wäre gerne bereit, Garantien zu hinterlegen (BVGer-act. 1). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte ergänzend vor, der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach der Gastgeber damit einverstanden wäre, die Gesuchsteller nacheinander in die Schweiz einzuladen, vermöge ihren Entscheid vom 14. März 2017 nicht zu beeinflussen. Ganz allgemein gelte es zu bedenken, dass im Heimatstaat zurückbleibende nahe Familienangehörige die Gesuchsteller oftmals nicht daran hindern würden, den Entschluss zur Emigration zu fassen. Denn ein solcher Entschluss sei oft mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige vom Ausland aus besser zu unterstützen und sie später allenfalls nachzuziehen (BVGer-act. 6). G. Replikweise brachte der Beschwerdeführer am 14. August 2017 im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller führe ein sehr profitables Unternehmen, welches er niemals aufgeben, verkaufen oder verpachten würde, da nicht nur seine Existenz davon betroffen wäre, sondern auch diejenige weiterer Familienmitglieder (BVGer-act. 8). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2110/2017 Urteil vom 22. Januar 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die srilankischen Staatsangehörigen B.________, geboren 1984, und C._______, geboren 1977, (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gäste) beantragten am 22. November 2016 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo je ein Schengen-Visum für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), geboren 1969, im Kanton Basel Landschaft (Akten der Vorinstanz [SEM-pag.] 61 - 64 und 112 - 115). Der Gastgeber hatte zuvor ein Einladungsschreiben eingereicht. Darin führte er aus, er möchte die Gesuchsteller zum "Pubertätsfest" seiner Tochter vom 17. Dezember 2016 einladen (SEM-pag. 120, 123). B. Mit Formularentscheid vom 22. November 2016 (von den Gästen empfangen am 25. November 2016) lehnte es die schweizerische Vertretung in Colombo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM-pag. 59 - 60 und 110 - 111). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 30. November 2016 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-pag. 43 - 44). D. Mit Verfügung vom 14. März 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladenen stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse eine anhaltend hohe Emigration vorhanden sei. Die Gesuchsteller seien ein kinderloses Ehepaar. Die Gesuchstellerin sei 33 und der Gesuchsteller 40 Jahre alt. Sie würden gemeinsam in die Schweiz einreisen wollen. Aus den Akten seien keine weiteren Verantwortlichkeiten gegenüber anderen Familienmitgliedern erkennbar. Somit würden sie im Heimatland über keine weiteren familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen mehr verfügen, welche allenfalls Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. Die Gesuchsteller führten selbständig eine Ayurveda Apotheke. Allerdings gehe es dabei um ein eigenes Arbeitsverhältnis, das entsprechend flexibel ausgestaltet sei und die Gesuchsteller nicht in normalem Masse binden dürfte. Davon abgesehen könne ein solches "Anstellungsverhältnis" nur schon angesichts des zwischen der Schweiz und Sri Lanka bestehenden Lohngefälles, der in Sri Lanka vergleichsweise schlechten sozialen Absicherungen und der unterschiedlichen Lebensqualität nicht ernsthaft daran hindern, den Entschluss zu einer Emigration zu fassen. Es seien Unterlagen wie eine Geschäftsbestätigung und Bankbelege eingereicht worden. Trotz dieser Unterlagen könne das derzeitige Erwerbseinkommen nicht genau definiert werden, weshalb daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsteller gezogen werden könnten. Zudem habe die Pubertäts-Zeremonie am 17. Dezember 2016 bereits stattgefunden. Somit sei die Notwendigkeit eines Aufenthaltes in der Schweiz dahingefallen und der angegebene Visumszweck weggefallen (SEM-pag. 139 - 142). E. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 5. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der gewünschten Visa. Dabei rügte er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass keine genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt bestünde. So hätten die Gesuchsteller beide weitere Familienmitglieder in Sri Lanka. Zudem führten sie ein Lebensmittelgeschäft mit Naturheilmitteln (Apotheke) und hätten acht Mitarbeiter. Dieses geschäftliche Verhältnis bestehe bereits seit Generationen. Falls das Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise vermindert würde, wenn nur einer der beiden Gäste eingeladen würde, so wäre er damit einverstanden. Jedoch wäre er froh, wenn beide zu Besuch kommen könnten. Er wäre gerne bereit, Garantien zu hinterlegen (BVGer-act. 1). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte ergänzend vor, der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach der Gastgeber damit einverstanden wäre, die Gesuchsteller nacheinander in die Schweiz einzuladen, vermöge ihren Entscheid vom 14. März 2017 nicht zu beeinflussen. Ganz allgemein gelte es zu bedenken, dass im Heimatstaat zurückbleibende nahe Familienangehörige die Gesuchsteller oftmals nicht daran hindern würden, den Entschluss zur Emigration zu fassen. Denn ein solcher Entschluss sei oft mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige vom Ausland aus besser zu unterstützen und sie später allenfalls nachzuziehen (BVGer-act. 6). G. Replikweise brachte der Beschwerdeführer am 14. August 2017 im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller führe ein sehr profitables Unternehmen, welches er niemals aufgeben, verkaufen oder verpachten würde, da nicht nur seine Existenz davon betroffen wäre, sondern auch diejenige weiterer Familienmitglieder (BVGer-act. 8). H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3.Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei srilankischen Staatsangehörigen um Erteilung je eines Visums für einen zweiwöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5.5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I der oben in E. 4.2 erstzitierten Verordnung). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und ist auch darauf zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen Regionen viele Menschen am Existenzminimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher kein nennenswerte politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich - auf Druck des UN-Menschenrechtsrats - explizit bereit erklärt, zahlreiche Maßnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzusetzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deutlich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl. zum Ganzen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, http://www.bmz.de Länder Asien Sri Lanka; Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Sri Lanka Innenpolitik [Stand: September 2017], beide Webseiten abgerufen im Januar 2018). 5.4 Vor diesem Hintergrund besteht bei der srilankischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in der Schweizerischen Asylstatistik - wonach Sri Lanka zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört - wider. Ihr zufolge befanden sich Ende 2016 1'849 Personen aus Sri Lanka im Asylprozess; 1'373 von ihnen hatten im Verlauf jenes Jahres ein Asylgesuch eingereicht (Quelle: Staatssekretariat für Migration, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/publiservice/statistik/asylstatistik/2016/stat-jahr-2016-kommentar-d.pdf , Kommentierte Asylstatistik 2016 S. 11 f.). Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6.6.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um ein kinderloses Ehepaar im Alter von 33 bzw. 40 Jahren. Es wurde vorgebracht, die Gesuchsteller hätten beide weitere Familienmitglieder in Sri Lanka. In diesen Verhältnissen ist sicherlich eine gewisse soziale Einbindung in ein familiäres Gefüge zu erblicken. Es besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Gesuchstellern und ihren Familienangehörigen. Gestützt auf die Akten sind auch keine gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich. 6.2 Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse kann Folgendes festgehalten werden: Einem Bankauszug der "X Bank" vom 7. November 2016 kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller über ein Depot von LKR 6'814'492.64 verfügt (entspricht rund Euro 37'384.-; vgl. SEM-pag. 98 und 99). Des Weiteren ist er im Besitz von Land im Wert von Rs. (=LKR) 250'000.- (entspricht rund Euro 1'371.-; vgl. SEM-pag. 82 - 83). Ein weiteres Landstück, welches ihm gehört, hat den Wert von Rs. 1'500'000.- (entspricht Euro 8'229.-; vgl. SEM-pag. 80 - 81). Einem "Certificate of Re-gistration of a Firm" vom 23. April 2011 kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller Partnerinhaber eines Geschäfts ist, in welchem Lebensmittel, Salben, Medikamente etc. verkauft werden (SEM-pag. 67). Sein Einkommen soll im Jahr 2014/2015 957'529.- betragen haben. In der Annahme, dass es sich dabei um LRK handelt, entspricht dies einem Betrag von rund Euro 5'253.- (SEM-pag. 65). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin einer Arbeit nachgeht. Sie gab im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums an, Hausfrau zu sein (SEM-pag. 114, Ziff. 19). Die Bevölkerung in Sri Lanka verfügte im Jahr 2017 über ein durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen von Euro 3'415.- pro Jahr (vgl. Laenderdaten.info, durchschnittliches Einkommen weltweit, https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php , abgerufen im Januar 2018). Mit einem Einkommen von jährlich Euro 5'253.- hat der Gesuchsteller in Sri Lanka somit einen überdurchschnittlichen Verdienst. Wenn man bedenkt, dass das Einkommen des Ehemannes jedoch für zwei Personen reichen muss, so liegt das Einkommen unter dem Durchschnitt. Überdies ist festzustellen, dass Vermögenswerte in Form von Grundeigentum und Ersparnissen durch eine Emigration nicht verloren gehen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller angesichts der schwierigen sozio-ökonomischen Verhältnisse in Sri Lanka und mangels besonders gesicherter Einkommens- und Vermögensverhältnisse und/oder besonderer Verpflichtungen oder Abhängigkeiten gegenüber Familienmitgliedern keine Gewähr für eine Rückkehr nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz haben glaubhaft machen können. 6.4 An den guten Absichten und der Integrität des Beschwerdeführers ist sicherlich nicht zu zweifeln. Er kann in seiner Eigenschaft als Gastgeber für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchsteller angesichts der allgemeinen Lage im Heimatland und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu beanstanden. 6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Zweck der Reise noch besteht. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) liegen jedenfalls nicht vor. 7.Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4.Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: