Familienzusammenführung (v.A.)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller, geb. 1970, ist eritreischer Staatsangehöriger und hält sich seit 13. September 2011 als anerkannter Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz auf. B. Am 11. April 2021 ersuchte der Gesuchsteller um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung an seine Ehefrau und Tochter. C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug infolge Nichteinhaltung der Nachzugsfristen und mangels wichtiger Gründe ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 rechtskräftig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller habe nicht substantiiert darlegen können, dass er ohne eigenes Verschulden die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug innerhalb der Nachzugsfristen (13. September 2014 bis 13. September 2019) nicht zu erfüllen vermocht habe. D. Mit persönlich verfasster Eingabe vom 24. März 2025 an die Vorinstanz ersuchte der Gesuchsteller um Neubeurteilung seines Gesuches und machte insbesondere geltend, er verfüge inzwischen über eine amtliche Heiratsurkunde und die Familienzusammenführung betreffe nun einzig die Ehefrau. E. Die erwähnte Eingabe übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 27. März 2025). Dieses forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 14. April 2025 auf, seinen Revisionswillen zu bestätigen und Revisionsgründe zu nennen sowie diese zu begründen. F. Am 13. Mai 2025 gelangte der Gesuchsteller - nunmehr vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertretung - mit einem Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung an seine Ehefrau.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Familienzusammenführung und Einbezug in die vorläufige Aufnahme endgültig. Es ist zudem zuständig für die Revision von Urteilen, die es bereits in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch im Fall offensichtlich unzulässiger Rechtsmittel nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundeverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Die Revisionsgründe im Revisionsverfahren richten sich ausschliesslich nach den Art. 121-123 BGG (vgl. BVGE 2015/20 E. 3.1). Die formellen und inhaltlichen Minimalanforderungen an ein Revisionsgesuch richten sich nach den für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist als Partei im Beschwerdeverfahren F-3097/2022 durch das Urteil vom 30. Oktober 2024 besonders berührt. Damit hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog). Das Revisionsbegehren wurde innert Frist eingereicht (vgl. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
E. 1.4 Wie sich nachfolgend zeigen wird, erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m Art. 127 BGG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde.
E. 2.1 Das Revisionsgesuch stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem die Unanfechtbarkeit eines formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheids bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, beseitigt und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1, 2012/7 E. 2.4.2, 2007/21 E. 7.1).
E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. Escher, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1). Im Revisionsgesuch ist daher darzulegen, welcher der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe angerufen und weshalb dieser als erfüllt erachtet wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist indessen nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Urteile des BVGer F-1692/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.3; F-1415/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.3).
E. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich mit dem Hinweis auf die zwischenzeitlich weggefallenen Obhutspflichten seiner Ehefrau sowie ihr von der Familie isoliertes Leben im Ausland und die dadurch veränderte Sachlage - ohne den entsprechenden Revisionsgrund ausdrücklich zu bezeichnen - sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
E. 3.2 Gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. unechte Noven). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur Tatsachen revisionsrelevant sein können. Reine Parteibehauptungen, die nicht belegt sind, genügen nicht. Ferner muss es sich um eine erhebliche Tatsache handeln. Von der Erheblichkeit der Tatsache ist auszugehen, wenn ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4, 134 III 45 E. 2).
E. 3.3 Das Vorbringen des Gesuchstellers, das Gesuch um Familiennachzug beziehe sich nunmehr einzig auf seine Ehefrau, betrifft keine unberücksichtigt gebliebene Tatsache im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Im Beschwerdeverfahren hatte er die Beschwerde hinsichtlich seiner Tochter bereits zurückgezogen, sodass der Entscheid ohnehin nur noch die Ehefrau betraf (vgl. Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 1.3). Auch die eingereichte Heiratsurkunde stellt kein neues Beweismittel im Sinn der Revisionsvoraussetzungen dar. Sie weist ein Heiratsdatum vom 23. Februar 2025 in Äthiopien (mit Registrierungs- und Ausstelldatum vom 13. Februar 2025) aus und bezieht sich somit nicht auf die ursprünglich geltend gemachte, in Eritrea geschlossene Ehe. Vielmehr handelt es sich um ein nach Erlass des Urteils vom 30. Oktober 2024 entstandenes Beweismittel und ist daher als echtes Novum von der Revision ausgeschlossen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; BVGE 2013/22 E. 13).
E. 4 Im Ergebnis liegt weder eine nachträglich entdeckte erhebliche Tatsache noch ein entscheidendes, im früheren Verfahren nicht beizubringendes Beweismittel vor. Ein Revisionsgrund nach Art. 121-123 BGG ist nicht gegeben und auf das Revisionsgesuch daher nicht einzutreten.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von praxisgemäss Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gründe für den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sind weder dargetan noch ersichtlich (vgl. Art. 6 VGKE). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2082/2025 Urteil vom 15. September 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj, RechtsanwältinHazeraj Advo GmbH,, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024; Familienzusammenführung (v.A.); Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, geb. 1970, ist eritreischer Staatsangehöriger und hält sich seit 13. September 2011 als anerkannter Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme in der Schweiz auf. B. Am 11. April 2021 ersuchte der Gesuchsteller um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung an seine Ehefrau und Tochter. C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug infolge Nichteinhaltung der Nachzugsfristen und mangels wichtiger Gründe ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 rechtskräftig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller habe nicht substantiiert darlegen können, dass er ohne eigenes Verschulden die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug innerhalb der Nachzugsfristen (13. September 2014 bis 13. September 2019) nicht zu erfüllen vermocht habe. D. Mit persönlich verfasster Eingabe vom 24. März 2025 an die Vorinstanz ersuchte der Gesuchsteller um Neubeurteilung seines Gesuches und machte insbesondere geltend, er verfüge inzwischen über eine amtliche Heiratsurkunde und die Familienzusammenführung betreffe nun einzig die Ehefrau. E. Die erwähnte Eingabe übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 27. März 2025). Dieses forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 14. April 2025 auf, seinen Revisionswillen zu bestätigen und Revisionsgründe zu nennen sowie diese zu begründen. F. Am 13. Mai 2025 gelangte der Gesuchsteller - nunmehr vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertretung - mit einem Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung an seine Ehefrau. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Familienzusammenführung und Einbezug in die vorläufige Aufnahme endgültig. Es ist zudem zuständig für die Revision von Urteilen, die es bereits in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch im Fall offensichtlich unzulässiger Rechtsmittel nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; BVGE 2021 VI/4 E. 11.1 ff.). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundeverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Die Revisionsgründe im Revisionsverfahren richten sich ausschliesslich nach den Art. 121-123 BGG (vgl. BVGE 2015/20 E. 3.1). Die formellen und inhaltlichen Minimalanforderungen an ein Revisionsgesuch richten sich nach den für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 1.3. Der Gesuchsteller ist als Partei im Beschwerdeverfahren F-3097/2022 durch das Urteil vom 30. Oktober 2024 besonders berührt. Damit hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog). Das Revisionsbegehren wurde innert Frist eingereicht (vgl. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 1.4. Wie sich nachfolgend zeigen wird, erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m Art. 127 BGG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde. 2. 2.1. Das Revisionsgesuch stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem die Unanfechtbarkeit eines formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheids bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, beseitigt und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1, 2012/7 E. 2.4.2, 2007/21 E. 7.1). 2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. Escher, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1). Im Revisionsgesuch ist daher darzulegen, welcher der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe angerufen und weshalb dieser als erfüllt erachtet wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist indessen nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Urteile des BVGer F-1692/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2.3; F-1415/2019 vom 3. Juni 2019 E. 2.3). 3. 3.1. Der Gesuchsteller beruft sich mit dem Hinweis auf die zwischenzeitlich weggefallenen Obhutspflichten seiner Ehefrau sowie ihr von der Familie isoliertes Leben im Ausland und die dadurch veränderte Sachlage - ohne den entsprechenden Revisionsgrund ausdrücklich zu bezeichnen - sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 3.2. Gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. unechte Noven). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur Tatsachen revisionsrelevant sein können. Reine Parteibehauptungen, die nicht belegt sind, genügen nicht. Ferner muss es sich um eine erhebliche Tatsache handeln. Von der Erheblichkeit der Tatsache ist auszugehen, wenn ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4, 134 III 45 E. 2). 3.3. Das Vorbringen des Gesuchstellers, das Gesuch um Familiennachzug beziehe sich nunmehr einzig auf seine Ehefrau, betrifft keine unberücksichtigt gebliebene Tatsache im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Im Beschwerdeverfahren hatte er die Beschwerde hinsichtlich seiner Tochter bereits zurückgezogen, sodass der Entscheid ohnehin nur noch die Ehefrau betraf (vgl. Urteil des BVGer F-3097/2022 vom 30. Oktober 2024 E. 1.3). Auch die eingereichte Heiratsurkunde stellt kein neues Beweismittel im Sinn der Revisionsvoraussetzungen dar. Sie weist ein Heiratsdatum vom 23. Februar 2025 in Äthiopien (mit Registrierungs- und Ausstelldatum vom 13. Februar 2025) aus und bezieht sich somit nicht auf die ursprünglich geltend gemachte, in Eritrea geschlossene Ehe. Vielmehr handelt es sich um ein nach Erlass des Urteils vom 30. Oktober 2024 entstandenes Beweismittel und ist daher als echtes Novum von der Revision ausgeschlossen (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; BVGE 2013/22 E. 13).
4. Im Ergebnis liegt weder eine nachträglich entdeckte erhebliche Tatsache noch ein entscheidendes, im früheren Verfahren nicht beizubringendes Beweismittel vor. Ein Revisionsgrund nach Art. 121-123 BGG ist nicht gegeben und auf das Revisionsgesuch daher nicht einzutreten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von praxisgemäss Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gründe für den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sind weder dargetan noch ersichtlich (vgl. Art. 6 VGKE). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand: