Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 3. März 2016 verhängte das SEM über A._______ ein achtjähriges Einreiseverbot und schrieb ihn zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) aus. B. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 13. Mai 2016 einen Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- zu leisten, und darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. C. Die Bezahlung des Kostenvorschuss erfolgte am 16. April 2016 (Erfassungsdatum) durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______. Diese erläuterte mit Schreiben und Telefonat vom 17. bzw. 18. Mai 2016 den Grund für die verspätete Einzahlung - nämlich ihren Aufenthalt in Spanien vom 27. April 2016 bis zum 15. Mai 2016 - und bat darum, "die getätigte Zahlung [...] anzuerkennen und die Beschwerde zu behandeln". D. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 24. Mai 2016 mit, dass aufgrund der versäumten Zahlungsfrist die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde erfüllt seien, und räumte ihm die Möglichkeit ein, zum Schreiben der Ehefrau vom 17. Mai 2016 Stellung zu nehmen. E. Dementsprechend äusserte sich der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Mai 2016. B._______ übernehme die Zahlungen für ihren sich im Ausland aufhaltenden Ehemann. Von ihrer geplanten Reise nach Spanien habe er, der Unterzeichnete, jedoch keine Kenntnis gehabt und ihr daher am 28. April 2016 zwecks Bezahlung des Kostenvorschusses die Zwischenverfügung vom 14. April 2016 übersandt. Das Fristversäumnis sei weder ihm selbst noch B._______ anzulasten; vielmehr handele es sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände. Unter diesen Voraussetzungen sei die versäumte Frist wiederherzustellen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 ff. VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgereicht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, zu denen auch vom SEM erlassene Einreiseverbote gehören. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich auf die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG, wenn es im Falle der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu befinden hat (vgl. Patricia Egli in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 24 N 6). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sein Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Da er die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses versäumt hat, wäre aufgrund der zuvor angedrohten Folge des Nichteintretens hierüber im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG). Dem steht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, d.h. auch dann, wenn - so wie hier - ein Gesuch um Wiederstellung einer Frist gestellt wird (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG e contrario). Das vorliegende Urteil ergeht demzufolge in Dreierbesetzung. Es ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Eine Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Als Hindernis für die rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses bezeichnet der Rechtsvertreter den Umstand, nicht über die von der Ehefrau des Beschwerdeführers geplante Auslandsreise informiert gewesen zu sein und daher auch keine Vorkehr für den Fall ihrer Abwesenheit - und die Einhaltung der Zahlungsfrist - getroffen zu haben. Sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist erfolgte innerhalb der in Art. 24 Abs. 1 VwVG bezeichneten Frist. Gleiches gilt für das Nachholen der versäumten Rechtshandlung sprich Bezahlung des Kostenvorschusses. Die formellen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuchs sind damit erfüllt, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2.2 Ob ausreichende Gründe für die Wiederherstellung der Frist vorliegen, ist eine andere Frage. Art. 24 VwVG ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, welches sich aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Recht auf ein faires Verfahren ergibt und mit der Fristenwiederherstellung die Beseitigung eines unverschuldet erlittenen verfahrensrechtlichen Nachteils bezweckt (vgl. Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N 1 m.H.). Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Versäumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter keine Nachlässigkeit - d.h. Nichtbeachtung der üblichen Sorgfalt - vorgeworfen werden kann (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.140). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person aufgrund schwerer Krankheit die erforderliche Rechtshandlung weder selbst vornehmen noch dafür rechtzeitig einen Vertreter bestellen kann (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 587 m.H.). Das Beispiel macht deutlich, dass das Hindernis in jedem Fall derart unvorhergesehen auftreten muss, dass es nicht mehr möglich ist, die vorzunehmende Handlung an eine Drittperson zu delegieren (vgl. Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 27. Januar 2006 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70/2006 Nr. 72 E. 4). Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt für anwaltliche Vertreter, welche von vornherein die Rechtshandlungen ihrer Partei wahrnehmen und sich demzufolge so organisieren müssen, dass im Falle einer Verhinderung Fristen trotzdem gewahrt bleiben (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler, VwVG, 2008, Art. 24 N 11). Sie haben sich daher selbst dann, wenn sie der Partei - oder ihrer Hilfsperson - die Bezahlung des Kostenvorschusses überlassen, zu vergewissern, ob die Bezahlung tatsächlich erfolgt ist bzw. rechtzeitig erfolgen kann; nötigenfalls haben sie ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen (vgl. Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 4.3.4 und E. 4.3.5 m.H.).
E. 2.3 Vor diesem Hintergrund geht die versäumte rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses auf ein Organisationsverschulden des Rechtsvertreters zurück. Dieser hätte im Voraus abklären müssen, ob die Einhaltung der Frist gewährleistet sein würde. Zudem hätte er im Zweifelsfall ein Fristerstreckungsgesuch einreichen können. Aus diesem Grund ist es nicht entscheiderheblich, ob er vom Auslandsaufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers Kenntnis gehabt hatte. Der Rechtsvertreter hätte sich vielmehr vergewissern müssen, dass der Kostenvorschuss tatsächlich bezahlt wurde (vgl. E. 2.2 in fine). Indem er dies unterliess, kann er bzw. der Beschwerdeführer nicht geltend machen, unverschuldeterweise von fristgerechtem Handeln abgehalten worden zu sein.
E. 3 Damit ist abschliessend festzustellen, dass die versäumte rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses auf die fehlende Sorgfalt des Rechtsvertreters zurückzuführen ist. Für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG besteht demzufolge kein Grund, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 4 Angesichts der definitiv verspäteten Zahlung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Das Gesuch vom 24. Mai 2016 um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde vom 1. April 2016 wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Unter Verrechnung mit dem verspätet einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird der Differenzbetrag von Fr. 600.- zurück-erstattet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse ) - die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2035/2016 Urteil vom 24. August 2016 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. März 2016 verhängte das SEM über A._______ ein achtjähriges Einreiseverbot und schrieb ihn zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) aus. B. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 13. Mai 2016 einen Kostenvorschusses von Fr. 1'200.- zu leisten, und darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. C. Die Bezahlung des Kostenvorschuss erfolgte am 16. April 2016 (Erfassungsdatum) durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______. Diese erläuterte mit Schreiben und Telefonat vom 17. bzw. 18. Mai 2016 den Grund für die verspätete Einzahlung - nämlich ihren Aufenthalt in Spanien vom 27. April 2016 bis zum 15. Mai 2016 - und bat darum, "die getätigte Zahlung [...] anzuerkennen und die Beschwerde zu behandeln". D. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 24. Mai 2016 mit, dass aufgrund der versäumten Zahlungsfrist die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde erfüllt seien, und räumte ihm die Möglichkeit ein, zum Schreiben der Ehefrau vom 17. Mai 2016 Stellung zu nehmen. E. Dementsprechend äusserte sich der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Mai 2016. B._______ übernehme die Zahlungen für ihren sich im Ausland aufhaltenden Ehemann. Von ihrer geplanten Reise nach Spanien habe er, der Unterzeichnete, jedoch keine Kenntnis gehabt und ihr daher am 28. April 2016 zwecks Bezahlung des Kostenvorschusses die Zwischenverfügung vom 14. April 2016 übersandt. Das Fristversäumnis sei weder ihm selbst noch B._______ anzulasten; vielmehr handele es sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände. Unter diesen Voraussetzungen sei die versäumte Frist wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 ff. VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgereicht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, zu denen auch vom SEM erlassene Einreiseverbote gehören. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich auf die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG, wenn es im Falle der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu befinden hat (vgl. Patricia Egli in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 24 N 6). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 VwVG. Sein Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Da er die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses versäumt hat, wäre aufgrund der zuvor angedrohten Folge des Nichteintretens hierüber im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG). Dem steht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, d.h. auch dann, wenn - so wie hier - ein Gesuch um Wiederstellung einer Frist gestellt wird (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG e contrario). Das vorliegende Urteil ergeht demzufolge in Dreierbesetzung. Es ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Eine Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.1 Als Hindernis für die rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses bezeichnet der Rechtsvertreter den Umstand, nicht über die von der Ehefrau des Beschwerdeführers geplante Auslandsreise informiert gewesen zu sein und daher auch keine Vorkehr für den Fall ihrer Abwesenheit - und die Einhaltung der Zahlungsfrist - getroffen zu haben. Sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist erfolgte innerhalb der in Art. 24 Abs. 1 VwVG bezeichneten Frist. Gleiches gilt für das Nachholen der versäumten Rechtshandlung sprich Bezahlung des Kostenvorschusses. Die formellen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuchs sind damit erfüllt, weshalb darauf einzutreten ist. 2.2 Ob ausreichende Gründe für die Wiederherstellung der Frist vorliegen, ist eine andere Frage. Art. 24 VwVG ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, welches sich aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Recht auf ein faires Verfahren ergibt und mit der Fristenwiederherstellung die Beseitigung eines unverschuldet erlittenen verfahrensrechtlichen Nachteils bezweckt (vgl. Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N 1 m.H.). Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Versäumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter keine Nachlässigkeit - d.h. Nichtbeachtung der üblichen Sorgfalt - vorgeworfen werden kann (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.140). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person aufgrund schwerer Krankheit die erforderliche Rechtshandlung weder selbst vornehmen noch dafür rechtzeitig einen Vertreter bestellen kann (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 587 m.H.). Das Beispiel macht deutlich, dass das Hindernis in jedem Fall derart unvorhergesehen auftreten muss, dass es nicht mehr möglich ist, die vorzunehmende Handlung an eine Drittperson zu delegieren (vgl. Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 27. Januar 2006 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70/2006 Nr. 72 E. 4). Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt für anwaltliche Vertreter, welche von vornherein die Rechtshandlungen ihrer Partei wahrnehmen und sich demzufolge so organisieren müssen, dass im Falle einer Verhinderung Fristen trotzdem gewahrt bleiben (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler, VwVG, 2008, Art. 24 N 11). Sie haben sich daher selbst dann, wenn sie der Partei - oder ihrer Hilfsperson - die Bezahlung des Kostenvorschusses überlassen, zu vergewissern, ob die Bezahlung tatsächlich erfolgt ist bzw. rechtzeitig erfolgen kann; nötigenfalls haben sie ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen (vgl. Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 4.3.4 und E. 4.3.5 m.H.). 2.3 Vor diesem Hintergrund geht die versäumte rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses auf ein Organisationsverschulden des Rechtsvertreters zurück. Dieser hätte im Voraus abklären müssen, ob die Einhaltung der Frist gewährleistet sein würde. Zudem hätte er im Zweifelsfall ein Fristerstreckungsgesuch einreichen können. Aus diesem Grund ist es nicht entscheiderheblich, ob er vom Auslandsaufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers Kenntnis gehabt hatte. Der Rechtsvertreter hätte sich vielmehr vergewissern müssen, dass der Kostenvorschuss tatsächlich bezahlt wurde (vgl. E. 2.2 in fine). Indem er dies unterliess, kann er bzw. der Beschwerdeführer nicht geltend machen, unverschuldeterweise von fristgerechtem Handeln abgehalten worden zu sein.
3. Damit ist abschliessend festzustellen, dass die versäumte rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses auf die fehlende Sorgfalt des Rechtsvertreters zurückzuführen ist. Für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG besteht demzufolge kein Grund, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
4. Angesichts der definitiv verspäteten Zahlung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch vom 24. Mai 2016 um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde vom 1. April 2016 wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Unter Verrechnung mit dem verspätet einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird der Differenzbetrag von Fr. 600.- zurück-erstattet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse )
- die Vorinstanz (mit den Akten [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake Versand: