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F-1932/2020

F-1932/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-20 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, eine vierköpfige Familie bestehend aus der Mutter (geb. [...], Staatsangehörige von Pakistan), dem Vater (geb. [...], Staatsangehöriger von Bangladesch), der Tochter (geb. [...], Staatsangehörige von Bangladesch) und des minderjährigen Sohns (geb. [...], Staatsangehöriger von Bangladesch), sind in (...) (Vereinigte Arabische Emirate) geboren. Im April 2018 begaben sie sich nach Aserbaidschan, wo sie um Asyl ersuchten. Am 28. Juni 2019 wurden ihre Asylgesuche von den aserbaidschanischen Behörden abgewiesen. Am 25. September 2019 ersuchten sie bei der Schweizerischen Botschaft in Baku, Aserbaidschan, um Ausstellung eines humanitären Visums. B. Mit Formularverfügung vom 1. Oktober 2019 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Baku die Ausstellung des Visums. C. Am 6. Februar 2020 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab. D. Mit Rechtsmitteleingaben vom 17. und 19. März 2020 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2020) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Antrags auf Erteilung eines humanitären Visums. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert ein Ergänzungsschreiben ein. G. In ihrer Replik vom 17. Juli 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Als Staatsangehörige von Pakistan und Bangladesch unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

E. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sich die Beschwerdeführenden nach wie vor in Aserbaidschan und damit in einem sicheren Drittstaat aufhielten. Entgegen der Ankündigung in der Einsprache, wonach die Familienmitglieder am 7. Januar 2020 nach Pakistan und Bangladesch deportiert und damit voneinander getrennt würden, sei keine Rückführung in die Heimatstaaten erfolgt. In Aserbaidschan seien die Beschwerdeführenden keiner aktuellen Gefährdung ausgesetzt. Es seien keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche auf eine unmittelbare und ernsthafte Notlage hinweisen würden, und ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Zudem gebe es keine Hinweise auf eine aktuelle und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Die Beschwerdeführenden seien offensichtlich in der Lage, ihren Lebensunterhalt - wenn auch möglicherweise in einem bescheidenen Rahmen - in Aserbaidschan zu bestreiten. Im Gegensatz zu vielen tausend Personen aus Kriegsgebieten oder Ähnlichem hätten sie einen festen Wohnraum und könnten nötigenfalls auf ein gut funktionierendes Gesundheitssystem zurückgreifen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, sie seien zurzeit in einem Aufenthaltslager in (...) untergebracht und könnten möglicherweise innerhalb von Tagen nach Pakistan oder Bangladesch deportiert werden, wo sie ernsthaften Gefahren ausgesetzt seien. In Aserbaidschan sei ihnen zunächst mitgeteilt worden, dass sie am 7. Januar 2020 in ihre jeweiligen Heimatländer ausgeschafft werden würden. Sie hätten nun erreicht, dass sie noch zwei weitere Monate in (...) bleiben könnten, jedoch könnten sie längerfristig nicht in Aserbaidschan bleiben. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen sei, seien sie am 10. März 2020 in Gewahrsam genommen und erst am 17. März wieder entlassen worden. Um etwas Zeit zu gewinnen und weiterhin die Asylgesuche in Kanada und der Schweiz zu verfolgen, hätten sie einen Anwalt hinzugezogen. Die Regierung in Aserbaidschan habe klargestellt, dass sie auf jeden Fall in ihre Heimatstaaten deportiert würden, falls sie weder in Kanada noch der Schweiz Asyl erhielten. In Pakistan und Bangladesch seien sie ernsthaften und akuten Gefahren ausgesetzt. Insbesondere B._______, die Ehegattin und Mutter, würde sich in Pakistan in Lebensgefahr begeben, da sie zum Christentum konvertiert sei. Ihre Familie, insbesondere der Bruder, der Kontakte zu einer kriminellen Vereinigung habe, bedrohe sie deshalb mit dem Tod. Sie hätten die humanitären Visa nicht als Wirtschaftsflüchtlinge beantragt, sondern zur eigenen Sicherheit. Wenn sie in Aserbaidschan bleiben könnten, würden sie dies tun, aber hierfür gebe es keine Möglichkeit.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, nach der Ablehnung des Asylantrags in Aserbaidschan im Juni 2019 hätten die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch in Kanada und gleichzeitig ein Gesuch um Einreise bei der Schweizerischen Vertretung in Baku gestellt. Sie hätten nun in Aserbaidschan einen Antrag um Aufschiebung der Wegweisung bis zum Entscheid der kanadischen und schweizerischen Behörden gestellt. Vom 10. bis zum 18. März 2020 seien sie im Flüchtlingslager (...) interniert gewesen, hätten dieses aufgrund der Corona-Krise jedoch wieder verlassen und in ihre Wohnung zurückkehren können. Die Beschwerdeführenden befänden sich nach wie vor in Aserbaidschan und seien bisher nicht ausgeschafft worden. Der Übertritt der Ehefrau zum Christentum sei weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren belegt worden. Zudem sei der christliche Glaube vom pakistanischen Staat nicht unter Strafe gestellt. Es drohe damit keine Verfolgung durch den Staat. Falls die Beschwerdeführenden Aserbaidschan tatsächlich verlassen müssten, könnten sie die geltend gemachte Bedrohung durch den Bruder umgehen, indem sie den zukünftigen Aufenthaltsort in Pakistan vorsichtig aussuchten.

E. 4.4 Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2020 bringen die Beschwerdeführenden vor, am 17. Juni 2020 habe ein aserbaidschanisches Gericht entschieden, die Fortsetzung des Einwanderungsberufungsverfahrens zu beenden. Ihr Anwalt habe die Möglichkeit, durch ein anderes Verfahren zu intervenieren, aber er sei der Meinung, dass sie keine Chance auf ein Langzeitasyl in Aserbaidschan hätten. Grund für den erneuten Einspruch sei es, Zeit zu gewinnen, bis sie in ein sicheres Land übersiedeln könnten. Am 9. Juni 2020 hätten sie eine neue temporäre Aufenthaltserlaubnis bis zum 10. August 2020 erhalten. Es gebe aber keine Garantie für eine Verlängerung dieser Bewilligung. Sie befänden sich deshalb in konkreter Gefahr, nach Pakistan und Bangladesch und damit in eine gefährliche Situation deportiert zu werden. Im März 2020 seien sie nur deshalb aus der Internierungshaft entlassen worden, weil ihr Anwalt ihre temporäre Freilassung ausgehandelt habe. Covid-19 habe die Situation zwar verlangsamt, aber die Regierung in Aserbaidschan sei weiterhin entschlossen, sie zu deportieren.

E. 4.5 In der Replik führen die Beschwerdeführenden aus, in evangelikalen christlichen Kirchen würden in der Regel keine Taufurkunden ausgestellt, aber sie hätten diese von der Kirchenleitung (...) für die Mutter und Tochter, die zum christlichen Glauben konvertiert seien, in beglaubigter Form erhalten. Zudem reichten sie einen selbst verfassten Bericht über die Gefahren ein, denen sie - die Beschwerdeführenden - in Pakistan und Bangladesch ausgesetzt sein würden. Darin wird insbesondere festgehalten, christliche Konvertiten seien in Pakistan religiöser Gewalt ausgesetzt. Dasselbe gelte auch für Bangladesch, wo der Rest der Familie aufgrund des christlichen Glaubens der Tochter ebenfalls religiöser Verfolgung ausgesetzt wäre. Das SEM habe zwar zu Recht festgestellt, dass das Christentum in Pakistan strafrechtlich nicht verboten sei, aber insbesondere die aus Pakistan stammende Mutter sei dort nach wie vor einer ernsthaften und konkreten Gefahr ausgesetzt. Sie könne sich dieser Gefahr nicht einfach dadurch entziehen, dass sie in ein von ihrer Familie entferntes Gebiet Pakistans übersiedle. Darüber hinaus unterscheide das internationale Flüchtlingsrecht nicht zwischen Bedrohungen durch eine Regierung und durch nichtstaatliche Akteure, wenn die Einzelperson im letzteren Fall vom Staat nicht geschützt werden könne.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden befinden sich seit April 2018 in Aserbaidschan. Sie halten sich damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo aktuell weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären. Sie machen denn auch nicht geltend, dass sie in Aserbaidschan einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären. Sie führen jedoch aus, dass die aserbaidschanischen Behörden sie demnächst in ihre Heimatländer nach Pakistan oder Bangladesch ausschaffen würden, wo sie ernsthaften Gefahren ausgesetzt wären. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan in einer Notlage befinden, indem sie dort Gefahr laufen, in ihre jeweiligen Heimatstaaten rücküberführt zu werden.

E. 5.2 Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Aserbaidschan sind am 28. Juni 2019 abgewiesen worden. Auch wenn ihre Aufenthaltsbewilligungen seither mehrmals verlängert wurden, ist es ungewiss, ob sie noch für längere Zeit in Aserbaidschan bleiben können. Allein die Tatsache, dass sie ihren aktuellen Aufenthaltsort womöglich verlassen müssen, führt indessen nicht zur Annahme, sie würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Dies umso mehr, als dass derzeit völlig offen ist, ob sie tatsächlich aus Aserbaidschan ausgewiesen werden und - falls ja - wohin sie danach gehen würden. Darüber hinaus ist es im Falle einer eventuellen Ausweisung aus Aserbaidschan fraglich, ob die Familie angesichts der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten tatsächlich getrennt und in die jeweiligen Heimatländer rücküberführt werden würde. Hierfür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Zudem haben es die Beschwerdeführenden selbst in der Hand, einer allfällig erzwungenen Ausweisung vorzubeugen, indem sie vor deren Vollzug freiwillig und gemeinsam ausreisen. Damit können sie die Gefahr einer potentiellen Trennung umgehen. Die Beschwerdeführenden befinden sich offensichtlich nicht in einer Notsituation.

E. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sie auch in ihren Heimatstaaten keiner unmittelbaren, konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären. Wie sie in ihrer Replik selbst ausführen, hat der pakistanische Staat den christlichen Glauben nicht unter Strafe gestellt. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts droht Christen in Pakistan keine systematische Kollektivverfolgung (Urteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 8.9). Zudem wären die Beschwerdeführenden im Falle einer Ausweisung aus Aserbaidschan nicht gezwungen, nach Pakistan zu gehen. Es würde ihnen beispielsweise offenstehen, nach Bangladesch - dessen Staatsangehörigkeit drei der vier Beschwerdeführenden besitzen - zu reisen. Die pakistanische Beschwerdeführerin, die mit einem bangladeschischen Staatsangehörigen verheiratet ist, könnte dort ohne weiteres ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stellen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die beiden Beschwerdeführerinnen aufgrund des christlichen Glaubens in Bangladesch bedroht sein sollten. Die Frage, ob sie tatsächlich zum Christentum konvertiert sind bzw. ob die Konversion genügend belegt ist, kann bei dieser Ausgangslage offen gelassen werden.

E. 5.4 In Bezug auf die angebliche Bedrohung durch den Bruder der Beschwerdeführerin ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden nicht gezwungen sind, nach Pakistan zu gehen. Zudem ist festzuhalten, dass keine Belege dafür vorliegen, dass dieser Bruder tatsächlich existiert und er sich in Pakistan aufhält. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Heiratsurkunde (...) in (...) geboren und hat sich dort offenbar bis zu ihrem Weggang nach Aserbaidschan im Jahr 2018 aufgehalten. Angesichts dessen ist es fraglich, wie der in Pakistan lebende Bruder überhaupt von ihrer Konversion erfahren haben sollte. Die angebliche Bedrohung ist zudem lediglich durch zwei E-Mail-Nachrichten von Verwandten belegt, die beide am 6. August 2019 versendet wurden. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden sind diesbezüglich nicht glaubwürdig.

E. 6 Zusammenfassend bringen die Beschwerdeführenden keine hinreichend substantiierten Gründe vor, die eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung bzw. eine besondere Notlage glaubhaft machen würden. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen ihnen ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände wird jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Aserbaidschan gegen Empfangsbestätigung) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...]+[...]+[...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1932/2020 Urteil vom 20. September 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine vierköpfige Familie bestehend aus der Mutter (geb. [...], Staatsangehörige von Pakistan), dem Vater (geb. [...], Staatsangehöriger von Bangladesch), der Tochter (geb. [...], Staatsangehörige von Bangladesch) und des minderjährigen Sohns (geb. [...], Staatsangehöriger von Bangladesch), sind in (...) (Vereinigte Arabische Emirate) geboren. Im April 2018 begaben sie sich nach Aserbaidschan, wo sie um Asyl ersuchten. Am 28. Juni 2019 wurden ihre Asylgesuche von den aserbaidschanischen Behörden abgewiesen. Am 25. September 2019 ersuchten sie bei der Schweizerischen Botschaft in Baku, Aserbaidschan, um Ausstellung eines humanitären Visums. B. Mit Formularverfügung vom 1. Oktober 2019 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Baku die Ausstellung des Visums. C. Am 6. Februar 2020 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab. D. Mit Rechtsmitteleingaben vom 17. und 19. März 2020 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2020) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Antrags auf Erteilung eines humanitären Visums. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert ein Ergänzungsschreiben ein. G. In ihrer Replik vom 17. Juli 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Pakistan und Bangladesch unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sich die Beschwerdeführenden nach wie vor in Aserbaidschan und damit in einem sicheren Drittstaat aufhielten. Entgegen der Ankündigung in der Einsprache, wonach die Familienmitglieder am 7. Januar 2020 nach Pakistan und Bangladesch deportiert und damit voneinander getrennt würden, sei keine Rückführung in die Heimatstaaten erfolgt. In Aserbaidschan seien die Beschwerdeführenden keiner aktuellen Gefährdung ausgesetzt. Es seien keine substantiierten und stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche auf eine unmittelbare und ernsthafte Notlage hinweisen würden, und ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Zudem gebe es keine Hinweise auf eine aktuelle und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Die Beschwerdeführenden seien offensichtlich in der Lage, ihren Lebensunterhalt - wenn auch möglicherweise in einem bescheidenen Rahmen - in Aserbaidschan zu bestreiten. Im Gegensatz zu vielen tausend Personen aus Kriegsgebieten oder Ähnlichem hätten sie einen festen Wohnraum und könnten nötigenfalls auf ein gut funktionierendes Gesundheitssystem zurückgreifen. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, sie seien zurzeit in einem Aufenthaltslager in (...) untergebracht und könnten möglicherweise innerhalb von Tagen nach Pakistan oder Bangladesch deportiert werden, wo sie ernsthaften Gefahren ausgesetzt seien. In Aserbaidschan sei ihnen zunächst mitgeteilt worden, dass sie am 7. Januar 2020 in ihre jeweiligen Heimatländer ausgeschafft werden würden. Sie hätten nun erreicht, dass sie noch zwei weitere Monate in (...) bleiben könnten, jedoch könnten sie längerfristig nicht in Aserbaidschan bleiben. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen sei, seien sie am 10. März 2020 in Gewahrsam genommen und erst am 17. März wieder entlassen worden. Um etwas Zeit zu gewinnen und weiterhin die Asylgesuche in Kanada und der Schweiz zu verfolgen, hätten sie einen Anwalt hinzugezogen. Die Regierung in Aserbaidschan habe klargestellt, dass sie auf jeden Fall in ihre Heimatstaaten deportiert würden, falls sie weder in Kanada noch der Schweiz Asyl erhielten. In Pakistan und Bangladesch seien sie ernsthaften und akuten Gefahren ausgesetzt. Insbesondere B._______, die Ehegattin und Mutter, würde sich in Pakistan in Lebensgefahr begeben, da sie zum Christentum konvertiert sei. Ihre Familie, insbesondere der Bruder, der Kontakte zu einer kriminellen Vereinigung habe, bedrohe sie deshalb mit dem Tod. Sie hätten die humanitären Visa nicht als Wirtschaftsflüchtlinge beantragt, sondern zur eigenen Sicherheit. Wenn sie in Aserbaidschan bleiben könnten, würden sie dies tun, aber hierfür gebe es keine Möglichkeit. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, nach der Ablehnung des Asylantrags in Aserbaidschan im Juni 2019 hätten die Beschwerdeführenden ein Asylgesuch in Kanada und gleichzeitig ein Gesuch um Einreise bei der Schweizerischen Vertretung in Baku gestellt. Sie hätten nun in Aserbaidschan einen Antrag um Aufschiebung der Wegweisung bis zum Entscheid der kanadischen und schweizerischen Behörden gestellt. Vom 10. bis zum 18. März 2020 seien sie im Flüchtlingslager (...) interniert gewesen, hätten dieses aufgrund der Corona-Krise jedoch wieder verlassen und in ihre Wohnung zurückkehren können. Die Beschwerdeführenden befänden sich nach wie vor in Aserbaidschan und seien bisher nicht ausgeschafft worden. Der Übertritt der Ehefrau zum Christentum sei weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren belegt worden. Zudem sei der christliche Glaube vom pakistanischen Staat nicht unter Strafe gestellt. Es drohe damit keine Verfolgung durch den Staat. Falls die Beschwerdeführenden Aserbaidschan tatsächlich verlassen müssten, könnten sie die geltend gemachte Bedrohung durch den Bruder umgehen, indem sie den zukünftigen Aufenthaltsort in Pakistan vorsichtig aussuchten. 4.4 Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2020 bringen die Beschwerdeführenden vor, am 17. Juni 2020 habe ein aserbaidschanisches Gericht entschieden, die Fortsetzung des Einwanderungsberufungsverfahrens zu beenden. Ihr Anwalt habe die Möglichkeit, durch ein anderes Verfahren zu intervenieren, aber er sei der Meinung, dass sie keine Chance auf ein Langzeitasyl in Aserbaidschan hätten. Grund für den erneuten Einspruch sei es, Zeit zu gewinnen, bis sie in ein sicheres Land übersiedeln könnten. Am 9. Juni 2020 hätten sie eine neue temporäre Aufenthaltserlaubnis bis zum 10. August 2020 erhalten. Es gebe aber keine Garantie für eine Verlängerung dieser Bewilligung. Sie befänden sich deshalb in konkreter Gefahr, nach Pakistan und Bangladesch und damit in eine gefährliche Situation deportiert zu werden. Im März 2020 seien sie nur deshalb aus der Internierungshaft entlassen worden, weil ihr Anwalt ihre temporäre Freilassung ausgehandelt habe. Covid-19 habe die Situation zwar verlangsamt, aber die Regierung in Aserbaidschan sei weiterhin entschlossen, sie zu deportieren. 4.5 In der Replik führen die Beschwerdeführenden aus, in evangelikalen christlichen Kirchen würden in der Regel keine Taufurkunden ausgestellt, aber sie hätten diese von der Kirchenleitung (...) für die Mutter und Tochter, die zum christlichen Glauben konvertiert seien, in beglaubigter Form erhalten. Zudem reichten sie einen selbst verfassten Bericht über die Gefahren ein, denen sie - die Beschwerdeführenden - in Pakistan und Bangladesch ausgesetzt sein würden. Darin wird insbesondere festgehalten, christliche Konvertiten seien in Pakistan religiöser Gewalt ausgesetzt. Dasselbe gelte auch für Bangladesch, wo der Rest der Familie aufgrund des christlichen Glaubens der Tochter ebenfalls religiöser Verfolgung ausgesetzt wäre. Das SEM habe zwar zu Recht festgestellt, dass das Christentum in Pakistan strafrechtlich nicht verboten sei, aber insbesondere die aus Pakistan stammende Mutter sei dort nach wie vor einer ernsthaften und konkreten Gefahr ausgesetzt. Sie könne sich dieser Gefahr nicht einfach dadurch entziehen, dass sie in ein von ihrer Familie entferntes Gebiet Pakistans übersiedle. Darüber hinaus unterscheide das internationale Flüchtlingsrecht nicht zwischen Bedrohungen durch eine Regierung und durch nichtstaatliche Akteure, wenn die Einzelperson im letzteren Fall vom Staat nicht geschützt werden könne. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden befinden sich seit April 2018 in Aserbaidschan. Sie halten sich damit in einem sicheren Drittstaat auf, wo aktuell weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf hindeuten würden, dass sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären. Sie machen denn auch nicht geltend, dass sie in Aserbaidschan einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären. Sie führen jedoch aus, dass die aserbaidschanischen Behörden sie demnächst in ihre Heimatländer nach Pakistan oder Bangladesch ausschaffen würden, wo sie ernsthaften Gefahren ausgesetzt wären. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan in einer Notlage befinden, indem sie dort Gefahr laufen, in ihre jeweiligen Heimatstaaten rücküberführt zu werden. 5.2 Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Aserbaidschan sind am 28. Juni 2019 abgewiesen worden. Auch wenn ihre Aufenthaltsbewilligungen seither mehrmals verlängert wurden, ist es ungewiss, ob sie noch für längere Zeit in Aserbaidschan bleiben können. Allein die Tatsache, dass sie ihren aktuellen Aufenthaltsort womöglich verlassen müssen, führt indessen nicht zur Annahme, sie würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Dies umso mehr, als dass derzeit völlig offen ist, ob sie tatsächlich aus Aserbaidschan ausgewiesen werden und - falls ja - wohin sie danach gehen würden. Darüber hinaus ist es im Falle einer eventuellen Ausweisung aus Aserbaidschan fraglich, ob die Familie angesichts der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten tatsächlich getrennt und in die jeweiligen Heimatländer rücküberführt werden würde. Hierfür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Zudem haben es die Beschwerdeführenden selbst in der Hand, einer allfällig erzwungenen Ausweisung vorzubeugen, indem sie vor deren Vollzug freiwillig und gemeinsam ausreisen. Damit können sie die Gefahr einer potentiellen Trennung umgehen. Die Beschwerdeführenden befinden sich offensichtlich nicht in einer Notsituation. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sie auch in ihren Heimatstaaten keiner unmittelbaren, konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären. Wie sie in ihrer Replik selbst ausführen, hat der pakistanische Staat den christlichen Glauben nicht unter Strafe gestellt. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts droht Christen in Pakistan keine systematische Kollektivverfolgung (Urteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 8.9). Zudem wären die Beschwerdeführenden im Falle einer Ausweisung aus Aserbaidschan nicht gezwungen, nach Pakistan zu gehen. Es würde ihnen beispielsweise offenstehen, nach Bangladesch - dessen Staatsangehörigkeit drei der vier Beschwerdeführenden besitzen - zu reisen. Die pakistanische Beschwerdeführerin, die mit einem bangladeschischen Staatsangehörigen verheiratet ist, könnte dort ohne weiteres ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stellen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die beiden Beschwerdeführerinnen aufgrund des christlichen Glaubens in Bangladesch bedroht sein sollten. Die Frage, ob sie tatsächlich zum Christentum konvertiert sind bzw. ob die Konversion genügend belegt ist, kann bei dieser Ausgangslage offen gelassen werden. 5.4 In Bezug auf die angebliche Bedrohung durch den Bruder der Beschwerdeführerin ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden nicht gezwungen sind, nach Pakistan zu gehen. Zudem ist festzuhalten, dass keine Belege dafür vorliegen, dass dieser Bruder tatsächlich existiert und er sich in Pakistan aufhält. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Heiratsurkunde (...) in (...) geboren und hat sich dort offenbar bis zu ihrem Weggang nach Aserbaidschan im Jahr 2018 aufgehalten. Angesichts dessen ist es fraglich, wie der in Pakistan lebende Bruder überhaupt von ihrer Konversion erfahren haben sollte. Die angebliche Bedrohung ist zudem lediglich durch zwei E-Mail-Nachrichten von Verwandten belegt, die beide am 6. August 2019 versendet wurden. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden sind diesbezüglich nicht glaubwürdig.

6. Zusammenfassend bringen die Beschwerdeführenden keine hinreichend substantiierten Gründe vor, die eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedrohung bzw. eine besondere Notlage glaubhaft machen würden. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen ihnen ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände wird jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Aserbaidschan gegen Empfangsbestätigung) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...]+[...]+[...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: