Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der aus Deutschland stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte im November 1983 im Alter von zwölf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. In der Folge erhielt er eine Niederlassungsbewilligung und später eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2). B. Von 1987 an trat der Beschwerdeführer, anfänglich noch als Jugendlicher, regelmässig strafrechtlich in Erscheinung, was bis 1998 unter anderem fünf gerichtliche Verurteilungen hierzulande nach sich zog. In zwei Fällen wurden die begangenen Straftaten (worunter banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, teilweise unter Verwendung von Sprengstoff, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung) mit Zuchthausstrafen von drei Jahren bzw. 22 Monaten geahndet. Am 8. Juni 2004 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Thurgau wegen Mordes (begangen im Februar 1996), mehrfachen qualifizierten Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Hehlerei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Gehilfenschaft zu Betrug, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schliesslich zu einer Zuchthausstrafe von vierzehn Jahren und zwei Monaten (SEM act. 1, pag. 117/118). C. Am 31. Mai 2005 verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt hierzulande und verfügte gestützt auf die damalige ausländerrechtliche Gesetzgebung seine unbefristete Ausweisung aus der Schweiz (SEM act. 2). Da er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Vollzug der Freiheitsstrafe befand, wurde das Ausreisedatum auf den Tag der Haftentlassung festgesetzt und der Betroffene am 2. Juli 2012 zwecks Verbüssung der Reststrafe nach Deutschland überstellt. Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte dort am 23. März 2016 (SEM act. 3). D. Als zusätzliche Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2016 parallel zur kantonalen Ausweisung ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 5). Diese Fernhaltemassnahme wurde ihm nicht eröffnet (SEM act. 4). E. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund telefonischer Abklärungen bei der Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen sowie der Vorinstanz Kenntnis vom Bestehen der ihm gegenüber erlassenen Massnahmen erhalten hatte, stellte er beim SEM am 4. Dezember 2016 einen Antrag auf Suspension des Einreiseverbots für die Zeit vom 22. bis 28. Dezember 2016 zwecks Besuchs naher Familienangehöriger (SEM act. 6). F. Am 5. Januar 2017 lehnte die Vorinstanz das Suspensionsgesuch ab. Unter Erläuterung der diesbezüglichen Praxis hielt sie ergänzend fest, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, nach Ablauf des ersten Jahres in Freiheit ein neues Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen (SEM act. 7). G. Im Wissen um das Einreiseverbot und ohne vorgängigen Suspensionsantrag reiste der Beschwerdeführer am 23. September 2018 in die Schweiz ein und hielt sich bis zu seiner Anhaltung am 23. Januar 2019 illegal hierzulande auf (SEM act. 9 - 11). Mit Strafbefehl vom 15. März 2019 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Uznach wegen Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 480.- (SEM act. 16). Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. Um die rechtliche Situation zu bereinigen, wandte sich das SEM am 6. März 2019 an den Beschwerdeführer und tat ihm gegenüber die Absicht kund, die altrechtliche unbefristete kantonale Ausweisung durch eine befristete Fernhaltemassnahme abzulösen. Hierzu gewährte es ihm das rechtliche Gehör. Das entsprechende Schreiben konnte dem Betroffenen infolge Wegzugs an der damaligen Adresse nicht zugestellt werden (SEM act. 17 und 18). I. Am 24. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erkundigte sich nach der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots, welche wahrscheinlich am 16. März 2021 ende, er sei sich dessen aber nicht ganz sicher (SEM act. 19). J. Mit Schreiben vom 11. März 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer erneut mit, dass zwecks Bereinigung der rechtlichen Situation erwogen werde, die altrechtliche Ausweisung durch ein befristetes Einreiseverbot abzulösen. Falls er mit diesem Vorschlag einverstanden sei, werde man ihm das rechtliche Gehör hierzu gewähren. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer über das Schweizer Generalkonsulat in Stuttgart an das aktuelle Domizil übermittelt (SEM act. 21). K. Am 31. März 2021 begab sich der Beschwerdeführer als Fussgänger zum Grenzübergang X._______ und fragte nach, ob das über ihn verhängte Einreiseverbot noch gültig sei. Im Anschluss daran wurde ihm das Einreiseverbot vom 11. März 2016, mit Gültigkeit «ab sofort bis 10. März 2026», durch den Grenzwachtposten Y._______ nachträglich gegen Unterschrift eröffnet (SEM act. 22). L. Mit Schreiben vom 22. April 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Blick darauf, die altrechtliche unbefristete kantonale Ausweisung durch ein befristetes Einreiseverbot abzulösen, erneut das rechtliche Gehör. Im Falle der Ablösung werde das Einreiseverbot «für die Dauer von 5 Jahren ab Verfügungsdatum (also im Zeitraum zwischen 2019 bis 2024)» angeordnet. Die Gehörsgewährung wurde versehentlich an die alte Adresse des Massnahmebelasteten gesandt (SEM act. 24). M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2021 (Poststempel: 25. April 2021) ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung des Einreiseverbots. Dem Rechtsmittel lagen ein Abschlussbericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg vom 8. März 2021 und ein Bericht der Forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in C._______ vom 14. April 2021 bei (BVGer act. 1). N. Am 6. Mai 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Norm dazu auf, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 2). Dieser Aufforderung kam er am 26. Mai 2021 nach (BVGer act. 5). O. Am 15. September 2021 zog das SEM die angefochtene Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung teilweise in Wiedererwägung und begrenzte das Einreiseverbot auf acht Jahre, bis zum 10. März 2024. Hierbei verwies es insbesondere auf einen deutschen Strafregisterauszug vom 10. August 2021 sowie die an die alte Adresse des Beschwerdeführers gesandte Gehörsgewährung vom 22. April 2021, worin ihm ebenfalls eine Befristung des Einreiseverbots bis 2024 in Aussicht gestellt worden war (BVGer act. 13). P. Mit Replik vom 18. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel, dem gestellten Begehren und dessen Begründung fest (BVGer act. 15). Q. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechterheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen und hat die Dauer des Einreiseverbots in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG von zehn auf acht Jahre, bis zum 10. März 2024, herabgesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. O). Im Umfang der Reduktion ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, soweit noch streitig, einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 1.5 Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. März 2016, sie wurde dem Beschwerdeführer indes erst am 31. März 2021 rechtsgenüglich eröffnet (SEM act. 22). Das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz wirft Fragen auf (siehe Sachverhalt Bst. H - L). Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Die mangelhafte Eröffnung führt nicht zwingend zur Nichtigkeit der Verfügung, vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn der Zweck der Eröffnungsvorschriften erreicht wird (vgl. Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1). Damit einhergehend, muss eine Partei ab Kenntnisnahme des Eröffnungsmangels alles ihr Zumutbare unternommen haben, um diesen zu beheben. Hierbei darf von ihr insbesondere erwartet werden, dass sie ab Kenntnisnahme vom Eröffnungsmangel innert zumutbarer Frist die ordnungsgemässe Eröffnung verlangt oder Beschwerde führt (vgl. Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 38 N. 8). Weil der Betroffene vom Bestand des nicht eröffneten Einreiseverbots vom 11. März 2016 aufgrund mündlich erhaltener Auskünfte bereits im Verlaufe des Jahres 2016 Kenntnis erhalten hatte, sind ihm aus der erst am 31. März 2021 ordnungsgemäss ausgehändigten Fernhaltemassnahme faktisch keine Nachteile erwachsen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands und damit einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
E. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, sofern die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2).
E. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (Gerichtshof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.
E. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.).
E. 5.3 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unabhängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1 m.H.).
E. 6.1 Das SEM nahm zur Begründung des zehnjährigen Einreiseverbots vor allem Bezug auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juni 2004 und hielt - unter Verweis auf noch früher ergangene gerichtliche Verurteilungen - fest, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers bestehe. Damit sei auch die geforderte gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die Grundinteressen der Gemeinschaft gegeben. Dass er im relativ langen Strafvollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe, sei allgemein zu erwarten. Ungeachtet dessen könne heute nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden, dass er sich in Zukunft in Freiheit regelkonform verhalten werde. Aufgrund der schweren Delinquenz habe er dies vielmehr während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu belegen. Dementsprechend könne eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Als EU-Bürger sei es ihm sodann ohne weiteres zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat eine Existenz aufzubauen und zu beweisen, dass er seine Lehren gezogen habe sowie willens und fähig sei, die volle Verantwortung für sein Verhalten zu tragen. Damit könne er sich für die Dauer des Einreiseverbots mit Bezug auf einen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf das Freizügigkeitsrecht berufen. In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, selbst in Berücksichtigung des aktuellen Strafregisterauszugs aus Deutschland und der vor einem halben Jahr zu Ende gegangenen Führungsaufsicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass keine Rückfallgefahr bestehe und damit vom Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Die Fernhaltemassnahme werde jedoch, wie in der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. April 2021 in Aussicht gestellt, bis zum 10. März 2024 befristet.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen im Wesentlichen aus, dass die Straftaten, welche er einst unter Drogen- und Alkoholeinfluss begangen habe, fast 25 Jahren zurücklägen und er seit über 20 Jahren drogenfrei lebe. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahre 2016 betreibe er einen Onlinehandel und programmiere als Software-Engineer einige besondere Applikationen. Hinzu kämen sehr gute Sozialprognosen, weshalb man bei ihm nach mehr als 20 Jahren nicht automatisch von einer Gefährlichkeit ausgehen könne. Zu bedenken gelte es ferner, dass seine Eltern und Geschwister, die zum Teil an schweren gesundheitlichen Problemen litten, in der Schweiz lebten. Das Einreiseverbot verhindere, dass er sich «legal» um sie kümmern und sie unterstützen könne. In der Replik erklärte er ausserdem, weshalb er trotz Einreiseverbot mehrmals in die Schweiz eingereist sei und warf dem SEM vor, sein Verhalten nach der ersten Haftstrafe im Jahre 2000 unerwähnt gelassen und zu Unrecht die Zeit der Führungsaufsicht nicht miteinbezogen zu haben.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer gab von 1987 an wiederholt zu Klagen Anlass und wurde immer wieder straffällig. Bis 2004 erwirkte er sechs gerichtliche Verurteilungen (deren fünf in der Schweiz, eine in Deutschland). In dieser Zeit machte er sich insbesondere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (teilweise unter Verwendung von Sprengstoff), der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig, was Zuchthausstrafen von drei Jahren bzw. 22 Monaten nach sich zog. Am schwersten wiegt die Verurteilung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juni 2004 wegen Mordes, mehrfachen qualifizierten Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Hehlerei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Gehilfenschaft zu Betrug, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Zuchthausstrafe von vierzehn Jahren und zwei Monaten (vgl. Strafregisterauszug von Deutschland, unter BVGer act. 13). Im Rahmen des Strafvollzugs wurde er am 2. Juli 2012 zwecks Verbüssung der Reststrafe nach Deutschland überstellt. Die Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Z.______ erfolgte am 23. März 2016 (SEM act. 3). Anschliessend unterstand er, entsprechend einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 17. Dezember 2015, während fünf Jahren der Führungsaufsicht. Diese endete am 17. März 2021. Laut einem Bericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg vom 8. März 2021 hat der Betroffene diesbezüglich alle Termine eingehalten. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Suchtmittelmissbrauch und es werde von Seiten der Bewährungshilfe von einem eher geringen Rückfallrisiko ausgegangen (Beschwerdebeilage 2). Ein weiterer Bericht der Forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in C._______ vom 14. April 2021 attestierte ihm ebenfalls, die vereinbarten Gesprächstermine zuverlässig wahrgenommen und sich von seinem früheren kriminellen Lebensstil und Drogenkonsum glaubwürdig und reflektiert distanziert zu haben. Insgesamt bewertete die forensische Ambulanz den Verlauf der Nachsorgephase in ihrer Institution als positiv. Anders als noch vor der Haftentlassung sei nun nicht mehr von einer negativen Kriminalprognose auszugehen. Für eine Fortdauer der Führungsaufsicht bestehe mithin kein Anlass (Beschwerdebeilage 1).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt über 19 Jahren verurteilt. Mit seinen Delikten hat er hochrangige Rechtsgüter verletzt. Die schwerste Straftat, der im Februar 1996 begangene Mord, richtete sich gegen Leib und Leben als das höchstwertigste Rechtsgut überhaupt. Die vom Obergericht des Kantons Thurgau im Urteil vom 8. Juni 2004 vorgenommene rechtliche Würdigung impliziert zum Teil massive Rechtsverletzungen und damit einhergehend, ein beträchtliches Verschulden. Wesentlich ist im Kontext von Art. 5 Anhang I FZA indes das Rückfallrisiko. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen, desto niedriger sind allerdings die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Eine solche Konstellation liegt hier zweifellos vor. Besonders ins Gewicht fällt, wie eben angetönt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine lange Zeitspanne delinquiert hat. Im Bericht der Forensischen Ambulanz ist in diesem Zusammenhang die Rede von einem manifesten schwerstkriminellen Lebensstil. Zudem stellen Mord wie auch Raub Delikte dar, welche seit dem 1. Oktober 2016 Anlasstaten für eine obligatorische Landesverweisung bilden, die unabhängig von der Höhe der Strafe für mindestens fünf bis zu fünfzehn Jahren auszusprechen ist (vgl. Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV und Art. 66a Abs. 1 Bst. a und c StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf bei einer Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Tötungs- und sonstige Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet. Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_365/2018 E. 5.4.1 m.H.). Das bedeutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabgesetzt sind. Wohl geht die Bewährungs- und Gerichtshilfe von Baden-Württemberg inzwischen von einem «eher geringen Rückfallrisiko» aus, schliesst ein solches indes nicht gänzlich aus. Überdies endete die Führungsaufsicht erst im Frühjahr 2021. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich von Mitte September 2018 bis Januar 2019 illegal in der Schweiz aufgehalten hat. Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 15. März 2019 wegen Verweisungsbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagen à Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 480.- (siehe Sachverhalt Bst. G), was - wenn auch in verringertem Masse - von einer fortbestehenden Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zeugt. Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor von einem rechtserheblichen Rückfallrisiko auszugehen.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bzw. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG nicht, dass die gravierendsten Taten rund zwanzig Jahre oder mehr zurückliegen. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist allerdings nicht auf die Begehungs- oder Urteilszeitpunkte abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Wie an anderer Stelle dargetan, befand sich der Beschwerdeführer bis im Frühjahr 2016 im Strafvollzug und im Anschluss daran bis im März 2021 unter Führungsaufsicht. Die seither verstrichene Zeit erweist sich im Hinblick auf die Schwere der Delikte als zu kurz, als dass ausländerrechtlich von einem Wegfall jeglicher Rückfallgefahr ausgegangen werden könnte. Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass er aus dem Wohlverhalten im Strafvollzug nichts Besonderes zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Eine gute Führung wird von der verurteilten Person im Straf- bzw. Massnahmenvollzug generell erwartet. Angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung lassen sich daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit ziehen (vgl. etwa BGE 139 II 121 E. 5.5.2 m.H. oder Urteil des BGer 2C_365/2018 E. 5.4.2). Analoges gilt für die Zeit unter Führungsaufsicht, während welcher der Beschwerdeführer nach wie vor gewissen behördlichen Weisungen (worunter einer Vorstellungsweisung) unterstand. Letztere Periode darf bei der vorzunehmenden Risikoanalyse, entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung, miteinbezogen werden. Unerfindlich bleibt sodann, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers nach der ersten Haftstrafe im Jahre 2000 zu einer für ihn vorteilhaften Einschätzung führen könnte. Im Gegenteil kann der Ausweisungsverfügung der Migrationsbehörde des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2005 entnommen werden, dass er im Februar 2000 aus der Strafanstalt Q.______ flüchtete und auf der Flucht mit Komplizen Einbruchdiebstähle beging. Aktenkundig ist ebenfalls, dass er gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 22. Juli 1999 bereits einmal beteuert hatte, einen Wandel hinter sich zu haben und sich nun einem Studium zum Programmierer zu widmen (zum Ganzen vgl. SEM act. 2). Hinzu kommt die bereits erwähnte Verurteilung durch das Untersuchungsamt Uznach vom 15. März 2019 wegen Verweisungsbruchs. Die Gründe, weshalb er trotz bestehendem Einreiseverbot rechtswidrig in die Schweiz einreiste und dort über Monate hinweg illegal verweilte, zeugen von wenig Einsicht (siehe hierzu das Protokoll der Einvernahme vom 23. Januar 2019 [SEM act. 9], oder E. 8.4 weiter hinten). Im dargelegten Kontext kann der behaupteten Distanzierung vom kriminellen Umfeld und der Phase drogenfreien Lebens nicht gemäss den Vorstellungen des Betroffenen Rechnung getragen werden. Abgesehen davon nahm das SEM keine automatische Gefährlichkeit an, vielmehr basierte dessen Würdigung, Bezug nehmend auf konkrete Vorkommnisse, auf einer umfassenderen Abwägung der in Frage stehenden Interessen. Die replikweise geübte Kritik an den schweizerischen und deutschen Strafvollzugsbehörden schliesslich betrifft Strafvollzugsmodalitäten, die in den entsprechenden Verfahren zu rügen gewesen wären. Aufgrund dessen erscheint ein die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot gerechtfertigt. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es in der nunmehr auf acht Jahre reduzierten Dauer verhältnismässig ist.
E. 8.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 8.2 Wie in E. 7.1 - 7.3 dargelegt, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner langfristigen Fernhaltung.
E. 8.3 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer seine privaten Interessen gegenüber. Er pflege intakte Beziehungen zu seinen in der Schweiz ansässigen Eltern und Geschwistern, die gesundheitlich zum Teil sehr angeschlagen seien. Auch Freunde, weitere Bekannte sowie, laut Replik, seine Lebensgefährtin lebten hierzulande. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA entzogen wurde, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert mithin bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht, weshalb sich hier nurmehr die Frage stellt, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).
E. 8.4 Bezüglich der Beziehungen zu den Eltern und Geschwistern ist vorab festzuhalten, dass diese nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.). Es ist den Familienangehörigen des Beschwerdeführers zuzumuten, sich ausserhalb der Schweiz, namentlich in Deutschland, zu treffen und über moderne Kommunikationsmittel in Kontakt zu bleiben, um so die Beziehungen, wenn auch in eingeschränktem Mass, aufrechtzuerhalten. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeit suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Des Weiteren wird an die Tatsache erinnert, dass der Beschwerdeführer, als er sich 2018/19 mehrere Monate illegal hierzulande aufhielt, die meiste Zeit bei einer Bekannten in J.______/SG verbrachte, was seine Beweggründe für die damalige Missachtung der Fernhaltemassnahme (er habe die in X._______ /SH wohnhaften Eltern unterstützen wollen) relativiert (vgl. SEM act. 9, 10 16). Seine Lebensgefährtin wiederum erwähnte er erstmals in der Replik. Sie wohnt seiner Darstellung zufolge in der Schweiz; laut der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg lebt sie in K._______ /D. Unabhängig davon konnte das Paar nicht damit rechnen, seine Beziehung in naher Zukunft in der Schweiz leben zu können.
E. 8.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner familiären Verbindungen nicht unbedeutend ist. In Berücksichtigung aller relevanten Faktoren (massiv vorbelastetes Vorleben, zu kurze Bewährungszeit, nicht gänzlich weggefallenes Rückfallrisiko, relativiertes Wohlverhalten durch Verweisungsbruch) gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot - vom SEM im Vernehmlassungsverfahren auf acht Jahre reduziert - nicht zu beanstanden ist.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit dem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot Bundesrecht und Freizügigkeitsabkommen nicht verletzt werden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie durch die in der Vernehmlassung erfolgte Reduzierung des Einreiseverbots nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1923/2021 Urteil vom 20. Dezember 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus Deutschland stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte im November 1983 im Alter von zwölf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. In der Folge erhielt er eine Niederlassungsbewilligung und später eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2). B. Von 1987 an trat der Beschwerdeführer, anfänglich noch als Jugendlicher, regelmässig strafrechtlich in Erscheinung, was bis 1998 unter anderem fünf gerichtliche Verurteilungen hierzulande nach sich zog. In zwei Fällen wurden die begangenen Straftaten (worunter banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, teilweise unter Verwendung von Sprengstoff, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung) mit Zuchthausstrafen von drei Jahren bzw. 22 Monaten geahndet. Am 8. Juni 2004 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Thurgau wegen Mordes (begangen im Februar 1996), mehrfachen qualifizierten Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Hehlerei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Gehilfenschaft zu Betrug, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schliesslich zu einer Zuchthausstrafe von vierzehn Jahren und zwei Monaten (SEM act. 1, pag. 117/118). C. Am 31. Mai 2005 verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt hierzulande und verfügte gestützt auf die damalige ausländerrechtliche Gesetzgebung seine unbefristete Ausweisung aus der Schweiz (SEM act. 2). Da er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Vollzug der Freiheitsstrafe befand, wurde das Ausreisedatum auf den Tag der Haftentlassung festgesetzt und der Betroffene am 2. Juli 2012 zwecks Verbüssung der Reststrafe nach Deutschland überstellt. Die Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte dort am 23. März 2016 (SEM act. 3). D. Als zusätzliche Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2016 parallel zur kantonalen Ausweisung ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 5). Diese Fernhaltemassnahme wurde ihm nicht eröffnet (SEM act. 4). E. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund telefonischer Abklärungen bei der Migrationsbehörde des Kantons Schaffhausen sowie der Vorinstanz Kenntnis vom Bestehen der ihm gegenüber erlassenen Massnahmen erhalten hatte, stellte er beim SEM am 4. Dezember 2016 einen Antrag auf Suspension des Einreiseverbots für die Zeit vom 22. bis 28. Dezember 2016 zwecks Besuchs naher Familienangehöriger (SEM act. 6). F. Am 5. Januar 2017 lehnte die Vorinstanz das Suspensionsgesuch ab. Unter Erläuterung der diesbezüglichen Praxis hielt sie ergänzend fest, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, nach Ablauf des ersten Jahres in Freiheit ein neues Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen (SEM act. 7). G. Im Wissen um das Einreiseverbot und ohne vorgängigen Suspensionsantrag reiste der Beschwerdeführer am 23. September 2018 in die Schweiz ein und hielt sich bis zu seiner Anhaltung am 23. Januar 2019 illegal hierzulande auf (SEM act. 9 - 11). Mit Strafbefehl vom 15. März 2019 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Uznach wegen Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 480.- (SEM act. 16). Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. Um die rechtliche Situation zu bereinigen, wandte sich das SEM am 6. März 2019 an den Beschwerdeführer und tat ihm gegenüber die Absicht kund, die altrechtliche unbefristete kantonale Ausweisung durch eine befristete Fernhaltemassnahme abzulösen. Hierzu gewährte es ihm das rechtliche Gehör. Das entsprechende Schreiben konnte dem Betroffenen infolge Wegzugs an der damaligen Adresse nicht zugestellt werden (SEM act. 17 und 18). I. Am 24. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erkundigte sich nach der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots, welche wahrscheinlich am 16. März 2021 ende, er sei sich dessen aber nicht ganz sicher (SEM act. 19). J. Mit Schreiben vom 11. März 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer erneut mit, dass zwecks Bereinigung der rechtlichen Situation erwogen werde, die altrechtliche Ausweisung durch ein befristetes Einreiseverbot abzulösen. Falls er mit diesem Vorschlag einverstanden sei, werde man ihm das rechtliche Gehör hierzu gewähren. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer über das Schweizer Generalkonsulat in Stuttgart an das aktuelle Domizil übermittelt (SEM act. 21). K. Am 31. März 2021 begab sich der Beschwerdeführer als Fussgänger zum Grenzübergang X._______ und fragte nach, ob das über ihn verhängte Einreiseverbot noch gültig sei. Im Anschluss daran wurde ihm das Einreiseverbot vom 11. März 2016, mit Gültigkeit «ab sofort bis 10. März 2026», durch den Grenzwachtposten Y._______ nachträglich gegen Unterschrift eröffnet (SEM act. 22). L. Mit Schreiben vom 22. April 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Blick darauf, die altrechtliche unbefristete kantonale Ausweisung durch ein befristetes Einreiseverbot abzulösen, erneut das rechtliche Gehör. Im Falle der Ablösung werde das Einreiseverbot «für die Dauer von 5 Jahren ab Verfügungsdatum (also im Zeitraum zwischen 2019 bis 2024)» angeordnet. Die Gehörsgewährung wurde versehentlich an die alte Adresse des Massnahmebelasteten gesandt (SEM act. 24). M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2021 (Poststempel: 25. April 2021) ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung des Einreiseverbots. Dem Rechtsmittel lagen ein Abschlussbericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg vom 8. März 2021 und ein Bericht der Forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in C._______ vom 14. April 2021 bei (BVGer act. 1). N. Am 6. Mai 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Norm dazu auf, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 2). Dieser Aufforderung kam er am 26. Mai 2021 nach (BVGer act. 5). O. Am 15. September 2021 zog das SEM die angefochtene Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung teilweise in Wiedererwägung und begrenzte das Einreiseverbot auf acht Jahre, bis zum 10. März 2024. Hierbei verwies es insbesondere auf einen deutschen Strafregisterauszug vom 10. August 2021 sowie die an die alte Adresse des Beschwerdeführers gesandte Gehörsgewährung vom 22. April 2021, worin ihm ebenfalls eine Befristung des Einreiseverbots bis 2024 in Aussicht gestellt worden war (BVGer act. 13). P. Mit Replik vom 18. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel, dem gestellten Begehren und dessen Begründung fest (BVGer act. 15). Q. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechterheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen und hat die Dauer des Einreiseverbots in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG von zehn auf acht Jahre, bis zum 10. März 2024, herabgesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. O). Im Umfang der Reduktion ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, soweit noch streitig, einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.5 Die angefochtene Verfügung datiert vom 11. März 2016, sie wurde dem Beschwerdeführer indes erst am 31. März 2021 rechtsgenüglich eröffnet (SEM act. 22). Das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz wirft Fragen auf (siehe Sachverhalt Bst. H - L). Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Die mangelhafte Eröffnung führt nicht zwingend zur Nichtigkeit der Verfügung, vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn der Zweck der Eröffnungsvorschriften erreicht wird (vgl. Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1). Damit einhergehend, muss eine Partei ab Kenntnisnahme des Eröffnungsmangels alles ihr Zumutbare unternommen haben, um diesen zu beheben. Hierbei darf von ihr insbesondere erwartet werden, dass sie ab Kenntnisnahme vom Eröffnungsmangel innert zumutbarer Frist die ordnungsgemässe Eröffnung verlangt oder Beschwerde führt (vgl. Uhlmann/Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 38 N. 8). Weil der Betroffene vom Bestand des nicht eröffneten Einreiseverbots vom 11. März 2016 aufgrund mündlich erhaltener Auskünfte bereits im Verlaufe des Jahres 2016 Kenntnis erhalten hatte, sind ihm aus der erst am 31. März 2021 ordnungsgemäss ausgehändigten Fernhaltemassnahme faktisch keine Nachteile erwachsen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands und damit einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, sofern die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (Gerichtshof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 5.3 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unabhängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1 m.H.). 6. 6.1 Das SEM nahm zur Begründung des zehnjährigen Einreiseverbots vor allem Bezug auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juni 2004 und hielt - unter Verweis auf noch früher ergangene gerichtliche Verurteilungen - fest, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers bestehe. Damit sei auch die geforderte gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die Grundinteressen der Gemeinschaft gegeben. Dass er im relativ langen Strafvollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben habe, sei allgemein zu erwarten. Ungeachtet dessen könne heute nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden, dass er sich in Zukunft in Freiheit regelkonform verhalten werde. Aufgrund der schweren Delinquenz habe er dies vielmehr während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu belegen. Dementsprechend könne eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Als EU-Bürger sei es ihm sodann ohne weiteres zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat eine Existenz aufzubauen und zu beweisen, dass er seine Lehren gezogen habe sowie willens und fähig sei, die volle Verantwortung für sein Verhalten zu tragen. Damit könne er sich für die Dauer des Einreiseverbots mit Bezug auf einen Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf das Freizügigkeitsrecht berufen. In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, selbst in Berücksichtigung des aktuellen Strafregisterauszugs aus Deutschland und der vor einem halben Jahr zu Ende gegangenen Führungsaufsicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass keine Rückfallgefahr bestehe und damit vom Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Die Fernhaltemassnahme werde jedoch, wie in der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. April 2021 in Aussicht gestellt, bis zum 10. März 2024 befristet. 6.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen im Wesentlichen aus, dass die Straftaten, welche er einst unter Drogen- und Alkoholeinfluss begangen habe, fast 25 Jahren zurücklägen und er seit über 20 Jahren drogenfrei lebe. Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahre 2016 betreibe er einen Onlinehandel und programmiere als Software-Engineer einige besondere Applikationen. Hinzu kämen sehr gute Sozialprognosen, weshalb man bei ihm nach mehr als 20 Jahren nicht automatisch von einer Gefährlichkeit ausgehen könne. Zu bedenken gelte es ferner, dass seine Eltern und Geschwister, die zum Teil an schweren gesundheitlichen Problemen litten, in der Schweiz lebten. Das Einreiseverbot verhindere, dass er sich «legal» um sie kümmern und sie unterstützen könne. In der Replik erklärte er ausserdem, weshalb er trotz Einreiseverbot mehrmals in die Schweiz eingereist sei und warf dem SEM vor, sein Verhalten nach der ersten Haftstrafe im Jahre 2000 unerwähnt gelassen und zu Unrecht die Zeit der Führungsaufsicht nicht miteinbezogen zu haben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer gab von 1987 an wiederholt zu Klagen Anlass und wurde immer wieder straffällig. Bis 2004 erwirkte er sechs gerichtliche Verurteilungen (deren fünf in der Schweiz, eine in Deutschland). In dieser Zeit machte er sich insbesondere des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (teilweise unter Verwendung von Sprengstoff), der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig, was Zuchthausstrafen von drei Jahren bzw. 22 Monaten nach sich zog. Am schwersten wiegt die Verurteilung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juni 2004 wegen Mordes, mehrfachen qualifizierten Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Hehlerei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Gehilfenschaft zu Betrug, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer Zuchthausstrafe von vierzehn Jahren und zwei Monaten (vgl. Strafregisterauszug von Deutschland, unter BVGer act. 13). Im Rahmen des Strafvollzugs wurde er am 2. Juli 2012 zwecks Verbüssung der Reststrafe nach Deutschland überstellt. Die Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Z.______ erfolgte am 23. März 2016 (SEM act. 3). Anschliessend unterstand er, entsprechend einem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 17. Dezember 2015, während fünf Jahren der Führungsaufsicht. Diese endete am 17. März 2021. Laut einem Bericht der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg vom 8. März 2021 hat der Betroffene diesbezüglich alle Termine eingehalten. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen Suchtmittelmissbrauch und es werde von Seiten der Bewährungshilfe von einem eher geringen Rückfallrisiko ausgegangen (Beschwerdebeilage 2). Ein weiterer Bericht der Forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in C._______ vom 14. April 2021 attestierte ihm ebenfalls, die vereinbarten Gesprächstermine zuverlässig wahrgenommen und sich von seinem früheren kriminellen Lebensstil und Drogenkonsum glaubwürdig und reflektiert distanziert zu haben. Insgesamt bewertete die forensische Ambulanz den Verlauf der Nachsorgephase in ihrer Institution als positiv. Anders als noch vor der Haftentlassung sei nun nicht mehr von einer negativen Kriminalprognose auszugehen. Für eine Fortdauer der Führungsaufsicht bestehe mithin kein Anlass (Beschwerdebeilage 1). 7.2 Der Beschwerdeführer wurde zu Freiheitsstrafen von insgesamt über 19 Jahren verurteilt. Mit seinen Delikten hat er hochrangige Rechtsgüter verletzt. Die schwerste Straftat, der im Februar 1996 begangene Mord, richtete sich gegen Leib und Leben als das höchstwertigste Rechtsgut überhaupt. Die vom Obergericht des Kantons Thurgau im Urteil vom 8. Juni 2004 vorgenommene rechtliche Würdigung impliziert zum Teil massive Rechtsverletzungen und damit einhergehend, ein beträchtliches Verschulden. Wesentlich ist im Kontext von Art. 5 Anhang I FZA indes das Rückfallrisiko. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen, desto niedriger sind allerdings die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Eine solche Konstellation liegt hier zweifellos vor. Besonders ins Gewicht fällt, wie eben angetönt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine lange Zeitspanne delinquiert hat. Im Bericht der Forensischen Ambulanz ist in diesem Zusammenhang die Rede von einem manifesten schwerstkriminellen Lebensstil. Zudem stellen Mord wie auch Raub Delikte dar, welche seit dem 1. Oktober 2016 Anlasstaten für eine obligatorische Landesverweisung bilden, die unabhängig von der Höhe der Strafe für mindestens fünf bis zu fünfzehn Jahren auszusprechen ist (vgl. Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV und Art. 66a Abs. 1 Bst. a und c StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf bei einer Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Tötungs- und sonstige Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet. Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_365/2018 E. 5.4.1 m.H.). Das bedeutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabgesetzt sind. Wohl geht die Bewährungs- und Gerichtshilfe von Baden-Württemberg inzwischen von einem «eher geringen Rückfallrisiko» aus, schliesst ein solches indes nicht gänzlich aus. Überdies endete die Führungsaufsicht erst im Frühjahr 2021. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich von Mitte September 2018 bis Januar 2019 illegal in der Schweiz aufgehalten hat. Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 15. März 2019 wegen Verweisungsbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagen à Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 480.- (siehe Sachverhalt Bst. G), was - wenn auch in verringertem Masse - von einer fortbestehenden Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zeugt. Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor von einem rechtserheblichen Rückfallrisiko auszugehen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bzw. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG nicht, dass die gravierendsten Taten rund zwanzig Jahre oder mehr zurückliegen. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist allerdings nicht auf die Begehungs- oder Urteilszeitpunkte abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Wie an anderer Stelle dargetan, befand sich der Beschwerdeführer bis im Frühjahr 2016 im Strafvollzug und im Anschluss daran bis im März 2021 unter Führungsaufsicht. Die seither verstrichene Zeit erweist sich im Hinblick auf die Schwere der Delikte als zu kurz, als dass ausländerrechtlich von einem Wegfall jeglicher Rückfallgefahr ausgegangen werden könnte. Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass er aus dem Wohlverhalten im Strafvollzug nichts Besonderes zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Eine gute Führung wird von der verurteilten Person im Straf- bzw. Massnahmenvollzug generell erwartet. Angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung lassen sich daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit ziehen (vgl. etwa BGE 139 II 121 E. 5.5.2 m.H. oder Urteil des BGer 2C_365/2018 E. 5.4.2). Analoges gilt für die Zeit unter Führungsaufsicht, während welcher der Beschwerdeführer nach wie vor gewissen behördlichen Weisungen (worunter einer Vorstellungsweisung) unterstand. Letztere Periode darf bei der vorzunehmenden Risikoanalyse, entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung, miteinbezogen werden. Unerfindlich bleibt sodann, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers nach der ersten Haftstrafe im Jahre 2000 zu einer für ihn vorteilhaften Einschätzung führen könnte. Im Gegenteil kann der Ausweisungsverfügung der Migrationsbehörde des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2005 entnommen werden, dass er im Februar 2000 aus der Strafanstalt Q.______ flüchtete und auf der Flucht mit Komplizen Einbruchdiebstähle beging. Aktenkundig ist ebenfalls, dass er gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 22. Juli 1999 bereits einmal beteuert hatte, einen Wandel hinter sich zu haben und sich nun einem Studium zum Programmierer zu widmen (zum Ganzen vgl. SEM act. 2). Hinzu kommt die bereits erwähnte Verurteilung durch das Untersuchungsamt Uznach vom 15. März 2019 wegen Verweisungsbruchs. Die Gründe, weshalb er trotz bestehendem Einreiseverbot rechtswidrig in die Schweiz einreiste und dort über Monate hinweg illegal verweilte, zeugen von wenig Einsicht (siehe hierzu das Protokoll der Einvernahme vom 23. Januar 2019 [SEM act. 9], oder E. 8.4 weiter hinten). Im dargelegten Kontext kann der behaupteten Distanzierung vom kriminellen Umfeld und der Phase drogenfreien Lebens nicht gemäss den Vorstellungen des Betroffenen Rechnung getragen werden. Abgesehen davon nahm das SEM keine automatische Gefährlichkeit an, vielmehr basierte dessen Würdigung, Bezug nehmend auf konkrete Vorkommnisse, auf einer umfassenderen Abwägung der in Frage stehenden Interessen. Die replikweise geübte Kritik an den schweizerischen und deutschen Strafvollzugsbehörden schliesslich betrifft Strafvollzugsmodalitäten, die in den entsprechenden Verfahren zu rügen gewesen wären. Aufgrund dessen erscheint ein die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot gerechtfertigt. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob es in der nunmehr auf acht Jahre reduzierten Dauer verhältnismässig ist. 8. 8.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 8.2 Wie in E. 7.1 - 7.3 dargelegt, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner langfristigen Fernhaltung. 8.3 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer seine privaten Interessen gegenüber. Er pflege intakte Beziehungen zu seinen in der Schweiz ansässigen Eltern und Geschwistern, die gesundheitlich zum Teil sehr angeschlagen seien. Auch Freunde, weitere Bekannte sowie, laut Replik, seine Lebensgefährtin lebten hierzulande. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA entzogen wurde, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert mithin bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht, weshalb sich hier nurmehr die Frage stellt, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 8.4 Bezüglich der Beziehungen zu den Eltern und Geschwistern ist vorab festzuhalten, dass diese nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.). Es ist den Familienangehörigen des Beschwerdeführers zuzumuten, sich ausserhalb der Schweiz, namentlich in Deutschland, zu treffen und über moderne Kommunikationsmittel in Kontakt zu bleiben, um so die Beziehungen, wenn auch in eingeschränktem Mass, aufrechtzuerhalten. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeit suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG; vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Des Weiteren wird an die Tatsache erinnert, dass der Beschwerdeführer, als er sich 2018/19 mehrere Monate illegal hierzulande aufhielt, die meiste Zeit bei einer Bekannten in J.______/SG verbrachte, was seine Beweggründe für die damalige Missachtung der Fernhaltemassnahme (er habe die in X._______ /SH wohnhaften Eltern unterstützen wollen) relativiert (vgl. SEM act. 9, 10 16). Seine Lebensgefährtin wiederum erwähnte er erstmals in der Replik. Sie wohnt seiner Darstellung zufolge in der Schweiz; laut der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg lebt sie in K._______ /D. Unabhängig davon konnte das Paar nicht damit rechnen, seine Beziehung in naher Zukunft in der Schweiz leben zu können. 8.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner familiären Verbindungen nicht unbedeutend ist. In Berücksichtigung aller relevanten Faktoren (massiv vorbelastetes Vorleben, zu kurze Bewährungszeit, nicht gänzlich weggefallenes Rückfallrisiko, relativiertes Wohlverhalten durch Verweisungsbruch) gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot - vom SEM im Vernehmlassungsverfahren auf acht Jahre reduziert - nicht zu beanstanden ist.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit dem auf acht Jahre befristeten Einreiseverbot Bundesrecht und Freizügigkeitsabkommen nicht verletzt werden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie durch die in der Vernehmlassung erfolgte Reduzierung des Einreiseverbots nicht gegenstandslos geworden ist.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-adresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: