Amtshilfe
Sachverhalt
A. Mit Schlussverfügung vom 14. Januar 2022 entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz), der Federal Tax Service (nachfolgend: FTS) der Russischen Föderation (nachfolgend: Russland) Amtshilfe betreffend die X._______ COMPANY, (...), leisten zu wollen und regelte Detailfragen. B. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die X._______ COMPANY (nachfolgend: Beschwerdeführerin), dass die Schlussverfügung vom 14. Januar 2022 der ESTV aufzuheben und der FTS die Amtshilfe zu verweigern sei. Eventualiter sei die Amtshilfe auf diejenigen Bereiche zu reduzieren, welche für ihre Besteuerung in Russland relevant seien. Entsprechend seien alle in N 22 der Beschwerde genannten Schriftstücke auszusondern und der ersuchenden Behörde nicht zu übermitteln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWST, zulasten der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 15. Februar 2022. Gleichzeitig wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist zu begründen und zu belegen, weshalb die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. D. Mit Eingabe vom 2. März 2022 führt die Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Schlussverfügung der ESTV vom 14. Januar 2022 aufgrund einer falschen Adressierung mangelhaft eröffnet worden sei und dass aufgrund der schweizweit herrschenden Homeoffice Anordnung des Bundesrates vom 17. Dezember 2021 eine Zustellung am Samstag keine Fristauslösung bewirken könne. Die Beschwerde sei somit rechtzeitig erfolgt. E. Mit Stellungnahme vom 10. März 2022 beantragt die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. F. Mit Stellungnahme vom 22. März 2022 nimmt die Beschwerdeführerin zur Eingabe der Vorinstanz vom 10. März 2022 Stellung und hält an ihrer Argumentation vom 2. März 2022 fest. G. Mit Stellungnahme vom 5. April 2022 äussert sich die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. März 2022 und beantragt erneut, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit diese für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2019 stützt sich auf das Abkommen vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.966.51, nachfolgend: DBA CH-RU). Das Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das DBA CH-RU keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 31 VGG).
E. 2.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Dabei sind schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Auf verspätete eingereichte Beschwerden ist grundsätzlich nicht einzutreten. Ausgenommen bleiben Ausnahmefälle einer Fristwiederherstellung.
E. 2.2.1 Nach den hier einschlägigen Rechtsgrundlagen besteht keine Pflicht der ESTV, ihre Verfügungen betreffend Amtshilfe gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis zuzustellen; so sieht Art. 17 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VwVG einzig die schriftliche Eröffnung der Schlussverfügung vor. Der Vorinstanz steht bei postalischer Übermittlung folglich auch die einfache, d.h. uneingeschriebene bzw. gewöhnliche Sendung als Zustellungsart offen (BVGE 2022 I/5 E. 1.2.3; Urteil des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022] E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich vertreten lassen, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Letztere Bestimmung ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (Urteil des BGer 1C_713/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine mangelhafte Eröffnung bedeutet indes nicht, dass die Rechtsmittelfrist in keinem Fall anfängt zu laufen. Nach Art. 38 VwVG dürfen einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung allerdings keine Nachteile erwachsen. Wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht, ist dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan. Wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte, kann sich nicht auf einen Eröffnungsmangel berufen (Urteil des BGer 1C_713/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3 mit Hinweis; auch zum Folgenden). Die Rechtsmittelfrist beginnt somit auch bei mangelhafter Eröffnung ab jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist. Die mangelhafte Eröffnung führt sodann auch nicht zwingend zur Nichtigkeit der Verfügung, vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn der Zweck der Eröffnungsschriften erreicht wird (vgl. Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1). Damit einhergehend, muss eine Partei ab Kenntnisnahme vom Eröffnungsmangel alles ihr Zumutbare unternommen haben, um diesen zu beheben. Wenn die Rechtsvertretung von einem solchen Eröffnungsmangel Kenntnis hat, muss sie mithin innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Eröffnung verlangen oder das Rechtsmittel einlegen (Urteil des BGer 1C_713/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3 i.f. mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer F-1923/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.5 mit Hinweis).
E. 2.2.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach (bzw. Machtbereich «sphère d'influence») der Adressatin gelegt wird und sich damit in deren Verfügungsbereich befindet. Dass die Empfängerin von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen: BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Keine Rolle spielt es daher, wenn die Kanzlei einer Rechtsvertreterin am Samstag und Sonntag geschlossen war und diese erst am darauffolgenden Montag tatsächlich Kenntnis vom Sendungsinhalt nimmt. Denn wie das Bundesgericht bereits mehrfach erwogen hat, liegt es im Verantwortungsbereich der Empfängerin, den Briefkasten oder das Postfach selbst an einem Samstag zu leeren (Urteile des BGer 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.7, 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.6 und 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 5.3.3 mit Hinweisen; BVGE 2022 I/5 E. 1.2.3; kritisch dazu: Gregor Gassmann, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, 2024, S. 124 ff.).
E. 2.2.4 Sogenannte A-Post Plus-Sendungen werden als uneingeschriebene bzw. gewöhnliche Sendungen in den Briefkasten oder ins Postfach der Adressatin gelegt, ohne dass diese den Empfang unterschriftlich bestätigen muss. Dementsprechend erfolgt bei dieser Versandart im Fall der Abwesenheit der Adressatin keine Avisierung durch Hinterlegung einer Abholungseinladung. Im Unterschied zu herkömmlichen A-Post-Sendungen werden A-Post Plus-Sendungen mit einer Sendungsnummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet («Track & Trace») und damit die Verfolgung der Sendung bis zur Empfängerin ermöglicht (BGE 142 III 599 E. 2.2; BVGE 2022 I/5 E. 1.2.3; Urteil des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022] E. 3.4 mit Hinweisen).
E. 2.2.5 Für die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügungen ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet (Urteil des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022] E. 3.5 mit Hinweisen). Bei eingeschriebener Briefpost gilt eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung via Briefkasten bzw. Postfach. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung für A-Post Plus-Sendungen, bei welchen der Zustellzeitpunkt im elektronischen System der Post festgehalten wird (dazu etwa: Urteile des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). Mit der Verfolgung im «Track & Trace» wird somit die Zustellung nicht direkt bewiesen. Bewiesen wird nur, dass die Post einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach der Adressatin gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022] E. 3.5 mit Hinweisen).
E. 2.2.6 Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung der Adressatin, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn ihre Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei ihr guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Rein hypothetische Überlegungen der Empfängerin reichen nicht aus. Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.3 mit Hinweisen; BVGE 2021 I/1 E. 2.7).
E. 2.2.7 Die Beschwerdefrist bei einer mittels A-Post Plus-Sendung übermittelten Verfügung beginnt in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 VwVG sowie rechtsprechungsgemäss am Tag nach Hinterlegung der Sendung zu laufen, und zwar auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Briefkasten oder Postfach der Verfügungsadressatin oder deren Rechtsvertretung abgelegt wird (Urteile des BGer 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.8, 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.6; BVGE 2021 I/1 E. 2.7; Urteil des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022] E. 3.7 mit Hinweisen; kritisch dazu: Gassmann, a.a.O., S. 124 ff.).
E. 3 Vorliegend ist unbestritten, dass die angefochtene Schlussverfügung am Samstag, 15. Januar 2022, in das Postfach der Zweigniederlassung der Rechtsvertreterin in B._______ zugestellt worden ist. Strittig ist jedoch, ob diese Zustellung rechtsgültig erfolgt ist und damit den Eröffnungsvorgang der angefochtenen Schlussverfügung am 15. Januar 2015 abschliessen konnte. Gegebenenfalls hätte dies zur Folge, dass der Fristenlauf am Sonntag, 16. Januar 2022, zu laufen begonnen und am 14. Februar geendet hätte und die Beschwerde vom 15. Februar 2022 somit verspätet erfolgt wäre.
E. 3.1 Die Vorinstanz bringt vor, dass die angefochtene Verfügung mit Zustellung vom 15. Januar 2022 korrekt eröffnet worden sei. Die Schlussverfügung sei an die Adresse zugestellt worden, welche gemäss Telefongespräch mit C._______ mit Telefonat vom 10. November 2021 vereinbart worden sei. Weiter sei bereits vor der Zustellung der angefochtenen Schlussverfügung eine Zustellung an die gewünschte Adresse in B._______ erfolgt, was von der Beschwerdeführerin widerspruchslos akzeptiert worden sei.
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die angefochtene Schlussverfügung nicht korrekt adressiert, entsprechend nicht ordnungsgemäss zugestellt und folglich mangelhaft eröffnet worden sei. Erstens sei nicht die D._______ AG, Zweigniederlassung B _______ (nachfolgend: Zweigniederlassung B), sondern die D._______ AG, Zweigniederlassung E._______ (nachfolgend: Zweigniederlassung E), die nach Art. 14. Abs. 3 StAhiG kommunizierte bevollmächtigte Person der Beschwerdeführerin. Zweitens sei nicht das Postfach der Zweigniederlassung B, sondern das nach Art. 11b Abs. 1 VwVG kommunizierte Postfach der Zweigniederlassung E das rechtlich massgebliche Zustellungsdomizil für die angefochtene Schlussverfügung gewesen. Dies ergebe sich aus der Vollmacht vom 6. Dezember 2019, welche der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht worden sei. Darin sei die Zweigniederlassung E als ihre Bevollmächtigte i.S.v. Art. 14 Abs. 3 StAhiG und gleichzeitig die Adresse der Zweigniederlassung E als ihr Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 11b VwVG bezeichnet. Entsprechend habe die Vorinstanz im Rubrum der Schlussverfügung korrekterweise auch die Zweigniederlassung E als Rechtsvertreterin angegeben und sodann in Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung verfügt, dass diese Schlussverfügung an die Zweigniederlassung E zu eröffnen sei.
E. 3.2.2 Zu den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach C._______ im Telefongespräch vom 10. November 2021 mit ihr (der Vorinstanz) vereinbart habe, dass Zustellungen an die Adresse der Zweigniederlassung B erfolgen sollten und dass bereits vor der Zustellung der Schlussverfügung ein Schreiben an die Adresse der Zweigniederlassung B übermittelt worden sei, vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die von der Vorinstanz genannte Person über keine Zeichnungsberechtigung der Rechtsvertreterin gemäss Handelsregister verfügt habe, weshalb deren Äusserungen unbeachtlich seien. Doch selbst wenn ihre Rechtsvertreterin gegenüber der Vor-instanz um Zustellung von «Korrespondenz» an eine vom rechtlich verbindlichen Zustelldomizil abweichende Adresse gebeten haben sollte, würde dies keine Änderung des Zustelldomizils für formelle Verfügungen begründen. Denn dies könne allein durch eine Bezeichnung eines neuen Zustellungsdomizils gemäss Art. 14 Abs. 3 StAhiG erfolgen, was nicht vorliege. Zudem könne einzig die von der Vorinstanz in Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung verfügte Eröffnungsmodalität formell dafür ausschlaggebend sein, ob die Schlussverfügung korrekt eröffnet worden sei.
E. 3.2.3 Für den Fall, dass die Zustellung an die Zweigniederlassung B grundsätzlich eine rechtsgültige Eröffnung bewirken können sollte, müsse, so die Beschwerdeführerin, vorliegend weiter berücksichtigt werden, dass es ihrer Rechtsvertreterin aufgrund der damals herrschenden Homeoffice-Pflicht gemäss Anordnung des Bundesrates vom 17. Dezember 2021 an einem Samstag nicht erlaubt und somit auch nicht möglich gewesen sei, von der Sendung Kenntnis zu nehmen. Dies sei erst am darauffolgenden Montag, 17. Januar 2022, möglich gewesen. Denn beim Entscheid der Rechtsvertreterin, ihre Arbeitnehmer samstags nicht vor Ort arbeiten zu lassen, handle es sich nicht um einen freiwilligen Entscheid, sondern um die Erfüllung der vom Bundesrat angeordnete Homeoffice-Pflicht. Entsprechend sei die Sendung frühestens am auf die Zustellung folgenden Werktag, dem Montag, 17. Januar 2022, als die Anwesenheit von Personal vor Ort und somit die Leerung des Postfachs wieder zulässig gewesen sei, in ihren Machtbereich gelangt.
E. 3.3 Aus den Beschwerdebeilagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in sämtlichen schriftlichen Stellungnahmen im Briefkopf jeweils ausschliesslich die Zustelladresse der Zweigniederlassung B angegeben hat. Mit dieser Angabe in den Stellungnahmen hat die Beschwerdeführerin wiederholt kundgetan, dass sie Zustellungen an diese Zustelladresse wünscht. Weiter hat sie vor Erlass der angefochtenen Schlussverfügung vorbehaltlos eine Zustellung an die Adresse der Zweigniederlassung B entgegengenommen und mit der auf die Zustellung folgenden Stellungnahme die Adresse der Zweigniederlassung B im Briefkopf wiederholt. Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben wäre es der Beschwerdeführerin, welche vorliegend eine mangelhafte Eröffnung geltend macht, offen gestanden, sich innert nützlicher Frist seit Kenntnis der - aus ihrer Sicht - mangelhaften Eröffnung an die Vorinstanz zu wenden und um eine Eröffnung an die Zweigniederlassung E zu ersuchen (vgl. Urteil des BGer 1C_713/2024 vom 5. März 2025 E. 5.2; oben E. 2.2.2). Dies hat sie jedoch offensichtlich nicht getan, sondern mit Eingabe vom 15. Februar 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht eingereicht und dabei bezeichnenderweise erneut die Adresse der Zweigniederlassung B im Briefkopf verwendet. Aufgrund dieser Aktenlage war die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die angefochtene Schlussverfügung ihm Rahmen der Eröffnung an diese Adresse zuzustellen. Entsprechend ist die Zustellung in das Postfach der Zweigniederlassung B am 15. Januar 2022 rechtsgültig erfolgt.
E. 3.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
E. 3.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich aus der Vollmacht ergebe, dass sie als Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 11b VwVG die Adresse der Zweigniederlassung E angegeben habe, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst für den Fall, dass die Angabe der Adresse der Bevollmächtigten in der Vollmacht vom 6. Dezember 2019 als Angabe des gewünschten Zustellungsdomizils im Sinn von Art. 11b Abs. 1 VwVG und nicht zwecks Identifikation der Bevollmächtigten dienen soll, hat die Vorinstanz ihre Mitteilungen gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu machen (E. 2.2.2). Da die Beschwerdeführerin mit Stellungnahmen vom 27. Juli 2021, 7. September 2021, 14. September 2021 und 13. Dezember 2021 durch ihre Rechtsvertreterin jeweils die Zustelladresse der Zweigniederlassung B angegeben hat, war diese Adresse für die Zwecke der Eröffnung der Schlussverfügung massgeblich.
E. 3.4.2 Da sich die Zustelladresse an die Zweigniederlassung B bereits aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt, kann offenbleiben, ob C._______ im Rahmen des Telefongesprächs vom 10. November 2021 mit der Vorinstanz zur Vertretung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin berechtigt war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2021 nach dem besagten Telefonat erfolgte, in welcher sie erneut die Zustelladresse der Zweigniederlassung B angegeben hatte.
E. 3.4.3 Auch der Umstand, dass im Rubrum der angefochtenen Schlussverfügung die Adresse der Zweigniederlassung E aufgeführt ist und in Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung verfügt wird, dass die Schlussverfügung der Beschwerdeführerin mit Adressangabe der Zweigniederlassung E zu eröffnen sei, ändert am Ausgeführten nichts. Denn bei einer vertretenen Person hat die Zustellung als Teil des Eröffnungsvorgangs an die von der Vertretung gewünschte Zustelladresse zu erfolgen, um die Eröffnung der Verfügung zu bewirken. Diese Wunschadresse war die in den diversen schriftlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin angegebene Adresse der Zweigniederlassung B (E. 3.4.1). Im Übrigen richtet sich die massgebliche Zustelladresse nicht nach dem Rubrum oder dem Dispositiv einer Verfügung, sondern nach der mitgeteilten Zustelladresse.
E. 3.5 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 21. Juni 2021 (AS 021 379) zu ihren Gunsten ableiten. Die Bestimmungen dieser Verordnung entbanden die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertretung insbesondere nicht, am Samstag für die Zustellbarkeit von Sendungen besorgt zu sein (E. 2.2.3). So sah Art. 25 Abs. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der vorliegend massgeblichen Fassung lediglich vor, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Da das Postfach naturgemäss nicht von zu Hause aus geleert werden kann, handelt es sich dabei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um eine Aktivität, die auch von zu Hause aus erfüllt werden kann. Entsprechend ist ihr nicht zu folgen, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihre Rechtsvertretung ihr Postfach an einem Samstag aufgrund der allgemeinen Home-Office Pflicht nicht leeren und entsprechend von der angefochtenen Schlussverfügung nicht habe Kenntnis nehmen können. Dass das Personal der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumindest unter der Woche vor Ort war, um Sendungen entgegenzunehmen ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass sie selbst geltend macht, dass ihre Rechtsvertreterin am Montag, 17. Januar 2022 durch das anwesende Personal von der angefochtenen Schlussverfügung habe Kenntnis nehmen können.
E. 3.6 Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrer pauschalen Kritik an der Zustellung von Verfügungen mittels A-Post Plus nicht durchzudringen. Wie das Bundesgericht schon bei diversen Gelegenheiten festgehalten hat, ist der Versand von A-Post Plus-Sendungen durch die verfügende Behörde zulässig und es liegt im Verantwortungsbereich der Empfängerin, den Briefkasten oder das Postfach selbst an einem Samstag zu leeren (E. 2.2.3). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass es der Empfängerin obliegt, aufgrund der Sendungsnummer, das von ihr angenommene Zustellungsdatum mit dem von der Post registrierten Datum im «Track & Trace» abzugleichen und danach entweder das falsche Zustelldatum bei der Post zu monieren und korrigieren zu lassen oder aber die Frist - ausgehend vom gemäss «Track & Trace» festgehaltenen Zustellungsdatum - zu berechnen (vgl. BVGE 2021 I/1 E. 2.7; Urteil des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022] E. 4.4).
E. 3.7 Vorliegend ist damit für den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Schlussverfügung nicht die Entgegennahme durch das Personal der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei der Leerung des Postfachs am Montag, 17. Januar 2022, sondern die Zustellung in das Postfach am Samstag, 15. Januar 2022, massgebend (E. 2.2.3). Infolgedessen begann die Beschwerdefrist am Sonntag, 16. Januar 2022, zu laufen und endete am Montag, 14. Februar 2022 (E. 2.2.7). Damit erfolgte die am 15. Februar 2022 eingereichte Beschwerde verspätet.
E. 3.8 Nach dem hiervor Ausgeführten ist infolge des Fristversäumnisses im ordentlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG e contrario i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 4 Die im DBA CH-RU enthaltene Bestimmung über den Informationsaustausch erlaubt es dem ersuchten Staat, die Übermittlung von Informationen zu verweigern, wenn dies gegen den sogenannten ordre public und den Grundsatz der Spezialität verstossen würde (Art. 25a Abs. 3 Bst. c DBA CH-RU; Urteil des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.3) Im Lichte des Urteils des Bundesgerichts 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 hat die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob an der angefochtenen Schlussverfügung festgehalten werden kann oder ob der verfügte Informationsaustausch aufgrund veränderter Verhältnisse nicht mit dem ordre public vereinbar und daher die angefochtene Schlussverfügung in Wiedererwägung zu ziehen ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 300.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
E. 6 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Gregor Gassmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-763/2022 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann. Parteien X._______ Company, (...), vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-RU). Sachverhalt: A. Mit Schlussverfügung vom 14. Januar 2022 entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz), der Federal Tax Service (nachfolgend: FTS) der Russischen Föderation (nachfolgend: Russland) Amtshilfe betreffend die X._______ COMPANY, (...), leisten zu wollen und regelte Detailfragen. B. Mit Beschwerde vom 15. Februar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die X._______ COMPANY (nachfolgend: Beschwerdeführerin), dass die Schlussverfügung vom 14. Januar 2022 der ESTV aufzuheben und der FTS die Amtshilfe zu verweigern sei. Eventualiter sei die Amtshilfe auf diejenigen Bereiche zu reduzieren, welche für ihre Besteuerung in Russland relevant seien. Entsprechend seien alle in N 22 der Beschwerde genannten Schriftstücke auszusondern und der ersuchenden Behörde nicht zu übermitteln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWST, zulasten der Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 15. Februar 2022. Gleichzeitig wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist zu begründen und zu belegen, weshalb die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. D. Mit Eingabe vom 2. März 2022 führt die Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Schlussverfügung der ESTV vom 14. Januar 2022 aufgrund einer falschen Adressierung mangelhaft eröffnet worden sei und dass aufgrund der schweizweit herrschenden Homeoffice Anordnung des Bundesrates vom 17. Dezember 2021 eine Zustellung am Samstag keine Fristauslösung bewirken könne. Die Beschwerde sei somit rechtzeitig erfolgt. E. Mit Stellungnahme vom 10. März 2022 beantragt die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. F. Mit Stellungnahme vom 22. März 2022 nimmt die Beschwerdeführerin zur Eingabe der Vorinstanz vom 10. März 2022 Stellung und hält an ihrer Argumentation vom 2. März 2022 fest. G. Mit Stellungnahme vom 5. April 2022 äussert sich die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. März 2022 und beantragt erneut, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird - soweit diese für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2019 stützt sich auf das Abkommen vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.966.51, nachfolgend: DBA CH-RU). Das Verfahren richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das DBA CH-RU keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 31 VGG). 2. 2.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Dabei sind schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Auf verspätete eingereichte Beschwerden ist grundsätzlich nicht einzutreten. Ausgenommen bleiben Ausnahmefälle einer Fristwiederherstellung. 2.2. 2.2.1. Nach den hier einschlägigen Rechtsgrundlagen besteht keine Pflicht der ESTV, ihre Verfügungen betreffend Amtshilfe gegen einen von der empfangenden Person unterzeichneten Zustellnachweis zuzustellen; so sieht Art. 17 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VwVG einzig die schriftliche Eröffnung der Schlussverfügung vor. Der Vorinstanz steht bei postalischer Übermittlung folglich auch die einfache, d.h. uneingeschriebene bzw. gewöhnliche Sendung als Zustellungsart offen (BVGE 2022 I/5 E. 1.2.3; Urteil des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022] E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2.2. Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich vertreten lassen, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Letztere Bestimmung ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (Urteil des BGer 1C_713/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine mangelhafte Eröffnung bedeutet indes nicht, dass die Rechtsmittelfrist in keinem Fall anfängt zu laufen. Nach Art. 38 VwVG dürfen einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung allerdings keine Nachteile erwachsen. Wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht, ist dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan. Wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte, kann sich nicht auf einen Eröffnungsmangel berufen (Urteil des BGer 1C_713/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3 mit Hinweis; auch zum Folgenden). Die Rechtsmittelfrist beginnt somit auch bei mangelhafter Eröffnung ab jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist. Die mangelhafte Eröffnung führt sodann auch nicht zwingend zur Nichtigkeit der Verfügung, vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn der Zweck der Eröffnungsschriften erreicht wird (vgl. Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.4.1). Damit einhergehend, muss eine Partei ab Kenntnisnahme vom Eröffnungsmangel alles ihr Zumutbare unternommen haben, um diesen zu beheben. Wenn die Rechtsvertretung von einem solchen Eröffnungsmangel Kenntnis hat, muss sie mithin innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Eröffnung verlangen oder das Rechtsmittel einlegen (Urteil des BGer 1C_713/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3 i.f. mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer F-1923/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.5 mit Hinweis). 2.2.3. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach (bzw. Machtbereich «sphère d'influence») der Adressatin gelegt wird und sich damit in deren Verfügungsbereich befindet. Dass die Empfängerin von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. zum Ganzen: BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Keine Rolle spielt es daher, wenn die Kanzlei einer Rechtsvertreterin am Samstag und Sonntag geschlossen war und diese erst am darauffolgenden Montag tatsächlich Kenntnis vom Sendungsinhalt nimmt. Denn wie das Bundesgericht bereits mehrfach erwogen hat, liegt es im Verantwortungsbereich der Empfängerin, den Briefkasten oder das Postfach selbst an einem Samstag zu leeren (Urteile des BGer 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.7, 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.6 und 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 5.3.3 mit Hinweisen; BVGE 2022 I/5 E. 1.2.3; kritisch dazu: Gregor Gassmann, Die Zustellung von Verfügungen im eidgenössischen Steuerrecht, 2024, S. 124 ff.). 2.2.4. Sogenannte A-Post Plus-Sendungen werden als uneingeschriebene bzw. gewöhnliche Sendungen in den Briefkasten oder ins Postfach der Adressatin gelegt, ohne dass diese den Empfang unterschriftlich bestätigen muss. Dementsprechend erfolgt bei dieser Versandart im Fall der Abwesenheit der Adressatin keine Avisierung durch Hinterlegung einer Abholungseinladung. Im Unterschied zu herkömmlichen A-Post-Sendungen werden A-Post Plus-Sendungen mit einer Sendungsnummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet («Track & Trace») und damit die Verfolgung der Sendung bis zur Empfängerin ermöglicht (BGE 142 III 599 E. 2.2; BVGE 2022 I/5 E. 1.2.3; Urteil des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022] E. 3.4 mit Hinweisen). 2.2.5. Für die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügungen ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet (Urteil des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022] E. 3.5 mit Hinweisen). Bei eingeschriebener Briefpost gilt eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung via Briefkasten bzw. Postfach. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung für A-Post Plus-Sendungen, bei welchen der Zustellzeitpunkt im elektronischen System der Post festgehalten wird (dazu etwa: Urteile des BGer 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2, 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). Mit der Verfolgung im «Track & Trace» wird somit die Zustellung nicht direkt bewiesen. Bewiesen wird nur, dass die Post einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach der Adressatin gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022] E. 3.5 mit Hinweisen). 2.2.6. Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung der Adressatin, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn ihre Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei ihr guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Rein hypothetische Überlegungen der Empfängerin reichen nicht aus. Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.3 mit Hinweisen; BVGE 2021 I/1 E. 2.7). 2.2.7. Die Beschwerdefrist bei einer mittels A-Post Plus-Sendung übermittelten Verfügung beginnt in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 VwVG sowie rechtsprechungsgemäss am Tag nach Hinterlegung der Sendung zu laufen, und zwar auch dann, wenn die Sendung an einem Samstag im Briefkasten oder Postfach der Verfügungsadressatin oder deren Rechtsvertretung abgelegt wird (Urteile des BGer 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.8, 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.6; BVGE 2021 I/1 E. 2.7; Urteil des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022] E. 3.7 mit Hinweisen; kritisch dazu: Gassmann, a.a.O., S. 124 ff.).
3. Vorliegend ist unbestritten, dass die angefochtene Schlussverfügung am Samstag, 15. Januar 2022, in das Postfach der Zweigniederlassung der Rechtsvertreterin in B._______ zugestellt worden ist. Strittig ist jedoch, ob diese Zustellung rechtsgültig erfolgt ist und damit den Eröffnungsvorgang der angefochtenen Schlussverfügung am 15. Januar 2015 abschliessen konnte. Gegebenenfalls hätte dies zur Folge, dass der Fristenlauf am Sonntag, 16. Januar 2022, zu laufen begonnen und am 14. Februar geendet hätte und die Beschwerde vom 15. Februar 2022 somit verspätet erfolgt wäre. 3.1. Die Vorinstanz bringt vor, dass die angefochtene Verfügung mit Zustellung vom 15. Januar 2022 korrekt eröffnet worden sei. Die Schlussverfügung sei an die Adresse zugestellt worden, welche gemäss Telefongespräch mit C._______ mit Telefonat vom 10. November 2021 vereinbart worden sei. Weiter sei bereits vor der Zustellung der angefochtenen Schlussverfügung eine Zustellung an die gewünschte Adresse in B._______ erfolgt, was von der Beschwerdeführerin widerspruchslos akzeptiert worden sei. 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die angefochtene Schlussverfügung nicht korrekt adressiert, entsprechend nicht ordnungsgemäss zugestellt und folglich mangelhaft eröffnet worden sei. Erstens sei nicht die D._______ AG, Zweigniederlassung B _______ (nachfolgend: Zweigniederlassung B), sondern die D._______ AG, Zweigniederlassung E._______ (nachfolgend: Zweigniederlassung E), die nach Art. 14. Abs. 3 StAhiG kommunizierte bevollmächtigte Person der Beschwerdeführerin. Zweitens sei nicht das Postfach der Zweigniederlassung B, sondern das nach Art. 11b Abs. 1 VwVG kommunizierte Postfach der Zweigniederlassung E das rechtlich massgebliche Zustellungsdomizil für die angefochtene Schlussverfügung gewesen. Dies ergebe sich aus der Vollmacht vom 6. Dezember 2019, welche der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht worden sei. Darin sei die Zweigniederlassung E als ihre Bevollmächtigte i.S.v. Art. 14 Abs. 3 StAhiG und gleichzeitig die Adresse der Zweigniederlassung E als ihr Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 11b VwVG bezeichnet. Entsprechend habe die Vorinstanz im Rubrum der Schlussverfügung korrekterweise auch die Zweigniederlassung E als Rechtsvertreterin angegeben und sodann in Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung verfügt, dass diese Schlussverfügung an die Zweigniederlassung E zu eröffnen sei. 3.2.2. Zu den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach C._______ im Telefongespräch vom 10. November 2021 mit ihr (der Vorinstanz) vereinbart habe, dass Zustellungen an die Adresse der Zweigniederlassung B erfolgen sollten und dass bereits vor der Zustellung der Schlussverfügung ein Schreiben an die Adresse der Zweigniederlassung B übermittelt worden sei, vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die von der Vorinstanz genannte Person über keine Zeichnungsberechtigung der Rechtsvertreterin gemäss Handelsregister verfügt habe, weshalb deren Äusserungen unbeachtlich seien. Doch selbst wenn ihre Rechtsvertreterin gegenüber der Vor-instanz um Zustellung von «Korrespondenz» an eine vom rechtlich verbindlichen Zustelldomizil abweichende Adresse gebeten haben sollte, würde dies keine Änderung des Zustelldomizils für formelle Verfügungen begründen. Denn dies könne allein durch eine Bezeichnung eines neuen Zustellungsdomizils gemäss Art. 14 Abs. 3 StAhiG erfolgen, was nicht vorliege. Zudem könne einzig die von der Vorinstanz in Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung verfügte Eröffnungsmodalität formell dafür ausschlaggebend sein, ob die Schlussverfügung korrekt eröffnet worden sei. 3.2.3. Für den Fall, dass die Zustellung an die Zweigniederlassung B grundsätzlich eine rechtsgültige Eröffnung bewirken können sollte, müsse, so die Beschwerdeführerin, vorliegend weiter berücksichtigt werden, dass es ihrer Rechtsvertreterin aufgrund der damals herrschenden Homeoffice-Pflicht gemäss Anordnung des Bundesrates vom 17. Dezember 2021 an einem Samstag nicht erlaubt und somit auch nicht möglich gewesen sei, von der Sendung Kenntnis zu nehmen. Dies sei erst am darauffolgenden Montag, 17. Januar 2022, möglich gewesen. Denn beim Entscheid der Rechtsvertreterin, ihre Arbeitnehmer samstags nicht vor Ort arbeiten zu lassen, handle es sich nicht um einen freiwilligen Entscheid, sondern um die Erfüllung der vom Bundesrat angeordnete Homeoffice-Pflicht. Entsprechend sei die Sendung frühestens am auf die Zustellung folgenden Werktag, dem Montag, 17. Januar 2022, als die Anwesenheit von Personal vor Ort und somit die Leerung des Postfachs wieder zulässig gewesen sei, in ihren Machtbereich gelangt. 3.3. Aus den Beschwerdebeilagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in sämtlichen schriftlichen Stellungnahmen im Briefkopf jeweils ausschliesslich die Zustelladresse der Zweigniederlassung B angegeben hat. Mit dieser Angabe in den Stellungnahmen hat die Beschwerdeführerin wiederholt kundgetan, dass sie Zustellungen an diese Zustelladresse wünscht. Weiter hat sie vor Erlass der angefochtenen Schlussverfügung vorbehaltlos eine Zustellung an die Adresse der Zweigniederlassung B entgegengenommen und mit der auf die Zustellung folgenden Stellungnahme die Adresse der Zweigniederlassung B im Briefkopf wiederholt. Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben wäre es der Beschwerdeführerin, welche vorliegend eine mangelhafte Eröffnung geltend macht, offen gestanden, sich innert nützlicher Frist seit Kenntnis der - aus ihrer Sicht - mangelhaften Eröffnung an die Vorinstanz zu wenden und um eine Eröffnung an die Zweigniederlassung E zu ersuchen (vgl. Urteil des BGer 1C_713/2024 vom 5. März 2025 E. 5.2; oben E. 2.2.2). Dies hat sie jedoch offensichtlich nicht getan, sondern mit Eingabe vom 15. Februar 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht eingereicht und dabei bezeichnenderweise erneut die Adresse der Zweigniederlassung B im Briefkopf verwendet. Aufgrund dieser Aktenlage war die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die angefochtene Schlussverfügung ihm Rahmen der Eröffnung an diese Adresse zuzustellen. Entsprechend ist die Zustellung in das Postfach der Zweigniederlassung B am 15. Januar 2022 rechtsgültig erfolgt. 3.4. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: 3.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich aus der Vollmacht ergebe, dass sie als Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 11b VwVG die Adresse der Zweigniederlassung E angegeben habe, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst für den Fall, dass die Angabe der Adresse der Bevollmächtigten in der Vollmacht vom 6. Dezember 2019 als Angabe des gewünschten Zustellungsdomizils im Sinn von Art. 11b Abs. 1 VwVG und nicht zwecks Identifikation der Bevollmächtigten dienen soll, hat die Vorinstanz ihre Mitteilungen gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu machen (E. 2.2.2). Da die Beschwerdeführerin mit Stellungnahmen vom 27. Juli 2021, 7. September 2021, 14. September 2021 und 13. Dezember 2021 durch ihre Rechtsvertreterin jeweils die Zustelladresse der Zweigniederlassung B angegeben hat, war diese Adresse für die Zwecke der Eröffnung der Schlussverfügung massgeblich. 3.4.2. Da sich die Zustelladresse an die Zweigniederlassung B bereits aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt, kann offenbleiben, ob C._______ im Rahmen des Telefongesprächs vom 10. November 2021 mit der Vorinstanz zur Vertretung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin berechtigt war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2021 nach dem besagten Telefonat erfolgte, in welcher sie erneut die Zustelladresse der Zweigniederlassung B angegeben hatte. 3.4.3. Auch der Umstand, dass im Rubrum der angefochtenen Schlussverfügung die Adresse der Zweigniederlassung E aufgeführt ist und in Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung verfügt wird, dass die Schlussverfügung der Beschwerdeführerin mit Adressangabe der Zweigniederlassung E zu eröffnen sei, ändert am Ausgeführten nichts. Denn bei einer vertretenen Person hat die Zustellung als Teil des Eröffnungsvorgangs an die von der Vertretung gewünschte Zustelladresse zu erfolgen, um die Eröffnung der Verfügung zu bewirken. Diese Wunschadresse war die in den diversen schriftlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin angegebene Adresse der Zweigniederlassung B (E. 3.4.1). Im Übrigen richtet sich die massgebliche Zustelladresse nicht nach dem Rubrum oder dem Dispositiv einer Verfügung, sondern nach der mitgeteilten Zustelladresse. 3.5. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 21. Juni 2021 (AS 021 379) zu ihren Gunsten ableiten. Die Bestimmungen dieser Verordnung entbanden die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertretung insbesondere nicht, am Samstag für die Zustellbarkeit von Sendungen besorgt zu sein (E. 2.2.3). So sah Art. 25 Abs. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der vorliegend massgeblichen Fassung lediglich vor, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Da das Postfach naturgemäss nicht von zu Hause aus geleert werden kann, handelt es sich dabei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um eine Aktivität, die auch von zu Hause aus erfüllt werden kann. Entsprechend ist ihr nicht zu folgen, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihre Rechtsvertretung ihr Postfach an einem Samstag aufgrund der allgemeinen Home-Office Pflicht nicht leeren und entsprechend von der angefochtenen Schlussverfügung nicht habe Kenntnis nehmen können. Dass das Personal der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumindest unter der Woche vor Ort war, um Sendungen entgegenzunehmen ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass sie selbst geltend macht, dass ihre Rechtsvertreterin am Montag, 17. Januar 2022 durch das anwesende Personal von der angefochtenen Schlussverfügung habe Kenntnis nehmen können. 3.6. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrer pauschalen Kritik an der Zustellung von Verfügungen mittels A-Post Plus nicht durchzudringen. Wie das Bundesgericht schon bei diversen Gelegenheiten festgehalten hat, ist der Versand von A-Post Plus-Sendungen durch die verfügende Behörde zulässig und es liegt im Verantwortungsbereich der Empfängerin, den Briefkasten oder das Postfach selbst an einem Samstag zu leeren (E. 2.2.3). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass es der Empfängerin obliegt, aufgrund der Sendungsnummer, das von ihr angenommene Zustellungsdatum mit dem von der Post registrierten Datum im «Track & Trace» abzugleichen und danach entweder das falsche Zustelldatum bei der Post zu monieren und korrigieren zu lassen oder aber die Frist - ausgehend vom gemäss «Track & Trace» festgehaltenen Zustellungsdatum - zu berechnen (vgl. BVGE 2021 I/1 E. 2.7; Urteil des BVGer A-620/2022 vom 8. November 2022 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022] E. 4.4). 3.7. Vorliegend ist damit für den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Schlussverfügung nicht die Entgegennahme durch das Personal der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei der Leerung des Postfachs am Montag, 17. Januar 2022, sondern die Zustellung in das Postfach am Samstag, 15. Januar 2022, massgebend (E. 2.2.3). Infolgedessen begann die Beschwerdefrist am Sonntag, 16. Januar 2022, zu laufen und endete am Montag, 14. Februar 2022 (E. 2.2.7). Damit erfolgte die am 15. Februar 2022 eingereichte Beschwerde verspätet. 3.8. Nach dem hiervor Ausgeführten ist infolge des Fristversäumnisses im ordentlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG e contrario i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VGG).
4. Die im DBA CH-RU enthaltene Bestimmung über den Informationsaustausch erlaubt es dem ersuchten Staat, die Übermittlung von Informationen zu verweigern, wenn dies gegen den sogenannten ordre public und den Grundsatz der Spezialität verstossen würde (Art. 25a Abs. 3 Bst. c DBA CH-RU; Urteil des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.3) Im Lichte des Urteils des Bundesgerichts 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 hat die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob an der angefochtenen Schlussverfügung festgehalten werden kann oder ob der verfügte Informationsaustausch aufgrund veränderter Verhältnisse nicht mit dem ordre public vereinbar und daher die angefochtene Schlussverfügung in Wiedererwägung zu ziehen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 300.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber: Keita Mutombo Gregor Gassmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: