Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Das SEM trat mit Verfügung vom 23. Februar 2026 auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. B. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1611/2026 vom 9. März 2026 nicht ein und wies das Fristerstreckungsgesuch zur Beibringung einer Beschwerdebegründung ab. C. Mit E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2026 beantragte die Gesuchstellerin, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2026 sei zu revidieren, die ausgesprochene Entschädigung (gemeint: die auferlegten Verfahrenskosten) und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sie ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gezeigt habe, seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Anträge vom 9. Februar 2026 «auf Ausschluss einer Rücküberstellung in den Erststaat Deutschland wegen einer realen und aktuellen Gefahr (Leben, Integrität, Freiheit) durch Schutzlosigkeit sowie unmenschlicher und unwürdiger Behandlung im Rahmen des Asylverfahrens (seit Mai 2024 bis Anfang Februar 2026)» nicht behandelt habe. Dies trotz fristgerechtem Eingang der Beschwerde am 11. Februar 2026. Ebenso sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Antrag vom 27. Februar 2026 auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-Anhörung (12. Februar 2026) sowie die Mitteilung an das Dublin-Office Deutschland (12. Februar 2026) nicht bearbeitet habe (die Abgabe des Protokolls und der Mitteilung an Deutschland über das Wiederaufnahmegesuch am 25. Februar 2026 sei durch die vorherige Rechtsvertretung erfolgt). Der Revision sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, damit die Durchführung der im Urteil angeordneten Massnahmen bis zur Entscheidung über die Revision ausgesetzt werde. Auf eine Kostenauflage sei zu verzichten. D. Mit E-Mail vom 25. März 2026 machte die Gesuchstellerin ergänzende Angaben. E. Am 25. März 2026 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 11. März 2026 und dessen Ergänzung vom 24. März 2026 weiter. F. Mit E-Mail vom 2. April 2026 machte die Gesuchstellerin ergänzende Angaben. G. Für den Fall, dass das Revisionsgesuch gutgeheissen werde und ein neuer Beschwerdeentscheid ergehe, stellte die Gesuchstellerin mit verbesserter Eingabe vom 13. April 2026 (Poststempel) folgende Begehren: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2026 sei aufzuheben, die Sache sei zur neuen Beurteilung im Beschwerdeverfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen unter Berücksichtigung ihres Antrags auf Selbsteintritt und Nichtüberstellung nach Deutschland vom 11. Februar 2026 sowie ihres Antrags auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-Anhörung und der Mitteilung an das Dublin-Office Deutschland vom 27. Februar 2026 und der Tatsache, dass diese Anträge von der Vorinstanz nicht materiell behandelt worden seien. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, ihren Antrag auf Selbsteintritt und Nichtüberstellung nach Deutschland zu behandeln und zu prüfen sowie ihren Antrag auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-Anhörung und der Mitteilung an das Dublin-Office Deutschland zu behandeln sowie das Wiedererwägungsgesuch (mit Antrag auf aufschiebende Wirkung), welches die Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht ohne Bearbeitung weitergeleitet habe, zu bearbeiten. Eventualiter sei festzustellen, dass die genannten Anträge von der Vorinstanz zu Unrecht nicht behandelt worden seien und dass dieser Verfahrensmangel der Vorinstanz bei der Beurteilung zu berücksichtigen sei. Es sei festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung der fehlenden Bearbeitung dieser Anträge durch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder anderes darstelle. Es sei festzustellen, dass kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ihrerseits vorliege und folglich keine Kosten- oder Entschädigungsfolge gerechtfertigt sei. Auf die Erhebung von Kosten sei zu verzichten. H. Mit Eingabe vom 16. April 2026 (Poststempel) machte die Gesuchstellerin ergänzende Angaben und beantragte Abklärungen durch das SEM, ob Kontakte von Deutschland mit Peru im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr oder Rückübernahme aufgenommen worden seien. Ferner beantragte sie die Berücksichtigung der geschilderten Umstände im laufenden Verfahren und die Prüfung des aktuellen Verfahrensstands betreffend Nichtüberstellung nach Deutschland sowie eine Überstellung in ein anderes sicheres Land. I. Am 17. April 2026 leitete die Vorinstanz eine an sie adressierte Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. April 2026 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. J. Am 20. April 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs und Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. K. Mit Eingabe vom 25. April 2026 (Poststempel) ersuchte die Gesuchstellerin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 20. April 2026 und beantragte die sofortige Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihres Revisionsgesuchs und die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens. L. Am 30. April 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 20. April 2026 ab. M. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (Poststempel) und E-Mail vom 6. Mai 2026 beantragte die Gesuchstellerin erneut die sofortige Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihres Revisionsgesuchs und die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens. Des Weiteren beantragte sie, die Schweiz solle von der Souveränitätsklausel Gebrauch machen und ihr Asylgesuch prüfen, eventualiter sei die Zuständigkeit Spaniens zu prüfen. Das Non-Refoulement-Prinzip sei nicht zu verletzen, das Verfahren sei prioritär und beschleunigt zu behandeln, es seien vorsorgliche Schutzmassnahmen anzuordnen, es sei eine individuelle Prüfung der Überstellungsrisiken nach Deutschland vorzunehmen und es seien hängige Verfahren bezüglich einer Überstellung nach Deutschland zu bearbeiten. N. Am 7. Mai 2026 (Poststempel) reichte die Gesuchstellerin eine Kopie ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Juni 2026 (recte wohl: 7. Mai 2026) ein. O. Am 12. Mai 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verwies in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf die Verfügungen vom 20. April 2026 und vom 30. April 2026. P. Mit E-Mails vom 19. Mai 2026, vom 20. Mai 2026, vom 22. Mai 2026 und vom 26. Mai 2026 machte die Gesuchstellerin ergänzende Angaben und beantragte erneut, der Vollzug der Überstellung sei vorsorglich auszusetzen, es seien superprovisorische beziehungsweise vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, es seien neue Tatsachen und weiterhin bestehende Vollzugshindernisse zu berücksichtigen, es sei festzustellen, dass die bisherigen Eingaben nicht gegenstandslos geworden seien, und dem Kanton Bern und der Vorinstanz sei mitzuteilen, dass bis zur Prüfung der neuen Tatsachen von weiteren Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen sei. Q. Mit Eingabe vom 25. Mai 2026 (Poststempel) wiederholte die Gesuchstellerin ihre mit E-Mail vom 22. Mai 2026 gestellten Anträge und beantragte ferner, es seien neue Tatsachen betreffend die Behandlung ihrer Petition durch das (...) sowie die konkrete Gefährdungslage in (...) vollständig zu berücksichtigen und als Eventualantrag sei der Vollzug bis zur vollständigen Prüfung sämtlicher Risiken und neuer Tatsachen dauerhaft auszusetzen beziehungsweise sei von einer Überstellung nach (...) abzusehen. R. Am 27. Mai 2026 wurde die Wegweisung der Gesuchstellerin nach Deutschland vollzogen. S. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 (Poststempel) ersuchte die Gesuchstellerin um «dringende superprovisorische Massnahme bezüglich die abgewiesene aufschiebende Wirkung und Stopp des Vollzugs, so dass es zur Freiheitsentziehung und Inhaftierung bei der Ankunft in Deutschland kommt. Ich bitte auch um rechtliche Prüfung der freiwilligen Dublin-Überstellung wie die Zusammenarbeit zwischen schweizer und deutschen Behörden (Bundespolizei u.a.) da die von mir bewiesene Gefährdungslage (Leben, Freiheit, Integrität) ignoriert wurde und die angebliche Fahndung ohne Prüfung des individuellen Risiko organisiert wurde». T. Mit E-Mail vom 11. Juni 2026 stellte die Gesuchstellerin einen Antrag auf superprovisorische aufschiebende Wirkung zur sofortigen Rückkehr in die Schweiz, auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, auf Prüfung des Selbsteintritts und der Gewährung internationalen Schutzes, auf Fortführung des Revisionsverfahrens und Mitteilung der neuen Zustelladresse. Ferner beantragte sie, es sei festzustellen, dass das Revisionsgesuch weiterhin hängig sei und materiell zu behandeln bleibe, sämtliche nach der Überstellung eingetretenen Tatsachen, Polizeigewalt, Polizei-Machtmissbrauch, insbesondere die geltend gemachte Freiheitsentziehung und die faktische Isolation während rund dreizehn Tagen, seien in die Beurteilung einzubeziehen, die Rechtmässigkeit der Überstellung nach Deutschland sei unter Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen erneut zu prüfen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei zu prüfen und die hierfür erforderlichen Massnahmen seien anzuordnen, die Möglichkeit ihrer unverzüglichen Rückkehr in die Schweiz sei zu prüfen, soweit dies zur wirksamen Wahrung ihrer Rechte erforderlich sei, ausnahmsweise sei ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss den humanitären und grundrechtlichen Garantien des nationalen und internationalen Rechts zu prüfen und ob die aussergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, die fehlenden effektiven Schutzgarantien sowie die konkreten Taten und Ereignisse bei der Überstellung nach Deutschland und die Risiken danach, eine materielle Behandlung ihres Schutzgesuchs in der Schweiz und die Gewährung eines Aufenthalts beziehungsweise Schutzstatus rechtfertigen würden.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 45 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Entscheide zuständig, wobei die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten. In der vorliegenden Sache entscheidet es endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches finden die Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 52 f. VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, «angefochten» werden kann. Die Revision setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 31 Rz. 843 ff.; Urteil des BVGer C-4558/2012 vom 25. Februar 2015 E. 4.4.1).
E. 1.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng; die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N. 1; Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N. 9). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn die Gesuchstellerin dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-624/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3).
E. 1.5 Die Gesuchstellerin war im Beschwerdeverfahren F-1611/2026 Partei, weshalb sie durch das Urteil vom 9. März 2026 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Demnach ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.6 Revisionsgesuche wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften - wie vorliegend geltend gemacht - sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG).
E. 1.7 Das in Frage stehende Urteil erging am 9. März 2026. Somit ist die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs und entsprechender Rechtsbegehren am 8. April 2026 abgelaufen. Das Revisionsgesuch wurde folglich innert Frist eingereicht (vgl. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Hingegen ist auf die nach diesem Zeitpunkt gestellten materiellen Rechtsbegehren, soweit sie den Streitgegenstand erweitern oder qualitativ verändern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 2.8), nicht einzutreten. Davon ausgenommen ist die nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts verbesserte Eingabe vom 13. April 2026. Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass die in den Eingaben vom 4. Mai 2026 (s. Bst. M), vom 11. Juni 2026 (s. Bst. T) und vom 16. April 2026 gestellten (materiellen) Rechtsbegehren nur für den Fall einer Gutheissung des Revisionsgesuchs greifen würden und sich im Wesentlichen mit denjenigen in der Eingabe vom 13. April 2026 (s. Bst. G) decken beziehungsweise in diesen aufgehen. Der in der Eingabe vom 29. Mai 2026 (s. Bst. S) gestellte Antrag um «rechtliche Prüfung der freiwilligen Dublin-Überstellung wie die Zusammenarbeit zwischen schweizer und deutschen Behörden (Bundespolizei u.a.) da die von mir bewiesene Gefährdungslage (Leben, Freiheit, Integrität) ignoriert wurde und die angebliche Fahndung ohne Prüfung des individuellen Risiko organisiert wurde» wiederum geht über den Streitgegenstand hinaus, der sich auf die Frage beschränkt, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG vorliegt. Auf das genannte Rechtsbegehren ist somit ebenfalls nicht einzutreten.
E. 1.8 Auf die Feststellungsbegehren, das Revisionsgesuch sei hängig und bleibe materiell zu behandeln (s. Bst. T), die bisherigen Eingaben seien nicht gegenstandslos geworden (s. Bst. P) sowie die Vorinstanz habe die Anträge der Gesuchstellerin auf Ausschluss einer Überstellung nach Deutschland und auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-Anhörung und der Mitteilung an das Dublin-Office Deutschland nicht bearbeitet (s. Revisionsgesuch vom 18. März 2026 und dessen Verbesserung vom 13. April 2026), ist nicht einzutreten. Ein Interesse an diesen Feststellungen, welches über das Interesse an der Aufhebung des zu revidierenden Urteils hinausgeht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr gehen diese Feststellungsbegehren als Begründungselement im Hauptbegehren auf (vgl. zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren BGE 148 I 160 E. 1.6). Gleiches gilt für das Rechtsbegehren, die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die Gesuchstellerin habe ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gezeigt, sei aufzuheben beziehungsweise es sei festzustellen, dass kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ihrerseits vorliege.
E. 1.9 Im Übrigen beruft sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG und begründet ihren Standpunkt ausreichend. Auf das Hauptbegehren - das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2026 sei zu revidieren - ist einzutreten.
E. 2.1 Die Revision eines Entscheids kann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 Bst. c BGG) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG).
E. 2.2 Die Gesuchstellerin führt aus, ihr Revisionsgesuch betreffe die Frage, ob wesentliche Eingaben und formelle Anträge im Verfahren berücksichtigt worden seien. Insbesondere betreffe es die Nichtbearbeitung ihres Antrags auf Selbsteintritt und Nichtüberstellung nach Deutschland sowie ihres Antrags auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-Anhörung und der Mitteilung an das Dublin-Office Deutschland durch das SEM und die mögliche Nichtberücksichtigung dieser Umstände im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2026.
E. 2.3 Die Gesuchstellerin reichte im Beschwerdeverfahren F-1611/2026 eine Beschwerdeschrift ein, in welcher sie sich auf die Formulierung von Rechtsbegehren beschränkte. Unter dem Titel «Begründung» ersuchte sie einzig um Erstreckung der Frist wegen fehlender Rechtsvertretung und verwies auf den Anhang, den sie als «nicht bearbeitete Antrag von SEM» bezeichnete. Darin finden sich Eingaben an die Vorinstanz und Unterlagen im Zusammenhang mit ihrem Asylverfahren in Deutschland. Mit Urteil F-1611/2026 wurde auf die Beschwerde der Gesuchstellerin mit der Begründung nicht eingetreten, sie habe anstelle einer Begründung ihrer Rechtsbegehren lediglich um eine Erstreckung der Frist ersucht, da eine Rechtsvertretung fehle, und auf von ihr verfasste frühere Unterlagen verwiesen. Sie habe sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auseinandergesetzt respektive nicht aufgezeigt, weshalb diese falsch sein sollten. Sie verfolge mit ihrer Beschwerdeschrift offensichtlich einzig eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist, was als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren sei.
E. 2.3.1 Für die Verwirklichung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. c BGG genügt es nicht, wenn das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht eingeht. Nur wenn «mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden, gilt ein Antrag als unbeurteilt» (Oberholzer, a.a.O., Art 121 N. 20). Die Revision ist unzulässig beziehungsweise es liegt kein Grund für eine solche vor, falls die materiellrechtliche Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist und deshalb einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (vgl. BGE 114 Ia 332 E. 2a; Urteil des BGer 2F_20/2012 vom 20. September 2012 E. 2.1; s. Oberholzer, a.a.O., Art 121 N. 20).
E. 2.3.2 Soweit die Gesuchstellerin kritisiert, ihre Anträge und Eingaben seien nicht behandelt worden, verkennt sie, dass dies nicht erforderlich war, nachdem aus formellen Gründen keine materiellrechtliche Beurteilung erfolgen konnte. Aus dem in Frage stehenden Urteil geht klar hervor, dass auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wegen mangelnder Begründung der Rechtsbegehren und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht eingetreten und sie deshalb materiell nicht beurteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nicht ein Begehren ausser Acht gelassen oder ist irrtümlich davon ausgegangen, ein Antrag sei nicht gestellt worden, was Voraussetzung für die Annahme des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. c BGG wäre. Dieser liegt folglich nicht vor.
E. 2.3.3 Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist nur erfüllt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht jedoch, wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist. Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn «erhebliche Tatsachen» unberücksichtigt geblieben sind, das heisst solche, die zugunsten der Gesuchstellerin zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen (hier einem Eintreten), wären sie berücksichtigt worden. Die Revision dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweise Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs usw.) zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. BGE 115 II 399 E. 2a; Urteil 2F_20/2012 E. 2.1; Oberholzer, a.a.O., Art 121 N. 21 ff.).
E. 2.3.4 Aus der Begründung des Urteils F-1611/2026 geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht die eingereichten Unterlagen nicht übersehen oder falsch wahrgenommen hat. Es hält vielmehr fest, der Verweis auf von der Gesuchstellerin verfasste frühere Unterlagen genüge nicht als Begründung der Beschwerde. Von einem Versehen im Sinn von Art. 121 Bst. d BGG kann somit nicht die Rede sein, weshalb der entsprechende Revisionsgrund nicht vorliegt. Die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das Verhalten der Gesuchstellerin zu Recht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert hat und deshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist, stellt eine Rechtsfrage dar und ist der Revision somit nicht zugänglich.
E. 3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Gesuchstellerin keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan werden. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-1611/2026 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Anträge um Anordnung superprovisorischer Massnahmen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland werden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Gleiches gilt in Bezug auf den wiederholt gestellten Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
E. 4 Die Vorinstanz leitete dem Bundesverwaltungsgericht ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 11. März 2026 und dessen Ergänzungen vom 24. März 2026 und vom 14. April 2026 weiter. Dieses ist von der Vorinstanz - unter Verweis auf das hängige Revisionsverfahren - nicht behandelt worden (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 25. März 2026). Mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird das Wiedererwägungsgesuch zur Prüfung an die Vorinstanz überwiesen (Art. 8 Abs. 1 VwVG).
E. 5 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 11. März 2026 wird inkl. Ergänzungen vom 24. März 2026 und vom 14. April 2026 an die Vorinstanz überwiesen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-1917/2026
Urteil vom 14. September 2026
Besetzung
Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richter Sebastian Kempe, Richterin Aileen Truttmann,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______,
ohne Zustelldomizil in der Schweiz
Gesuchstellerin,
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1611/2026 vom 9. März 2026 (Dublin-Verfahren N (...)).
Sachverhalt:
A. Das SEM trat mit Verfügung vom 23. Februar 2026 auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
B. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1611/2026 vom 9. März 2026 nicht ein und wies das Fristerstreckungsgesuch zur Beibringung einer Beschwerdebegründung ab.
C. Mit E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2026 beantragte die Gesuchstellerin, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2026 sei zu revidieren, die ausgesprochene Entschädigung (gemeint: die auferlegten Verfahrenskosten) und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sie ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gezeigt habe, seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Anträge vom 9. Februar 2026 «auf Ausschluss einer Rücküberstellung in den Erststaat Deutschland wegen einer realen und aktuellen Gefahr (Leben, Integrität, Freiheit) durch Schutzlosigkeit sowie unmenschlicher und unwürdiger Behandlung im Rahmen des Asylverfahrens (seit Mai 2024 bis Anfang Februar 2026)» nicht behandelt habe. Dies trotz fristgerechtem Eingang der Beschwerde am 11. Februar 2026. Ebenso sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Antrag vom 27. Februar 2026 auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-Anhörung (12. Februar 2026) sowie die Mitteilung an das Dublin-Office Deutschland (12. Februar 2026) nicht bearbeitet habe (die Abgabe des Protokolls und der Mitteilung an Deutschland über das Wiederaufnahmegesuch am 25. Februar 2026 sei durch die vorherige Rechtsvertretung erfolgt). Der Revision sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, damit die Durchführung der im Urteil angeordneten Massnahmen bis zur Entscheidung über die Revision ausgesetzt werde. Auf eine Kostenauflage sei zu verzichten.
D. Mit E-Mail vom 25. März 2026 machte die Gesuchstellerin ergänzende Angaben.
E. Am 25. März 2026 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 11. März 2026 und dessen Ergänzung vom 24. März 2026 weiter.
F. Mit E-Mail vom 2. April 2026 machte die Gesuchstellerin ergänzende Angaben.
G. Für den Fall, dass das Revisionsgesuch gutgeheissen werde und ein neuer Beschwerdeentscheid ergehe, stellte die Gesuchstellerin mit verbesserter Eingabe vom 13. April 2026 (Poststempel) folgende Begehren: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2026 sei aufzuheben, die Sache sei zur neuen Beurteilung im Beschwerdeverfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen unter Berücksichtigung ihres Antrags auf Selbsteintritt und Nichtüberstellung nach Deutschland vom 11. Februar 2026 sowie ihres Antrags auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-Anhörung und der Mitteilung an das Dublin-Office Deutschland vom 27. Februar 2026 und der Tatsache, dass diese Anträge von der Vorinstanz nicht materiell behandelt worden seien. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, ihren Antrag auf Selbsteintritt und Nichtüberstellung nach Deutschland zu behandeln und zu prüfen sowie ihren Antrag auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-Anhörung und der Mitteilung an das Dublin-Office Deutschland zu behandeln sowie das Wiedererwägungsgesuch (mit Antrag auf aufschiebende Wirkung), welches die Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht ohne Bearbeitung weitergeleitet habe, zu bearbeiten. Eventualiter sei festzustellen, dass die genannten Anträge von der Vorinstanz zu Unrecht nicht behandelt worden seien und dass dieser Verfahrensmangel der Vorinstanz bei der Beurteilung zu berücksichtigen sei. Es sei festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung der fehlenden Bearbeitung dieser Anträge durch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder anderes darstelle. Es sei festzustellen, dass kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ihrerseits vorliege und folglich keine Kosten- oder Entschädigungsfolge gerechtfertigt sei. Auf die Erhebung von Kosten sei zu verzichten.
H. Mit Eingabe vom 16. April 2026 (Poststempel) machte die Gesuchstellerin ergänzende Angaben und beantragte Abklärungen durch das SEM, ob Kontakte von Deutschland mit Peru im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr oder Rückübernahme aufgenommen worden seien. Ferner beantragte sie die Berücksichtigung der geschilderten Umstände im laufenden Verfahren und die Prüfung des aktuellen Verfahrensstands betreffend Nichtüberstellung nach Deutschland sowie eine Überstellung in ein anderes sicheres Land.
I. Am 17. April 2026 leitete die Vorinstanz eine an sie adressierte Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. April 2026 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
J. Am 20. April 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs und Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab.
K. Mit Eingabe vom 25. April 2026 (Poststempel) ersuchte die Gesuchstellerin um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 20. April 2026 und beantragte die sofortige Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihres Revisionsgesuchs und die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens.
L. Am 30. April 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 20. April 2026 ab.
M. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (Poststempel) und E-Mail vom 6. Mai 2026 beantragte die Gesuchstellerin erneut die sofortige Gewährung der aufschiebenden Wirkung ihres Revisionsgesuchs und die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens. Des Weiteren beantragte sie, die Schweiz solle von der Souveränitätsklausel Gebrauch machen und ihr Asylgesuch prüfen, eventualiter sei die Zuständigkeit Spaniens zu prüfen. Das Non-Refoulement-Prinzip sei nicht zu verletzen, das Verfahren sei prioritär und beschleunigt zu behandeln, es seien vorsorgliche Schutzmassnahmen anzuordnen, es sei eine individuelle Prüfung der Überstellungsrisiken nach Deutschland vorzunehmen und es seien hängige Verfahren bezüglich einer Überstellung nach Deutschland zu bearbeiten.
N. Am 7. Mai 2026 (Poststempel) reichte die Gesuchstellerin eine Kopie ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Juni 2026 (recte wohl: 7. Mai 2026) ein.
O. Am 12. Mai 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verwies in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung auf die Verfügungen vom 20. April 2026 und vom 30. April 2026.
P. Mit E-Mails vom 19. Mai 2026, vom 20. Mai 2026, vom 22. Mai 2026 und vom 26. Mai 2026 machte die Gesuchstellerin ergänzende Angaben und beantragte erneut, der Vollzug der Überstellung sei vorsorglich auszusetzen, es seien superprovisorische beziehungsweise vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, es seien neue Tatsachen und weiterhin bestehende Vollzugshindernisse zu berücksichtigen, es sei festzustellen, dass die bisherigen Eingaben nicht gegenstandslos geworden seien, und dem Kanton Bern und der Vorinstanz sei mitzuteilen, dass bis zur Prüfung der neuen Tatsachen von weiteren Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen sei.
Q. Mit Eingabe vom 25. Mai 2026 (Poststempel) wiederholte die Gesuchstellerin ihre mit E-Mail vom 22. Mai 2026 gestellten Anträge und beantragte ferner, es seien neue Tatsachen betreffend die Behandlung ihrer Petition durch das (...) sowie die konkrete Gefährdungslage in (...) vollständig zu berücksichtigen und als Eventualantrag sei der Vollzug bis zur vollständigen Prüfung sämtlicher Risiken und neuer Tatsachen dauerhaft auszusetzen beziehungsweise sei von einer Überstellung nach (...) abzusehen.
R. Am 27. Mai 2026 wurde die Wegweisung der Gesuchstellerin nach Deutschland vollzogen.
S. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 (Poststempel) ersuchte die Gesuchstellerin um «dringende superprovisorische Massnahme bezüglich die abgewiesene aufschiebende Wirkung und Stopp des Vollzugs, so dass es zur Freiheitsentziehung und Inhaftierung bei der Ankunft in Deutschland kommt. Ich bitte auch um rechtliche Prüfung der freiwilligen Dublin-Überstellung wie die Zusammenarbeit zwischen schweizer und deutschen Behörden (Bundespolizei u.a.) da die von mir bewiesene Gefährdungslage (Leben, Freiheit, Integrität) ignoriert wurde und die angebliche Fahndung ohne Prüfung des individuellen Risiko organisiert wurde».
T. Mit E-Mail vom 11. Juni 2026 stellte die Gesuchstellerin einen Antrag auf superprovisorische aufschiebende Wirkung zur sofortigen Rückkehr in die Schweiz, auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, auf Prüfung des Selbsteintritts und der Gewährung internationalen Schutzes, auf Fortführung des Revisionsverfahrens und Mitteilung der neuen Zustelladresse. Ferner beantragte sie, es sei festzustellen, dass das Revisionsgesuch weiterhin hängig sei und materiell zu behandeln bleibe, sämtliche nach der Überstellung eingetretenen Tatsachen, Polizeigewalt, Polizei-Machtmissbrauch, insbesondere die geltend gemachte Freiheitsentziehung und die faktische Isolation während rund dreizehn Tagen, seien in die Beurteilung einzubeziehen, die Rechtmässigkeit der Überstellung nach Deutschland sei unter Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen erneut zu prüfen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei zu prüfen und die hierfür erforderlichen Massnahmen seien anzuordnen, die Möglichkeit ihrer unverzüglichen Rückkehr in die Schweiz sei zu prüfen, soweit dies zur wirksamen Wahrung ihrer Rechte erforderlich sei, ausnahmsweise sei ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss den humanitären und grundrechtlichen Garantien des nationalen und internationalen Rechts zu prüfen und ob die aussergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, die fehlenden effektiven Schutzgarantien sowie die konkreten Taten und Ereignisse bei der Überstellung nach Deutschland und die Risiken danach, eine materielle Behandlung ihres Schutzgesuchs in der Schweiz und die Gewährung eines Aufenthalts beziehungsweise Schutzstatus rechtfertigen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 45 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Entscheide zuständig, wobei die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten. In der vorliegenden Sache entscheidet es endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches finden die Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 52 f. VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, mit welchem ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid bei der Beschwerdeinstanz, die diesen Entscheid getroffen hat, «angefochten» werden kann. Die Revision setzt voraus, dass der Beschwerdeentscheid an besonders qualifizierter ursprünglicher Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 31 Rz. 843 ff.; Urteil des BVGer C-4558/2012 vom 25. Februar 2015 E. 4.4.1).
1.4 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng; die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N. 1; Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N. 9). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn die Gesuchstellerin dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-624/2017 vom 1. März 2017 E. 2.3).
1.5 Die Gesuchstellerin war im Beschwerdeverfahren F-1611/2026 Partei, weshalb sie durch das Urteil vom 9. März 2026 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Demnach ist die Legitimation zur Einreichung des Revisionsgesuchs gegeben (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.6 Revisionsgesuche wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften - wie vorliegend geltend gemacht - sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG).
1.7 Das in Frage stehende Urteil erging am 9. März 2026. Somit ist die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs und entsprechender Rechtsbegehren am 8. April 2026 abgelaufen. Das Revisionsgesuch wurde folglich innert Frist eingereicht (vgl. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Hingegen ist auf die nach diesem Zeitpunkt gestellten materiellen Rechtsbegehren, soweit sie den Streitgegenstand erweitern oder qualitativ verändern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 2.8), nicht einzutreten. Davon ausgenommen ist die nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts verbesserte Eingabe vom 13. April 2026. Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass die in den Eingaben vom 4. Mai 2026 (s. Bst. M), vom 11. Juni 2026 (s. Bst. T) und vom 16. April 2026 gestellten (materiellen) Rechtsbegehren nur für den Fall einer Gutheissung des Revisionsgesuchs greifen würden und sich im Wesentlichen mit denjenigen in der Eingabe vom 13. April 2026 (s. Bst. G) decken beziehungsweise in diesen aufgehen. Der in der Eingabe vom 29. Mai 2026 (s. Bst. S) gestellte Antrag um «rechtliche Prüfung der freiwilligen Dublin-Überstellung wie die Zusammenarbeit zwischen schweizer und deutschen Behörden (Bundespolizei u.a.) da die von mir bewiesene Gefährdungslage (Leben, Freiheit, Integrität) ignoriert wurde und die angebliche Fahndung ohne Prüfung des individuellen Risiko organisiert wurde» wiederum geht über den Streitgegenstand hinaus, der sich auf die Frage beschränkt, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG vorliegt. Auf das genannte Rechtsbegehren ist somit ebenfalls nicht einzutreten.
1.8 Auf die Feststellungsbegehren, das Revisionsgesuch sei hängig und bleibe materiell zu behandeln (s. Bst. T), die bisherigen Eingaben seien nicht gegenstandslos geworden (s. Bst. P) sowie die Vorinstanz habe die Anträge der Gesuchstellerin auf Ausschluss einer Überstellung nach Deutschland und auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-Anhörung und der Mitteilung an das Dublin-Office Deutschland nicht bearbeitet (s. Revisionsgesuch vom 18. März 2026 und dessen Verbesserung vom 13. April 2026), ist nicht einzutreten. Ein Interesse an diesen Feststellungen, welches über das Interesse an der Aufhebung des zu revidierenden Urteils hinausgeht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr gehen diese Feststellungsbegehren als Begründungselement im Hauptbegehren auf (vgl. zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehren BGE 148 I 160 E. 1.6). Gleiches gilt für das Rechtsbegehren, die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die Gesuchstellerin habe ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gezeigt, sei aufzuheben beziehungsweise es sei festzustellen, dass kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ihrerseits vorliege.
1.9 Im Übrigen beruft sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d BGG und begründet ihren Standpunkt ausreichend. Auf das Hauptbegehren - das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2026 sei zu revidieren - ist einzutreten.
2.
2.1 Die Revision eines Entscheids kann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 Bst. c BGG) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG).
2.2 Die Gesuchstellerin führt aus, ihr Revisionsgesuch betreffe die Frage, ob wesentliche Eingaben und formelle Anträge im Verfahren berücksichtigt worden seien. Insbesondere betreffe es die Nichtbearbeitung ihres Antrags auf Selbsteintritt und Nichtüberstellung nach Deutschland sowie ihres Antrags auf Richtigstellung des Protokolls der Dublin-Anhörung und der Mitteilung an das Dublin-Office Deutschland durch das SEM und die mögliche Nichtberücksichtigung dieser Umstände im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2026.
2.3 Die Gesuchstellerin reichte im Beschwerdeverfahren F-1611/2026 eine Beschwerdeschrift ein, in welcher sie sich auf die Formulierung von Rechtsbegehren beschränkte. Unter dem Titel «Begründung» ersuchte sie einzig um Erstreckung der Frist wegen fehlender Rechtsvertretung und verwies auf den Anhang, den sie als «nicht bearbeitete Antrag von SEM» bezeichnete. Darin finden sich Eingaben an die Vorinstanz und Unterlagen im Zusammenhang mit ihrem Asylverfahren in Deutschland. Mit Urteil F-1611/2026 wurde auf die Beschwerde der Gesuchstellerin mit der Begründung nicht eingetreten, sie habe anstelle einer Begründung ihrer Rechtsbegehren lediglich um eine Erstreckung der Frist ersucht, da eine Rechtsvertretung fehle, und auf von ihr verfasste frühere Unterlagen verwiesen. Sie habe sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auseinandergesetzt respektive nicht aufgezeigt, weshalb diese falsch sein sollten. Sie verfolge mit ihrer Beschwerdeschrift offensichtlich einzig eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist, was als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren sei.
2.3.1 Für die Verwirklichung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. c BGG genügt es nicht, wenn das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht eingeht. Nur wenn «mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden, gilt ein Antrag als unbeurteilt» (Oberholzer, a.a.O., Art 121 N. 20). Die Revision ist unzulässig beziehungsweise es liegt kein Grund für eine solche vor, falls die materiellrechtliche Beurteilung aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist und deshalb einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (vgl. BGE 114 Ia 332 E. 2a; Urteil des BGer 2F_20/2012 vom 20. September 2012 E. 2.1; s. Oberholzer, a.a.O., Art 121 N. 20).
2.3.2 Soweit die Gesuchstellerin kritisiert, ihre Anträge und Eingaben seien nicht behandelt worden, verkennt sie, dass dies nicht erforderlich war, nachdem aus formellen Gründen keine materiellrechtliche Beurteilung erfolgen konnte. Aus dem in Frage stehenden Urteil geht klar hervor, dass auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wegen mangelnder Begründung der Rechtsbegehren und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht eingetreten und sie deshalb materiell nicht beurteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nicht ein Begehren ausser Acht gelassen oder ist irrtümlich davon ausgegangen, ein Antrag sei nicht gestellt worden, was Voraussetzung für die Annahme des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. c BGG wäre. Dieser liegt folglich nicht vor.
2.3.3 Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist nur erfüllt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht jedoch, wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist. Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn «erhebliche Tatsachen» unberücksichtigt geblieben sind, das heisst solche, die zugunsten der Gesuchstellerin zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen (hier einem Eintreten), wären sie berücksichtigt worden. Die Revision dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweise Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs usw.) zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. BGE 115 II 399 E. 2a; Urteil 2F_20/2012 E. 2.1; Oberholzer, a.a.O., Art 121 N. 21 ff.).
2.3.4 Aus der Begründung des Urteils F-1611/2026 geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht die eingereichten Unterlagen nicht übersehen oder falsch wahrgenommen hat. Es hält vielmehr fest, der Verweis auf von der Gesuchstellerin verfasste frühere Unterlagen genüge nicht als Begründung der Beschwerde. Von einem Versehen im Sinn von Art. 121 Bst. d BGG kann somit nicht die Rede sein, weshalb der entsprechende Revisionsgrund nicht vorliegt. Die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das Verhalten der Gesuchstellerin zu Recht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert hat und deshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist, stellt eine Rechtsfrage dar und ist der Revision somit nicht zugänglich.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Gesuchstellerin keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan werden. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-1611/2026 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Anträge um Anordnung superprovisorischer Massnahmen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung nach Deutschland werden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Gleiches gilt in Bezug auf den wiederholt gestellten Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
4. Die Vorinstanz leitete dem Bundesverwaltungsgericht ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 11. März 2026 und dessen Ergänzungen vom 24. März 2026 und vom 14. April 2026 weiter. Dieses ist von der Vorinstanz - unter Verweis auf das hängige Revisionsverfahren - nicht behandelt worden (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 25. März 2026). Mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird das Wiedererwägungsgesuch zur Prüfung an die Vorinstanz überwiesen (Art. 8 Abs. 1 VwVG).
5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin vom 11. März 2026 wird inkl. Ergänzungen vom 24. März 2026 und vom 14. April 2026 an die Vorinstanz überwiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig
Maria Wende
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