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F-1908/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung VI F-1908/2024

U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024.

F-1908/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom (…) 2023 auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-1478/2023 vom 19. April 2023 rechtskräftig abgewiesen. B. Mit Schreiben vom 27. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist um Prüfung seines Asyl- gesuchs. Mit Schreiben vom 4. Januar und 9. Februar 2024 wiederholte er sein Begehren. Die Vorinstanz stellte daraufhin am 9. Februar 2024 fest, die Zuständigkeit sei nicht auf die Schweiz übergegangen (die Überstel- lungsfrist laufe bis zum 19. Oktober 2025 [sic]). Mit Verfügung vom

29. Februar 2024 hob sie die Verfügung vom 9. Februar 2024 auf, wies das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. März 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am

27. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylge- suchs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug auszusetzen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei- zuordnen. D. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug am 28. März 2024 per sofort aus. Mit Zwischenverfügung vom

4. April 2024 hielt sie fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe ausgesetzt. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit nachzuweisen und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

F-1908/2024 Seite 3 E. Die Vernehmlassung datiert vom 29. April 2024. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro- zessführung und amtliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsver- treterin bewilligt. Die Replik datiert vom 29. Mai 2024. F. Mit Schreiben vom 7. November 2024 gelangte die Rechtsvertretung an die Vorinstanz und beantragte die Aufnahme des nationalen Asylverfah- rens wegen Ablaufs der verlängerten (18-monatigen) Überstellungsfrist. Eine andere Rechtsvertretung war ebenfalls im Namen des Beschwerde- führers mit demselben Begehren bereits am 23. Oktober 2024 an die Vor- instanz gelangt. Am 16. Dezember 2024 übermittelte die Vorinstanz die beiden Schreiben zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 erkundigte sich die Rechtsvertretung beim Gericht nach dem Verfahrensstand und beantragte, es sei festzustel- len, dass wegen Ablaufs der verlängerten Überstellungsfrist auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei. H. Aus organisatorischen Gründen wurde am 10. Juni 2025 das vorliegende Beschwerdeverfahren von der Abteilung IV auf die Abteilung VI übertragen und Regula Schenker Senn neu als Instruktionsrichterin eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

F-1908/2024 Seite 4 daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt ein Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.). 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, weil ihm die Vorinstanz die Verlängerung der Überstellungs- frist nicht mitgeteilt habe. Die Verlängerung der Überstellungsfrist ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Vorinstanz informierte die kroatischen Behörden am 19. Juli 2023 über die Abwesenheit des Beschwerdeführers und beantragte die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (SEM-Akten pag. 1200741-76/1). Diese Information erfolgte korrekt. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, dem Be- schwerdeführer die Verlängerung der Frist mitzuteilen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zuletzt geltend, unabhängig von der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beantwortenden Frage, ob die ur- sprüngliche Überstellungsfrist zu Recht verlängert worden sei, habe die Vorinstanz sein Asylverfahren nun an die Hand zu nehmen, weil in der Zwi- schenzeit auch die allenfalls verlängerte 18-monatige Überstellungsfrist abgelaufen sei. Dies ist vorab zu klären. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich bei der 18-monatigen Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 2 Dub- lin-III-VO um eine Maximalfrist. Diese entfalte eine Bindungswirkung, ge- mäss derer eine spätere Überstellung nicht mehr möglich sei. Die

F-1908/2024 Seite 5 praktische Unmöglichkeit einer Überstellung rechtfertige keine Unterbre- chung der Frist. Am 28. März 2024 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers nach Kroatien aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens per sofort ausgesetzt. Den Vollzugsbehörden war es ab diesem Zeitraum untersagt, die Wegweisung zu vollziehen. Mit Zwischenverfügung vom

4. April 2024 wurde der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp be- stätigt, womit der Beschwerde bis zum Abschluss des Verfahrens faktisch aufschiebende Wirkung zukommt (Urteil des BVGer F-7948/2024 vom

15. April 2025 E. 4.3 m.w.H). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, das vorliegende Verfahren falle nicht unter Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO und sei nicht geeignet, die Überstellungs- frist zu unterbrechen. Dies trifft nicht zu. Die Überprüfung einer Überstel- lungsentscheidung ist unter schweizerischem Recht unter anderem mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Wiedererwägung gemäss Art. 111b AsylG möglich. Davon machte der Beschwerdeführer vorliegend Gebrauch und strebte mit seinem Wiedererwägungsgesuch die Eröffnung eines Asylverfahrens in der Schweiz an. Das Wiedererwägungsgesuch richtet sich gegen den ursprünglichen Nichteintretensentscheid der Vorin- stanz vom 9. März 2023, worin sie die Zuständigkeit Kroatiens für die Prü- fung seines Asylgesuchs feststellte, diejenige der Schweiz verneinte und die Wegweisung nach Kroatien anordnete. Das Wiedererwägungsgesuch gilt somit als Rechtsmittel im Sinne von Art. 27 Dublin-III-VO (vgl. dazu Ur- teil F-7948/2024 E. 4.3). Vorliegend gilt demnach die Überstellungsfrist bis zum Zustandekommen des vorliegenden Urteils als unterbrochen. Mit der endgültigen Entschei- dung (Überprüfung gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO), entsprechend mit Datum des vorliegenden Urteils, beginnt eine neue sechsmonatige Über- stellungsfrist zu laufen. 5. 5.1 Nachdem die Unterbrechung der 18-monatigen Frist bejaht wurde, gilt nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz die ursprüngliche Überstellungs- frist von sechs Monaten zu Recht auf 18 Monate verlängerte. 5.2 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten seit Annahme des Aufnahmeersuchens durchgeführt, ist der zuständige Mit- gliedstaat (in casu Kroatien) nicht mehr zur Wiederaufnahme der asylsu- chenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuch-

F-1908/2024 Seite 6 enden Mitgliedstaat (in casu die Schweiz) über. Diese Frist kann auf höchs- tens 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Unter den Begriff "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungs- verfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom

18. Januar 2022 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N 34 zu Artikel 29; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Ver- ordnung, 2014, K12 zu Art. 29; ALBERTO ACHERMANN ET AL. [Hrsg.], Jahr- buch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273). Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genügt (vgl. Urteile des BVGer D-835/2023 vom 17. Feb- ruar 2023, E-833/2023 vom 16. Februar 2023, je m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss Meldung des Migrationsamts sei die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien für den 19. Juli 2023 geplant gewesen. Die Unterkunft sei vom Sozialamt am 10. Juli 2023 angewiesen worden, dem Beschwerde- führer mitzuteilen, dass er zur Abklärung seiner Nothilfebedürftigkeit beim Sozialamt vorsprechen müsse. Bis am 17. Juli 2023 habe er sich nicht ge- meldet, weshalb das Sozialamt sich bei der Unterkunft nach ihm erkundigt und die Rückmeldung erhalten habe, er sei nicht vor Ort und würde nun abgemeldet. Entsprechend sei der Flug annulliert worden. Der Anwesen- heitsliste der Unterkunft, die er nur sporadisch – am 7., 14., 17., 22. und

29. Juli 2023 – unterzeichnet habe, könne entnommen werden, dass er am

19. Juli 2023 nicht in der Unterkunft anzutreffen gewesen wäre. Die kroati- schen Behörden seien folglich am 19. Juli 2023 über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert worden. Zwischen dem 21. August und dem

15. September 2023 sei er unbekannten Aufenthalts gewesen.

F-1908/2024 Seite 7 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei nicht über den ge- planten Ausschaffungsflug benachrichtigt worden. Dieser sei annulliert worden, ohne bei der Unterkunft oder seinem Bruder nachzufragen. Er habe sich in Absprache mit dem Camp regelmässig bei seinem Bruder auf- gehalten. Ihm sei versichert worden, es reiche aus, einmal pro Woche zur Unterschrift in die Unterkunft zu kommen. Dies habe er gemäss Präsenz- liste gemacht. Seine regelmässige Unterschrift zeige, dass er sich den Be- hörden zur Verfügung gehalten und seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Es gebe im Camp keine klaren Regelungen über Ein- und Ausgeh- zeiten oder eine Anwesenheitspflicht. Er sei regelmässig in der Unterkunft gewesen, habe kommuniziert, wo er sich aufhalte und sich an Regeln und Absprachen gehalten. Er sei auch vor dem 19. Juli 2023 nicht immer in der Unterkunft gewesen, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Vor- instanz nicht bereits zuvor eine Verlängerung der Überstellungsfrist vorge- nommen habe. Der Zeitpunkt sei willkürlich, da er zwei Tage zuvor – am

17. Juli 2023 – und auch danach am – 22. Juli 2023 – in der Unterkunft gewesen sei. Er habe sein Verhalten nicht geändert. Die Verlängerung auf- grund einer allfälligen einmaligen Mitwirkungspflichtverletzung wegen sei- ner Abwesenheit am 19. Juli 2023 sei nicht mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar. Auch der Umstand, dass die Unterkunft dem Sozialamt an einem Tag, an dem eine Unterschrift von ihm vorliege, eine Abmeldung mitgeteilt habe, sei nicht nachvollziehbar. Es entstehe der Eindruck, dass die Kommunikation zwischen der Anwesenheitskontrolle, der Campleitung, dem Migrationsamt und der Vorinstanz nicht funktioniert habe. Die Vor- instanz vermöge nicht zu belegen, dass er «flüchtig» gewesen sei. Er sei von keiner Behörde darauf hingewiesen worden, dass eine Abwesenheit vom Asylzentrum eine Verlängerung der Überstellungsfrist zur Folge haben würde. Die Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungspflicht könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Er habe seinen Aufenthaltsort nicht geheim halten wollen und sei nie nicht innert nützlicher Frist zu erreichen gewesen. Die Vorinstanz kenne die N-Nummer und die Telefonnummer seines Bruders. Sie hätte somit seinen Aufenthaltsort leicht – mit einem einzigen Anruf – ausfindig machen können. Sie habe hingegen gar nicht versucht, ihn tatsächlich zu erreichen. Es könne bei ihm nicht von einem absichtlichen Nichtzurverfügunghalten ausgegangen werden und er habe sich der Überstellung nicht gezielt entzogen. 6.3 Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Vernehmlassung, Asylsuchende hätten sich gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG den Behörden stets zur Verfügung zu hal- ten. In Bezug auf das Kriterium «flüchtig» sei auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, wonach der Aufenthaltsort einer ausländischen Person stets

F-1908/2024 Seite 8 bekannt sein müsse. Es sei nicht von Bedeutung, ob eine asylsuchende Person durchgehend oder vorübergehend nicht auffindbar gewesen sei. Sie sei verpflichtet, für die Behörden erreichbar zu sein und allfällige Ab- wesenheiten zu melden. Im Oktober 2022 seien dem Beschwerdeführer Wochenendausgänge und vom 4. bis 8. Januar 2023 einmalig die Privat- unterbringung gewährt worden. Nach dem Ausschluss aus dem BAZ sei keine Privatunterbringung beantragt worden. Er habe keinen Grund gehabt anzunehmen, eine Privatunterbringung müsse nicht formell genehmigt werden. In den Akten fänden sich keine Hinweise dafür, dass er seinen Aufenthalt beim Bruder dem Migrationsamt zur Kenntnis gebracht habe. Auch dass er seine Unterkunft darüber informiert habe, könne er nicht be- legen. Dies widerspreche zudem den Angaben des Sozialamtes, welches die Betreiber der Unterkunft aufgefordert habe, ihn zur Vorsprache vorbei- zuschicken. Nachdem er zwischen dem 10. und 17. Juli 2023 nicht beim Sozialamt vorstellig geworden sei, habe sich der Kanton gezwungen gese- hen, die Überstellung zu annullieren. Ferner habe der Beschwerdeführer danach nicht einmal mehr sporadisch unterzeichnet, sondern sei vom

21. August bis 15. September 2023 unbekannten Aufenthalts gewesen. Am 15. September 2023 sei er vom Sozialamt erneut dem Rückkehrzent- rum zugewiesen worden. Da die Überstellungsfrist zu diesem Zeitpunkt be- reits verlängert worden sei, sei keine weitere Meldung an die kroatischen Behörden erfolgt. 6.4 Replizierend ergänzt der Beschwerdeführer, er habe nie einen Antrag auf Privatunterbringung gestellt. Er könne sich lediglich erinnern, dass sein ehemaliger Anwalt ihn gefragt habe, ob er zu seinem Bruder wolle. Die Rechtsvertretung müsse sich darum gekümmert haben, er sei mit dem Pro- zess nicht vertraut. Zudem hätten ihm die Unterkunftsmitarbeitenden wie- derholt bestätigt, dass eine wöchentliche Unterschrift ausreiche. Der Vor- instanz sei aufgrund seines früheren Aufenthalts beim Bruder bekannt, dass er sich häufig dort aufhalte. Er habe seine Abwesenheit mit den Mit- arbeitenden der Unterkunft abgesprochen. Es könne nicht ihm angelastet werden, dass diese Information nicht an das Migrationsamt weitergeleitet worden sei. Er sei im guten Glauben gelassen worden, die Absprache mit den Mitarbeitenden im Camp entspreche den Regeln der Mitwirkungs- pflicht. Der Umstand, dass er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als untergetaucht gemeldet worden sei, sei ein starkes Indiz dafür, dass sein Aufenthalt beim Bruder toleriert und nicht als Verstoss gegen die Mitwir- kungspflicht angesehen worden sei. Über den Termin beim Sozialamt sei er nicht informiert worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Polizei am fraglichen Tag nicht in der Wohnung des Bruders nach ihm gesucht habe.

F-1908/2024 Seite 9 Eine Verlängerung der Überstellungsfrist sei nicht gerechtfertigt, da die Vorinstanz kein gezieltes oder systematisches Entziehen habe beweisen können. Er habe nicht vorgehabt, seinen Aufenthaltsort geheim zu halten oder die Überstellung zu verhindern. 7. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. Sie sind unter anderem ver- pflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu hal- ten (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkennt- nis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob die asylsuchende Person durchge- hend oder vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist einzig die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020, E. 6.2.). Be- reits eine kurze Abwesenheit kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist. Eine einma- lige Handlung oder Untätigkeit genügt (vgl. Urteile des BVGer D-835/2023 vom 17. Februar 2023 S. 6, E-833/2023 vom 16. Februar 2023, je m.w.H.). 7.2 Auf der Anwesenheitsliste der Unterkunft unterzeichnete der Be- schwerdeführer im Juli 2023 lediglich fünfmal (am 7., 14., 17., 22. und 29.; SEM-Akten pag. 1200741-64/1). Am 7. Juli 2023 unterschrieb er zusätzlich auf der Auszahlungsliste (SEM-Akten pag. 1200741-63/1). Daraus ist zu schliessen, dass er sich entgegen seiner Zuweisung ins Rückkehrzentrum (SEM-Akten pag. 1200741-86/89 f.) nur selten in der Unterkunft aufhielt. Er bestätigte denn auch, er sei nur ungefähr einmal pro Woche in der Unter- kunft gewesen, um zu unterschreiben, ansonsten sei er bei seinem Bruder gewesen. Der Beschwerdeführer hat – soweit aktenkundig – im hier mass- gebenden Zeitraum nicht darum ersucht, sich bei seinem Bruder aufhalten zu dürfen. Er sagt denn auch selbst, er sei mit dem Prozess für einen sol- chen Antrag nicht vertraut. Am 28. April 2023 wurde er dem Rückkehrzent- rum Rohr zugewiesen (SEM-Akten pag. 1200741-86/89 f.), und aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass er davon ausgehen konnte, er dürfe sich bei seinem Bruder aufhalten. Der Beschwerdeführer,

F-1908/2024 Seite 10 der die Schweiz verlassen muss, war und ist verpflichtet, sich im zugewie- senen Rückkehrzentrum aufzuhalten und sich so den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Tagsüber sind Aktivitäten ausserhalb der Unter- kunft wie Sport oder Besuche möglich und erlaubt (vgl. Urteile des BVGer E-6320/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1, F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 7, D-651/2024 vom 10. Juni 2024 E. 6.3). Am Montagvormittag, dem 10. Juli 2023, erkundigte sich das Sozialamt per E-Mail bei der Zentrumsleitung nach dem Beschwerdeführer. Es wies sie an, ihn bei seiner nächsten Vorsprache direkt ans Sozialamt zu verweisen, zur Abklärung der Nothilfebedürftigkeit. Mit E-Mail von Montagvormittag dem 17. Juli 2023 teilte die Bereichsleiterin des Sozialamts mehreren Per- sonen (darunter dem Fachspezialisten Vollzug des Migrationsamtes) mit, der Beschwerdeführer habe nicht mehr vorgesprochen und das Rückkehr- zentrum melde ihn nun ab (SEM-Akten pag. 1200741-65/3). Aufgrund die- ser Abwesenheit sah sich das Migrationsamt am 18. Juli 2023 gezwungen, die für den nächsten Tag vorgesehene Überstellung mit Flug von Zürich nach Zagreb zu annullieren. Nachdem der Beschwerdeführer während ei- ner ganzen Woche weder bei der Unterkunft noch direkt beim Sozialamt vorsprach, durfte das Migrationsamt am 18. Juli 2023 davon ausgehen, dass er auch für die am nächsten Tag geplante Überstellung nicht auffind- bar sein werde. Es war nicht gehalten, mittels Abklärungen den Aufent- haltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Die Kontaktdaten seines Bru- ders sind in den Akten nicht vermerkt. Der Beschwerdeführer war ausweis- lich der Präsenzliste am Tag des Fluges nicht in der Unterkunft anzutreffen. Eine ausdrückliche Bewilligung, sich bei seinem Bruder aufzuhalten, liegt nicht vor und dass ihm der Aufenthalt ausserhalb der Unterkunft durch diese bewilligt worden sei, ist nicht belegt. Der Beschwerdeführer war für die Vollzugsbehörden zum massgeblichen Zeitpunkt nicht auffindbar. Da- mit hat er zu verantworten, dass die Überstellung nicht wie geplant stattfin- den konnte. Die Überstellung war nachweislich für den 19. Juli 2023 ge- plant und der Flug gebucht. Die Verlängerung der Überstellungsfrist an die- sem Datum ist daher in keiner Weise willkürlich, sondern erweist sich als gerechtfertigt. 7.3 Damit kann offenbleiben, ob die Vorinstanz die Überstellungsfrist auch wegen der späteren Abwesenheit des Beschwerdeführers vom 21. August bis 15. September 2023 hätte verlängern können. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung flüchtig war im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-

F-1908/2024 Seite 11 III-VO. Somit sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstel- lungsfrist auf 18 Monate gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erfüllt. Die Vorinstanz hat zu Recht die Verlängerung der Frist beantragt und der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den Ablauf der Überstel- lungsfrist berufen. Die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylgesuchs liegt weiterhin bei Kroatien. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da- mit abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instrukti- onsverfügung vom 14. Mai 2024 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 10.2 Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen. Mit Honorarnote vom 29. Mai 2024 weist die Rechtsvertreterin Kosten von insgesamt Fr. 1'455.40 aus. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen, die Auslagen sind ausge- wiesen und der Stundenansatz liegt im Rahmen von Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Nachdem in der Zwischenzeit weitere notwendige Eingaben erfolgten, wird der Gesamtbetrag um Fr. 150.– erhöht. Der Rechtsbeiständin ist damit ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'606.– (inkl. Auslagen) auszurichten (Art. 9 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer hat das amtliche Ho- norar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1908/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Lara Hoeft, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'606.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

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