Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Februar 2017 um Asyl in der Schweiz nach. Sie wurde am 8. Februar 2017 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]; Akten der Vorinstanz [SEM act.] A17). Dabei machte sie unter anderem geltend, sie sei am (...) geboren. B. Ein am 3. Februar 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM act. A14). C. Am 14. Februar 2017 fand eine Nachbefragung statt, in deren Rahmen das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Annahme gewährte, dass das von ihr angegebene Geburtsdatum nicht stimme und sie in Wirklichkeit volljährig sei (SEM act. A18 f.). D. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 28. Februar 2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden nahmen zum Ersuchen keine Stellung. E. Mit Verfügung vom 16. März 2017 - eröffnet am 24. März 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. März 2017 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. März 2017 beim Gericht ein. H. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 3. April 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.
E. 4 Die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gehen über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
E. 5.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO; SEM act. 24 f.).
E. 5.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen an, sie habe aufgrund erheblicher Zweifel an der von der Beschwerdeführerin behaupteten Minderjährigkeit eine Nachbefragung durchgeführt. Dabei habe die Beschwerdeführerin nur unsubstanziierte Angaben zu ihrem Geburtsdatum gemacht und dargelegt, dass sie sich in ihrem Heimatland einen Wählerausweis habe ausstellen lassen, was aber ebenfalls auf eine Volljährigkeit hindeute. Sie habe das geltend gemachte Alter sodann mit keinen Identitätspapieren belegen können, weshalb sie als volljährige Person behandelt werde. Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass sie am 4. Juli 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 15. März 2017 an Italien übergegangen sei. Mit ihren Einwänden könne die Beschwerdeführerin die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen zudem keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Ferner verfüge Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin dort eine medizinische Behandlung verweigert worden wäre. Es seien demnach keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gegeben.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsmitteleingabe an der dargelegten Minderjährigkeit fest. Sie habe zwar keine Beweise für ihr Alter, aber glaubhaft dargelegt, dass sie minderjährig sei. Aus der Wählerkarte ("Voterscard") könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Diese Karte, die sie seinerzeit von ihrem Vater erhalten habe, sei gefälscht. Bei ihrer Ankunft in Italien habe sie ein Alter von 20 Jahren angegeben, weil sie von der Überfahrt über das Meer durcheinander gewesen sei. Eine Knochenanalyse hätte ihre Minderjährigkeit bestätigen können.
E. 7 Am 28. Februar 2017 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 8 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, sie sei am (...) geboren und somit noch minderjährig, weshalb die Schweiz ihr Asylverfahren durchführen müsse. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Alter widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben machte. So nannte sie eigenen Angaben zufolge bei der Asylgesuchstellung in Italien im Juli 2016 ein Alter von "etwa 20 Jahren" (SEM act. A17 S. 8). Ihrem Bekunden nach handelte es sich bei jener Altersangabe nicht um eine Rundungszahl, vielmehr will sich die Beschwerdeführerin damals im Alter verrechnet haben (SEM act. A17 S. 8, A18 S. 4). Diese Begründung ist - insbesondere mit Blick auf eine vorgebrachte Schulbildung von 12 Jahren - nicht plausibel. Weiter ist nicht erklärbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle von Berechnungsschwierigkeiten nicht einfach ihr Geburtsdatum angegeben hätte, wie sie dies im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt getan hat. Auch die ungereimten Aussagen zu ihrem Alter im Zeitpunkt ihres Schulaustritts - so gab sie an, sie sei im Alter von 17 Jahren mit der Schule fertig geworden bzw. sie habe die 12. Klasse im (...) beendet (SEM act. A17 S. 4) - lassen die behaupteten Altersangaben als unglaubhaft erscheinen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht nachgekommen ist. So hat sie weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgegeben, obschon sie anlässlich der BzP dazu aufgefordert worden war (SEM act. A11) und genügend Zeit gehabt hätte, dieser Aufforderung nachzukommen. Die Beschwerdeführerin hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit der Rechtsmitteleingabe einen Beleg für die nunmehr geltend gemachte Minderjährigkeit eingereicht.
E. 8.2 Für die Veranlassung einer radiologischen Untersuchung bzw. eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten und angesichts dessen, dass die Altersangabe der Beschwerdeführerin und die Altersannahme des SEM nur um einige Monate auseinanderliegen, keine Veranlassung; eine Handknochenanalyse lässt keinen sicheren Schluss auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weist generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier zu erwarten - das behauptete Alter mit dem festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. Urteil des BVGer D-4649/2016 vom 24. Februar 2017 E. 3.4 m.w.H.).
E. 8.3 Nach Würdigung aller Umstände ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die von ihr behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Aufgrund der Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits volljährig ist.
E. 8.4 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter- nationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übrigen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um einen junge Frau ohne Kinder, weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.5 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, vom Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Gebrauch zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und im Rechtsmittelverfahren unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
E. 9 Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos. Der am 3. April 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1883/2017 Urteil vom 11. April 2017 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Februar 2017 um Asyl in der Schweiz nach. Sie wurde am 8. Februar 2017 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]; Akten der Vorinstanz [SEM act.] A17). Dabei machte sie unter anderem geltend, sie sei am (...) geboren. B. Ein am 3. Februar 2017 vom SEM durchgeführter Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM act. A14). C. Am 14. Februar 2017 fand eine Nachbefragung statt, in deren Rahmen das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Annahme gewährte, dass das von ihr angegebene Geburtsdatum nicht stimme und sie in Wirklichkeit volljährig sei (SEM act. A18 f.). D. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 28. Februar 2017 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden nahmen zum Ersuchen keine Stellung. E. Mit Verfügung vom 16. März 2017 - eröffnet am 24. März 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 29. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. März 2017 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. März 2017 beim Gericht ein. H. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 3. April 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.
4. Die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gehen über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 5.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO; SEM act. 24 f.). 5.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 5.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen an, sie habe aufgrund erheblicher Zweifel an der von der Beschwerdeführerin behaupteten Minderjährigkeit eine Nachbefragung durchgeführt. Dabei habe die Beschwerdeführerin nur unsubstanziierte Angaben zu ihrem Geburtsdatum gemacht und dargelegt, dass sie sich in ihrem Heimatland einen Wählerausweis habe ausstellen lassen, was aber ebenfalls auf eine Volljährigkeit hindeute. Sie habe das geltend gemachte Alter sodann mit keinen Identitätspapieren belegen können, weshalb sie als volljährige Person behandelt werde. Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass sie am 4. Juli 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 15. März 2017 an Italien übergegangen sei. Mit ihren Einwänden könne die Beschwerdeführerin die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen zudem keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Ferner verfüge Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin dort eine medizinische Behandlung verweigert worden wäre. Es seien demnach keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gegeben. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Rechtsmitteleingabe an der dargelegten Minderjährigkeit fest. Sie habe zwar keine Beweise für ihr Alter, aber glaubhaft dargelegt, dass sie minderjährig sei. Aus der Wählerkarte ("Voterscard") könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Diese Karte, die sie seinerzeit von ihrem Vater erhalten habe, sei gefälscht. Bei ihrer Ankunft in Italien habe sie ein Alter von 20 Jahren angegeben, weil sie von der Überfahrt über das Meer durcheinander gewesen sei. Eine Knochenanalyse hätte ihre Minderjährigkeit bestätigen können. 7. Am 28. Februar 2017 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 8. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, sie sei am (...) geboren und somit noch minderjährig, weshalb die Schweiz ihr Asylverfahren durchführen müsse. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Alter widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben machte. So nannte sie eigenen Angaben zufolge bei der Asylgesuchstellung in Italien im Juli 2016 ein Alter von "etwa 20 Jahren" (SEM act. A17 S. 8). Ihrem Bekunden nach handelte es sich bei jener Altersangabe nicht um eine Rundungszahl, vielmehr will sich die Beschwerdeführerin damals im Alter verrechnet haben (SEM act. A17 S. 8, A18 S. 4). Diese Begründung ist - insbesondere mit Blick auf eine vorgebrachte Schulbildung von 12 Jahren - nicht plausibel. Weiter ist nicht erklärbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle von Berechnungsschwierigkeiten nicht einfach ihr Geburtsdatum angegeben hätte, wie sie dies im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt getan hat. Auch die ungereimten Aussagen zu ihrem Alter im Zeitpunkt ihres Schulaustritts - so gab sie an, sie sei im Alter von 17 Jahren mit der Schule fertig geworden bzw. sie habe die 12. Klasse im (...) beendet (SEM act. A17 S. 4) - lassen die behaupteten Altersangaben als unglaubhaft erscheinen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht nachgekommen ist. So hat sie weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgegeben, obschon sie anlässlich der BzP dazu aufgefordert worden war (SEM act. A11) und genügend Zeit gehabt hätte, dieser Aufforderung nachzukommen. Die Beschwerdeführerin hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit der Rechtsmitteleingabe einen Beleg für die nunmehr geltend gemachte Minderjährigkeit eingereicht. 8.2 Für die Veranlassung einer radiologischen Untersuchung bzw. eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten und angesichts dessen, dass die Altersangabe der Beschwerdeführerin und die Altersannahme des SEM nur um einige Monate auseinanderliegen, keine Veranlassung; eine Handknochenanalyse lässt keinen sicheren Schluss auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weist generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier zu erwarten - das behauptete Alter mit dem festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. Urteil des BVGer D-4649/2016 vom 24. Februar 2017 E. 3.4 m.w.H.). 8.3 Nach Würdigung aller Umstände ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die von ihr behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Aufgrund der Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits volljährig ist. 8.4 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter- nationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übrigen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um einen junge Frau ohne Kinder, weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.5 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, vom Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Gebrauch zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und im Rechtsmittelverfahren unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 9. Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos. Der am 3. April 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: