Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers fand am 27. Februar 2025 statt. C. Am 6. März 2025 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton (...) zu. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 6. März 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu überweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 aufzuheben und er an den Kanton Zürich zuzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollumfängliche Einsicht in sämtliche die Kantonszuweisung betreffenden Akten und nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung der Gerichtskosten beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2025 verwies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer für die Einsicht in die Akten der Vorinstanz an die entsprechende Behörde, hiess das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gut und forderte ihn auf, die Beschwerde zu ergänzen. F. Am 4. April 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristerstreckungsgesuch und begründete dies damit, dass er die Akten der Vorinstanz noch nicht erhalten habe. Am 8. April 2025 reichte er eine zusätzliche Eingabe ein und legte ein als «Kantonzuweisungsverfügung» betiteltes Schreiben der Vorinstanz vom 2. April 2025 bei. G. Am 10. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer umgehend Akteneinsicht zu gewähren, hiess das Fristerstreckungsgesuch teilweise gut und erstreckte die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung bis zum 28. April 2025. H. Am 17. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton (...), den Wohnort seiner Eltern und seines Bruders. Er macht ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen geltend und bringt vor, er leide unter schweren Depressionen und Angstzuständen, deren Symptome sich bessern würden, wenn er in der Nähe seiner Familie sei, da diese ihm ein Gefühl der Sicherheit und Geborgenheit vermittle.
E. 1.4 Da der Beschwerdeführer sodann zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe vorne E. 1.3).
E. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 143 III 65 E. 5.2). Hat die asylsuchende Person um Zuweisung an einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vorinstanz damit in der Verfügung konkret auseinandersetzen. Eine blosse «Formularverfügung» ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3353/2023 vom 3. November 2023 E. 4.1 m.w.H.).
E. 3.2 Am 27. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört und ihm wurde dabei namentlich das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährt. Dabei teilte er der Vorinstanz mit, dass er dem Kanton (...) zugeteilt werden möchte, da seine Familie (Bruder und Eltern) dort sei und ihm das psychisch sehr helfen würde.
E. 3.3 In ihrer Verfügung vom 6. März 2025 ging die Vorinstanz nicht auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seinem Bruder ein und hielt einzig fest, dass aus den Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der erwähnten asylsuchenden Person ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden.
E. 3.4 Mit Schreiben vom 2. April 2025 begründete die Vorinstanz ihre Verfügung vom 6. März 2025. Darin führte sie aus, dass es sich bei den in (...) lebenden Eltern des Beschwerdeführers nicht um Mitglieder der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK handle, da der Beschwerdeführer volljährig sei. Auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht ersichtlich.
E. 3.5 In ihrer Verfügung vom 6. März 2025 ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Für den Beschwerdeführer war nicht zweifelsfrei erkennbar, ob und, falls ja, wie die Beziehung zu seinen Familienangehörigen mit Blick auf die Kantonszuweisung gewürdigt wurde, obwohl sie diesbezüglich ein potentiell entscheidendes Sachverhaltselement darstellt (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG).
E. 3.6 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer F-763/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.2).
E. 3.7 Im vorliegenden Fall kommt eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung aufgrund der Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht in Betracht. Denn während die Vorinstanz bei der Kantonszuweisung unter anderem den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden Rechnung trägt und namentlich die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen bei der Verteilung berücksichtigt (vgl. E. 2), kann das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Kantonszuweisung einzig auf die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie hin überprüfen. Mithin erweist sich die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als geheilt.Namentlich auch die Ausführungen der Vorinstanz mit Schreiben vom 2. April 2025, das nach Ablauf der Beschwerdefrist und während des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer versandt wurde, vermögen nach dem Gesagten keine Heilung der Gehörsverletzung zu bewirken.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Kantonszuweisung zu begründen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 5.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsvertretung keine Kostennote einreichte, ist die Entschädigung vorliegend aufgrund der Akten und gestützt auf die üblichen Bemessungsfaktoren pauschal (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 770.- festzusetzen (Art. 8 ff. VGKE; Art. 14 Abs. 2 VGKE).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 6. März 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 770.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1855/2025 Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 6. März 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers fand am 27. Februar 2025 statt. C. Am 6. März 2025 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton (...) zu. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 6. März 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu überweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 aufzuheben und er an den Kanton Zürich zuzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollumfängliche Einsicht in sämtliche die Kantonszuweisung betreffenden Akten und nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung der Gerichtskosten beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2025 verwies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer für die Einsicht in die Akten der Vorinstanz an die entsprechende Behörde, hiess das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gut und forderte ihn auf, die Beschwerde zu ergänzen. F. Am 4. April 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristerstreckungsgesuch und begründete dies damit, dass er die Akten der Vorinstanz noch nicht erhalten habe. Am 8. April 2025 reichte er eine zusätzliche Eingabe ein und legte ein als «Kantonzuweisungsverfügung» betiteltes Schreiben der Vorinstanz vom 2. April 2025 bei. G. Am 10. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer umgehend Akteneinsicht zu gewähren, hiess das Fristerstreckungsgesuch teilweise gut und erstreckte die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung bis zum 28. April 2025. H. Am 17. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton (...), den Wohnort seiner Eltern und seines Bruders. Er macht ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen geltend und bringt vor, er leide unter schweren Depressionen und Angstzuständen, deren Symptome sich bessern würden, wenn er in der Nähe seiner Familie sei, da diese ihm ein Gefühl der Sicherheit und Geborgenheit vermittle. 1.4 Da der Beschwerdeführer sodann zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe vorne E. 1.3). 3. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 143 III 65 E. 5.2). Hat die asylsuchende Person um Zuweisung an einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vorinstanz damit in der Verfügung konkret auseinandersetzen. Eine blosse «Formularverfügung» ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3353/2023 vom 3. November 2023 E. 4.1 m.w.H.). 3.2 Am 27. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört und ihm wurde dabei namentlich das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung gewährt. Dabei teilte er der Vorinstanz mit, dass er dem Kanton (...) zugeteilt werden möchte, da seine Familie (Bruder und Eltern) dort sei und ihm das psychisch sehr helfen würde. 3.3 In ihrer Verfügung vom 6. März 2025 ging die Vorinstanz nicht auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seinem Bruder ein und hielt einzig fest, dass aus den Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der erwähnten asylsuchenden Person ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. 3.4 Mit Schreiben vom 2. April 2025 begründete die Vorinstanz ihre Verfügung vom 6. März 2025. Darin führte sie aus, dass es sich bei den in (...) lebenden Eltern des Beschwerdeführers nicht um Mitglieder der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK handle, da der Beschwerdeführer volljährig sei. Auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht ersichtlich. 3.5 In ihrer Verfügung vom 6. März 2025 ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Für den Beschwerdeführer war nicht zweifelsfrei erkennbar, ob und, falls ja, wie die Beziehung zu seinen Familienangehörigen mit Blick auf die Kantonszuweisung gewürdigt wurde, obwohl sie diesbezüglich ein potentiell entscheidendes Sachverhaltselement darstellt (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG). 3.6 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer F-763/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.2). 3.7 Im vorliegenden Fall kommt eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung aufgrund der Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht in Betracht. Denn während die Vorinstanz bei der Kantonszuweisung unter anderem den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden Rechnung trägt und namentlich die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen bei der Verteilung berücksichtigt (vgl. E. 2), kann das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Kantonszuweisung einzig auf die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie hin überprüfen. Mithin erweist sich die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als geheilt.Namentlich auch die Ausführungen der Vorinstanz mit Schreiben vom 2. April 2025, das nach Ablauf der Beschwerdefrist und während des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer versandt wurde, vermögen nach dem Gesagten keine Heilung der Gehörsverletzung zu bewirken.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Kantonszuweisung zu begründen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 5.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsvertretung keine Kostennote einreichte, ist die Entschädigung vorliegend aufgrund der Akten und gestützt auf die üblichen Bemessungsfaktoren pauschal (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 770.- festzusetzen (Art. 8 ff. VGKE; Art. 14 Abs. 2 VGKE).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 6. März 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 770.- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Versand: