Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - geboren am (...), (...) - suchte am 27. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2). B. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 reichte er diverse Beweismittel nach (SEM act. 4). C. Am 7. Februar 2023 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört (SEM act. 7). D. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 dem erweiterten Verfahren zu und am 20. Februar 2023 erfolgte seine Zuteilung an den Kanton A._______ (SEM act. 11, 12). E. Am 19. April 2023 erkundigte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter anderem nach dem Verfahrensstand (SEM act. 17). Das SEM teilte mit Schreiben vom 25. April 2023 mit, das Gesuch werde so bald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden (SEM act. 18). F. Am 23. Mai 2023 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren (SEM act. 21). G. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Juli 2023 beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit und reichte diverse Beweismittel zu den Akten (SEM act. 22). Mit Schreiben vom 6. November 2023 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und wies gleichzeitig darauf hin, dass seit der ergänzenden Anhörung bereits mehr als sechs Monate vergangen seien. Das SEM beantwortete das Schreiben am 6. Dezember 2023 und teilte unter anderem mit, dass über das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit erst nach Abschluss des Asylverfahrens entschieden werde (SEM act. 25, 26). H. Weitere Verfahrensstandanfragen erfolgten am 5. Dezember 2024 und 15. Dezember 2025. Mit letzterem Schreiben wurde überdies darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Erwägung gezogen werde (SEM act. 27, 28). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend mitzuteilen, wie der aktuelle Stand des Verfahrens sei und welche Abklärungen im Gange seien beziehungsweise welche Abklärungen noch konkret vorgenommen werden müssten; weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Asylgesuch beförderlich zu behandeln und innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme der Beschwerde einem Entscheid zuzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). J. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2026 hiess das Bundes-verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-verbeiständung ab (BVGer act. 2). Mit Schreiben vom 17. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des Sozialhilfebezugs ein (BVGer act. 3). K. In seiner Vernehmlassung 16. April 2026 verwies das SEM auf seine allgemein hohe Arbeitslast und amtsinternen Prioritäten und machte geltend, es sei für den 12. Mai 2026 eine ergänzende Anhörung angesetzt (SEM act. 5). Der Beschwerdeführer replizierte am 1. Mai 2026 (BVGer act. 7). L. Nachdem am 12. Mai 2026 die ergänzende Anhörung stattgefunden hatte, wurde das SEM erneut zur Stellungnahme aufgefordert. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 22. Mai 2026 erklärte die Vorinstanz, sie sei bemüht, das Asylgesuch in den kommenden Wochen zum Abschluss zu bringen (BVGer act. 9). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2026 eine Duplik zu den Akten (BVGer act. 11).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Dezember 2022 bei der Vorinstanz um Gewährung von Asyl. Über dieses Asylgesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
E. 2.4 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).
E. 2.5 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat (zuletzt am 15. Dezember 2025).
E. 2.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, stellen indes lediglich ein Indiz einer über Gebühr langen Verfahrensdauer dar (vgl. Urteil des BVGer F-5776/2025 vom 28. November 2025 E. 3.2 m.H.).
E. 5.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird zusammenfassend geltend gemacht, zum Zeitpunkt dieser Beschwerde seien bereits über 39 Monate seit Einreichung des Asylgesuchs, über drei Jahre seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren und fast 22 Monate seit der letzten Anhörung des Beschwerdeführers verstrichen. Seit fast 20 Monaten seien keine neuen Beweismittel eingereicht worden. Da sich das SEM nie zu laufenden Abklärungen oder noch durchzuführenden Verfahrensschritten habe verlauten lassen (trotz mehrfacher Nachfrage), könne davon ausgegangen werden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers als entscheidreif betrachtet werde (Beschwerde Ziff. 4.9).
E. 5.2 Das SEM hielt dazu in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen fest, es sei unbestritten, dass eine Verfahrensdauer von mehreren Jahren unbefriedigend sei und für die Betroffenen belastend sein könne. Aufgrund der allgemein hohen Arbeitslast und amtsinternen Prioritäten sei es ihm jedoch bedauerlicherweise nicht möglich, einen Entscheid zu erlassen. Es sei für den 12. Mai 2026 eine ergänzende Anhörung angesetzt worden. Im Anschluss daran werde prioritär und zeitnah über das Asylgesuch entschieden (BVGer act. 5).
E. 5.3 Mit Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, es sei bereits am 20. April 2023 eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt worden. Aus dieser hätten sich damals keine offensichtlich erkennbaren Themen mit weiterem Abklärungsbedarf ergeben. Vielmehr erscheine die angesetzte zweite ergänzende Anhörung - mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und der Disponierung der Anhörung - vorgeschoben, um sich den Versäumnissen der in der Rechts-verzögerungsbeschwerde vorgebrachten Sachlage möglichst zu entziehen. Da es sich aber bloss um den Eindruck handle, der vermittelt werde, sei die Vorinstanz gehalten, sich beziehungsweise ihr Vorgehen besser und nachvollziehbar zu erklären. Schliesslich nehme das SEM keinen Bezug darauf, dass in der Beschwerde vom 12. März 2026 in Ziff. 4.9 bereits erläutert worden sei, es sei davon auszugehen, dass das Asylgesuch als entscheidreif betrachtet werden könne, da sich das SEM nie zu laufenden Abklärungen oder noch durchzuführenden Verfahrensschritten habe verlauten lassen. Dies trotz mehrfach erfolgter Nachfrage mit ausreichender zeitlicher Möglichkeit, eine Rückmeldung zu geben (BVGer act. 7).
E. 5.4 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe in seiner ersten ergänzenden Anhörung geschlechtsspezifische Vorbringen geltend gemacht, die er in der ersten Anhörung nicht vorgebracht habe. Aus Zeitmangel und aufgrund der damaligen Zusammensetzung des Anhörungsteams sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er zu diesen Gründen in einer zweiten ergänzenden Anhörung befragt würde. Es treffe zu, dass diese Anhörung erst spät stattgefunden habe. Abschliessend hielt das SEM fest, dass es darum bemüht sei, das Asylgesuch in den kommenden Wochen zum Abschluss zu bringen (BVGer act. 9).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer machte in seiner Duplik im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz schreibe, man habe ihm bei der ersten ergänzenden Anhörung in Aussicht gestellt, dass er in einer zweiten ergänzenden Anhörung befragt würde. Dem könne so nicht zugestimmt werden. Es seien keine derartigen Vereinbarungen, Notizen oder Anmerkungen bekannt (SEM act. 11).
E. 6.1 In casu ersuchte der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 7. Februar 2023 wurde er vom SEM angehört. Eine ergänzende Anhörung erfolgte am 23. Mai 2023. Dort wurde er auch darauf aufmerksam gemacht, dass es eventuell eine dritte Anhörung geben werde. Sollte es keine geben, werde das SEM dem Rechtsvertreter einen Asylentscheid zustellen (SEM act. 21, S. 23, Rechtsbelehrung). Am 6. November 2023, 5. Dezember 2024 und 15. Dezember 2025 stellte der Beschwerdeführer Anfragen zum Verfahrensstand, von denen das SEM die letzten beiden unbeantwortet liess. Nachdem am 12. März 2026 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein-gereicht worden war, veranlasste die Vorinstanz am 12. Mai 2026 eine zweite ergänzende Anhörung.
E. 6.2 Zwar verweist das SEM zu Recht darauf, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der ersten ergänzenden Anhörung eine allfällige weitere Befragung in Aussicht gestellt worden sei. Dieses Vorgehen wäre grundsätzlich aufgrund einer gewissen Komplexität der Sache auch nicht zu beanstanden gewesen. Hingegen vergingen zwischen der ersten ergänzenden Anhörung vom 23. Mai 2023 und der am 12. Mai 2026 durchgeführten zweiten ergänzenden Anhörung drei Jahre. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in dieser Zeit Abklärungen vorgenommen hätte, die das Verstreichen von rund drei Jahren rechtfertigen würden. Insbesondere erklären weder die am 11. Juli 2023 erfolgte Einreichung eines Gesuchs um Staatenlosigkeit durch den Beschwerdeführer noch die in diesem Zusammenhang getätigten Abklärungen des SEM bezüglich der weiteren Vorgehensweise die lange Verfahrensdauer. Wie sich aus den Akten ergibt, leitete das SEM nach der Beantwortung der Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2023 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde denn auch keine weiteren Verfahrensschritte mehr ein. Hinzu kommt, dass seit der zweiten ergänzenden Anhörung vom 12. Mai 2026 wiederum drei Monate vergangen sind, ohne dass ein Entscheid in dieser Sache getroffen wurde. Dies obwohl das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 22. Mai 2026 geltend machte, es sei darum bemüht, das Asylgesuch in den kommenden Wochen zum Abschluss zu bringen. Damit dauert das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit Gesuchseinreichung am 27. Dezember 2022 nunmehr bereits mehr als 43 Monate.
E. 6.3 Das SEM muss sich damit vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelte. Die vom SEM geäusserten Hinweise auf die hohe Arbeitslast und personelle Engpässe sind demgegenüber nicht geeignet, diese lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen (siehe E. 4.2 hiervor). Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung festzustellen.
E. 6.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise einen Entscheid zu treffen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers macht in der mit Beschwerde eingereichten Kostennote einen Aufwand von Fr. 1'027.- geltend. Trotz Ankündigung (vgl. Beschwerde Ziff. 5.4) erfolgte nach Einreichung von Replik und Duplik keine Anpassung der Honorarnote. Aufgrund der Akten kann hingegen von notwendigen Parteikosten von insgesamt Fr. 1'221.- ausgegangen werden (6 Stunden à Fr. 180.-, administrativer Aufwand Fr. 50.- sowie Mehrwertsteuer Fr. 91.-). Dieser Aufwand erscheint als angemessen und der entsprechende Betrag ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'221.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1843/2026 Urteil vom 20. August 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch MLaw Fabrice Gamma, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - geboren am (...), (...) - suchte am 27. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2). B. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 reichte er diverse Beweismittel nach (SEM act. 4). C. Am 7. Februar 2023 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört (SEM act. 7). D. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 dem erweiterten Verfahren zu und am 20. Februar 2023 erfolgte seine Zuteilung an den Kanton A._______ (SEM act. 11, 12). E. Am 19. April 2023 erkundigte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter anderem nach dem Verfahrensstand (SEM act. 17). Das SEM teilte mit Schreiben vom 25. April 2023 mit, das Gesuch werde so bald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden (SEM act. 18). F. Am 23. Mai 2023 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren (SEM act. 21). G. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Juli 2023 beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit und reichte diverse Beweismittel zu den Akten (SEM act. 22). Mit Schreiben vom 6. November 2023 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und wies gleichzeitig darauf hin, dass seit der ergänzenden Anhörung bereits mehr als sechs Monate vergangen seien. Das SEM beantwortete das Schreiben am 6. Dezember 2023 und teilte unter anderem mit, dass über das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit erst nach Abschluss des Asylverfahrens entschieden werde (SEM act. 25, 26). H. Weitere Verfahrensstandanfragen erfolgten am 5. Dezember 2024 und 15. Dezember 2025. Mit letzterem Schreiben wurde überdies darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Erwägung gezogen werde (SEM act. 27, 28). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend mitzuteilen, wie der aktuelle Stand des Verfahrens sei und welche Abklärungen im Gange seien beziehungsweise welche Abklärungen noch konkret vorgenommen werden müssten; weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Asylgesuch beförderlich zu behandeln und innerhalb von vier Wochen ab Kenntnisnahme der Beschwerde einem Entscheid zuzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). J. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2026 hiess das Bundes-verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-verbeiständung ab (BVGer act. 2). Mit Schreiben vom 17. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des Sozialhilfebezugs ein (BVGer act. 3). K. In seiner Vernehmlassung 16. April 2026 verwies das SEM auf seine allgemein hohe Arbeitslast und amtsinternen Prioritäten und machte geltend, es sei für den 12. Mai 2026 eine ergänzende Anhörung angesetzt (SEM act. 5). Der Beschwerdeführer replizierte am 1. Mai 2026 (BVGer act. 7). L. Nachdem am 12. Mai 2026 die ergänzende Anhörung stattgefunden hatte, wurde das SEM erneut zur Stellungnahme aufgefordert. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 22. Mai 2026 erklärte die Vorinstanz, sie sei bemüht, das Asylgesuch in den kommenden Wochen zum Abschluss zu bringen (BVGer act. 9). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2026 eine Duplik zu den Akten (BVGer act. 11). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Dezember 2022 bei der Vorinstanz um Gewährung von Asyl. Über dieses Asylgesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 2.4 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 2.5 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat (zuletzt am 15. Dezember 2025). 2.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, stellen indes lediglich ein Indiz einer über Gebühr langen Verfahrensdauer dar (vgl. Urteil des BVGer F-5776/2025 vom 28. November 2025 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird zusammenfassend geltend gemacht, zum Zeitpunkt dieser Beschwerde seien bereits über 39 Monate seit Einreichung des Asylgesuchs, über drei Jahre seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren und fast 22 Monate seit der letzten Anhörung des Beschwerdeführers verstrichen. Seit fast 20 Monaten seien keine neuen Beweismittel eingereicht worden. Da sich das SEM nie zu laufenden Abklärungen oder noch durchzuführenden Verfahrensschritten habe verlauten lassen (trotz mehrfacher Nachfrage), könne davon ausgegangen werden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers als entscheidreif betrachtet werde (Beschwerde Ziff. 4.9). 5.2 Das SEM hielt dazu in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen fest, es sei unbestritten, dass eine Verfahrensdauer von mehreren Jahren unbefriedigend sei und für die Betroffenen belastend sein könne. Aufgrund der allgemein hohen Arbeitslast und amtsinternen Prioritäten sei es ihm jedoch bedauerlicherweise nicht möglich, einen Entscheid zu erlassen. Es sei für den 12. Mai 2026 eine ergänzende Anhörung angesetzt worden. Im Anschluss daran werde prioritär und zeitnah über das Asylgesuch entschieden (BVGer act. 5). 5.3 Mit Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, es sei bereits am 20. April 2023 eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt worden. Aus dieser hätten sich damals keine offensichtlich erkennbaren Themen mit weiterem Abklärungsbedarf ergeben. Vielmehr erscheine die angesetzte zweite ergänzende Anhörung - mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und der Disponierung der Anhörung - vorgeschoben, um sich den Versäumnissen der in der Rechts-verzögerungsbeschwerde vorgebrachten Sachlage möglichst zu entziehen. Da es sich aber bloss um den Eindruck handle, der vermittelt werde, sei die Vorinstanz gehalten, sich beziehungsweise ihr Vorgehen besser und nachvollziehbar zu erklären. Schliesslich nehme das SEM keinen Bezug darauf, dass in der Beschwerde vom 12. März 2026 in Ziff. 4.9 bereits erläutert worden sei, es sei davon auszugehen, dass das Asylgesuch als entscheidreif betrachtet werden könne, da sich das SEM nie zu laufenden Abklärungen oder noch durchzuführenden Verfahrensschritten habe verlauten lassen. Dies trotz mehrfach erfolgter Nachfrage mit ausreichender zeitlicher Möglichkeit, eine Rückmeldung zu geben (BVGer act. 7). 5.4 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe in seiner ersten ergänzenden Anhörung geschlechtsspezifische Vorbringen geltend gemacht, die er in der ersten Anhörung nicht vorgebracht habe. Aus Zeitmangel und aufgrund der damaligen Zusammensetzung des Anhörungsteams sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er zu diesen Gründen in einer zweiten ergänzenden Anhörung befragt würde. Es treffe zu, dass diese Anhörung erst spät stattgefunden habe. Abschliessend hielt das SEM fest, dass es darum bemüht sei, das Asylgesuch in den kommenden Wochen zum Abschluss zu bringen (BVGer act. 9). 5.5 Der Beschwerdeführer machte in seiner Duplik im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz schreibe, man habe ihm bei der ersten ergänzenden Anhörung in Aussicht gestellt, dass er in einer zweiten ergänzenden Anhörung befragt würde. Dem könne so nicht zugestimmt werden. Es seien keine derartigen Vereinbarungen, Notizen oder Anmerkungen bekannt (SEM act. 11). 6. 6.1 In casu ersuchte der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 7. Februar 2023 wurde er vom SEM angehört. Eine ergänzende Anhörung erfolgte am 23. Mai 2023. Dort wurde er auch darauf aufmerksam gemacht, dass es eventuell eine dritte Anhörung geben werde. Sollte es keine geben, werde das SEM dem Rechtsvertreter einen Asylentscheid zustellen (SEM act. 21, S. 23, Rechtsbelehrung). Am 6. November 2023, 5. Dezember 2024 und 15. Dezember 2025 stellte der Beschwerdeführer Anfragen zum Verfahrensstand, von denen das SEM die letzten beiden unbeantwortet liess. Nachdem am 12. März 2026 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein-gereicht worden war, veranlasste die Vorinstanz am 12. Mai 2026 eine zweite ergänzende Anhörung. 6.2 Zwar verweist das SEM zu Recht darauf, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der ersten ergänzenden Anhörung eine allfällige weitere Befragung in Aussicht gestellt worden sei. Dieses Vorgehen wäre grundsätzlich aufgrund einer gewissen Komplexität der Sache auch nicht zu beanstanden gewesen. Hingegen vergingen zwischen der ersten ergänzenden Anhörung vom 23. Mai 2023 und der am 12. Mai 2026 durchgeführten zweiten ergänzenden Anhörung drei Jahre. Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in dieser Zeit Abklärungen vorgenommen hätte, die das Verstreichen von rund drei Jahren rechtfertigen würden. Insbesondere erklären weder die am 11. Juli 2023 erfolgte Einreichung eines Gesuchs um Staatenlosigkeit durch den Beschwerdeführer noch die in diesem Zusammenhang getätigten Abklärungen des SEM bezüglich der weiteren Vorgehensweise die lange Verfahrensdauer. Wie sich aus den Akten ergibt, leitete das SEM nach der Beantwortung der Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2023 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde denn auch keine weiteren Verfahrensschritte mehr ein. Hinzu kommt, dass seit der zweiten ergänzenden Anhörung vom 12. Mai 2026 wiederum drei Monate vergangen sind, ohne dass ein Entscheid in dieser Sache getroffen wurde. Dies obwohl das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 22. Mai 2026 geltend machte, es sei darum bemüht, das Asylgesuch in den kommenden Wochen zum Abschluss zu bringen. Damit dauert das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit Gesuchseinreichung am 27. Dezember 2022 nunmehr bereits mehr als 43 Monate. 6.3 Das SEM muss sich damit vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelte. Die vom SEM geäusserten Hinweise auf die hohe Arbeitslast und personelle Engpässe sind demgegenüber nicht geeignet, diese lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen (siehe E. 4.2 hiervor). Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung festzustellen. 6.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise einen Entscheid zu treffen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers macht in der mit Beschwerde eingereichten Kostennote einen Aufwand von Fr. 1'027.- geltend. Trotz Ankündigung (vgl. Beschwerde Ziff. 5.4) erfolgte nach Einreichung von Replik und Duplik keine Anpassung der Honorarnote. Aufgrund der Akten kann hingegen von notwendigen Parteikosten von insgesamt Fr. 1'221.- ausgegangen werden (6 Stunden à Fr. 180.-, administrativer Aufwand Fr. 50.- sowie Mehrwertsteuer Fr. 91.-). Dieser Aufwand erscheint als angemessen und der entsprechende Betrag ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'221.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: