Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1635/2018 Urteil vom 26. März 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Dublin-Verfahren; Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei als Geburtsdatum den (...) 2001 vermerkte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass er - gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) - am 17. Januar 2017 bereits in Bulgarien und am 12. bzw. 19. September 2017 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. A4 f.), dass eine Handknochenanalyse (radiologische Untersuchung) vom 22. Januar 2018 mit dem Befund endete, der Beschwerdeführer weise ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter auf (SEM-act. A9), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) vom 1. Februar 2018 (...) auf eine entsprechende Frage zu Protokoll gab, er kenne sein exaktes Geburtsdatum nicht, sei aber nicht älter als 17 Jahre, dass ihm bei gleicher Gelegenheit rechtliches Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse sowie zur Zuständigkeit Bulgariens oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde (SEM-act. A10/9 f.), dass der Beschwerdeführer dabei einwendete, er könne seine Minderjährigkeit nicht beweisen und bei einer Überstellung nach Bulgarien oder Deutschland drohe ihm die Abschiebung nach Afghanistan, dass er von beiden Staaten weggewiesen worden sei und nicht dorthin zurückkehren wolle (SEM-act. A10/10), dass Bulgarien das Rückübernahmeersuchen des SEM vom 9. Februar 2018 ablehnte (SEM-act. A17 f. und A20) und im Rahmen des am 12. Februar 2018 eröffneten Remonstrationsverfahrens mit Schreiben vom 14. Februar 2018 an ihrer fehlenden Zuständigkeit festhielt (SEM-act. A21 f. und A24), dass das SEM daraufhin am 15. Februar 2018 ein Rückübernahmeersuchen an die deutschen Behörden richtete, dem am 28. Februar 2018 entsprochen wurde (SEM-act. A25 f. und A28), dass das SEM mit Verfügung vom 1. März 2018 - eröffnet am 9. März 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A29), dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste und den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2018 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und seine Asylgründe seien in der Schweiz zu überprüfen, dass er weiter beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass er zur Begründung geltend macht, er könne nicht nach Deutschland, da er dort einen abweisenden Asylentscheid erhalten habe und nach Afghanistan zurückgeschickt werde, dass er in Deutschland keine Medikamente gegen seine Kopfschmerzen erhalte, dass er minderjährig sei und ein Recht auf Prüfung seiner Asylgründe in der Schweiz habe, dass er über eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte verfüge, die er - zusammen mit einer Übersetzung ins Deutsche - in den nächsten 5-10 Tagen einreichen werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 22. März 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H), sondern die Zuständigkeit sich insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer, gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank, am 12. bzw. 19. September 2017 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte, dass er diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom 1. Februar 2018 bestätigte und ergänzte, die deutschen Behörden hätten sein Asylgesuch abgelehnt, dass das SEM die deutschen Behörden am 15. Februar 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 28. Februar 2018 zustimmten, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht belegt hat und von den deutschen Behörden als volljährig angesehen wird, weshalb vorliegend kein Anlass zu Zweifeln am Ergebnis der Handknochenanalyse besteht, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer diese sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Deutschlands nicht mit dem Einwand in Frage stellen kann, sein dort gestelltes Asylgesuch sei abgelehnt worden und er riskiere nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden, dass Deutschland bei bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung seines weiteren Aufenthalts zuständig ist, und er allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Hindernisse im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen hat, dass ferner keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren in der Schweiz implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen würde, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nicht zurück nach Afghanistan könne, das materielle Asylverfahren betreffen, soweit er damit implizit eine drohende Verfolgung durch private Dritte in Afghanistan geltend machen will, dass dafür nach dem Gesagten die deutschen Behörden zuständig bleiben (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-2190/2015 vom 20. April 2015 E. 7.3), dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, die deutschen Behörden würden ihm die Wiederaufnahme verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in sein solches Land gezwungen zu werden, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die betroffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183), dass im Falle der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kopfschmerzen nicht von einer solchen Gefahr ausgegangen werden kann, dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem bereits Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden insbesondere auch nicht ein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass der am 22. März 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand: