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F-1562/2021

F-1562/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1562/2021 Urteil vom 12. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geboren am [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. April 2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz 1091753 [SEM act.] 1), dass er gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 24. Februar 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 7), dass das SEM am 1. April 2021 mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) führte und ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte (SEM act. 13), dass die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 1. April 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und jene das Übernahmeersuchen am 2. April 2020 guthiessen (SEM act. 15 und act. 17), dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2021 - eröffnet am 7. April 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (SEM act. 20), dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 7. April 2021 niederlegte (SEM act. 22), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom gleichen Tag gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für sein Verfahren zuständig zu erklären; subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass er weiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die Instruktionsrichterin am 8. April 2021 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete und die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zu-ständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach Rückzug seines Antrags wäh-rend der Antragsprüfung (Bst. c) in einem anderen Mitgliedstaat einen An-trag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied-staats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Februar 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 2. April 2021 zustimmten, womit die Zuständigkeit Österreichs gegeben ist, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1065/2021 vom 17. März E. 4.2.1), dass der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigt, eine Überstellung nach Österreich würde völkerrechtliche Normen verletzen, dass sich eine solche Verletzung auch nicht aus dem Umstand ergibt, dass mit dem am 20. Juni 2019 in Österreich in Kraft getretenen BBU-Errichtungsgesetz die Rechtsberatung im österreichischen Asylverfahren verstaatlicht wurde und der Rechtsanspruch darauf gewissen Einschränkungen unterliegt (siehe dazu www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/asyl/Seite.3210005.html), dass der Beschwerdeführer überdies in Österreich einen Rechtsbeistand erhalten hat, machte er doch anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. April 2021 geltend, er habe gegen den in Österreich erhaltenen negativen Asylentscheid mit Hilfe eines Anwalts Beschwerde eingereicht (SEM act. 13), dass er in seiner Rechtsmitteleingabe weiter ausführt, er sei in Österreich inhaftiert worden und aufgrund der schlechten politischen Lage drohe ihm dort eine lange Haftstrafe, ohne dass er etwas verbrochen habe, dass er gemäss eigenen Aussagen in Österreich aufgegriffen sowie einen Tag inhaftiert worden sei (vgl. SEM act. 13) und davon auszugehen ist, die kurze Haft sei im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht angeordnet worden, dass Österreich ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist und bereits das SEM in seiner ablehnenden Verfügung vom 6. April 2021 darauf hinwies, der Beschwerdeführer könne bei der dafür zuständigen Stelle Beschwerde einreichen, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. April 2021 geltend machte, es gehe ihm physisch nicht gut; im Kopf gehe es ihm nicht gut; er sei beunruhigt und gestresst (SEM act. 13), den Akten aber keine medizinischen Unterlagen zu entnehmen sind, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Beschwerdeführer - sollte er medizinische Hilfe benötigen - dort ohne weiteres behandelt werden könnte, dass davon auszugehen ist, Österreich komme seiner sich aus Art. 19 der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtung nach, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass schliesslich auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich ist und der Beschwerdeführer eine solche Verletzung auch nicht weiter darlegt (vgl. Antrag 4 der Beschwerde), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: