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F-148/2026

F-148/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-12 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A.a Anlässlich einer am Flughafen Zürich durchgeführten Ausreisekontrolle wurde am 13. Februar 2025 festgestellt, dass der kosovarische Staatsangehörige A._______ (geb. 1998) die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hatte. A.b Am 25. November 2025 wurde A._______ auf einer Baustelle in B._______ (Kanton C.______) wegen Verdachts auf illegalen Aufenthalt sowie auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung kontrolliert. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______ wurde ihm gleichentags das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wies ihn das Migrationsamt des Kantons C._______ aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl des Untersuchungsamtes D._______ des fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz sowie des vorsätzlichen Ausübens einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. A.c Am 26. November 2025 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorin-stanz gegen A._______ ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Januar 2026 gelangten A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Schweizer Partnerin E._______ an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung beziehungsweise das verfügte Einreiseverbot aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid über das hängige Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung zu sistieren. B.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser kam der Aufforderung am 13. Februar 2026 fristgerecht nach. B.c Mit Vernehmlassung vom 5. März 2026 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 23. April 2026 an seinen Begehren und deren Begründung fest. B.d Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. März 2026 stellte das Statthalteramt des Bezirks Bülach fest, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes von 90 Tagen einen Tag fahrlässig rechtswidrig im Schengen-Raum aufgehalten hatte (s. Bst. A.a. hiervor), wofür es ihn mit einer Busse von Fr. 180.- bestrafte. B.e Mit Teilentscheid F-148/2026 vom 12. Mai 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde von E._______ infolge fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein. Gleichzeitig stellte es fest, das Beschwerdeverfahren werde hinsichtlich des Beschwerdeführers fortgesetzt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1).

E. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dabei bilden frühere Straftaten ein gewichtiges Indiz dafür, dass in Zukunft erneut mit einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.).

E. 3.2 Weiter verfügt die Vorinstanz gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, welche bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.

E. 3.3 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu erstellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (statt vieler: Urteil des BVGer F-5677/2024 vom 21. November 2025 E. 3.1). Sodann obliegt es jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde im Zuge einer geplanten Einreise zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3; F-5468/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1 m.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete das dreijährige Einreiseverbot im Wesentlichen damit, anlässlich einer Baustellenkontrolle am 25. November 2025 in B._______ sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer Arbeitsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In der polizeilichen Einvernahme habe er zugegeben, Arbeiten durchgeführt und seit sechs Tagen gearbeitet zu haben. Die Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen worden sei (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Bst. d AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 VZAE). Zu beurteilen ist vor diesem Hintergrund zunächst, ob der Beschwerdeführer eine Aktivität ausgeübt hat, die nach den Kriterien der ausländerrechtlichen Rechtsprechung als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. November 2025 im Rahmen einer Baustellenkontrolle in B._______ angehalten. Anlässlich der gleichentags erfolgten Einvernahme gab er an, ein Kollege, den er zufällig an einer Tankstelle kennengelernt habe, habe ihm gesagt, dass er zur Probearbeit mitkommen könne. Dieser habe ihn einfach ein bisschen unterstützen wollen, damit er kennen lerne, wie man hier arbeite. Er habe heute nur geholfen beziehungsweise wenn jemand etwas gebraucht habe, habe er es gebracht. Er habe nur probieren und vielleicht etwas finanzielle Unterstützung erhalten wollen. Er sei seit sechs Tagen da, wobei er neun Stunden am Tag gearbeitet habe und nicht bezahlt worden sei. Ihm sei nicht gesagt worden, wie viele Tage er Probearbeit machen solle.

E. 4.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (statt vieler: Urteil des BVGer F-5677/2024 vom 21. November 2025 E. 6.1). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (Urteil F-5677/2024 E. 6.2 m.H.). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a VZAE).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat durch seine - nota bene unbestrittenen - Hilfeleistungen auf der Baustelle in B._______ Handlungen getätigt, die auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten werden und üblicherweise der Erzielung eines Entgelts dienen. Er hat somit eine Tätigkeit ausgeübt, die unter die in E. 5.3 erläuterte Legaldefinition der ausländerrechtlichen Erwerbstätigkeit fällt und demzufolge bewilligungspflichtig ist. Dafür wurde der Beschwerdeführer gestützt auf das polizeiliche Ermittlungsverfahren mit rechtskräftigem Strafbefehl des Untersuchungsamtes D._______ vom 26. November 2025 des fahrlässig rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 AIG) sowie des vorsätzlichen Ausübens einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) für schuldig befunden (s. Sachverhalt Bst. A.b). Es besteht insofern seitens des Gerichts kein Anlass, den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt infrage zu stellen (s. zur Bindungswirkung in Bezug auf Feststellungen des strafrechtlichen Sachverhalts Urteil des BVGer F-4351/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 4.4 m.w.H.).

E. 4.5 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Unrechtmässigkeit seines Handelns zunächst nicht bewusst gewesen sein will, vermag ihn im Übrigen nicht zu entlasten, da es für die Verhängung eines Einreiseverbots keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bedarf, sondern hierfür - wie vom Beschwerdeführer eingeräumt - bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung genügt (s. E. 3.2 hiervor).

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. Indem er diese Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübte, hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Tatbestandselemente von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sind demnach erfüllt. Nachdem ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliegt (vgl. E. 4.4 hiervor), sind zudem auch die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG gegeben.

E. 4.7 Das hängige Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung vermag die Rechtmässigkeit des Einreiseverbots ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Die Bewilligung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der Ehevorbereitung oder des Familiennachzugs bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Einreiseverbotsverfahrens, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. Urteil des BVGer F-6829/2023 vom 2. Juni 2025 E. 7.3. m.w.H.).

E. 4.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Verhängung des Einreiseverbot im Grundsatz als gerechtfertigt.

E. 5 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Dauer des Einreiseverbots.

E. 5.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von ihm eine Gefahr für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Allerdings hat er, wie festgestellt, mittels Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen und wurde wegen illegalen Aufenthalts und unerlaubter Erwerbstätigkeit verurteilt (s. E. 4 hiervor). Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei allfällig künftigen Aufenthalten in der Schweiz von einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen - wie dem Beschwerdeführer - der Gefahr, dass sein künftiges Verhalten erneut Anlass zu Klagen geben könnte, im Vergleich zu Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Zu beachten ist ferner das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 5.3 Als privates Interesse macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Verlobte in der Schweiz lebe und ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei. Das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ist vorliegend noch beim zuständigen Migrationsamt hängig. Das geltend gemachte private Interesse ist zudem stark zu relativieren. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitern bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers hierzulande. Das Einreiseverbot stünde dem hängigen Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Ehevorbereitung oder gegebenenfalls einer Eheschliessung im Ausland nicht entgegen. Im Bewilligungsverfahren wird der Beschwerdeführer seine privaten Interessen weiterhin geltend machen können und eine allfällige Gutheissung des Gesuchs würde sodann zur Aufhebung des Einreiseverbots führen (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6). Schon aus diesem Grund kann dem geltend gemachten privaten Interesse bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots kein ausschlaggebendes Gewicht zugestanden werden.

E. 5.4 Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa die Urteile F-4832/2025 vom 7. Oktober 2025; F-6941/2023 vom 17. Oktober 2024; F-2761/2019 vom 14. September 2020; F-1049/2018 vom 5. Februar 2020) erweist sich das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot als rechtmässig. Die monierte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) erweist sich als appellatorische Kritik und unbegründet.

E. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).

E. 6.2 In Anbetracht des festgestellten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ist die Ausschreibung im SIS zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt, für den der Beschwerdeführer zudem bestraft wurde. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer als Folge seines eigenen Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen. Die SIS-Ausschreibung ist nicht zu beanstanden.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zulässigerweise ein dreijähriges Einreiseverbot auferlegt und dieses zu Recht im Schengener Informationssystem ausgeschrieben hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-148/2026 Urteil vom 12. Juni 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Dominik Adam, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 26. November 2025. Sachverhalt: A. A.a Anlässlich einer am Flughafen Zürich durchgeführten Ausreisekontrolle wurde am 13. Februar 2025 festgestellt, dass der kosovarische Staatsangehörige A._______ (geb. 1998) die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hatte. A.b Am 25. November 2025 wurde A._______ auf einer Baustelle in B._______ (Kanton C.______) wegen Verdachts auf illegalen Aufenthalt sowie auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung kontrolliert. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______ wurde ihm gleichentags das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wies ihn das Migrationsamt des Kantons C._______ aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl des Untersuchungsamtes D._______ des fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz sowie des vorsätzlichen Ausübens einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. A.c Am 26. November 2025 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorin-stanz gegen A._______ ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Januar 2026 gelangten A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Schweizer Partnerin E._______ an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung beziehungsweise das verfügte Einreiseverbot aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid über das hängige Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung zu sistieren. B.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser kam der Aufforderung am 13. Februar 2026 fristgerecht nach. B.c Mit Vernehmlassung vom 5. März 2026 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 23. April 2026 an seinen Begehren und deren Begründung fest. B.d Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. März 2026 stellte das Statthalteramt des Bezirks Bülach fest, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes von 90 Tagen einen Tag fahrlässig rechtswidrig im Schengen-Raum aufgehalten hatte (s. Bst. A.a. hiervor), wofür es ihn mit einer Busse von Fr. 180.- bestrafte. B.e Mit Teilentscheid F-148/2026 vom 12. Mai 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde von E._______ infolge fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein. Gleichzeitig stellte es fest, das Beschwerdeverfahren werde hinsichtlich des Beschwerdeführers fortgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dabei bilden frühere Straftaten ein gewichtiges Indiz dafür, dass in Zukunft erneut mit einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 3.2 Weiter verfügt die Vorinstanz gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, welche bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. 3.3 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu erstellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (statt vieler: Urteil des BVGer F-5677/2024 vom 21. November 2025 E. 3.1). Sodann obliegt es jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde im Zuge einer geplanten Einreise zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3; F-5468/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete das dreijährige Einreiseverbot im Wesentlichen damit, anlässlich einer Baustellenkontrolle am 25. November 2025 in B._______ sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer Arbeitsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In der polizeilichen Einvernahme habe er zugegeben, Arbeiten durchgeführt und seit sechs Tagen gearbeitet zu haben. Die Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen worden sei (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Bst. d AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 VZAE). Zu beurteilen ist vor diesem Hintergrund zunächst, ob der Beschwerdeführer eine Aktivität ausgeübt hat, die nach den Kriterien der ausländerrechtlichen Rechtsprechung als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 25. November 2025 im Rahmen einer Baustellenkontrolle in B._______ angehalten. Anlässlich der gleichentags erfolgten Einvernahme gab er an, ein Kollege, den er zufällig an einer Tankstelle kennengelernt habe, habe ihm gesagt, dass er zur Probearbeit mitkommen könne. Dieser habe ihn einfach ein bisschen unterstützen wollen, damit er kennen lerne, wie man hier arbeite. Er habe heute nur geholfen beziehungsweise wenn jemand etwas gebraucht habe, habe er es gebracht. Er habe nur probieren und vielleicht etwas finanzielle Unterstützung erhalten wollen. Er sei seit sechs Tagen da, wobei er neun Stunden am Tag gearbeitet habe und nicht bezahlt worden sei. Ihm sei nicht gesagt worden, wie viele Tage er Probearbeit machen solle. 4.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (statt vieler: Urteil des BVGer F-5677/2024 vom 21. November 2025 E. 6.1). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (Urteil F-5677/2024 E. 6.2 m.H.). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a VZAE). 4.4 Der Beschwerdeführer hat durch seine - nota bene unbestrittenen - Hilfeleistungen auf der Baustelle in B._______ Handlungen getätigt, die auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten werden und üblicherweise der Erzielung eines Entgelts dienen. Er hat somit eine Tätigkeit ausgeübt, die unter die in E. 5.3 erläuterte Legaldefinition der ausländerrechtlichen Erwerbstätigkeit fällt und demzufolge bewilligungspflichtig ist. Dafür wurde der Beschwerdeführer gestützt auf das polizeiliche Ermittlungsverfahren mit rechtskräftigem Strafbefehl des Untersuchungsamtes D._______ vom 26. November 2025 des fahrlässig rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 AIG) sowie des vorsätzlichen Ausübens einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) für schuldig befunden (s. Sachverhalt Bst. A.b). Es besteht insofern seitens des Gerichts kein Anlass, den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt infrage zu stellen (s. zur Bindungswirkung in Bezug auf Feststellungen des strafrechtlichen Sachverhalts Urteil des BVGer F-4351/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 4.4 m.w.H.). 4.5 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der Unrechtmässigkeit seines Handelns zunächst nicht bewusst gewesen sein will, vermag ihn im Übrigen nicht zu entlasten, da es für die Verhängung eines Einreiseverbots keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bedarf, sondern hierfür - wie vom Beschwerdeführer eingeräumt - bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung genügt (s. E. 3.2 hiervor). 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im beschriebenen Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. Indem er diese Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung ausübte, hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Tatbestandselemente von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sind demnach erfüllt. Nachdem ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliegt (vgl. E. 4.4 hiervor), sind zudem auch die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG gegeben. 4.7 Das hängige Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung vermag die Rechtmässigkeit des Einreiseverbots ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Die Bewilligung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der Ehevorbereitung oder des Familiennachzugs bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Einreiseverbotsverfahrens, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. Urteil des BVGer F-6829/2023 vom 2. Juni 2025 E. 7.3. m.w.H.). 4.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Verhängung des Einreiseverbot im Grundsatz als gerechtfertigt.

5. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Dauer des Einreiseverbots. 5.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass von ihm eine Gefahr für künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Allerdings hat er, wie festgestellt, mittels Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen und wurde wegen illegalen Aufenthalts und unerlaubter Erwerbstätigkeit verurteilt (s. E. 4 hiervor). Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei allfällig künftigen Aufenthalten in der Schweiz von einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen - wie dem Beschwerdeführer - der Gefahr, dass sein künftiges Verhalten erneut Anlass zu Klagen geben könnte, im Vergleich zu Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Zu beachten ist ferner das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.3 Als privates Interesse macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Verlobte in der Schweiz lebe und ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei. Das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ist vorliegend noch beim zuständigen Migrationsamt hängig. Das geltend gemachte private Interesse ist zudem stark zu relativieren. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitern bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers hierzulande. Das Einreiseverbot stünde dem hängigen Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Ehevorbereitung oder gegebenenfalls einer Eheschliessung im Ausland nicht entgegen. Im Bewilligungsverfahren wird der Beschwerdeführer seine privaten Interessen weiterhin geltend machen können und eine allfällige Gutheissung des Gesuchs würde sodann zur Aufhebung des Einreiseverbots führen (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6). Schon aus diesem Grund kann dem geltend gemachten privaten Interesse bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots kein ausschlaggebendes Gewicht zugestanden werden. 5.4 Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa die Urteile F-4832/2025 vom 7. Oktober 2025; F-6941/2023 vom 17. Oktober 2024; F-2761/2019 vom 14. September 2020; F-1049/2018 vom 5. Februar 2020) erweist sich das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot als rechtmässig. Die monierte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) erweist sich als appellatorische Kritik und unbegründet. 6. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). 6.2 In Anbetracht des festgestellten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ist die Ausschreibung im SIS zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt, für den der Beschwerdeführer zudem bestraft wurde. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer als Folge seines eigenen Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen. Die SIS-Ausschreibung ist nicht zu beanstanden.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zulässigerweise ein dreijähriges Einreiseverbot auferlegt und dieses zu Recht im Schengener Informationssystem ausgeschrieben hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: