Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine 1993 geborene türkische Staatsangehörige, ersuchte am 5. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 14. Februar 2025 statt. C. Am 19. Februar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte sinngemäss, die Verfügung vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton C._______ zuzuwei- sen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Die Beschwerdeführerin rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton C._______, den Wohnort ihrer Schwester und ihres Schwagers. Sie macht sinngemäss ein
F-1318/2025 Seite 3 Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester geltend und hat dazu – bereits im vorinstanzlichen Verfahren – einen psychologischen Bericht eingereicht.
E. 1.4 Da die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kan- tonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz le- bende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begrün- dung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe vorne E. 1.3).
E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich im Rahmen der Rechtsanwendung vor Erlass eines belastenden Entscheides zur Sache zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 150 I 174 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer F-4223/2024 vom 23. September 2024 E. 2).
E. 3.2 Am 14. Februar 2025 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin nach Art. 29 AsylG statt. Zu diesem Anlass reichte sie einen psychotherapeuti- schen Bericht vom 10. Februar 2025 ein, aus dem hervorgeht, dass sie an einer Klaustrophobie sowie einer Angst- und depressiven Störung mit schweren Panikattacken leidet. Die Psychotherapeutin empfahl, die Be- schwerdeführerin angesichts ihrer psychischen Erkrankung bei ihrer
F-1318/2025 Seite 4 Schwester unterzubringen. Die Vorinstanz unterliess es, der Beschwerde- führerin im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör zur Kantonszuwei- sung zu gewähren. Auch fand keine separate Anhörung der Beschwerde- führerin oder eine Aufforderung zur Stellungnahme zur Kantonszuweisung statt. In ihrer Verfügung vom 19. Februar 2025 ging die Vorinstanz denn auch nicht auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester und den eingereichten psychotherapeutischen Bericht ein und hielt einzig fest, dass aus den Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der erwähnten asylsuchenden Person ersicht- lich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. Auch aus den Akten ergibt sich keine Auseinandersetzung mit der familiären Situation der Beschwerdeführerin.
E. 3.3 Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung nicht zur Kantonszuweisung angehört hat, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 3.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer F-763/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.2).
E. 3.5 Im vorliegenden Fall kommt eine Heilung der festgestellten Gehörsver- letzung aufgrund der Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht in Betracht. Denn während die Vorinstanz bei der Kantonszuweisung unter anderem den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden Rech- nung trägt und namentlich die in der Schweiz lebenden Familienangehöri- gen bei der Verteilung berücksichtigt (vgl. E. 2), kann das Bundesverwal- tungsgericht den Entscheid über die Kantonszuweisung einzig auf die Ver- letzung des Grundsatzes der Einheit der Familie hin überprüfen. Mithin
F-1318/2025 Seite 5 erweist sich die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als geheilt.
E. 3.6 Indem die Vorinstanz die familiäre Situation und den Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin – namentlich deren Beziehung zu ihrer Schwester und den eingereichten psychotherapeutischen Bericht – nicht berücksichtigt hat, hat sie sodann den hinsichtlich Kantonszuweisung rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2025 ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin zur Kantonszu- weisung das rechtliche Gehör zu gewähren, den diesbezüglich rechtser- heblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Sache neu zu beurteilen. Sie wird dabei unter anderem die schützenswerten Interessen der Beschwer- deführerin und insbesondere ihre in der Schweiz lebenden Familienange- hörigen zu berücksichtigen haben (vgl. E. 2). Namentlich wird sie zu prüfen haben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ein Ab- hängigkeitsverhältnis besteht, und dabei den psychotherapeutischen Be- richt vom 10. Februar 2025 berücksichtigen müssen.
E. 5.1 Für dieses Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzu- sprechen, da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-1318/2025 Seite 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 19. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Gehörsgewährung, Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1318/2025 Urteil vom 13. März 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1993 geborene türkische Staatsangehörige, ersuchte am 5. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 14. Februar 2025 statt. C. Am 19. Februar 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton C._______ zuzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Die Beschwerdeführerin rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton C._______, den Wohnort ihrer Schwester und ihres Schwagers. Sie macht sinngemäss ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester geltend und hat dazu - bereits im vorinstanzlichen Verfahren - einen psychologischen Bericht eingereicht. 1.4 Da die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe vorne E. 1.3). 3. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich im Rahmen der Rechtsanwendung vor Erlass eines belastenden Entscheides zur Sache zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 150 I 174 E. 4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer F-4223/2024 vom 23. September 2024 E. 2). 3.2 Am 14. Februar 2025 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin nach Art. 29 AsylG statt. Zu diesem Anlass reichte sie einen psychotherapeutischen Bericht vom 10. Februar 2025 ein, aus dem hervorgeht, dass sie an einer Klaustrophobie sowie einer Angst- und depressiven Störung mit schweren Panikattacken leidet. Die Psychotherapeutin empfahl, die Beschwerdeführerin angesichts ihrer psychischen Erkrankung bei ihrer Schwester unterzubringen. Die Vorinstanz unterliess es, der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör zur Kantonszuweisung zu gewähren. Auch fand keine separate Anhörung der Beschwerdeführerin oder eine Aufforderung zur Stellungnahme zur Kantonszuweisung statt. In ihrer Verfügung vom 19. Februar 2025 ging die Vorinstanz denn auch nicht auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwester und den eingereichten psychotherapeutischen Bericht ein und hielt einzig fest, dass aus den Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der erwähnten asylsuchenden Person ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. Auch aus den Akten ergibt sich keine Auseinandersetzung mit der familiären Situation der Beschwerdeführerin. 3.3 Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Kantonszuweisung angehört hat, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer F-763/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.2). 3.5 Im vorliegenden Fall kommt eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzung aufgrund der Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht in Betracht. Denn während die Vorinstanz bei der Kantonszuweisung unter anderem den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden Rechnung trägt und namentlich die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen bei der Verteilung berücksichtigt (vgl. E. 2), kann das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Kantonszuweisung einzig auf die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie hin überprüfen. Mithin erweist sich die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als geheilt. 3.6 Indem die Vorinstanz die familiäre Situation und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - namentlich deren Beziehung zu ihrer Schwester und den eingereichten psychotherapeutischen Bericht - nicht berücksichtigt hat, hat sie sodann den hinsichtlich Kantonszuweisung rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2025 ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin zur Kantonszuweisung das rechtliche Gehör zu gewähren, den diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Sache neu zu beurteilen. Sie wird dabei unter anderem die schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen haben (vgl. E. 2). Namentlich wird sie zu prüfen haben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, und dabei den psychotherapeutischen Bericht vom 10. Februar 2025 berücksichtigen müssen. 5. 5.1 Für dieses Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen, da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 19. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Gehörsgewährung, Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch