Schengen-Visum
Sachverhalt
A. C._______, ein 2001 geborener Türke (Gesuchsteller), beantragte am
29. September 2022 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Schengen-Visum. A._______ und B._______ (Beschwerdeführende) hatten bereits am 8. September 2022 ein entsprechendes Einladungs- schreiben verfasst, worin sie angaben, sie möchten den Gesuchsteller für einen Familienbesuch zu sich in die Schweiz einladen. B. Mit Formularverfügung vom 4. Oktober 2022 verweigerte das Schweizeri- sche Generalkonsulat in Istanbul dem Gesuchsteller das Visum. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2022 beim SEM Ein- sprache. C. Das SEM veranlasste durch das Amt für Migration und Integration des Kan- tons Aargau weitere Abklärungen zum Sachverhalt. In der Folge stellte die kantonale Behörde dem SEM mit Schreiben vom 2. Februar 2023 den An- trag auf Verweigerung des Einreisevisums für den Gesuchsteller. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wies das SEM die Einsprache ab. E. Am 6. März 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesver- waltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Einspracheentscheid des SEM sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei das Schengen-Visum zu erteilen. In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2023 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. September 2023 replizierten die Beschwerdeführenden.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
F-1273/2023 Seite 3 sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Gastgeber des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fort- bestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwer- deführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Ge- richtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki,
F-1273/2023 Seite 4 EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
E. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist.
E. 3.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um- stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Infor- mationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli- che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz- kodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
E. 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das
F-1273/2023 Seite 5 Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres In- halts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekunde- ten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 3.5 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4.1 Aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuch- steller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zent- ral.
E. 4.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache unter ande- rem damit, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien keine beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach seinem Aufenthalt bieten könnten.
E. 4.3 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu kön- nen sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
E. 4.3.1 Der Gesuchsteller stammt aus der in Südostanatolien gelegenen Stadt Gaziantep. Bezeichnend für die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Türkei ist die Kluft zwischen Stadt und Land beziehungsweise West-
F-1273/2023 Seite 6 und Osttürkei. Der wirtschaftliche Aufschwung und die Modernisierung seit den neunziger Jahren beschränken sich vor allem auf die städtischen Ge- biete der Westtürkei. Insbesondere der Südosten bleibt trotz Anstrengun- gen des türkischen Staats, die südöstlichen Gebiete durch Projekte wie das Südostanatolien-Projekt wirtschaftlich besser zu integrieren und am Aufschwung teilhaben zu lassen, hinter dieser positiven Entwicklung zu- rück (vgl. Centrum für angewandte Politikforschung, Wirtschaftliche Ent- wicklung in der Türkei, https://www.cap-lmu.de/themen/tuerkei/wirt- schaft/entwicklung.php, abgerufen am 17. Oktober 2024). Die Türkei sel- ber befindet sich sodann in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, auch wenn deren Wirtschaft infolge der Konsumausgaben der Bevölkerung und den Staatsausgaben derzeit ein Wachstum aufweist. Die Inflation bleibt sehr hoch. Im Juli 2024 sind die Preise um 61.8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat gestiegen (vgl. statista, das Statistik-Portal, https://de.sta- tista.com/statistik/daten/studie/987938/umfrage/monatliche-inflationsrate- in-der-tuerkei/, abgerufen am 17. Oktober 2024). Zur Sicherheitslage im Südosten und Osten der Türkei ist zu erwähnen, dass der Konflikt zwi- schen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK (Arbeiterpartei Kur- distans) weiter andauert. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Zusammen- stössen, vor allem in ländlichen Gegenden. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete aus- wirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (Eidgenös- sisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für die Türkei, 3. Mai 2024, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laen- der-reise-information/tuerkei/reisehinweise-tuerkei.html#eda1738ed, ab- gerufen am 17. Oktober 2024).
E. 4.3.2 Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des Ge- suchstellers in Bezug auf die Region in der Türkei, aus der er stammt, als grundsätzlich hoch einschätzte.
E. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli- che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1
F-1273/2023 Seite 7 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be- sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Sodann ist erfah- rungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwesenheit von Ver- wandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungs- netz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
E. 4.4.1 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers in der Türkei ist festzustellen, dass dieser im Antragsformular bei der berufli- chen Tätigkeit «Employed, Blue-Collar Worker» angegeben hat. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen für den Juni, Juli und August 2022 arbeitet er bei einem Speisegewürzhersteller. Der ausgezahlte Lohn ist mit rund 8'000 Türkischen Lira pro Monat (derzeit rund Fr. 200.–) relativ nied- rig. Sodann verfügt er gemäss einem im vorinstanzlichen Verfahren einge- reichten Kontoauszug vom 22. September 2022 über ein Bankkonto. Per
22. September 2022 wurden darauf 150’000 türkische Lira (derzeit rund Fr. 3’780.–) eingezahlt, wobei das Bankkonto zuvor noch einen Minussaldo aufwies. Vor dem Hintergrund, dass die Überweisung gerade einmal eine Woche vor der Stellung des Antrags für das Schengen-Visum erfolgte, be- stehen berechtigte Zweifel, dass es sich bei dem überwiesenen Betrag um selbsterwirtschaftetes Vermögen handelt. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in der Türkei, welche ihn von einer Emig- ration abhalten könnte, bleibt er jedenfalls schuldig.
E. 4.4.2 Weiter ist der 23-jährige Gesuchsteller unverheiratet und hat keine Kinder. Über die weiteren Lebensverhältnisse in der Heimat sind weder den Gesuchsunterlagen noch der Rechtsmitteleingabe zusätzliche Angaben zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen wer- den, im persönlichen oder familiären Umfeld des Gesuchstellers seien Ver- pflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
E. 4.4.3 Schliesslich ist zu beachten, dass es sich bei den Beschwerdefüh- renden um nähere Familienangehörige des Gesuchstellers (Onkel bzw. Tante) handelt. Sodann scheinen weitere Bekannte oder Verwandte des Gesuchstellers in der Schweiz zu leben (siehe die verschiedenen Unter- schriften im Einladungsschreiben vom 20. Oktober 2022). Vor diesem
F-1273/2023 Seite 8 Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass mit dem Einreisebe- gehren nicht bloss ein Besuchsaufenthalt, sondern eine längere Anwesen- heit in der Schweiz beabsichtigt sein könnte.
E. 4.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund ist demnach nicht davon auszugehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen gesichert. An dieser Ein- schätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführen- den eine Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindli- cher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlas- sen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
E. 4.6 Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass be- reits der ältere Bruder sowie der Vater des Gesuchstellers die Beschwer- deführenden in der Schweiz besucht haben und beide fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Gesuchstellers zu (vgl. Urteil des BVGer C-6602/2013 vom 14. Mai 2014 E. 7). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2023 erwähnte, ver- fügte der ältere Bruder ausserdem über mehr Vermögen und arbeitete in einem Unternehmen in leitender Stellung. Insofern lässt sich jener Fall nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden übertragen. Der durchaus ver- ständliche Wunsch der Beschwerdeführenden, dem Gesuchsteller die Schweiz und ihre Sehenswürdigkeiten zu zeigen und ihn bei sich zu Be- such zu haben, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Beschwer- deführenden steht soweit ersichtlich weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in dessen Heimatland zu besuchen.
E. 5 Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 3.5) rechtfertigen würden, ma- chen die Beschwerdeführenden nicht geltend und sind auch nicht ersicht- lich.
E. 6 Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die
F-1273/2023 Seite 9 angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu be- anstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzulegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-1273/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1273/2023 Urteil vom 1. November 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien
1. A._______,
2. B._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von C._______; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2023. Sachverhalt: A. C._______, ein 2001 geborener Türke (Gesuchsteller), beantragte am 29. September 2022 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Schengen-Visum. A._______ und B._______ (Beschwerdeführende) hatten bereits am 8. September 2022 ein entsprechendes Einladungsschreiben verfasst, worin sie angaben, sie möchten den Gesuchsteller für einen Familienbesuch zu sich in die Schweiz einladen. B. Mit Formularverfügung vom 4. Oktober 2022 verweigerte das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul dem Gesuchsteller das Visum. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2022 beim SEM Einsprache. C. Das SEM veranlasste durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weitere Abklärungen zum Sachverhalt. In der Folge stellte die kantonale Behörde dem SEM mit Schreiben vom 2. Februar 2023 den Antrag auf Verweigerung des Einreisevisums für den Gesuchsteller. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wies das SEM die Einsprache ab. E. Am 6. März 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Einspracheentscheid des SEM sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei das Schengen-Visum zu erteilen. In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2023 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. September 2023 replizierten die Beschwerdeführenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber des Gesuchstellers durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. 3.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 3.5 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 4.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache unter anderem damit, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien keine beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach seinem Aufenthalt bieten könnten. 4.3 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 4.3.1 Der Gesuchsteller stammt aus der in Südostanatolien gelegenen Stadt Gaziantep. Bezeichnend für die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Türkei ist die Kluft zwischen Stadt und Land beziehungsweise West- und Osttürkei. Der wirtschaftliche Aufschwung und die Modernisierung seit den neunziger Jahren beschränken sich vor allem auf die städtischen Gebiete der Westtürkei. Insbesondere der Südosten bleibt trotz Anstrengungen des türkischen Staats, die südöstlichen Gebiete durch Projekte wie das Südostanatolien-Projekt wirtschaftlich besser zu integrieren und am Aufschwung teilhaben zu lassen, hinter dieser positiven Entwicklung zurück (vgl. Centrum für angewandte Politikforschung, Wirtschaftliche Entwicklung in der Türkei, https://www.cap-lmu.de/themen/tuerkei/wirtschaft/entwicklung.php, abgerufen am 17. Oktober 2024). Die Türkei selber befindet sich sodann in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, auch wenn deren Wirtschaft infolge der Konsumausgaben der Bevölkerung und den Staatsausgaben derzeit ein Wachstum aufweist. Die Inflation bleibt sehr hoch. Im Juli 2024 sind die Preise um 61.8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat gestiegen (vgl. statista, das Statistik-Portal, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/987938/umfrage/monatliche-inflationsrate-in-der-tuerkei/, abgerufen am 17. Oktober 2024). Zur Sicherheitslage im Südosten und Osten der Türkei ist zu erwähnen, dass der Konflikt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) weiter andauert. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Zusammenstössen, vor allem in ländlichen Gegenden. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für die Türkei, 3. Mai 2024, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tuerkei/reisehinweise-tuerkei.html#eda1738ed, abgerufen am 17. Oktober 2024). 4.3.2 Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers in Bezug auf die Region in der Türkei, aus der er stammt, als grundsätzlich hoch einschätzte. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Sodann ist erfahrungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 4.4.1 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers in der Türkei ist festzustellen, dass dieser im Antragsformular bei der beruflichen Tätigkeit «Employed, Blue-Collar Worker» angegeben hat. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen für den Juni, Juli und August 2022 arbeitet er bei einem Speisegewürzhersteller. Der ausgezahlte Lohn ist mit rund 8'000 Türkischen Lira pro Monat (derzeit rund Fr. 200.-) relativ niedrig. Sodann verfügt er gemäss einem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszug vom 22. September 2022 über ein Bankkonto. Per 22. September 2022 wurden darauf 150'000 türkische Lira (derzeit rund Fr. 3'780.-) eingezahlt, wobei das Bankkonto zuvor noch einen Minussaldo aufwies. Vor dem Hintergrund, dass die Überweisung gerade einmal eine Woche vor der Stellung des Antrags für das Schengen-Visum erfolgte, bestehen berechtigte Zweifel, dass es sich bei dem überwiesenen Betrag um selbsterwirtschaftetes Vermögen handelt. Einen hinreichenden Beleg einer sicheren wirtschaftlichen Existenz in der Türkei, welche ihn von einer Emigration abhalten könnte, bleibt er jedenfalls schuldig. 4.4.2 Weiter ist der 23-jährige Gesuchsteller unverheiratet und hat keine Kinder. Über die weiteren Lebensverhältnisse in der Heimat sind weder den Gesuchsunterlagen noch der Rechtsmitteleingabe zusätzliche Angaben zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Gesuchstellers seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 4.4.3 Schliesslich ist zu beachten, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um nähere Familienangehörige des Gesuchstellers (Onkel bzw. Tante) handelt. Sodann scheinen weitere Bekannte oder Verwandte des Gesuchstellers in der Schweiz zu leben (siehe die verschiedenen Unterschriften im Einladungsschreiben vom 20. Oktober 2022). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass mit dem Einreisebegehren nicht bloss ein Besuchsaufenthalt, sondern eine längere Anwesenheit in der Schweiz beabsichtigt sein könnte. 4.5 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund ist demnach nicht davon auszugehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen gesichert. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführenden eine Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 4.6 Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass bereits der ältere Bruder sowie der Vater des Gesuchstellers die Beschwerdeführenden in der Schweiz besucht haben und beide fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Gesuchstellers zu (vgl. Urteil des BVGer C-6602/2013 vom 14. Mai 2014 E. 7). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2023 erwähnte, verfügte der ältere Bruder ausserdem über mehr Vermögen und arbeitete in einem Unternehmen in leitender Stellung. Insofern lässt sich jener Fall nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden übertragen. Der durchaus verständliche Wunsch der Beschwerdeführenden, dem Gesuchsteller die Schweiz und ihre Sehenswürdigkeiten zu zeigen und ihn bei sich zu Besuch zu haben, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Beschwerdeführenden steht soweit ersichtlich weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in dessen Heimatland zu besuchen. 5. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 3.5) rechtfertigen würden, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. 6. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzulegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: