opencaselaw.ch

F-1198/2025

F-1198/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-26 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A.a Der thailändische Beschwerdeführer (geb. 1984) wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom 14. Mai 2020 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30. bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 180. bestraft. Am 25. Mai 2020 verfügte die Vorinstanz gegen ihn ein bis zum 30. Juni 2022 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an. A.b Nach Ablauf dieses Einreiseverbots reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein. Am 22. Januar 2025 wurde er in einem Imbisslokal in C._______ wegen Verdachts einer unbewilligten Erwerbstätigkeit kontrolliert. Dabei wies er sich mit einem gefälschten niederländischen Reisepass aus. A.c Am 23. Januar 2025 wurde ihm anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt des Kantons B._______ das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt. A.d Ebenfalls am 23. Januar 2025 wies ihn das Migrationsamt des Kantons B._______ aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons B._______ am 12. Februar 2025 ab. A.e Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2028 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.f Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz mutmasslich am 31. Januar 2025. B. B.a Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom 24. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts und Ausübung einer Erwerbstätigung ohne Bewilligung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30. bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 540. bestraft. B.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Strafgericht des Kantons B._______ sprach ihn schliesslich mit Urteil vom 16. September 2025 wegen Fälschung von Ausweisen und rechtswidrigen Aufenthalts schuldig, vom Vorwurf der Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit hingegen frei, und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10. bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Januar 2025 angeordnete Einreiseverbot sei vollumfänglich aufzuheben und die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem sei zu löschen, eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu befristen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm Schadenersatz in Höhe der unnötig verursachten Reisekosten für die Hin- und Rückreise nach Thailand auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung rubrizierter Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. C.b Nachdem der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse dargelegt hatte, gewährte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2025 die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihm rubrizierte Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. C.c Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Oktober 2025 und die Vorinstanz duplizierte am 5. November 2025. C.d In der Folge wurden ein aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers eingeholt und die Strafakten beigezogen. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2025 eine Triplik und die Vorinstanz am 14. Januar 2026 eine Quadruplik ein.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.

E. 1.2 Der Ersatz der infolge eines allenfalls rechtswidrigen Einreiseverbots angefallenen Reisekosten ist nicht in diesem Beschwerdeverfahren gegen das Einreiseverbot, sondern mit einer Staatshaftungsklage in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen (vgl. zur Haftung des Bundes: Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [SR 170.32]). Folglich ist auf entsprechende Begehren um Schadenersatz nicht einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Namentlich sei er nicht vorab zum Einreiseverbot angehört worden. Auch sei ihm der Zugang zu einer Rechtsvertretung verwehrt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz seine Gefährlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht geprüft sowie seine Ehe und den möglichen Familiennachzug nicht abgeklärt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Rz. 12 ff., 14 Rz. 7 ff., 21 Rz. 6 f.).

E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst insbesondere das Recht der betroffenen Person auf vorgängige Anhörung, welches ihr einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sichert (Art. 30 VwVG). Die Behörde muss die Äusserung der betroffenen Person zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei einer mündlichen Anhörung hat sie die Voraussetzungen für eine ausreichende sprachliche Verständigung zu schaffen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-915/2023 vom 6. Januar 2025 E. 3.2). Zudem darf sich eine Partei jederzeit und auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen, oder, wenn persönliches Erscheinen vorgeschrieben ist, von einer selbst gewählten Person begleiten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Die Behörde ist im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht verpflichtet, hierauf hinzuweisen. Das Recht auf Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung steht einer Partei nur zu, wenn sie dies beantragt und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1893/2023 vom 4. März 2024 E. 3.5.4). Die Behörde ist schliesslich verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Um deren sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen, muss sie wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sie ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist überdies im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einvernahme des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 23. Januar 2025 unter anderem zum drohenden Einreiseverbot angehört. Mit seiner Unterschrift bestätigte er, dass ihm das Protokoll in Thai vollständig übersetzt wurde und er nichts zu berichtigen oder ergänzen hatte (vgl. Vorakten [SEM-act.] 7 S. 42 ff.). Entsprechend wurde sein Recht auf vorgängige Anhörung gewahrt. Aus den Strafakten geht sodann nicht hervor, dass er um eine Rechtsvertretung ersucht hätte und ihm diese verweigert worden wäre. Es ist indes ersichtlich, dass rubrizierte Rechtsanwältin die Ehefrau des Beschwerdeführers am 22. Januar 2025 zum Polizeiposten begleitet und seinen thailändischen Reisepass eingereicht hat. Es lässt sich nicht rekonstruieren, weshalb sie nicht zu ihm gelassen und zu seiner Einvernahme beigezogen wurde (vgl. SEM-act. 7 S. 42 ff. und 57 ff.). Dieses Vorgehen der Kantonspolizei wirft Fragen auf, lässt aber noch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Unverwertbarkeit der Einvernahme im Verwaltungsverfahren schliessen (vgl. ferner E. 6.9).

E. 3.5 Mit Blick auf die Begründungspflicht der Vorinstanz ist zu beachten, dass die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen kann und muss, weil das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der Verwaltungspraxis zählt und die Vorinstanz entsprechend des Effizienzgrundsatzes speditiv zu entscheiden hat (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-3938/2025 vom 21. Januar 2026 E. 4.2.4, F-4748/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 3.2.4). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, durch welches Verhalten der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe, und stützt ihre Gefährdungsprognose auf dieses Verhalten (vgl. E. 5.1). Entsprechend konnte er die Gründe für die Gefährdungsprognose erkennen und sich damit in seiner Beschwerde auseinandersetzen (vgl. E. 5.2). Hinsichtlich der Interessensabwägung trifft es zwar zu, dass er bei seiner Einvernahme vom 23. Januar 2025 aussagte, mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratet zu sein (vgl. SEM-act. 7 S. 45 ff.). Da er vorbrachte, die Eheurkunde in Thailand und keinen Familiennachzug beantragt zu haben (ibid.), und auch die Ehefrau keine konkreten Angaben machte (vgl. SEM-act. 7 S. 57 f.), lagen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen vor. Folglich kann ihr nicht vorgehalten werden, sie habe diesen Sachverhalt pflichtwidrig nicht weiter abgeklärt. Da eine Ehe einer Fernhaltemassnahme entgegenstehen kann, hätte die Vorinstanz die vorgebrachte Ehe aber benennen und darlegen müssen, weshalb sie diese als nicht erstellt oder gewichtig erachtet. Indem sie dies unterliess (vgl. E. 5.1), hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dessen Kognition nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 2), äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zur Gefährdungsprognose und Interessensabwägung, wozu der Beschwerdeführer Stellung nahm (vgl. E. 5.3 ff.). Daher gilt diese Gehörsverletzung als im Beschwerdeverfahren geheilt.

E. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt die Vorinstanz ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegweisung sofort vollstreckbar ist (Bst. a), sie nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c), oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinn von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d).

E. 4.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht fallen ohne Weiteres unter diesen Begriff und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3809 und 3813). Der Erlass eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Bei Drittstaatsangehörigen dürfen auch generalpräventive Überlegungen miteinfliessen (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4).

E. 4.3 Das Einreisverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

E. 4.4 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2, 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe am 22. Januar 2025 in einem Imbisslokal Reinigungsarbeiten verrichtet und sich mit einem gefälschten niederländischen Reisepass ausgewiesen. Gemäss den kantonalen Akten sei er erwerbstätig gewesen, ohne die erforderliche Bewilligung besessen zu haben. Hierdurch habe er gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und somit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zu deren Schutz sei eine Fernhaltemassnahme unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angezeigt. Unter Beachtung des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und geboten (vgl. SEM-act. 8).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet mit Beschwerde, er sei er nur gesehen worden, wie er einmal Staub gesaugt habe. Dies habe er aus Gefälligkeit für seine Ehefrau getan. Er sei mit einem gültigen Visum eingereist und habe nicht gewusst, dass er einen gefälschten Reisepass besitze. Da die strafrechtlichen Vorwürfe nicht schwer wiegen würden, seine Ehefrau und sein Stiefkind hier leben würden und er um Familiennachzug ersuchen könne, erscheine die Fernhaltemassnahme als ungerechtfertigter Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. BVGer-act. 1).

E. 5.3 Die Vorinstanz ergänzt mit Vernehmlassung, anhand der Akten sei erstellt, dass der Beschwerdeführer sich nach Ablauf seines Visums illegal im Schengenraum aufgehalten, einen gefälschten niederländischen Reisepass vorgelegt und unbewilligt gearbeitet habe. Namentlich sei er bei Reinigungsarbeiten in einem Imbisslokal beobachtet worden, die üblicherweise von Personal entgeltlich verrichtet würden. Dass seine Partnerin/Ehefrau das Imbisslokal führe, berechtigte ihn nicht zu solchen Tätigkeiten. Auch habe er wissen müssen, dass der Reisepass gefälscht sei. Folglich habe er mehrfach gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstossen, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Es bestehe ein erhebliches spezial- und generalpräventives Interesse an seiner Fernhaltung. Dass er bereits im Mai 2020 wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalt mit einem Einreiseverbot belegt worden sei und sich hernach erneut illegal hier aufgehalten habe, lasse auf seine Unbelehrbarkeit schliessen. Regelmässige Kontakte mit seiner Ehefrau und seinem Stiefkind seien auch anderweitig als durch seine Besuche in der Schweiz möglich. Ferner könne das Einreiseverbot aus wichtigen Gründen kurzzeitig suspendiert werden. Daher könnten seine privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme nicht aufwiegen. Da er gegen nationale Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstossen habe, sei die Ausschreibung im SIS begründet und verhältnismässig (vgl. BVGer-act. 8).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer repliziert, er sei mit Urteil des Strafgerichts des Kantons B._______ vom 16. September 2025 der Verwendung gefälschter Ausweise und des illegalen Aufenthalts schuldig, vom Vorwurf der unbewilligten Erwerbstätigkeit jedoch freigesprochen worden. Das Strafgericht habe das Einvernahme-Protokoll vom 23. Januar 2025 als unverwertbar erachtet. Auch habe es die Dauer seines illegalen Aufenthalts nicht zweifelsfrei erstellen können. Die Vorinstanz sei an diese Feststellungen gebunden. Das frühere Einreiseverbot sei neutral zu bewerten. Seine Familie habe ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Mittel und der Zeitverschiebung könnten sie den Kontakt primär durch seine Besuche in der Schweiz pflegen. Für künftige Einreisen könne er ein Visum oder Familiennachzug beantragen, sodass die Rückfallgefahr nicht besonders hoch sei. Die verfügte Fernhaltemassnahme befinde sich am oberen Ermessenslimit. Die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung seien nicht erfüllt (vgl. BVGer-act. 14).

E. 5.5 Die Vorinstanz dupliziert, der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf der unbewilligten Erwerbstätigkeit nur freigesprochen worden, weil das Einvernahme-Protokoll im Strafprozess unverwertbar sei. Die Vorinstanz habe keine Veranlassungen, das Protokoll in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei in einem Imbisslokal beim Staubsaugen angetroffen worden. Er habe ausgesagt, er sei darum gebeten worden und es sei das erste Mal. Damit sei erstellt, dass er einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich entsprechend rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten habe. Ferner sei er wegen Fälschung von Ausweisen und rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden. Hierdurch habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Sein Fehlverhalten wiege nicht leicht, sodass ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung bestehe. Es seien weder die Anwesenheit seiner Ehefrau in der Schweiz noch deren Abhängigkeitsverhältnis bewiesen. Auch könne das Einreiseverbot aus wichtigen Gründen suspendiert werden. Daher stelle es keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Da er versucht habe, europäische oder nationale Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu umgehen, bestehe eine Gefährdung, die eine SIS-Ausschreibung rechtfertige. Damit einhergehende Einschränkungen habe er durch sein Verhalten in Kauf genommen (vgl. BVGer-act. 17).

E. 5.6 Der Beschwerdeführer betont mit Triplik, die Vorinstanz sei an das Strafurteil gebunden und dürfe das Einvernahme-Protokoll nicht verwerten. Eine befristete Suspendierung des Einreiseverbots ändere nichts an dessen Unverhältnismässigkeit (vgl. BVGer-act. 21)

E. 5.7 Die Vorinstanz hält mit Quadruplik an ihren Ausführungen fest (vgl. BVGer-act. 23).

E. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das Einreiseverbot im Grundsatz zu Recht erlassen wurde.

E. 6.2 Rechtsprechungsgemäss kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde. Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nicht an deren Ahndung. Ob eine solche Störung besteht und wie sie zu gewichten ist, beurteilt die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz nach ausländerrechtlichen Kriterien. Dabei genügt es, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente bestehen. Liegt hingegen ein rechtskräftiges Strafurteil vor, ist der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu wahren und sich widersprechende Entscheide sind soweit möglich zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde soll nicht ohne triftigen Grund von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen. Falls keine klaren Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, darf sie von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Ergebnis führt (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2, 137 I 363 E. 2.3.2, 136 II 447 E. 3.1). Ebenso kann im Verwaltungsverfahren Anlass bestehen, von den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen, wenn der Freispruch ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung oder des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten erfolgte (vgl. Urteile des BGer 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3.2, 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche die Strafbehörde besser kennt, etwa weil sie den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1, 104 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1).

E. 6.3 Bei Erlass des angefochtenen Einreiseverbots war der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom 24. Januar 2025 nicht rechtskräftig. Daher stellt sich die Frage, ob aufgrund der Akten bereits damals keine Zweifel an den Verfehlungen des Beschwerdeführers und den dadurch gesetzten Fernhaltegründen als Anlass für den Erlass eines Einreiseverbots bestanden. Wie nachfolgend dargelegt wird, war dies der Fall.

E. 6.4 Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, wurden ein Einsprache- und Gerichtsverfahren durchgeführt. Das Strafgericht des Kantons B._______ sprach ihn schliesslich mit Urteil vom 16. September 2025 wegen Verwendung gefälschter Ausweise (Art. 252 StGB [SR 311.0]) und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) schuldig, vom Vorwurf der nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) hingegen frei (vgl. BVGer-act. 14 - Beilage 8). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Strafgericht stützte sich auf den Polizeirapport vom 22. Januar 2025, den totalgefälschten niederländischen Reisepass und den thailändischen Reisepass des Beschwerdeführers. Das Protokoll der Einvernahme durch das Migrationsamt B._______ vom 23. Januar 2025 qualifiziert es hingegen als unverwertbar, weil nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache über seine strafprozessualen Verteidigungsrechte belehrt wurde. Das Strafgericht erstellte folgenden Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde von Polizisten am 22. Januar 2025 in einem Imbisslokal hinter der Theke beim Staubsaugen angetroffen. Anlässlich der Polizeikontrolle wies er sich mit einem totalgefälschten niederländischen Reisepass aus. Es ist von Absicht hinsichtlich der Fälschung des Ausweises und dessen Gebrauchs zur Erleichterung des eigenen Fortkommens auszugehen. Ferner ist anzunehmen, dass er sich mindestens 24 Stunden vor der Polizeikontrolle ohne gültiges Visum in der Schweiz aufhielt. Nicht bei den Akten befinden sich die Seiten seines thailändischen Reisepasses, die belegen würden, dass er am 5. August 2023 mit einem bis zum 22. Oktober 2023 gültigen Visum in die Schweiz ein- und hernach nicht mehr ausgereist wäre. Das Strafgericht erachtet es als durchaus möglich, dass er nur einmal aushalf und ein paar Minuten staubsaugte, dies aber nicht regelmässig tat. Daher erachtete es eine unbewilligte Erwerbstätigkeit als nicht erstellt (vgl. Audioaufzeichnung Verhandlung Urteilseröffnung vom 16. September 2025 [Strafakten], Eingaben der Parteien [vgl. E. 5.4 ff.]).

E. 6.5 Da weder dargetan noch ersichtlich ist, welche weiteren Erkenntnisse die beantragte Zeugeneinvernahme der zuständigen Einzelrichterin des Strafgerichts des Kantons B._______ (vgl. act. 14 Rz. 6 ff., act. 21 Rz. 6), liefern könnte, ist davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4, 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).

E. 6.6 Hinsichtlich der Verwendung gefälschter Ausweise und des rechtswidrigen Aufenthalts besteht kein Anlass, von den Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts abzuweichen: Der Sachverhalt ist durch den Polizeirapport und die Reisepässe des Beschwerdeführers zweifelsfrei erstellt. Der Beschwerdeführer bestreitet den objektiven Sachverhalt nicht. Vor diesem Hintergrund sind seine Beschwerdevorbringen, er habe nicht gewusst, dass er einen gefälschten niederländischen Reisepass besitze, als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten, zumal er wissen musste, dass er thailändischer, nicht niederländischer Staatsangehöriger ist und einen Reisepass als amtliches Dokument nicht bei Drittpersonen kaufen kann (vgl. bereits Audioaufzeichnung Verhandlung Urteilseröffnung vom 16. September 2025 [Strafakten]).

E. 6.7 Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hielt es das Strafgericht für möglich, dass der Beschwerdeführer nur einmal und nicht regelmässig beim Staubsaugen geholfen habe. Entsprechend der Unschuldsvermutung ging es daher vom für ihn günstigeren Sachverhalt einer einmaligen Tätigkeit und deren rechtlicher Würdigung als Gefälligkeit aus. Da der Freispruch somit auf der strafrechtlichen Unschuldsvermutung respektive rechtlichen Würdigung des Sachverhalts basiert, dürfen die Verwaltungsbehörden von den strafrechtlichen Erkenntnissen abweichen (vgl. E. 6.2).

E. 6.8 Ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4980/2025 vom 22. Januar 2026 E. 4.3, F-3036/2024 vom 22. Januar 2026 E. 7.1, F-5677/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.1 f.). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE).

E. 6.9 Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer hinter der Theke eines Imbisslokals Staub gesaugt hat (vgl. E. 6.4). Diese Tätigkeit wird üblicherweise von Reinigungspersonal gegen Entgelt angeboten. Folglich ist sie - ungeachtet ihrer kurzen Dauer, fehlenden Regelmässigkeit und Bezahlung - als Erwerbstätigkeit im ausländerrechtlichen Sinn zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei seiner Ehefrau nur einmal kurz zur Hand gegangen und habe ihr im Rahmen seiner ehelichen Pflichten einen Gefallen getan. Da es sich beim Staubsaugen hinter der Theke um eine für ein Imbisslokal typische Tätigkeit handelt, ist diese nicht durch die familiäre und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten geprägt. Daher könnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres durch eine Drittperson ersetzt werden, ohne dass der besondere Charakter der Leistung verloren ginge. Entsprechend liegt keine bewilligungsfreie Hilfeleistung oder Gefälligkeit vor (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4832/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.4, F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 3.5, F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 6.2.6). Aktenkundig und unstrittig verfügte der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Soweit er vorbringt, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, ist zu beachten, dass es für den Erlass eines Einreiseverbots keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bedarf, sondern bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung genügt (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-5806/2025 vom 1. April 2026 E. 3.2, F-3777/2025 vom 30. März 2026 E. 5.3, F-8592/2025 vom 19. März 2026 E. 5.4). Bei dieser Beweislage kann offenbleiben, ob das Einvernahme-Protokoll vom 23. Januar 2025 im Verwaltungsverfahren verwertbar ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Aussagen zur Erwerbstätigkeit selbst in das Beschwerdeverfahren einbrachte (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 11). Da er sich im Beschwerdeverfahren ausführlich äussern konnte und seine Ehefrau seine Angaben wohl bestätigen würde, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse die beantragte Parteibefragung des Beschwerdeführers und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau (vgl. BVGer-act. 14 Rz. 15 ff.) liefern könnten. Folglich ist davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. E. 6.5). In einer Gesamtbetrachtung durfte die Vorinstanz und darf das Bundesverwaltungsgericht dieses Verhalten des Beschwerdeführers als unbewilligte Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) würdigen.

E. 6.10 Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer mehrfach gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zudem ist er wegen rechtswidrigen Aufenthalts bestraft worden. Damit hat er gleich zwei Fernhaltegründe gesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG).

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot in Bestand und Dauer vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (vgl. E. 4.4).

E. 7.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Bestimmungen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2016/33 E. 4.3, 2014/20 E. 8.2; zuletzt Urteile F-5806/2025 E. 4.3, F-3777/2025 E. 6.3). Daher ist ein öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers bereits aus generalpräventiven Gründen gegeben. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten von erneuten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als er bereits einschlägig vorbestraft und mit einem Einreiseverbot belegt worden war. In zulässiger Abweichung von der rechtlichen Beurteilung des Strafgerichts (vgl. E. 6.2) ist dieses Vorverhalten als Indiz für eine gewisse Unbelehrbarkeit und Wiederholungsgefahr zu werten. Diese Prognose wird durch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, um Familiennachzug zu ersuchen, nicht entkräftet. Im Ergebnis besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung.

E. 7.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an Einreisen in die Schweiz entgegenzuhalten. Aus den neu eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er nach thailändischem Recht mit einer Landsfrau verheiratet ist (vgl. Kopie des thailändischen Ehescheins vom [...] 2021 mit Übersetzung vom 30. Januar 2025 [BVGer-act. 1 - Beilage 4]), die über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt (vgl. Festnahme-Rapport vom 22. Januar 2025 [SEM-act. 7 S. 57 f.]). Anlässlich der Polizeikontrolle bestätigte sie ihre Beziehung zum Beschwerdeführer (vgl. Festnahme-Rapport vom 22. Januar 2025 [SEM-act. 7 S. 58]). In der Vergangenheit besuchten sie einander in der Schweiz und in Thailand. Es ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass sie länger als für diese Besuchsaufenthalte zusammengelebt hätten, das Kind der Ehefrau gemeinsam betreuen würden oder finanziell verflochten wären. Folglich ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse die beantragte Parteibefragung des Beschwerdeführers und Zeugeneinvernahme der Ehefrau (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 15 ff.) liefern könnte, sodass darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. E. 6.5). Angesichts dessen besteht ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers, die eheliche Beziehung durch persönlichen Kontakt pflegen zu wollen. Dieses Interesse fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Soweit er ein dauerhaftes Zusammenleben mit seiner Ehefrau in der Schweiz anstrebt, ist er auf das Rechtsinstitut des Familiennachzugs zu verweisen. In diesem Rahmen erteilt ihm die zuständige kantonale Migrationsbehörde einen Aufenthaltstitel zwecks familiären Zusammenlebens, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 43 AIG). Ist dies der Fall, so hebt die Vorinstanz das Einreiseverbot auf. Soweit bekannt, hat er kein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Allein aus der Möglichkeit eines solchen Gesuchs kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bis zu einer allfälligen Einreise und Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs können die Eheleute das Familienleben in der Schweiz ohnehin nur über Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers pflegen. Das Einreiseverbot kann zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Dabei und bei der Erteilung des für Besuchsaufenthalte benötigten Visums ist indes zu beachten, dass die erforderliche fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers aufgrund seines vergangenen Verhaltens kaum gewährleistet erscheinen dürfte (vgl. Art. 5 Abs. 1 f. AIG i.V.m Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016 i.V.m. Art. 21 sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009). Ferner steht es den Eheleuten offen, einander ausserhalb des Schengen-Raums zu besuchen und den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel zu pflegen. Die selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau in der Schweiz, die begrenzten finanziellen Mittel und die Zeitverschiebung mögen die Kontaktpflege erschweren, nicht aber unzumutbar erscheinen lassen. Dies gilt umso mehr, als es den Eheleuten bereits bei ihrer Eheschliessung im Jahr 2021 bewusst sein musste, dass ein regelmässiger persönlicher Kontakt nur mit besonderen Bemühungen möglich sein würde. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder zeitlichen Reduktion des Einreiseverbots ist entsprechend stark zu relativieren.

E. 7.4 Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-8459/2025 vom 20. Mai 2026, F-4280/2024 vom 8. September 2025, F-2586/2022 vom 22. Januar 2024) erweist sich das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot noch als angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Damit ist auch der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens als zulässig zu betrachten (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

E. 7.5 Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots ganz abzusehen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Der familiären Situation des Beschwerdeführers wurde bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung getragen.

E. 8.1 Wird ein Einreiseverbot gegen eine Person verhängt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 7. Dezember 2018 [SIS-VO-Grenze]). Eine Ausschreiung der Einreiseverweigerung erfolgt, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung, die eine Bewertung der persönlichen Situation der betroffenen Person umfasst, zum Schluss gelangt, dass deren Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, und er daher gestützt auf innerstaatliches Recht die Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlässt und deren Ausschreibung verhängt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). Eine solche Situation ist nicht nur gegeben, wenn die betroffene Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze), sondern auch wenn sie unions- oder nationalrechtliche Vorschriften über die Einreise ins und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese zu umgehen (Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist thailändischer Staatsangehöriger und hat gegen Schweizer Vorschriften zu Aufenthalt und Erwerbstätigkeit verstossen. Überdies wurde er wegen Fälschung von Ausweisen verurteilt, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist (vgl. Art. 252 StGB). Da eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, ist - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 14 Rz. 13) - keine besonders schwere Straftat respektive tatsächliche Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erforderlich (vgl. bereits BGE 147 IV 340 E. 4.3 ff.). Folglich sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS in zweifacher Hinsicht erfüllt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. a und c SIS-VO-Grenze). Das private Interesse des Beschwerdeführers, persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau im Schengenraum zu pflegen, kann das general- und spezialpräventive Interesse der Schweiz und sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten an seiner befristeten Fernhaltung nicht aufwiegen (vgl. E. 7 analog). Im Übrigen steht es anderen Schengen-Mitgliedstaaten offen, ihm aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. Folglich erweist sich die Ausschreibung im SIS als verhältnismässig (vgl. Art. 21 SIS-VO-Grenze).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (vgl. BVGer-act. 5), sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und rubrizierte Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde (vgl. BVGer-act. 5), ist deren Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Streitsache sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar vorliegend auf Fr. 2'350. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht diesen Betrag zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

E. 11 Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Laura Bodenmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'350. zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung VI

F-1198/2025

Urteil vom 26. Juni 2026

Besetzung

Richterin Christa Preisig (Vorsitz),

Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Aileen Truttmann,

Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien

A._______,

vertreten durch MLaw Laura Bodenmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2025.

Sachverhalt:

A.

A.a Der thailändische Beschwerdeführer (geb. 1984) wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom 14. Mai 2020 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30. bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 180. bestraft. Am 25. Mai 2020 verfügte die Vorinstanz gegen ihn ein bis zum 30. Juni 2022 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

A.b Nach Ablauf dieses Einreiseverbots reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein. Am 22. Januar 2025 wurde er in einem Imbisslokal in C._______ wegen Verdachts einer unbewilligten Erwerbstätigkeit kontrolliert. Dabei wies er sich mit einem gefälschten niederländischen Reisepass aus.

A.c Am 23. Januar 2025 wurde ihm anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt des Kantons B._______ das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt.

A.d Ebenfalls am 23. Januar 2025 wies ihn das Migrationsamt des Kantons B._______ aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons B._______ am 12. Februar 2025 ab.

A.e Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2028 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

A.f Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz mutmasslich am 31. Januar 2025.

B.

B.a Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom 24. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts und Ausübung einer Erwerbstätigung ohne Bewilligung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30. bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 540. bestraft.

B.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Strafgericht des Kantons B._______ sprach ihn schliesslich mit Urteil vom 16. September 2025 wegen Fälschung von Ausweisen und rechtswidrigen Aufenthalts schuldig, vom Vorwurf der Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit hingegen frei, und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10. bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.

C.a Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Januar 2025 angeordnete Einreiseverbot sei vollumfänglich aufzuheben und die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem sei zu löschen, eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu befristen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm Schadenersatz in Höhe der unnötig verursachten Reisekosten für die Hin- und Rückreise nach Thailand auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung rubrizierter Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

C.b Nachdem der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse dargelegt hatte, gewährte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2025 die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihm rubrizierte Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.

C.c Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Oktober 2025 und die Vorinstanz duplizierte am 5. November 2025.

C.d In der Folge wurden ein aktueller Strafregisterauszug des Beschwerdeführers eingeholt und die Strafakten beigezogen. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2025 eine Triplik und die Vorinstanz am 14. Januar 2026 eine Quadruplik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.

1.2 Der Ersatz der infolge eines allenfalls rechtswidrigen Einreiseverbots angefallenen Reisekosten ist nicht in diesem Beschwerdeverfahren gegen das Einreiseverbot, sondern mit einer Staatshaftungsklage in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen (vgl. zur Haftung des Bundes: Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [SR 170.32]). Folglich ist auf entsprechende Begehren um Schadenersatz nicht einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Namentlich sei er nicht vorab zum Einreiseverbot angehört worden. Auch sei ihm der Zugang zu einer Rechtsvertretung verwehrt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz seine Gefährlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht geprüft sowie seine Ehe und den möglichen Familiennachzug nicht abgeklärt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Rz. 12 ff., 14 Rz. 7 ff., 21 Rz. 6 f.).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst insbesondere das Recht der betroffenen Person auf vorgängige Anhörung, welches ihr einen Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sichert (Art. 30 VwVG). Die Behörde muss die Äusserung der betroffenen Person zur Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Bei einer mündlichen Anhörung hat sie die Voraussetzungen für eine ausreichende sprachliche Verständigung zu schaffen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-915/2023 vom 6. Januar 2025 E. 3.2). Zudem darf sich eine Partei jederzeit und auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen, oder, wenn persönliches Erscheinen vorgeschrieben ist, von einer selbst gewählten Person begleiten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Die Behörde ist im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht verpflichtet, hierauf hinzuweisen. Das Recht auf Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung steht einer Partei nur zu, wenn sie dies beantragt und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1893/2023 vom 4. März 2024 E. 3.5.4). Die Behörde ist schliesslich verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Um deren sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen, muss sie wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten lässt und auf die sie ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2).

3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist überdies im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2).

3.4 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Einvernahme des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 23. Januar 2025 unter anderem zum drohenden Einreiseverbot angehört. Mit seiner Unterschrift bestätigte er, dass ihm das Protokoll in Thai vollständig übersetzt wurde und er nichts zu berichtigen oder ergänzen hatte (vgl. Vorakten [SEM-act.] 7 S. 42 ff.). Entsprechend wurde sein Recht auf vorgängige Anhörung gewahrt. Aus den Strafakten geht sodann nicht hervor, dass er um eine Rechtsvertretung ersucht hätte und ihm diese verweigert worden wäre. Es ist indes ersichtlich, dass rubrizierte Rechtsanwältin die Ehefrau des Beschwerdeführers am 22. Januar 2025 zum Polizeiposten begleitet und seinen thailändischen Reisepass eingereicht hat. Es lässt sich nicht rekonstruieren, weshalb sie nicht zu ihm gelassen und zu seiner Einvernahme beigezogen wurde (vgl. SEM-act. 7 S. 42 ff. und 57 ff.). Dieses Vorgehen der Kantonspolizei wirft Fragen auf, lässt aber noch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine Unverwertbarkeit der Einvernahme im Verwaltungsverfahren schliessen (vgl. ferner E. 6.9).

3.5 Mit Blick auf die Begründungspflicht der Vorinstanz ist zu beachten, dass die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen kann und muss, weil das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der Verwaltungspraxis zählt und die Vorinstanz entsprechend des Effizienzgrundsatzes speditiv zu entscheiden hat (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-3938/2025 vom 21. Januar 2026 E. 4.2.4, F-4748/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 3.2.4). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, durch welches Verhalten der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe, und stützt ihre Gefährdungsprognose auf dieses Verhalten (vgl. E. 5.1). Entsprechend konnte er die Gründe für die Gefährdungsprognose erkennen und sich damit in seiner Beschwerde auseinandersetzen (vgl. E. 5.2). Hinsichtlich der Interessensabwägung trifft es zwar zu, dass er bei seiner Einvernahme vom 23. Januar 2025 aussagte, mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratet zu sein (vgl. SEM-act. 7 S. 45 ff.). Da er vorbrachte, die Eheurkunde in Thailand und keinen Familiennachzug beantragt zu haben (ibid.), und auch die Ehefrau keine konkreten Angaben machte (vgl. SEM-act. 7 S. 57 f.), lagen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen vor. Folglich kann ihr nicht vorgehalten werden, sie habe diesen Sachverhalt pflichtwidrig nicht weiter abgeklärt. Da eine Ehe einer Fernhaltemassnahme entgegenstehen kann, hätte die Vorinstanz die vorgebrachte Ehe aber benennen und darlegen müssen, weshalb sie diese als nicht erstellt oder gewichtig erachtet. Indem sie dies unterliess (vgl. E. 5.1), hat sie ihre Begründungspflicht verletzt. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dessen Kognition nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 2), äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zur Gefährdungsprognose und Interessensabwägung, wozu der Beschwerdeführer Stellung nahm (vgl. E. 5.3 ff.). Daher gilt diese Gehörsverletzung als im Beschwerdeverfahren geheilt.

4.

4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt die Vorinstanz ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegweisung sofort vollstreckbar ist (Bst. a), sie nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c), oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinn von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d).

4.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht fallen ohne Weiteres unter diesen Begriff und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3809 und 3813). Der Erlass eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Bei Drittstaatsangehörigen dürfen auch generalpräventive Überlegungen miteinfliessen (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4).

4.3 Das Einreisverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

4.4 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2, 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

5.

5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe am 22. Januar 2025 in einem Imbisslokal Reinigungsarbeiten verrichtet und sich mit einem gefälschten niederländischen Reisepass ausgewiesen. Gemäss den kantonalen Akten sei er erwerbstätig gewesen, ohne die erforderliche Bewilligung besessen zu haben. Hierdurch habe er gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und somit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zu deren Schutz sei eine Fernhaltemassnahme unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angezeigt. Unter Beachtung des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und geboten (vgl. SEM-act. 8).

5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet mit Beschwerde, er sei er nur gesehen worden, wie er einmal Staub gesaugt habe. Dies habe er aus Gefälligkeit für seine Ehefrau getan. Er sei mit einem gültigen Visum eingereist und habe nicht gewusst, dass er einen gefälschten Reisepass besitze. Da die strafrechtlichen Vorwürfe nicht schwer wiegen würden, seine Ehefrau und sein Stiefkind hier leben würden und er um Familiennachzug ersuchen könne, erscheine die Fernhaltemassnahme als ungerechtfertigter Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. BVGer-act. 1).

5.3 Die Vorinstanz ergänzt mit Vernehmlassung, anhand der Akten sei erstellt, dass der Beschwerdeführer sich nach Ablauf seines Visums illegal im Schengenraum aufgehalten, einen gefälschten niederländischen Reisepass vorgelegt und unbewilligt gearbeitet habe. Namentlich sei er bei Reinigungsarbeiten in einem Imbisslokal beobachtet worden, die üblicherweise von Personal entgeltlich verrichtet würden. Dass seine Partnerin/Ehefrau das Imbisslokal führe, berechtigte ihn nicht zu solchen Tätigkeiten. Auch habe er wissen müssen, dass der Reisepass gefälscht sei. Folglich habe er mehrfach gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstossen, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Es bestehe ein erhebliches spezial- und generalpräventives Interesse an seiner Fernhaltung. Dass er bereits im Mai 2020 wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalt mit einem Einreiseverbot belegt worden sei und sich hernach erneut illegal hier aufgehalten habe, lasse auf seine Unbelehrbarkeit schliessen. Regelmässige Kontakte mit seiner Ehefrau und seinem Stiefkind seien auch anderweitig als durch seine Besuche in der Schweiz möglich. Ferner könne das Einreiseverbot aus wichtigen Gründen kurzzeitig suspendiert werden. Daher könnten seine privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme nicht aufwiegen. Da er gegen nationale Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstossen habe, sei die Ausschreibung im SIS begründet und verhältnismässig (vgl. BVGer-act. 8).

5.4 Der Beschwerdeführer repliziert, er sei mit Urteil des Strafgerichts des Kantons B._______ vom 16. September 2025 der Verwendung gefälschter Ausweise und des illegalen Aufenthalts schuldig, vom Vorwurf der unbewilligten Erwerbstätigkeit jedoch freigesprochen worden. Das Strafgericht habe das Einvernahme-Protokoll vom 23. Januar 2025 als unverwertbar erachtet. Auch habe es die Dauer seines illegalen Aufenthalts nicht zweifelsfrei erstellen können. Die Vorinstanz sei an diese Feststellungen gebunden. Das frühere Einreiseverbot sei neutral zu bewerten. Seine Familie habe ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Mittel und der Zeitverschiebung könnten sie den Kontakt primär durch seine Besuche in der Schweiz pflegen. Für künftige Einreisen könne er ein Visum oder Familiennachzug beantragen, sodass die Rückfallgefahr nicht besonders hoch sei. Die verfügte Fernhaltemassnahme befinde sich am oberen Ermessenslimit. Die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung seien nicht erfüllt (vgl. BVGer-act. 14).

5.5 Die Vorinstanz dupliziert, der Beschwerdeführer sei vom Vorwurf der unbewilligten Erwerbstätigkeit nur freigesprochen worden, weil das Einvernahme-Protokoll im Strafprozess unverwertbar sei. Die Vorinstanz habe keine Veranlassungen, das Protokoll in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei in einem Imbisslokal beim Staubsaugen angetroffen worden. Er habe ausgesagt, er sei darum gebeten worden und es sei das erste Mal. Damit sei erstellt, dass er einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich entsprechend rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten habe. Ferner sei er wegen Fälschung von Ausweisen und rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden. Hierdurch habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Sein Fehlverhalten wiege nicht leicht, sodass ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung bestehe. Es seien weder die Anwesenheit seiner Ehefrau in der Schweiz noch deren Abhängigkeitsverhältnis bewiesen. Auch könne das Einreiseverbot aus wichtigen Gründen suspendiert werden. Daher stelle es keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Da er versucht habe, europäische oder nationale Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu umgehen, bestehe eine Gefährdung, die eine SIS-Ausschreibung rechtfertige. Damit einhergehende Einschränkungen habe er durch sein Verhalten in Kauf genommen (vgl. BVGer-act. 17).

5.6 Der Beschwerdeführer betont mit Triplik, die Vorinstanz sei an das Strafurteil gebunden und dürfe das Einvernahme-Protokoll nicht verwerten. Eine befristete Suspendierung des Einreiseverbots ändere nichts an dessen Unverhältnismässigkeit (vgl. BVGer-act. 21)

5.7 Die Vorinstanz hält mit Quadruplik an ihren Ausführungen fest (vgl. BVGer-act. 23).

6.

6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das Einreiseverbot im Grundsatz zu Recht erlassen wurde.

6.2 Rechtsprechungsgemäss kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde. Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nicht an deren Ahndung. Ob eine solche Störung besteht und wie sie zu gewichten ist, beurteilt die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz nach ausländerrechtlichen Kriterien. Dabei genügt es, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente bestehen. Liegt hingegen ein rechtskräftiges Strafurteil vor, ist der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu wahren und sich widersprechende Entscheide sind soweit möglich zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde soll nicht ohne triftigen Grund von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen. Falls keine klaren Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, darf sie von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Ergebnis führt (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2, 137 I 363 E. 2.3.2, 136 II 447 E. 3.1). Ebenso kann im Verwaltungsverfahren Anlass bestehen, von den strafrechtlichen Feststellungen abzuweichen, wenn der Freispruch ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung oder des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten erfolgte (vgl. Urteile des BGer 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3.2, 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche die Strafbehörde besser kennt, etwa weil sie den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1, 104 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 2.1).

6.3 Bei Erlass des angefochtenen Einreiseverbots war der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ vom 24. Januar 2025 nicht rechtskräftig. Daher stellt sich die Frage, ob aufgrund der Akten bereits damals keine Zweifel an den Verfehlungen des Beschwerdeführers und den dadurch gesetzten Fernhaltegründen als Anlass für den Erlass eines Einreiseverbots bestanden. Wie nachfolgend dargelegt wird, war dies der Fall.

6.4 Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, wurden ein Einsprache- und Gerichtsverfahren durchgeführt. Das Strafgericht des Kantons B._______ sprach ihn schliesslich mit Urteil vom 16. September 2025 wegen Verwendung gefälschter Ausweise (Art. 252 StGB [SR 311.0]) und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) schuldig, vom Vorwurf der nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) hingegen frei (vgl. BVGer-act. 14 - Beilage 8). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Strafgericht stützte sich auf den Polizeirapport vom 22. Januar 2025, den totalgefälschten niederländischen Reisepass und den thailändischen Reisepass des Beschwerdeführers. Das Protokoll der Einvernahme durch das Migrationsamt B._______ vom 23. Januar 2025 qualifiziert es hingegen als unverwertbar, weil nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache über seine strafprozessualen Verteidigungsrechte belehrt wurde. Das Strafgericht erstellte folgenden Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde von Polizisten am 22. Januar 2025 in einem Imbisslokal hinter der Theke beim Staubsaugen angetroffen. Anlässlich der Polizeikontrolle wies er sich mit einem totalgefälschten niederländischen Reisepass aus. Es ist von Absicht hinsichtlich der Fälschung des Ausweises und dessen Gebrauchs zur Erleichterung des eigenen Fortkommens auszugehen. Ferner ist anzunehmen, dass er sich mindestens 24 Stunden vor der Polizeikontrolle ohne gültiges Visum in der Schweiz aufhielt. Nicht bei den Akten befinden sich die Seiten seines thailändischen Reisepasses, die belegen würden, dass er am 5. August 2023 mit einem bis zum 22. Oktober 2023 gültigen Visum in die Schweiz ein- und hernach nicht mehr ausgereist wäre. Das Strafgericht erachtet es als durchaus möglich, dass er nur einmal aushalf und ein paar Minuten staubsaugte, dies aber nicht regelmässig tat. Daher erachtete es eine unbewilligte Erwerbstätigkeit als nicht erstellt (vgl. Audioaufzeichnung Verhandlung Urteilseröffnung vom 16. September 2025 [Strafakten], Eingaben der Parteien [vgl. E. 5.4 ff.]).

6.5 Da weder dargetan noch ersichtlich ist, welche weiteren Erkenntnisse die beantragte Zeugeneinvernahme der zuständigen Einzelrichterin des Strafgerichts des Kantons B._______ (vgl. act. 14 Rz. 6 ff., act. 21 Rz. 6), liefern könnte, ist davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 148 V 356 E. 7.4, 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).

6.6 Hinsichtlich der Verwendung gefälschter Ausweise und des rechtswidrigen Aufenthalts besteht kein Anlass, von den Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts abzuweichen: Der Sachverhalt ist durch den Polizeirapport und die Reisepässe des Beschwerdeführers zweifelsfrei erstellt. Der Beschwerdeführer bestreitet den objektiven Sachverhalt nicht. Vor diesem Hintergrund sind seine Beschwerdevorbringen, er habe nicht gewusst, dass er einen gefälschten niederländischen Reisepass besitze, als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten, zumal er wissen musste, dass er thailändischer, nicht niederländischer Staatsangehöriger ist und einen Reisepass als amtliches Dokument nicht bei Drittpersonen kaufen kann (vgl. bereits Audioaufzeichnung Verhandlung Urteilseröffnung vom 16. September 2025 [Strafakten]).

6.7 Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hielt es das Strafgericht für möglich, dass der Beschwerdeführer nur einmal und nicht regelmässig beim Staubsaugen geholfen habe. Entsprechend der Unschuldsvermutung ging es daher vom für ihn günstigeren Sachverhalt einer einmaligen Tätigkeit und deren rechtlicher Würdigung als Gefälligkeit aus. Da der Freispruch somit auf der strafrechtlichen Unschuldsvermutung respektive rechtlichen Würdigung des Sachverhalts basiert, dürfen die Verwaltungsbehörden von den strafrechtlichen Erkenntnissen abweichen (vgl. E. 6.2).

6.8 Ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4980/2025 vom 22. Januar 2026 E. 4.3, F-3036/2024 vom 22. Januar 2026 E. 7.1, F-5677/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.1 f.). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE).

6.9 Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer hinter der Theke eines Imbisslokals Staub gesaugt hat (vgl. E. 6.4). Diese Tätigkeit wird üblicherweise von Reinigungspersonal gegen Entgelt angeboten. Folglich ist sie - ungeachtet ihrer kurzen Dauer, fehlenden Regelmässigkeit und Bezahlung - als Erwerbstätigkeit im ausländerrechtlichen Sinn zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei seiner Ehefrau nur einmal kurz zur Hand gegangen und habe ihr im Rahmen seiner ehelichen Pflichten einen Gefallen getan. Da es sich beim Staubsaugen hinter der Theke um eine für ein Imbisslokal typische Tätigkeit handelt, ist diese nicht durch die familiäre und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten geprägt. Daher könnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres durch eine Drittperson ersetzt werden, ohne dass der besondere Charakter der Leistung verloren ginge. Entsprechend liegt keine bewilligungsfreie Hilfeleistung oder Gefälligkeit vor (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4832/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.4, F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 3.5, F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 6.2.6). Aktenkundig und unstrittig verfügte der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Soweit er vorbringt, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, ist zu beachten, dass es für den Erlass eines Einreiseverbots keines vorsätzlichen Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bedarf, sondern bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung genügt (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-5806/2025 vom 1. April 2026 E. 3.2, F-3777/2025 vom 30. März 2026 E. 5.3, F-8592/2025 vom 19. März 2026 E. 5.4). Bei dieser Beweislage kann offenbleiben, ob das Einvernahme-Protokoll vom 23. Januar 2025 im Verwaltungsverfahren verwertbar ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Aussagen zur Erwerbstätigkeit selbst in das Beschwerdeverfahren einbrachte (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 11). Da er sich im Beschwerdeverfahren ausführlich äussern konnte und seine Ehefrau seine Angaben wohl bestätigen würde, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse die beantragte Parteibefragung des Beschwerdeführers und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau (vgl. BVGer-act. 14 Rz. 15 ff.) liefern könnten. Folglich ist davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. E. 6.5). In einer Gesamtbetrachtung durfte die Vorinstanz und darf das Bundesverwaltungsgericht dieses Verhalten des Beschwerdeführers als unbewilligte Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) würdigen.

6.10 Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer mehrfach gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zudem ist er wegen rechtswidrigen Aufenthalts bestraft worden. Damit hat er gleich zwei Fernhaltegründe gesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG).

7.

7.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot in Bestand und Dauer vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (vgl. E. 4.4).

7.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Bestimmungen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2016/33 E. 4.3, 2014/20 E. 8.2; zuletzt Urteile F-5806/2025 E. 4.3, F-3777/2025 E. 6.3). Daher ist ein öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers bereits aus generalpräventiven Gründen gegeben. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten von erneuten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Dies gilt umso mehr, als er bereits einschlägig vorbestraft und mit einem Einreiseverbot belegt worden war. In zulässiger Abweichung von der rechtlichen Beurteilung des Strafgerichts (vgl. E. 6.2) ist dieses Vorverhalten als Indiz für eine gewisse Unbelehrbarkeit und Wiederholungsgefahr zu werten. Diese Prognose wird durch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, um Familiennachzug zu ersuchen, nicht entkräftet. Im Ergebnis besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung.

7.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an Einreisen in die Schweiz entgegenzuhalten. Aus den neu eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er nach thailändischem Recht mit einer Landsfrau verheiratet ist (vgl. Kopie des thailändischen Ehescheins vom [...] 2021 mit Übersetzung vom 30. Januar 2025 [BVGer-act. 1 - Beilage 4]), die über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt (vgl. Festnahme-Rapport vom 22. Januar 2025 [SEM-act. 7 S. 57 f.]). Anlässlich der Polizeikontrolle bestätigte sie ihre Beziehung zum Beschwerdeführer (vgl. Festnahme-Rapport vom 22. Januar 2025 [SEM-act. 7 S. 58]). In der Vergangenheit besuchten sie einander in der Schweiz und in Thailand. Es ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass sie länger als für diese Besuchsaufenthalte zusammengelebt hätten, das Kind der Ehefrau gemeinsam betreuen würden oder finanziell verflochten wären. Folglich ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse die beantragte Parteibefragung des Beschwerdeführers und Zeugeneinvernahme der Ehefrau (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 15 ff.) liefern könnte, sodass darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. E. 6.5). Angesichts dessen besteht ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers, die eheliche Beziehung durch persönlichen Kontakt pflegen zu wollen. Dieses Interesse fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Soweit er ein dauerhaftes Zusammenleben mit seiner Ehefrau in der Schweiz anstrebt, ist er auf das Rechtsinstitut des Familiennachzugs zu verweisen. In diesem Rahmen erteilt ihm die zuständige kantonale Migrationsbehörde einen Aufenthaltstitel zwecks familiären Zusammenlebens, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 43 AIG). Ist dies der Fall, so hebt die Vorinstanz das Einreiseverbot auf. Soweit bekannt, hat er kein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Allein aus der Möglichkeit eines solchen Gesuchs kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Bis zu einer allfälligen Einreise und Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs können die Eheleute das Familienleben in der Schweiz ohnehin nur über Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers pflegen. Das Einreiseverbot kann zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Dabei und bei der Erteilung des für Besuchsaufenthalte benötigten Visums ist indes zu beachten, dass die erforderliche fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers aufgrund seines vergangenen Verhaltens kaum gewährleistet erscheinen dürfte (vgl. Art. 5 Abs. 1 f. AIG i.V.m Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016 i.V.m. Art. 21 sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009). Ferner steht es den Eheleuten offen, einander ausserhalb des Schengen-Raums zu besuchen und den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel zu pflegen. Die selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau in der Schweiz, die begrenzten finanziellen Mittel und die Zeitverschiebung mögen die Kontaktpflege erschweren, nicht aber unzumutbar erscheinen lassen. Dies gilt umso mehr, als es den Eheleuten bereits bei ihrer Eheschliessung im Jahr 2021 bewusst sein musste, dass ein regelmässiger persönlicher Kontakt nur mit besonderen Bemühungen möglich sein würde. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder zeitlichen Reduktion des Einreiseverbots ist entsprechend stark zu relativieren.

7.4 Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-8459/2025 vom 20. Mai 2026, F-4280/2024 vom 8. September 2025, F-2586/2022 vom 22. Januar 2024) erweist sich das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot noch als angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Damit ist auch der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens als zulässig zu betrachten (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

7.5 Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots ganz abzusehen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Der familiären Situation des Beschwerdeführers wurde bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung getragen.

8.

8.1 Wird ein Einreiseverbot gegen eine Person verhängt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 7. Dezember 2018 [SIS-VO-Grenze]). Eine Ausschreiung der Einreiseverweigerung erfolgt, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung, die eine Bewertung der persönlichen Situation der betroffenen Person umfasst, zum Schluss gelangt, dass deren Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, und er daher gestützt auf innerstaatliches Recht die Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlässt und deren Ausschreibung verhängt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). Eine solche Situation ist nicht nur gegeben, wenn die betroffene Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze), sondern auch wenn sie unions- oder nationalrechtliche Vorschriften über die Einreise ins und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese zu umgehen (Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze).

8.2 Der Beschwerdeführer ist thailändischer Staatsangehöriger und hat gegen Schweizer Vorschriften zu Aufenthalt und Erwerbstätigkeit verstossen. Überdies wurde er wegen Fälschung von Ausweisen verurteilt, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist (vgl. Art. 252 StGB). Da eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, ist - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers (vgl. BVGer-act. 14 Rz. 13) - keine besonders schwere Straftat respektive tatsächliche Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erforderlich (vgl. bereits BGE 147 IV 340 E. 4.3 ff.). Folglich sind die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS in zweifacher Hinsicht erfüllt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. a und c SIS-VO-Grenze). Das private Interesse des Beschwerdeführers, persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau im Schengenraum zu pflegen, kann das general- und spezialpräventive Interesse der Schweiz und sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten an seiner befristeten Fernhaltung nicht aufwiegen (vgl. E. 7 analog). Im Übrigen steht es anderen Schengen-Mitgliedstaaten offen, ihm aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen. Folglich erweist sich die Ausschreibung im SIS als verhältnismässig (vgl. Art. 21 SIS-VO-Grenze).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (vgl. BVGer-act. 5), sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

10.2 Bei diesem Ausgang fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und rubrizierte Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde (vgl. BVGer-act. 5), ist deren Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Streitsache sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar vorliegend auf Fr. 2'350. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht diesen Betrag zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

11. Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Laura Bodenmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'350. zugesprochen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig

Meike Pauletzki