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F-1133/2022

F-1133/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-14 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Erwägungen (1 Absätze)

E. 33 Bst. d VGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf sein frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel ein- zutreten ist (Art. 50. Abs.1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde vorliegend die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),

F-1133/2022 Seite 4 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde aus an- deren als von den Parteien beziehungsweise der Vorinstanz genannten Gründen gutheissen oder abweisen kann (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1 m.H.), dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG in der hier anwendbaren, bis zum 21. November 2022 gültigen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]), dass gemäss Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist, dass gemäss Art. 77a Abs. 2 VZAE von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte da- für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung führt, dass die Einreise und der darauffolgende Aufenthalt rechtswidrig sind, wenn der Einreise ein (wirksames) Einreiseverbot entgegensteht (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG, Art. 10 AIG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZAE), dass ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus- üben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benö- tigen (Art. 11 Abs. 1 AIG), dass als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit zu verste- hen ist, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG), dass für die Qualifizierung einer Aktivität als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes unerheblich ist, ob sie nur stunden- oder tageweise oder vorüber- gehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE), dass der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 29. April 2022 des illegalen Aufenthalts und der illegalen Erwerbstä- tigkeit schuldig gesprochen wurde,

F-1133/2022 Seite 5 dass die Administrativbehörde zwar grundsätzlich unabhängig von den Er- kenntnissen des Strafrichters entscheidet, jedoch im Interesse der Rechts- sicherheit und Rechtseinheit von seinen Feststellungen nicht ohne Not ab- weicht (BVGE 2018 VII/2 E. 6.4 m.H.), dass in der vorliegenden Streitsache ein solcher Anlass nicht besteht, da die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 von Mitarbeitern der AMKBE angetroffen wurden, eindeutig eine bewilligungs- pflichte Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes anzeigen, dass dem Beschwerdeführer, der sich in Nordmazedonien für die umge- hende Wiedereinreise in die Schweiz einen auf anderen Namen lautenden Reisepass ausstellen liess, nicht geglaubt werden kann, wenn er behaup- tet, er habe von der (sofortigen) Wirksamkeit des gegen ihn verfügten Ein- reiseverbots keine Kenntnis gehabt, dass der Beschwerdeführer somit mit der Widerhandlung gegen auslän- derrechtliche Bestimmungen den Fernhaltegrund der Verletzung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a ers- ter Halbsatz AIG gesetzt hat, dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers darüber hinaus von der Gefahr weiterer Störungen der Rechtsordnung auszugehen war beziehungsweise ist, mithin auch der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a zweiter Halbsatz AIG erfüllt ist, dass damit schon aus generalpräventiven Erwägungen ein erhebliches öf- fentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, das durch spezialpräventive Erwägungen noch gesteigert wird, dass der Beschwerdeführer mit einem erwachsenen Sohn, dessen Ehefrau und deren Kindern Familienangehörige in der Schweiz hat, ihm somit ein Interesse an ungehinderten Einreisen in der Schweiz nicht abgesprochen werden kann, dass jedoch das Einreiseverbot die Pflege persönlicher Beziehungen in der Schweiz nicht gänzlich verunmöglicht, besteht doch die Möglichkeit, die Massnahme aus wichtigen Gründen vorübergehend auszusetzen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023),

F-1133/2022 Seite 6 dass das Einreiseverbot sodann der Pflege der familiären Beziehungen ausserhalb des Schengen-Raums oder mittels moderner Kommunikations- mittel (z.B. WhatsApp, SMS, Skype, Facebook, usw.) nicht entgegensteht, dass unter den gegebenen Umständen das private Interesse des Be- schwerdeführers an ungehinderten Einreisen in die Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen vermag, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers durch die Befristung der Massnahme auf zwei Jahre ausreichend Rechnung getragen wurde, dass somit das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnis- mässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung darstellt, dass die Wirkungen des Einreiseverbots mit der Ausschreibung des Be- schwerdeführers zur Einreiseverweigerung im SIS II auf den gesamten Schengen-Raum ausgedehnt wurden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schenge- ner Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]), dass die Ausschreibung in Übereinstimmung steht mit Art. 24 Ziff. 3 der (hier noch anwendbaren) Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tems der zweiten Generation (SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) (per

7. März 2023 abgelöst die Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS-VO-Grenze, ABl. L 312/14 vom 7.12.2018]), dass weder Gründe vorgebracht werden, noch solche ersichtlich sind, wel- che die Ausschreibung als eine unverhältnismässige Massnahme erschei- nen liessen,

F-1133/2022 Seite 7 dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge vollumfänglich abzuwei- sen ist, dass im Übrigen, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend klar und folglich in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Parteibefragung zu verzichten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Höhe der Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der mit Blick auf den baldigen Ablauf des angefochtenen Einreiseverbots langen Ver- fahrensdauer auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass eine Parteientschädigung ausgangsgemäss nicht auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1133/2022 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.– in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird dem Beschwerde- führer zurückerstattet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Mig- rationsbehörde des Kantons Bern. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1133/2022 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien S._______, vertreten durch Oliver Köhli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein 1961 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens, am 7. Februar 2022 von Mitarbeitern der Arbeitsmarktkontrolle Bern (AMKBE) auf einer Baustelle angetroffen wurde, als er in Arbeitskleidung einen Lieferwagen belud, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Mitarbeitern des AMKBE erklärte, er sei der Vater des Firmeninhabers und helfe heute bei den Abbrucharbeiten (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Bern [BE-act.] 6), dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2022 wegen des Verdachts der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung von der Kantonspolizei Bern einvernommen wurde und er bei dieser Gelegenheit bestritt, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein (Akten des SEM [SEM-act.] 2/24), dass die Migrationsbehörde des Kantons Bern am 8. Februar 2022 die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte und ihm Frist zur Ausreise bis zum 13. Februar 2022 setzte (SEM-act. 2/35), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Februar 2022, eröffnet am gleichen Tag, gegen den Beschwerdeführer wegen illegaler Erwerbstätigkeit ein 2-jähriges Einreiseverbot erliess, dessen Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) anordnete und einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog (SEM-act. 3/38, 4/39), dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 10. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei es auf sechs Monate zu befristen (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass der Beschwerdeführer am 19. März 2022 im Kanton Aargau wegen des Verdachts auf Missachtung eines Einreiseverbots angehalten und am 20. März 2022 von der Kantonspolizei Aargau einvernommen wurde, dass er bei dieser Gelegenheit zur Protokoll gab, er sei nach der Wegweisung durch die Migrationsbehörde des Kantons Bern nach Nordmazedonien zurückgekehrt, habe sich dort einen auf einen anderen Namen lautenden Reisepass ausstellen lassen und sei anschliessend in die Schweiz zurückgekehrt, dass der Beschwerdeführer bestritt, von der Rechtswirksamkeit des gegen ihn verfügten Einreiseverbots Kenntnis gehabt zu haben, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2022 von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. März 2022 weggewiesen wurde (Beilagen zu Rek-act. 5), dass der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 29. April 2022 wegen illegalem Aufenthalt und illegaler Erwerbstätigkeit zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 180.- verurteilt wurde (nicht paginiert bei den elektronischen Akten des SEM), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 8. Februar 2022 schloss (Rek-act. 13), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Juli 2022 an seinem Rechtsmittel festhielt (Rek-act. 15), dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit erheblich, in den Erwägungen eigegangen wird, und zieht in Erwägung, dass Einreiseverbote des SEM nach Art. 67 AIG (SR 142.20) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf sein frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 50. Abs.1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde aus anderen als von den Parteien beziehungsweise der Vorinstanz genannten Gründen gutheissen oder abweisen kann (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1 m.H.), dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG in der hier anwendbaren, bis zum 21. November 2022 gültigen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]), dass gemäss Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist, dass gemäss Art. 77a Abs. 2 VZAE von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt, dass die Einreise und der darauffolgende Aufenthalt rechtswidrig sind, wenn der Einreise ein (wirksames) Einreiseverbot entgegensteht (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG, Art. 10 AIG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZAE), dass ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen (Art. 11 Abs. 1 AIG), dass als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit zu verstehen ist, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG), dass für die Qualifizierung einer Aktivität als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes unerheblich ist, ob sie nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE), dass der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 29. April 2022 des illegalen Aufenthalts und der illegalen Erwerbstätigkeit schuldig gesprochen wurde, dass die Administrativbehörde zwar grundsätzlich unabhängig von den Erkenntnissen des Strafrichters entscheidet, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit von seinen Feststellungen nicht ohne Not abweicht (BVGE 2018 VII/2 E. 6.4 m.H.), dass in der vorliegenden Streitsache ein solcher Anlass nicht besteht, da die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 von Mitarbeitern der AMKBE angetroffen wurden, eindeutig eine bewilligungspflichte Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes anzeigen, dass dem Beschwerdeführer, der sich in Nordmazedonien für die umgehende Wiedereinreise in die Schweiz einen auf anderen Namen lautenden Reisepass ausstellen liess, nicht geglaubt werden kann, wenn er behauptet, er habe von der (sofortigen) Wirksamkeit des gegen ihn verfügten Einreiseverbots keine Kenntnis gehabt, dass der Beschwerdeführer somit mit der Widerhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a erster Halbsatz AIG gesetzt hat, dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers darüber hinaus von der Gefahr weiterer Störungen der Rechtsordnung auszugehen war beziehungsweise ist, mithin auch der Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a zweiter Halbsatz AIG erfüllt ist, dass damit schon aus generalpräventiven Erwägungen ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, das durch spezialpräventive Erwägungen noch gesteigert wird, dass der Beschwerdeführer mit einem erwachsenen Sohn, dessen Ehefrau und deren Kindern Familienangehörige in der Schweiz hat, ihm somit ein Interesse an ungehinderten Einreisen in der Schweiz nicht abgesprochen werden kann, dass jedoch das Einreiseverbot die Pflege persönlicher Beziehungen in der Schweiz nicht gänzlich verunmöglicht, besteht doch die Möglichkeit, die Massnahme aus wichtigen Gründen vorübergehend auszusetzen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023), dass das Einreiseverbot sodann der Pflege der familiären Beziehungen ausserhalb des Schengen-Raums oder mittels moderner Kommunikationsmittel (z.B. WhatsApp, SMS, Skype, Facebook, usw.) nicht entgegensteht, dass unter den gegebenen Umständen das private Interesse des Beschwerdeführers an ungehinderten Einreisen in die Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufzuwiegen vermag, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers durch die Befristung der Massnahme auf zwei Jahre ausreichend Rechnung getragen wurde, dass somit das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass die Wirkungen des Einreiseverbots mit der Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung im SIS II auf den gesamten Schengen-Raum ausgedehnt wurden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]), dass die Ausschreibung in Übereinstimmung steht mit Art. 24 Ziff. 3 der (hier noch anwendbaren) Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) (per 7. März 2023 abgelöst die Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS-VO-Grenze, ABl. L 312/14 vom 7.12.2018]), dass weder Gründe vorgebracht werden, noch solche ersichtlich sind, welche die Ausschreibung als eine unverhältnismässige Massnahme erscheinen liessen, dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge vollumfänglich abzuweisen ist, dass im Übrigen, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend klar und folglich in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Parteibefragung zu verzichten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Höhe der Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der mit Blick auf den baldigen Ablauf des angefochtenen Einreiseverbots langen Verfahrensdauer auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass eine Parteientschädigung ausgangsgemäss nicht auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Migrationsbehörde des Kantons Bern. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand: