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F-1055/2016

F-1055/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-14 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren 2002, ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Am 25. September 2015 beantragte sie bei der schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von 30 Tagen. Dabei gab sie an, den im Kanton Solothurn lebenden A._______ besuchen zu wollen. Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass sowohl der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts als auch die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin fragwürdig seien (Vorakten S. 19). B. Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 1. Oktober 2015 erhob der als Gastgeber bezeichnete A._______ Einsprache, welche vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 20. Januar 2016 abgewiesen wurde. Deren Begründung hält fest, die Gesuchstellerin habe bereits im Juli 2013, allerdings erfolglos, ein Visum beantragt, um ihre in der Schweiz lebende Mutter zu besuchen. Der nun von ihr geplante Besuch gelte - wie sich aus den kantonalen Abklärungen ergebe - nicht dem ihr persönlich unbekannten Gastgeber, sondern ihrer in Payerne lebenden Tante. Warum diese nicht selbst als Gastgeberin und Garantin auftrete, sei nicht nachvollziehbar, auch nicht vor dem Hintergrund, dass sie die Freundin des Gastgebers sei. Ebenso wenig sei erklärbar, dass die Mutter des Mädchens dem Anschein nach nun keine Rolle mehr spiele. Abgesehen von den erwähnten Ungereimtheiten, so die Vorinstanz weiter, wäre der Gastgeber auch nicht in der Lage, die gegenüber dem Kanton abgegebene Garantie über 30'000 Franken einzulösen. Die Einreisevor-aussetzungen seien somit nicht nur im Hinblick auf den Aufenthaltszweck, sondern auch aus finanziellen Gründen nicht erfüllt. C. Mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin das beantragte Visum zu erteilen, erhob A._______ mit Eingabe vom 14. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er führt aus, seine zurzeit noch ihn Payerne wohnende Freundin bzw. Tante der Gesuchstellerin werde ab kommendem Juli bei ihm leben. Sie selbst habe keine Einladung für ihre Nichte ausgesprochen, weil sie - wie im Falle der vormaligen Einladung durch die Mutter - eine Ablehnung des Visumsgesuchs befürchtet habe. In Wirklichkeit seien aber sie beide, er und seine Freundin, als Gastgeber anzusehen. Ihr gemeinsames Einkommen sei auch gross genug, um für die Kosten des Besuchsaufenthalts der Gesuchstellerin aufzukommen. Ihr als Kind, welches seine Familie besuchen wolle, dürfe die Einreise nicht verweigert werden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Implizit habe der Gastgeber in seiner Beschwerde sogar eingeräumt, dass seine Einladung der Gesuchstellerin gefälligkeitshalber erfolgt sei. E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Die ihm gleichzeitig eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme hat er nicht wahrgenommen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als Gastgeber durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG sind damit erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus der Dominikanischen Republik stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).

E. 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5 Die schweizerische Vertretung hat der Gesuchstellerin das beantragte Schengen-Visum verweigert, weil sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts bezweifelte und aufgrund dessen auch deren fristgerechte Wiederausreise in Frage stellte. Hierzu merkte sie an, dass ein im Jahr 2013 gestelltes Gesuch, welches dem Besuch der in der Schweiz lebenden Mutter gegolten habe, wegen ungenügender finanzieller Mittel abgelehnt worden sei. Beim jetzigen Gesuch gebe es bezüglich der Finanzierung insoweit Widersprüche, als sich laut Einladungsbrief der Gastgeber und seine Freundin zur Übernahme der Kosten bereit erklärt hätten, die Gesuchstellerin selbst jedoch ihre Mutter (recte: Tante; dazu unten E. 6. 1) und Grossmutter als Trägerinnen der Reisekosten bezeichnet habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Einladung Vorwand für eine Familienzusammenführung sei (zu Vorstehendem: Vorakten S. 33). Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zum Schluss gekommen, Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Besuchsaufenthalts seien nicht nachgewiesen worden. Die Begründung ihres ablehnenden Entscheids hat sie infolgedessen auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a (ii) Visakodex und Art. 12 Abs. 2 Bst. g VEV abgestützt.

E. 6 Der Beschwerdeführer äussert in erster Linie sein Unverständnis darüber, dass der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit geboten wird, zu einem Familienbesuch in die Schweiz einzureisen. Seine appellatorische Kritik geht allerdings nicht auf die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten des geplanten Besuchsaufenthalts ein.

E. 6.1 Diese Ungereimtheiten ergeben sich daraus, dass die Gesuchstellerin in ihrem Visumsgesuch den ihr persönlich unbekannten A._______ als Gastgeber bezeichnete und in der dazugehörigen Befragung angab, ihre Reisekosten würden von ihrer Grossmutter und - da ihre in der Schweiz lebende Mutter nicht arbeite - von ihrer berufstätigen Tante getragen (vgl. Vorakten S. 22 und S. 37). Die Bereitschaft der Tante zur finanziellen Unterstützung hat der Beschwerdeführer zwar bestätigt, gleichzeitig aber auch eingeräumt, dass diese angesichts der früheren erfolglosen Einladung durch die Kindesmutter nicht selbst als offizielle Gastgeberin und Garantin habe auftreten wollen.

E. 6.2 Aus der geschilderten Konstellation wird deutlich, dass der Beschwerdeführer kein besonderes eigenes Interesse an einem Besuch der Gesuchstellerin hat, sondern deren Einladung nur gefälligkeitshalber übernahm. Dass deren Tante bewusst auf eine eigene Einladung verzichtete, lässt vermuten, dass sie ihre verwandtschaftliche Nähe zur Kindesmutter und damit auch den tatsächlichen Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin - nämlich den naheliegenden Besuch bei der Mutter - verschweigen wollte. Zu dieser Vermutung, welche die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2016 nochmals bekräftigt hat, hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Seine insoweit fehlenden Erklärungen lassen es unglaubhaft erscheinen, dass der von der Gesuchstellerin geplante Besuch tatsächlich nur ihm und seiner Freundin gelten soll. Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren der eigentliche Zweck des Aufenthalts nicht offengelegt wird, spricht nicht nur für die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten Besuchs bei der Mutter, sondern rechtfertigt auch die Annahme, dass damit womöglich der Familiennachzug der Gesuchstellerin erzwungen werden soll.

E. 7 Die bestehenden Unklarheiten im Hinblick auf den Aufenthaltszweck führen dazu, dass auch die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerein als nicht gewährleistet zu betrachten ist. Zweifel bezüglich der Wiederausreise ergeben sich auch angesichts der Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin. Bei einer Armutsquote von mehr als 35 Prozent, einhergehend mit einem tiefen Bildungsniveau, ist die Einkommensverteilung in der Dominikanischen Republik sehr ungleich. In den letzten Jahren wurden zwar erhebliche Anstrengungen für eine umfassende Alphabetisierungs-Kampagne und für den Ausbau des primären und sekundären Bildungssystem unternommen; die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs sowie die Investitionen in die Lehrerausbildung sind jedoch noch immer unzureichend. Infolgedessen wird davon ausgegangen, dass die bisherige jahrzehntelange Vernachlässigung des gesamten Bildungsbereichs bis auf Weiteres eines der grössten Entwicklungshindernisse des Landes bleiben wird. Bei der erstmaligen Teilnahme am PISA-Verfahren im Jahr 2016 belegte die Dominikanische Republik den letzten Platz (Quellen: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft /Kultur und Bildung, jeweiliger Stand: September 2017). Die aufgezeigte Situation im Bildungsbereich betrifft auch die Gesuchstellerin, welche im Zeitpunkt ihres Visumsantrags 13 Jahre alt war und zur Schule ging (vgl. Vorakten S. 23). Die strenge Visumspraxis, welche bei Herkunftsländern mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen angewandt wird (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.), erlaubt daher auch in ihrem Fall keine Ausnahme. Zu keiner anderen Einschätzung führt die aus den Akten ersichtliche persönliche Situation der Gesuchstellerin.

E. 8 Vor dem Hintergrund des unklaren Aufenthaltszwecks und der berechtigten Zweifel an einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin braucht nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die finanziellen Voraussetzungen für den beabsichtigten Besuchsaufenthalt gegeben sind.

E. 9 Nach alledem sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums - gültig für den gesamten Schengen-Raum - nicht erfüllt (vgl. E. 4.1). Angesichts der bestehenden Zweifel am Aufenthaltszweck rechtfertigt sich auch nicht die Ausstellung eines humanitären Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

E. 10 Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz [...] - das Migrationsamt des Kantons Solothurn Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1055/2016 Urteil vom 14. November 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren 2002, ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Am 25. September 2015 beantragte sie bei der schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von 30 Tagen. Dabei gab sie an, den im Kanton Solothurn lebenden A._______ besuchen zu wollen. Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass sowohl der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts als auch die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin fragwürdig seien (Vorakten S. 19). B. Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 1. Oktober 2015 erhob der als Gastgeber bezeichnete A._______ Einsprache, welche vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 20. Januar 2016 abgewiesen wurde. Deren Begründung hält fest, die Gesuchstellerin habe bereits im Juli 2013, allerdings erfolglos, ein Visum beantragt, um ihre in der Schweiz lebende Mutter zu besuchen. Der nun von ihr geplante Besuch gelte - wie sich aus den kantonalen Abklärungen ergebe - nicht dem ihr persönlich unbekannten Gastgeber, sondern ihrer in Payerne lebenden Tante. Warum diese nicht selbst als Gastgeberin und Garantin auftrete, sei nicht nachvollziehbar, auch nicht vor dem Hintergrund, dass sie die Freundin des Gastgebers sei. Ebenso wenig sei erklärbar, dass die Mutter des Mädchens dem Anschein nach nun keine Rolle mehr spiele. Abgesehen von den erwähnten Ungereimtheiten, so die Vorinstanz weiter, wäre der Gastgeber auch nicht in der Lage, die gegenüber dem Kanton abgegebene Garantie über 30'000 Franken einzulösen. Die Einreisevor-aussetzungen seien somit nicht nur im Hinblick auf den Aufenthaltszweck, sondern auch aus finanziellen Gründen nicht erfüllt. C. Mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin das beantragte Visum zu erteilen, erhob A._______ mit Eingabe vom 14. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er führt aus, seine zurzeit noch ihn Payerne wohnende Freundin bzw. Tante der Gesuchstellerin werde ab kommendem Juli bei ihm leben. Sie selbst habe keine Einladung für ihre Nichte ausgesprochen, weil sie - wie im Falle der vormaligen Einladung durch die Mutter - eine Ablehnung des Visumsgesuchs befürchtet habe. In Wirklichkeit seien aber sie beide, er und seine Freundin, als Gastgeber anzusehen. Ihr gemeinsames Einkommen sei auch gross genug, um für die Kosten des Besuchsaufenthalts der Gesuchstellerin aufzukommen. Ihr als Kind, welches seine Familie besuchen wolle, dürfe die Einreise nicht verweigert werden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Implizit habe der Gastgeber in seiner Beschwerde sogar eingeräumt, dass seine Einladung der Gesuchstellerin gefälligkeitshalber erfolgt sei. E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Die ihm gleichzeitig eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme hat er nicht wahrgenommen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als Gastgeber durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a - c VwVG sind damit erfüllt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus der Dominikanischen Republik stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

5. Die schweizerische Vertretung hat der Gesuchstellerin das beantragte Schengen-Visum verweigert, weil sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts bezweifelte und aufgrund dessen auch deren fristgerechte Wiederausreise in Frage stellte. Hierzu merkte sie an, dass ein im Jahr 2013 gestelltes Gesuch, welches dem Besuch der in der Schweiz lebenden Mutter gegolten habe, wegen ungenügender finanzieller Mittel abgelehnt worden sei. Beim jetzigen Gesuch gebe es bezüglich der Finanzierung insoweit Widersprüche, als sich laut Einladungsbrief der Gastgeber und seine Freundin zur Übernahme der Kosten bereit erklärt hätten, die Gesuchstellerin selbst jedoch ihre Mutter (recte: Tante; dazu unten E. 6. 1) und Grossmutter als Trägerinnen der Reisekosten bezeichnet habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Einladung Vorwand für eine Familienzusammenführung sei (zu Vorstehendem: Vorakten S. 33). Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zum Schluss gekommen, Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Besuchsaufenthalts seien nicht nachgewiesen worden. Die Begründung ihres ablehnenden Entscheids hat sie infolgedessen auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a (ii) Visakodex und Art. 12 Abs. 2 Bst. g VEV abgestützt.

6. Der Beschwerdeführer äussert in erster Linie sein Unverständnis darüber, dass der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit geboten wird, zu einem Familienbesuch in die Schweiz einzureisen. Seine appellatorische Kritik geht allerdings nicht auf die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten des geplanten Besuchsaufenthalts ein. 6.1 Diese Ungereimtheiten ergeben sich daraus, dass die Gesuchstellerin in ihrem Visumsgesuch den ihr persönlich unbekannten A._______ als Gastgeber bezeichnete und in der dazugehörigen Befragung angab, ihre Reisekosten würden von ihrer Grossmutter und - da ihre in der Schweiz lebende Mutter nicht arbeite - von ihrer berufstätigen Tante getragen (vgl. Vorakten S. 22 und S. 37). Die Bereitschaft der Tante zur finanziellen Unterstützung hat der Beschwerdeführer zwar bestätigt, gleichzeitig aber auch eingeräumt, dass diese angesichts der früheren erfolglosen Einladung durch die Kindesmutter nicht selbst als offizielle Gastgeberin und Garantin habe auftreten wollen. 6.2 Aus der geschilderten Konstellation wird deutlich, dass der Beschwerdeführer kein besonderes eigenes Interesse an einem Besuch der Gesuchstellerin hat, sondern deren Einladung nur gefälligkeitshalber übernahm. Dass deren Tante bewusst auf eine eigene Einladung verzichtete, lässt vermuten, dass sie ihre verwandtschaftliche Nähe zur Kindesmutter und damit auch den tatsächlichen Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin - nämlich den naheliegenden Besuch bei der Mutter - verschweigen wollte. Zu dieser Vermutung, welche die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2016 nochmals bekräftigt hat, hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Seine insoweit fehlenden Erklärungen lassen es unglaubhaft erscheinen, dass der von der Gesuchstellerin geplante Besuch tatsächlich nur ihm und seiner Freundin gelten soll. Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren der eigentliche Zweck des Aufenthalts nicht offengelegt wird, spricht nicht nur für die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten Besuchs bei der Mutter, sondern rechtfertigt auch die Annahme, dass damit womöglich der Familiennachzug der Gesuchstellerin erzwungen werden soll.

7. Die bestehenden Unklarheiten im Hinblick auf den Aufenthaltszweck führen dazu, dass auch die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerein als nicht gewährleistet zu betrachten ist. Zweifel bezüglich der Wiederausreise ergeben sich auch angesichts der Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin. Bei einer Armutsquote von mehr als 35 Prozent, einhergehend mit einem tiefen Bildungsniveau, ist die Einkommensverteilung in der Dominikanischen Republik sehr ungleich. In den letzten Jahren wurden zwar erhebliche Anstrengungen für eine umfassende Alphabetisierungs-Kampagne und für den Ausbau des primären und sekundären Bildungssystem unternommen; die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs sowie die Investitionen in die Lehrerausbildung sind jedoch noch immer unzureichend. Infolgedessen wird davon ausgegangen, dass die bisherige jahrzehntelange Vernachlässigung des gesamten Bildungsbereichs bis auf Weiteres eines der grössten Entwicklungshindernisse des Landes bleiben wird. Bei der erstmaligen Teilnahme am PISA-Verfahren im Jahr 2016 belegte die Dominikanische Republik den letzten Platz (Quellen: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft /Kultur und Bildung, jeweiliger Stand: September 2017). Die aufgezeigte Situation im Bildungsbereich betrifft auch die Gesuchstellerin, welche im Zeitpunkt ihres Visumsantrags 13 Jahre alt war und zur Schule ging (vgl. Vorakten S. 23). Die strenge Visumspraxis, welche bei Herkunftsländern mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen angewandt wird (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.), erlaubt daher auch in ihrem Fall keine Ausnahme. Zu keiner anderen Einschätzung führt die aus den Akten ersichtliche persönliche Situation der Gesuchstellerin.

8. Vor dem Hintergrund des unklaren Aufenthaltszwecks und der berechtigten Zweifel an einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin braucht nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die finanziellen Voraussetzungen für den beabsichtigten Besuchsaufenthalt gegeben sind.

9. Nach alledem sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums - gültig für den gesamten Schengen-Raum - nicht erfüllt (vgl. E. 4.1). Angesichts der bestehenden Zweifel am Aufenthaltszweck rechtfertigt sich auch nicht die Ausstellung eines humanitären Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

10. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz [...]

- das Migrationsamt des Kantons Solothurn Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: