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E-99/2025

E-99/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Eritrea – reiste am 2. April 2023 mit einem huma- nitären Visum in die Schweiz ein und ersuchte am 4. April 2023 in der Schweiz um Asyl. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass (im Original) zu den Akten. A.c Der schriftlichen Darlegung des Asylgesuchs vom 22. August 2023 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (…) leide und geistig sowie körperlich behindert sei. Er sei nicht urteilsfähig und be- nötige eine nahestehende und vertraute Person, die sich um ihn kümmere. Seine grosse Beeinträchtigung in der Kommunikation, seine mangelnde geistige Entwicklung, seine Probleme bei der Ernährung sowie der Kon- trolle des Stuhl- und Urinabgangs würden ihn besonders hilfsbedürftig ma- chen. Seine Situation führe sodann zu einem sehr hohen, potentiell lebens- bedrohlichen Infektionsrisiko und einem deutlichen Risiko einer Unterer- nährung und einer damit verbundenen Lebensbedrohung. Dem Beschwer- deführer stehe in Eritrea jedoch weder eine familiäre noch institutionelle Versorgung zur Verfügung. Seine Mutter sei verstorben und sein Vater sei verschollen. Seine Schwester, welche ebenfalls in die Schweiz geflüchtet sei, sei die einzige Person, welche für ihn und seine minderjährigen Ge- schwister hätte aufkommen können. Zwei weitere Geschwister (C._______ und D._______) müssten Militärdienst leisten und könnten sich deshalb nicht um ihn kümmern. In Eritrea gebe es darüber hinaus keine Stelle, wo sich der Beschwerdeführer für Unterstützung hinwenden könne. Einmal pro Monat sei die Schwester mit ihm zur Krankenstation für Leute mit Be- hinderung ins Spital in B._______ gegangen, um ein Medikament zur Be- ruhigung zu erhalten. Trotz der Einnahme des Medikaments über viele Jahre habe sich keine Verbesserung seines Gesundheitszustands gezeigt. Eine genaue Untersuchung, welche bei seinem Krankheitsbild dringend notwendig gewesen wäre, um allfällige weitere schlimme Folgen zu erken- nen, sei in Eritrea nie vorgenommen worden. Die Bereitstellung sozialer Sicherheit werde sodann den traditionellen Sicherheitsnetzen überlassen, die auf Clan- und Enda-Strukturen (Grossfamilien) beruhen würden. Folg- lich sei der Beschwerdeführer komplett auf die Betreuung und Pflege durch seine Familie angewiesen. Leider bestehe dieses familiäre Solidaritäts- netz, wie bereits aufgezeigt, für ihn in Eritrea nicht.

E-99/2025 Seite 3 Als behinderte Person sei der Beschwerdeführer in Eritrea auch in der Ge- sellschaft besonderen Diskriminierungen ausgesetzt. In der Öffentlichkeit hätten die Leute Angst vor ihm gehabt und ihn geschlagen und beschimpft. Menschen mit Behinderung würden in Eritrea oft als «weniger menschlich» oder als mit Scham behaftet wahrgenommen. Menschen mit einer Behin- derung könnten sodann wegen ihrer besonderen Bedürfnisse eine be- stimmte soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstel- len. So sei die Verweigerung von medizinischer Versorgung oder anderen existenzsichernden sozialen und wirtschaftlichen Rechten asylrelevant, wenn diese aufgrund eines Verfolgungsmotivs in diskriminierender Weise erfolge. Gemäss Rechtsprechung könnten geltend gemachte Benachteili- gungen der betroffenen behinderten Person ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren und dadurch eine unerträgliche psychische Belastung darstellen, der die Person sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Die Schweiz habe das Über- einkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Be- hinderungen vom 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonvention, BRK, SR 0.109) ratifiziert. Der UNO-Behindertenrechtsausschuss habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass das Refoulement-Verbot auch unter der BRK gelte und die BRK Ausschaffungen in einen Herkunftsstaat verbieten könne, in dem die Verletzung von BRK-Rechten drohe. Der Ver- folgungsbegriff der ernsthaften Nachteile sei darüber hinaus behinderten- spezifisch auszulegen. Gerade die Frage, ob aufgrund der tatsächlichen Situation nachvollziehbar sei, dass ein psychischer Druck unerträglich ge- worden sei, dürfe nicht aus der Perspektive einer Person ohne Behinde- rung beurteilt werden. Unter anderem enthalte die BRK folgende Men- schenrechte: Recht auf Zugänglichkeit im Arbeitsbereich, Recht auf Ge- sundheit, Recht auf Habilitation und Rehabilitation, Recht auf Leben und Recht auf inklusive Bildung. Dem Beschwerdeführer sei bereits der Zugang zu Bildung verwehrt worden, er habe nie eine Schule besuchen dürfen. Zudem gebe es keine Einrichtung in Eritrea, welche sich seiner notwendi- gen Betreuung und Behandlung annehmen würde. Auch die Abgabe eines Beruhigungsmittels bedeute keineswegs eine adäquate und menschen- würdige Behandlung von Menschen mit geistiger Behinderung. Damit sei er als Person mit Behinderung klar beim Zugang zur Gesundheitsversor- gung diskriminiert worden. Im Übrigen gebe es in Eritrea weder einen funk- tionierenden staatlichen Schutz für den Beschwerdeführer noch sei der Staat dazu gewillt, diesen aufzubringen. Nach dem Gesagten führe eine behindertenspezifische Auslegung zum Schluss, dass ihm in Eritrea eine schwerwiegende Verfolgung wegen seiner Behinderung drohe.

E-99/2025 Seite 4 Ferner habe der Beschwerdeführer für die Einreichung des Gesuchs für ein humanitäres Visum (…) reisen und sich an die eritreischen Behörden für die Ausstellung eines Reisepasses (…) wenden müssen. Er wäre ver- pflichtet gewesen, nach dem Ablauf des Visums wieder nach Eritrea zu- rückzukehren. Dadurch, dass er die Rückreise pflichtwidrig nie angetreten habe, habe er einen zusätzlichen Grund für seine Verfolgung geschaffen. Zudem seien auch Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren besonderen Risiken ausgesetzt verfolgt zu werden. Nach der Flucht seiner Schwester sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinen minderjährigen Brüdern mehrmals von den eritreischen Behörden zu Hause aufgesucht und nach ihr gefragt worden. Als der Ehemann der Schwester untergetaucht sei, sei sie an seiner Stelle in Haft genommen und schwer misshandelt worden. Das Risiko, dass auch der Beschwerde- führer wegen der Flucht seiner sorgeberechtigten Schwester und deren Ehemann verfolgt werde, sei gross. So hätten die Geschwister aufgrund der Bedrohungen nach der Ausreise der Schwester den Wohnort wechseln müssen. Sie hätten sich danach kaum mehr aus dem Haus getraut und so gut wie möglich versteckt gelebt. Die minderjährigen Brüder seien nicht mehr zur Schule gegangen. Bei einem Fluchtversuch im (…) 2023 seien die minderjährigen Brüder sodann aufgeflogen und mehrere Wochen im Gefängnis festgehalten und misshandelt worden. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 – eröffnet am 6. Dezember 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragte, die Dispositivziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung vom 5. De- zember 2024 seien aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 9. Januar 2025 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

E-99/2025 Seite 5 E. Die Akten der Schwester des Beschwerdeführers wurden vom Bundesver- waltungsgericht beigezogen. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Schwester (…) wegen der Desertation ihres Ehemannes von Soldaten mitgenommen und (...) Tage lang in Haft genommen worden sei. Aufgrund (…) sei es ihr jedoch erlaubt worden, diese (…) zu besuchen. Nach (…) sei sie in eine neue Wohnung gezogen, um sich vor den eritreischen Sol- daten verstecken zu können und sei schliesslich in die Schweiz geflüchtet, wo sie als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass in den vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründen keine Verfolgungssi- tuation mit einem zugrundeliegenden Motiv erkennbar sei. Das offen for- mulierte Motiv der «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» verleite zur Annahme, dass es sich dabei um einen Auffangtatbestand handle, falls andere Motive im konkreten Einzelfall nicht zur Anwendung gelangen können, was jedoch nicht der Fall sei. Gemäss Definition des SEM bestehe eine bestimmte soziale Gruppe aus Personen, die sich auf- grund bestimmter, der Person anhaftender bzw. unveränderbarer Eigen- schaften von anderen Gruppen deutlich unterscheide und gerade deshalb staatlicher bzw. staatlich tolerierter Verfolgung ausgesetzt sei bzw. eine sol- che befürchte. Es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung als Teil einer Gruppe wahrgenommen werden könne. Der vorliegenden Beeinträchtigung komme jedoch weder im Sinne der aktuellen SEM-Praxis noch im Sinne der Rechtsprechung flüchtlings- rechtliche Relevanz zu. Seine erlebten Nachteile würden sich insbeson- dere auf seine Beeinträchtigung und seine Notlage, welche aus der Absenz jeglicher Familienmitglieder oder Personen, die ihn in seinem alltäglichen Leben unterstützen könnten, beschränken. Die Tatsache, dass er das erit- reische Gesundheitssystem als unzureichend einstufe, vermöge zudem ebenfalls keine staatliche Verfolgung zu begründen. Darüber hinaus würden keine Hinweise vorliegen, dass er bei einer Rück- kehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung vermöge auch die Tatsache, dass die Behörden nach der Ausreise seiner Schwester mehrmals bei ihm vorbeigekommen seien, nichts zu ändern, da es gemäss den Ausführungen seiner Rechtsvertre- tung zu keinen erlebten Nachteilen seinerseits gekommen sei. Auch die Mitnahme seiner minderjährigen Brüder nach dem Versuch, illegal die Lan- desgrenze zu überqueren, vermöge diese Einschätzung nicht umzustos- sen, da dem Beschwerdeführer persönlich in diesem Zusammenhang ebenfalls nichts zugestossen sei und seine Brüder nach kurzer Haft wieder freigelassen worden seien. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er mit einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines abgelaufenen Visums eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation schaffen würde. Insge- samt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird entgegnet, dass die Vorinstanz weder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers noch diejenigen

E-99/2025 Seite 7 der Schwester in Zweifel gezogen habe. Zudem sei das Gesuch des Be- schwerdeführers um ein humanitäres Visum gutgeheissen worden, woraus zu schliessen sei, dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit- telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Darüber hinaus sei erneut festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung Menschen mit Behinderung eine bestimmte soziale Gruppe darstellen könnten. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erfasse der Be- griff der bestimmten sozialen Gruppe auch Gruppen, die ausserhalb des Bereichs der geschlechterspezifischen Verfolgung liegen würden. Bisher sei keine einheitliche Definition des Begriffes erkennbar. Vorliegend sei un- bestritten, dass der Beschwerdeführer geistig und körperlich behindert sei. Er sei eine von (…) betroffene Person, die unter die Definition von Behin- derung nach Art. 1 BRK falle. Er habe langfristige körperliche und geistige Beeinträchtigungen, welche als inneres und äusseres Merkmal beschrie- ben werden könnten, das untrennbar mit ihm als Person verbunden sei und dadurch zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe führe. Die Verweigerung von medizinischer Versorgung oder anderen existenzsi- chernden sozialen und wirtschaftlichen Rechten sei sodann asylrelevant, wenn diese aufgrund eines Verfolgungsmotivs in diskriminierender Weise erfolge. Gemäss Rechtsprechung könnten geltend gemachte Benachteili- gungen der betroffenen behinderten Person ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren und dadurch eine derart unerträgliche psychische Belastung darstellen, sodass die Per- son sich nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können. Solche Fälle würden eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermö- gen, da sie aufgrund ihrer Art und Intensität als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten seien. Die Vorinstanz komme zwar zum Schluss, dass keine Verfolgung durch staatliche Organe vorliegen würde, zumal der unzureichenden medizinischen Versorgung in Eritrea kein nach Art. 3 AsylG erforderliches Motiv zugrunde liege. Inwiefern der Beschwerdeführer selbst konkret Opfer einer Diskriminierung durch staat- liche Stellen aufgrund seiner Behinderung geworden sei, sei in der schrift- lichen Darlegung des Asylgesuchs vom 22. August 2023 jedoch ausführ- lich dargelegt worden. Indem ihm keine weitere Behandlung nebst den ru- higstellenden Medikamenten angeboten worden sei und er keine Dienste beanspruchen könne, welche ihn in den alltäglichen und lebensnotwendi- gen Verrichtungen behilflich seien, werde er beim Zugang zur Gesund- heitsversorgung diskriminiert und es liege auch die erforderliche Gezielt- heit vor. Die fehlende institutionelle Pflege und medizinische Versorgung in Eritrea stellten zudem für den Beschwerdeführer aufgrund des

E-99/2025 Seite 8 unerträglichen psychischen Drucks eine unmittelbare Bedrohung für Leib und Leben dar, welche die Schwelle der benötigten Intensität erreiche. Er geniesse ferner auch nicht denselben Schutz wie andere, was ihn zu einem leichten Opfer für Übergriffe mache. Dadurch, dass der Beschwerdeführer als behinderte Person zu einer Gruppe gehöre, die gesellschaftlich be- nachteiligt sei, werde er keine Hilfe bei der Verfolgung der an ihm verübten Verbrechen und Diskriminierungen erhalten. Zudem sei ihm auch der Zu- gang zu Bildung verwehrt worden. Im Übrigen begründe der illegale Verbleib im Ausland ein weiteres Risi- koprofil. Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Praxis könne aus der illegalen Ausreise allein zwar keine zukünftige Gefährdung im Sinne eines Nachfluchtgrundes abgeleitet werden. Vielmehr bedürfe es hierfür zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Auf- grund der Nicht-Rückkehr nach Ablauf seines Auslandvisums spreche je- doch vieles dafür, dass diese in den Augen des Regimes als Ausdruck ei- ner oppositionellen beziehungsweise regimekritischen Haltung erscheine. Bei einer Rückkehr nach Eritrea habe er daher mit einer unverhältnismäs- sigen Bestrafung zu rechnen. Betreffend die Reflexverfolgung des Be- schwerdeführers sei sodann festzuhalten, dass diese gemäss Bundesver- waltungsgericht von nahen Verwandten im Zusammenhang mit Dienstver- weigerung und Desertion regelmässig vorkomme und als gezielte und po- litisch motivierte Verfolgung zu qualifizieren sei. Im Fall der Rückkehr dürfte er von den eritreischen Behörden als ebenso missliebig wie seine Schwes- ter und deren Ex-Ehemann beziehungsweise seine minderjährigen Brüder erachtet werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten Diskriminierung bezüglich der medizinischen Versorgung beziehungsweise Drohung ernsthafter Nachteile aufgrund seiner Behinderung zusätzliche Gefährdungsmerkmale wie die Nicht-Rückkehr aus dem Ausland nach Ab- lauf der Bewilligung sowie die Reflexverfolgung aufgrund desertierter Fa- milienmitglieder bestünden, weshalb von einer relevanten Verfolgungsge- fahr im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 54 AsylG auszugehen sei.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-99/2025 Seite 9 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver- wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien ihm sowohl die medizinisch adäquate Versorgung als auch andere existenzsichernde so- ziale und wirtschaftliche Rechte in diskriminierender Weise – aufgrund sei- ner körperlichen und geistigen Behinderung – verweigert worden, ist fest- zustellen, dass die fehlenden Bildungs- und medizinischen Behandlungs- möglichkeiten nicht auf einer Diskriminierung beruhen, sondern auf die all- gemeinen Lebensbedingungen in Eritrea zurückzuführen sind, ohne dass an ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG angeknüpft wird. So führt der Beschwerdeführer in seiner Darlegung der Asylgründe vom

22. August 2023 selbst aus, dass infolge der massiven Flucht von medizi- nischem Personal Eritrea gegenwärtig über keine Neurologen beziehungs- weise Neurologinnen verfüge. Zudem würde die Bereitstellung sozialer Si- cherheit den traditionellen Solidaritätsnetzen überlassen, die auf Clan- und Enda-Strukturen (Grossfamilien) beruhen würden. Diese traditionellen Si- cherheitsnetze seien jedoch durch den seit Jahrzehnten bestehenden un- befristeten Nationaldienst erheblich geschwächt worden. Es ist daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass die durch den Beschwerdeführer erlebten Nachteile insbeson- dere auf seine Beeinträchtigung und seine Notlage, welche sich aus der Absenz jeglicher Familienmitglieder oder Personen, die ihn im alltäglichen

E-99/2025 Seite 10 Leben unterstützen können, zurückzuführen sind. Die Vorinstanz hat die gesundheitlichen Beeinträchtigungen damit richtigerweise im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt, deren Asylrelevanz je- doch zu Recht verneint. Der Umgang der eritreischen Gesellschaft mit be- hinderten Menschen ist sodann bedauerlich; diese Belästigungen entfalten aber ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer von diesen Umständen mehr oder in einem höheren Ausmass betroffen gewesen wäre als andere eritreische Staatsbürger mit Behinderungen. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es sei mit Blick auf die men- schenrechtlichen Garantien der Behindertenrechtskonvention nachvoll- ziehbar, dass der psychische Druck in Eritrea für ihn unerträglich geworden sei. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist dann zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschen- rechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren imstande ist) und diese Ein- griffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Le- ben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.), wobei die Eingriffe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfol- gen müssen. Vorliegend kann schon deshalb kein unerträglicher psychi- scher Druck angenommen werden, weil es bei der geltend gemachten Be- drohungslage – wie bereits ausgeführt – am Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt.

E. 5.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine asylrelevante Verfolgung allenfalls auf- grund einer Reflexverfolgung aufgrund desertierter Familienmitglieder be- steht. Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen – abgesehen von der primär betroffenen Person – auch auf Familienangehörige und Verwandte erstre- cken. Dies kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein; allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jeden- falls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz ge- nannten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollzieh- bar sein (vgl. Urteil E-2291/2018 vom 9. April 2019, E. 7.2. [m.H.]). Im Falle des Beschwerdeführers liegen keine hinreichend konkreten An- haltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm wegen seinen

E-99/2025 Seite 11 desertierten Familienmitgliedern eine begründete Furcht vor (Reflex-)Ver- folgung zu attestieren. Er gab zu Protokoll, dass er nach der Flucht seiner Schwester zusammen mit seinen minderjährigen Brüdern mehrmals von den eritreischen Behörden zu Hause aufgesucht und nach der Schwester gefragt worden sei. Es handelt sich hierbei um Nachteile von geringer In- tensität, die keine weiteren Konsequenzen nach sich zogen, weshalb des- wegen nicht daraus geschlossen werden kann, dass der eritreische Staat zum Zeitpunkt der Ausreise ein relevantes Verfolgungsinteresse an ihm hatte und ihm deshalb bei einer allfälligen Rückkehr eine Reflexverfolgung drohen würde. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die minderjährigen Brüder seien nach dem Versuch, die Landesgrenze illegal zu überqueren, für kurze Zeit in Haft genommen worden.

E. 5.4 Wie vom Beschwerdeführer sodann selbst ausgeführt, begründet eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland gemäss gefestigter Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft für sich alleine nicht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Aus- reise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). Solche zusätzlichen Faktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist – wie bereits dargelegt – nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche eine asylrelevante Intensität erreicht hätten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die bisherigen Kontakte mit den eritrei- schen Behörden bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Gründe geltend gemacht, welche zu einer solchen Profil- schärfung führen könnten.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzu- folge zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdi- gung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

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E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen – Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit – nicht. Die Wegweisungsvollzugshin- dernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner prozessualen Be- dürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus

E-99/2025 Seite 13 (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi- gen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeiständin hat in ihrer mit Beschwerde eingereichten Kosten- note einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden ausgewiesen. Der vorlie- gende Fall ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von durchschnittlicher Komplexität. Der geltend gemachte Zeitaufwand er- scheint daher unangemessen hoch und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Der zu hoch angesetzte Stundenansatz ist ebenfalls zu kürzen und wird auf Fr. 150.– festgesetzt. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 1’500.– vom Bundesverwaltungsgericht auszu- richten. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Sabine Eichenberger wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Sabine Eichenberger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’500.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-99/2025 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Sabine Eichenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Eritrea - reiste am 2. April 2023 mit einem humanitären Visum in die Schweiz ein und ersuchte am 4. April 2023 in der Schweiz um Asyl. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass (im Original) zu den Akten. A.c Der schriftlichen Darlegung des Asylgesuchs vom 22. August 2023 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an (...) leide und geistig sowie körperlich behindert sei. Er sei nicht urteilsfähig und benötige eine nahestehende und vertraute Person, die sich um ihn kümmere. Seine grosse Beeinträchtigung in der Kommunikation, seine mangelnde geistige Entwicklung, seine Probleme bei der Ernährung sowie der Kontrolle des Stuhl- und Urinabgangs würden ihn besonders hilfsbedürftig machen. Seine Situation führe sodann zu einem sehr hohen, potentiell lebensbedrohlichen Infektionsrisiko und einem deutlichen Risiko einer Unterernährung und einer damit verbundenen Lebensbedrohung. Dem Beschwerdeführer stehe in Eritrea jedoch weder eine familiäre noch institutionelle Versorgung zur Verfügung. Seine Mutter sei verstorben und sein Vater sei verschollen. Seine Schwester, welche ebenfalls in die Schweiz geflüchtet sei, sei die einzige Person, welche für ihn und seine minderjährigen Geschwister hätte aufkommen können. Zwei weitere Geschwister (C._______ und D._______) müssten Militärdienst leisten und könnten sich deshalb nicht um ihn kümmern. In Eritrea gebe es darüber hinaus keine Stelle, wo sich der Beschwerdeführer für Unterstützung hinwenden könne. Einmal pro Monat sei die Schwester mit ihm zur Krankenstation für Leute mit Behinderung ins Spital in B._______ gegangen, um ein Medikament zur Beruhigung zu erhalten. Trotz der Einnahme des Medikaments über viele Jahre habe sich keine Verbesserung seines Gesundheitszustands gezeigt. Eine genaue Untersuchung, welche bei seinem Krankheitsbild dringend notwendig gewesen wäre, um allfällige weitere schlimme Folgen zu erkennen, sei in Eritrea nie vorgenommen worden. Die Bereitstellung sozialer Sicherheit werde sodann den traditionellen Sicherheitsnetzen überlassen, die auf Clan- und Enda-Strukturen (Grossfamilien) beruhen würden. Folglich sei der Beschwerdeführer komplett auf die Betreuung und Pflege durch seine Familie angewiesen. Leider bestehe dieses familiäre Solidaritätsnetz, wie bereits aufgezeigt, für ihn in Eritrea nicht. Als behinderte Person sei der Beschwerdeführer in Eritrea auch in der Gesellschaft besonderen Diskriminierungen ausgesetzt. In der Öffentlichkeit hätten die Leute Angst vor ihm gehabt und ihn geschlagen und beschimpft. Menschen mit Behinderung würden in Eritrea oft als «weniger menschlich» oder als mit Scham behaftet wahrgenommen. Menschen mit einer Behinderung könnten sodann wegen ihrer besonderen Bedürfnisse eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. So sei die Verweigerung von medizinischer Versorgung oder anderen existenzsichernden sozialen und wirtschaftlichen Rechten asylrelevant, wenn diese aufgrund eines Verfolgungsmotivs in diskriminierender Weise erfolge. Gemäss Rechtsprechung könnten geltend gemachte Benachteiligungen der betroffenen behinderten Person ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren und dadurch eine unerträgliche psychische Belastung darstellen, der die Person sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Die Schweiz habe das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (Behindertenrechtskonvention, BRK, SR 0.109) ratifiziert. Der UNO-Behindertenrechtsausschuss habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass das Refoulement-Verbot auch unter der BRK gelte und die BRK Ausschaffungen in einen Herkunftsstaat verbieten könne, in dem die Verletzung von BRK-Rechten drohe. Der Verfolgungsbegriff der ernsthaften Nachteile sei darüber hinaus behindertenspezifisch auszulegen. Gerade die Frage, ob aufgrund der tatsächlichen Situation nachvollziehbar sei, dass ein psychischer Druck unerträglich geworden sei, dürfe nicht aus der Perspektive einer Person ohne Behinderung beurteilt werden. Unter anderem enthalte die BRK folgende Menschenrechte: Recht auf Zugänglichkeit im Arbeitsbereich, Recht auf Gesundheit, Recht auf Habilitation und Rehabilitation, Recht auf Leben und Recht auf inklusive Bildung. Dem Beschwerdeführer sei bereits der Zugang zu Bildung verwehrt worden, er habe nie eine Schule besuchen dürfen. Zudem gebe es keine Einrichtung in Eritrea, welche sich seiner notwendigen Betreuung und Behandlung annehmen würde. Auch die Abgabe eines Beruhigungsmittels bedeute keineswegs eine adäquate und menschenwürdige Behandlung von Menschen mit geistiger Behinderung. Damit sei er als Person mit Behinderung klar beim Zugang zur Gesundheitsversorgung diskriminiert worden. Im Übrigen gebe es in Eritrea weder einen funktionierenden staatlichen Schutz für den Beschwerdeführer noch sei der Staat dazu gewillt, diesen aufzubringen. Nach dem Gesagten führe eine behindertenspezifische Auslegung zum Schluss, dass ihm in Eritrea eine schwerwiegende Verfolgung wegen seiner Behinderung drohe. Ferner habe der Beschwerdeführer für die Einreichung des Gesuchs für ein humanitäres Visum (...) reisen und sich an die eritreischen Behörden für die Ausstellung eines Reisepasses (...) wenden müssen. Er wäre verpflichtet gewesen, nach dem Ablauf des Visums wieder nach Eritrea zurückzukehren. Dadurch, dass er die Rückreise pflichtwidrig nie angetreten habe, habe er einen zusätzlichen Grund für seine Verfolgung geschaffen. Zudem seien auch Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren besonderen Risiken ausgesetzt verfolgt zu werden. Nach der Flucht seiner Schwester sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinen minderjährigen Brüdern mehrmals von den eritreischen Behörden zu Hause aufgesucht und nach ihr gefragt worden. Als der Ehemann der Schwester untergetaucht sei, sei sie an seiner Stelle in Haft genommen und schwer misshandelt worden. Das Risiko, dass auch der Beschwerdeführer wegen der Flucht seiner sorgeberechtigten Schwester und deren Ehemann verfolgt werde, sei gross. So hätten die Geschwister aufgrund der Bedrohungen nach der Ausreise der Schwester den Wohnort wechseln müssen. Sie hätten sich danach kaum mehr aus dem Haus getraut und so gut wie möglich versteckt gelebt. Die minderjährigen Brüder seien nicht mehr zur Schule gegangen. Bei einem Fluchtversuch im (...) 2023 seien die minderjährigen Brüder sodann aufgeflogen und mehrere Wochen im Gefängnis festgehalten und misshandelt worden. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 - eröffnet am 6. Dezember 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2024 seien aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 9. Januar 2025 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Die Akten der Schwester des Beschwerdeführers wurden vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Schwester (...) wegen der Desertation ihres Ehemannes von Soldaten mitgenommen und (...) Tage lang in Haft genommen worden sei. Aufgrund (...) sei es ihr jedoch erlaubt worden, diese (...) zu besuchen. Nach (...) sei sie in eine neue Wohnung gezogen, um sich vor den eritreischen Soldaten verstecken zu können und sei schliesslich in die Schweiz geflüchtet, wo sie als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass in den vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründen keine Verfolgungssituation mit einem zugrundeliegenden Motiv erkennbar sei. Das offen formulierte Motiv der «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» verleite zur Annahme, dass es sich dabei um einen Auffangtatbestand handle, falls andere Motive im konkreten Einzelfall nicht zur Anwendung gelangen können, was jedoch nicht der Fall sei. Gemäss Definition des SEM bestehe eine bestimmte soziale Gruppe aus Personen, die sich aufgrund bestimmter, der Person anhaftender bzw. unveränderbarer Eigenschaften von anderen Gruppen deutlich unterscheide und gerade deshalb staatlicher bzw. staatlich tolerierter Verfolgung ausgesetzt sei bzw. eine solche befürchte. Es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung als Teil einer Gruppe wahrgenommen werden könne. Der vorliegenden Beeinträchtigung komme jedoch weder im Sinne der aktuellen SEM-Praxis noch im Sinne der Rechtsprechung flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Seine erlebten Nachteile würden sich insbesondere auf seine Beeinträchtigung und seine Notlage, welche aus der Absenz jeglicher Familienmitglieder oder Personen, die ihn in seinem alltäglichen Leben unterstützen könnten, beschränken. Die Tatsache, dass er das eritreische Gesundheitssystem als unzureichend einstufe, vermöge zudem ebenfalls keine staatliche Verfolgung zu begründen. Darüber hinaus würden keine Hinweise vorliegen, dass er bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung vermöge auch die Tatsache, dass die Behörden nach der Ausreise seiner Schwester mehrmals bei ihm vorbeigekommen seien, nichts zu ändern, da es gemäss den Ausführungen seiner Rechtsvertretung zu keinen erlebten Nachteilen seinerseits gekommen sei. Auch die Mitnahme seiner minderjährigen Brüder nach dem Versuch, illegal die Landesgrenze zu überqueren, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, da dem Beschwerdeführer persönlich in diesem Zusammenhang ebenfalls nichts zugestossen sei und seine Brüder nach kurzer Haft wieder freigelassen worden seien. Auch sei nicht davon auszugehen, dass er mit einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines abgelaufenen Visums eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation schaffen würde. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird entgegnet, dass die Vorinstanz weder die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers noch diejenigen der Schwester in Zweifel gezogen habe. Zudem sei das Gesuch des Beschwerdeführers um ein humanitäres Visum gutgeheissen worden, woraus zu schliessen sei, dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Darüber hinaus sei erneut festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung Menschen mit Behinderung eine bestimmte soziale Gruppe darstellen könnten. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erfasse der Begriff der bestimmten sozialen Gruppe auch Gruppen, die ausserhalb des Bereichs der geschlechterspezifischen Verfolgung liegen würden. Bisher sei keine einheitliche Definition des Begriffes erkennbar. Vorliegend sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer geistig und körperlich behindert sei. Er sei eine von (...) betroffene Person, die unter die Definition von Behinderung nach Art. 1 BRK falle. Er habe langfristige körperliche und geistige Beeinträchtigungen, welche als inneres und äusseres Merkmal beschrieben werden könnten, das untrennbar mit ihm als Person verbunden sei und dadurch zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe führe. Die Verweigerung von medizinischer Versorgung oder anderen existenzsichernden sozialen und wirtschaftlichen Rechten sei sodann asylrelevant, wenn diese aufgrund eines Verfolgungsmotivs in diskriminierender Weise erfolge. Gemäss Rechtsprechung könnten geltend gemachte Benachteiligungen der betroffenen behinderten Person ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren und dadurch eine derart unerträgliche psychische Belastung darstellen, sodass die Person sich nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können. Solche Fälle würden eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, da sie aufgrund ihrer Art und Intensität als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten seien. Die Vorinstanz komme zwar zum Schluss, dass keine Verfolgung durch staatliche Organe vorliegen würde, zumal der unzureichenden medizinischen Versorgung in Eritrea kein nach Art. 3 AsylG erforderliches Motiv zugrunde liege. Inwiefern der Beschwerdeführer selbst konkret Opfer einer Diskriminierung durch staatliche Stellen aufgrund seiner Behinderung geworden sei, sei in der schriftlichen Darlegung des Asylgesuchs vom 22. August 2023 jedoch ausführlich dargelegt worden. Indem ihm keine weitere Behandlung nebst den ruhigstellenden Medikamenten angeboten worden sei und er keine Dienste beanspruchen könne, welche ihn in den alltäglichen und lebensnotwendigen Verrichtungen behilflich seien, werde er beim Zugang zur Gesundheitsversorgung diskriminiert und es liege auch die erforderliche Gezieltheit vor. Die fehlende institutionelle Pflege und medizinische Versorgung in Eritrea stellten zudem für den Beschwerdeführer aufgrund des unerträglichen psychischen Drucks eine unmittelbare Bedrohung für Leib und Leben dar, welche die Schwelle der benötigten Intensität erreiche. Er geniesse ferner auch nicht denselben Schutz wie andere, was ihn zu einem leichten Opfer für Übergriffe mache. Dadurch, dass der Beschwerdeführer als behinderte Person zu einer Gruppe gehöre, die gesellschaftlich benachteiligt sei, werde er keine Hilfe bei der Verfolgung der an ihm verübten Verbrechen und Diskriminierungen erhalten. Zudem sei ihm auch der Zugang zu Bildung verwehrt worden. Im Übrigen begründe der illegale Verbleib im Ausland ein weiteres Risikoprofil. Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Praxis könne aus der illegalen Ausreise allein zwar keine zukünftige Gefährdung im Sinne eines Nachfluchtgrundes abgeleitet werden. Vielmehr bedürfe es hierfür zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Aufgrund der Nicht-Rückkehr nach Ablauf seines Auslandvisums spreche jedoch vieles dafür, dass diese in den Augen des Regimes als Ausdruck einer oppositionellen beziehungsweise regimekritischen Haltung erscheine. Bei einer Rückkehr nach Eritrea habe er daher mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen. Betreffend die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sei sodann festzuhalten, dass diese gemäss Bundesverwaltungsgericht von nahen Verwandten im Zusammenhang mit Dienstverweigerung und Desertion regelmässig vorkomme und als gezielte und politisch motivierte Verfolgung zu qualifizieren sei. Im Fall der Rückkehr dürfte er von den eritreischen Behörden als ebenso missliebig wie seine Schwester und deren Ex-Ehemann beziehungsweise seine minderjährigen Brüder erachtet werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten Diskriminierung bezüglich der medizinischen Versorgung beziehungsweise Drohung ernsthafter Nachteile aufgrund seiner Behinderung zusätzliche Gefährdungsmerkmale wie die Nicht-Rückkehr aus dem Ausland nach Ablauf der Bewilligung sowie die Reflexverfolgung aufgrund desertierter Familienmitglieder bestünden, weshalb von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 54 AsylG auszugehen sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien ihm sowohl die medizinisch adäquate Versorgung als auch andere existenzsichernde soziale und wirtschaftliche Rechte in diskriminierender Weise - aufgrund seiner körperlichen und geistigen Behinderung - verweigert worden, ist festzustellen, dass die fehlenden Bildungs- und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten nicht auf einer Diskriminierung beruhen, sondern auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea zurückzuführen sind, ohne dass an ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG angeknüpft wird. So führt der Beschwerdeführer in seiner Darlegung der Asylgründe vom 22. August 2023 selbst aus, dass infolge der massiven Flucht von medizinischem Personal Eritrea gegenwärtig über keine Neurologen beziehungsweise Neurologinnen verfüge. Zudem würde die Bereitstellung sozialer Sicherheit den traditionellen Solidaritätsnetzen überlassen, die auf Clan- und Enda-Strukturen (Grossfamilien) beruhen würden. Diese traditionellen Sicherheitsnetze seien jedoch durch den seit Jahrzehnten bestehenden unbefristeten Nationaldienst erheblich geschwächt worden. Es ist daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die durch den Beschwerdeführer erlebten Nachteile insbesondere auf seine Beeinträchtigung und seine Notlage, welche sich aus der Absenz jeglicher Familienmitglieder oder Personen, die ihn im alltäglichen Leben unterstützen können, zurückzuführen sind. Die Vorinstanz hat die gesundheitlichen Beeinträchtigungen damit richtigerweise im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt, deren Asylrelevanz jedoch zu Recht verneint. Der Umgang der eritreischen Gesellschaft mit behinderten Menschen ist sodann bedauerlich; diese Belästigungen entfalten aber ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer von diesen Umständen mehr oder in einem höheren Ausmass betroffen gewesen wäre als andere eritreische Staatsbürger mit Behinderungen. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es sei mit Blick auf die menschenrechtlichen Garantien der Behindertenrechtskonvention nachvollziehbar, dass der psychische Druck in Eritrea für ihn unerträglich geworden sei. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist dann zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren imstande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.), wobei die Eingriffe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen müssen. Vorliegend kann schon deshalb kein unerträglicher psychischer Druck angenommen werden, weil es bei der geltend gemachten Bedrohungslage - wie bereits ausgeführt - am Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt. 5.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine asylrelevante Verfolgung allenfalls aufgrund einer Reflexverfolgung aufgrund desertierter Familienmitglieder besteht. Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein; allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz genannten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein (vgl. Urteil E-2291/2018 vom 9. April 2019, E. 7.2. [m.H.]). Im Falle des Beschwerdeführers liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm wegen seinen desertierten Familienmitgliedern eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zu attestieren. Er gab zu Protokoll, dass er nach der Flucht seiner Schwester zusammen mit seinen minderjährigen Brüdern mehrmals von den eritreischen Behörden zu Hause aufgesucht und nach der Schwester gefragt worden sei. Es handelt sich hierbei um Nachteile von geringer Intensität, die keine weiteren Konsequenzen nach sich zogen, weshalb deswegen nicht daraus geschlossen werden kann, dass der eritreische Staat zum Zeitpunkt der Ausreise ein relevantes Verfolgungsinteresse an ihm hatte und ihm deshalb bei einer allfälligen Rückkehr eine Reflexverfolgung drohen würde. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die minderjährigen Brüder seien nach dem Versuch, die Landesgrenze illegal zu überqueren, für kurze Zeit in Haft genommen worden. 5.4 Wie vom Beschwerdeführer sodann selbst ausgeführt, begründet eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland gemäss gefestigter Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft für sich alleine nicht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). Solche zusätzlichen Faktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist - wie bereits dargelegt - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche eine asylrelevante Intensität erreicht hätten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die bisherigen Kontakte mit den eritreischen Behörden bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Gründe geltend gemacht, welche zu einer solchen Profilschärfung führen könnten. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen von anderen Vollzugshindernissen - Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit - nicht. Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeiständin hat in ihrer mit Beschwerde eingereichten Kostennote einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden ausgewiesen. Der vorliegende Fall ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von durchschnittlicher Komplexität. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint daher unangemessen hoch und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Der zu hoch angesetzte Stundenansatz ist ebenfalls zu kürzen und wird auf Fr. 150.- festgesetzt. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Sabine Eichenberger wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Sabine Eichenberger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: