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E-9956/2025

E-9956/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.

E. 1.3.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das SEM hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung [der Beschwerde] ist damit nicht einzutreten.

E. 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG tritt das SEM auf ein Gesuch nicht ein, wenn Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellen. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. Ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liegt erst dann vor, wenn Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen. Dies bedeutet, dass der Ausländer behaupten muss, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK verfolgt zu werden.

E. 5.2.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Algerien geltend mache. Demnach liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsyIG vor. Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsyIG trete das SEM auf sein Asylgesuch somit nicht ein. Seine Rechtsvertretung habe am 17. Dezember 2025 Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM genommen. Sie halte darin fest, dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne, da er dort nach dem Tod seiner Eltern kein familiäres Netz mehr habe und auf der Strasse leben müsste. Jedoch habe er anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll gegeben, mit seinen vier Geschwistern, welche zum Teil verheiratet seien, sowie Freunden in Algerien in Kontakt zu stehen. Deshalb könne er bei einer Rückkehr nach Algerien auf ein Unterstützungsnetz zählen, welches ihm in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unterstützend zur Seite stehen könne. Es seien keine weiteren Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er könne nicht zurück nach Algerien, weil er dort keine Familie habe und somit auch keine Unterstützung. Dadurch würde er auf der Strasse landen und obdachlos sein. Das sei eine grosse Gefahr für sein Leben.

E. 5.3 Nachdem der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers (erneut) keinerlei asylrelevante Ausführungen zu entnehmen sind, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise zu erkennen gab, dass er in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht . Damit erfüllen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Anforderungen an ein Asylgesuch von Art. 18 AsylG. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. So herrscht in Algerien weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Betreffend individuelle Gründe ist mit den folgenden Hervorhebungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen, denen der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegensetzt, zu verweisen (angefochtene SEM-Verfügung vom 19. Dezember 2025, Ziff. III/2). Der Beschwerdeführer hat zwar (...) abgebrochen und nie eine Ausbildung absolviert (vgl. SEM-Akten [...]-[A]14/9, F27-28), verfügt jedoch über mehrere Jahre Berufserfahrung auf unterschiedlichen Märkten in Algerien und Frankreich und war so in der Lage, seinen Lebensunterhalt die letzten Jahre selbständig zu bestreiten (A14/9 F29, F17 ff.). Somit ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien im Stande sein wird, eine existenzsichernde Arbeit zu finden. Zudem verfügt er über ein Umfeld, bestehend aus vier Geschwistern und deren Familien, welches ihn finanziell und bei der Arbeitssuche unterstützen kann. Er steht nach eigenen Angaben auch in Kontakt mit Freunden in Algerien (A14/9, F56). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Betreffend seinen Motorradunfall gab er zwar an, gelegentlich Schmerzen im Bein zu verspüren, aber ansonsten keine Folgeschäden zu haben und auch normal Sport treiben zu können (A14/9, F9). Nach Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich, warum er nötigenfalls nicht das algerische Gesundheitssystem in Anspruch nehmen kann. Auch aus gesundheitlicher Perspektive spricht somit nichts gegen seine Rückkehr nach Algerien. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen ist und das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9956/2025 Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. B. Das SEM hörte ihn am 12. Dezember 2025 gemäss Art. 29 AsyIG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei algerischer Staatsbürger in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe (...) im ersten Jahr abgebrochen und angefangen, auf dem (...)- und (...)markt zu arbeiten. Er habe vier Geschwister in Algerien, mit welchen er sporadisch in Kontakt stehe. Er habe bis zu seiner Ausreise nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder Drittpersonen gehabt. Vor mehreren Jahren habe er einen Motorradunfall gehabt und sei in Algerien operiert worden. Er habe keine signifikanten Langzeitschäden von diesem Unfall davongetragen, lediglich bei kalten Temperaturen habe er Schmerzen im linken Bein. Er könne sich aber normal fortbewegen und Sport treiben. Ansonsten sei er gesund. Im Jahr 2020 sei sein Vater verstorben und er habe den Wunsch gehabt, seine Mutter finanziell zu unterstützen. Er sei deshalb nach Spanien gereist und danach direkt weiter nach Frankreich. Seine Mutter habe dort eine Familie gekannt, welche ihn in unterschiedlicher Hinsicht unterstützt habe. Er habe in C._______ auf verschiedenen Märkten gearbeitet und sei an der Adresse dieser Familie angemeldet gewesen. Kurz nach Ramadan hätten ihn Angehörige in Algerien darüber informiert, dass seine Mutter verstorben sei. Zudem habe er nicht mehr an der Adresse in Frankreich registriert bleiben können. Er habe sich deshalb dazu entschieden, Frankreich zu verlassen und in der Schweiz ein neues Leben zu beginnen. Er möchte arbeiten und sich weiterentwickeln. Das SEM hat der der zugewiesenen Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten zugestellt sowie am 17. Dezember 2025 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, welche gleichentags beim SEM eingetroffen ist. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. E. Mit am 24. Dezember 2025 eingegangener (fälschlicherweise vom 30. Dezember 2025 datierten) Eingabe erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, den Entscheid des SEM aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Dezember 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 1.3.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das SEM hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung [der Beschwerde] ist damit nicht einzutreten. 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG tritt das SEM auf ein Gesuch nicht ein, wenn Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellen. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. Ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liegt erst dann vor, wenn Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen. Dies bedeutet, dass der Ausländer behaupten muss, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK verfolgt zu werden. 5.2 5.2.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Algerien geltend mache. Demnach liege kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsyIG vor. Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsyIG trete das SEM auf sein Asylgesuch somit nicht ein. Seine Rechtsvertretung habe am 17. Dezember 2025 Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM genommen. Sie halte darin fest, dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne, da er dort nach dem Tod seiner Eltern kein familiäres Netz mehr habe und auf der Strasse leben müsste. Jedoch habe er anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll gegeben, mit seinen vier Geschwistern, welche zum Teil verheiratet seien, sowie Freunden in Algerien in Kontakt zu stehen. Deshalb könne er bei einer Rückkehr nach Algerien auf ein Unterstützungsnetz zählen, welches ihm in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unterstützend zur Seite stehen könne. Es seien keine weiteren Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, er könne nicht zurück nach Algerien, weil er dort keine Familie habe und somit auch keine Unterstützung. Dadurch würde er auf der Strasse landen und obdachlos sein. Das sei eine grosse Gefahr für sein Leben. 5.3 Nachdem der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers (erneut) keinerlei asylrelevante Ausführungen zu entnehmen sind, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise zu erkennen gab, dass er in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht . Damit erfüllen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Anforderungen an ein Asylgesuch von Art. 18 AsylG. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. So herrscht in Algerien weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Betreffend individuelle Gründe ist mit den folgenden Hervorhebungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen, denen der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegensetzt, zu verweisen (angefochtene SEM-Verfügung vom 19. Dezember 2025, Ziff. III/2). Der Beschwerdeführer hat zwar (...) abgebrochen und nie eine Ausbildung absolviert (vgl. SEM-Akten [...]-[A]14/9, F27-28), verfügt jedoch über mehrere Jahre Berufserfahrung auf unterschiedlichen Märkten in Algerien und Frankreich und war so in der Lage, seinen Lebensunterhalt die letzten Jahre selbständig zu bestreiten (A14/9 F29, F17 ff.). Somit ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien im Stande sein wird, eine existenzsichernde Arbeit zu finden. Zudem verfügt er über ein Umfeld, bestehend aus vier Geschwistern und deren Familien, welches ihn finanziell und bei der Arbeitssuche unterstützen kann. Er steht nach eigenen Angaben auch in Kontakt mit Freunden in Algerien (A14/9, F56). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Betreffend seinen Motorradunfall gab er zwar an, gelegentlich Schmerzen im Bein zu verspüren, aber ansonsten keine Folgeschäden zu haben und auch normal Sport treiben zu können (A14/9, F9). Nach Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich, warum er nötigenfalls nicht das algerische Gesundheitssystem in Anspruch nehmen kann. Auch aus gesundheitlicher Perspektive spricht somit nichts gegen seine Rückkehr nach Algerien. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10. 10.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen ist und das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand: