Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 31. Mai 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung gab A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in den Eintrittsunterlagen an, sie und ihre Kinder seien ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen. Sie alle hätten in Polen über einen Schutzstatus verfügt. A.c Gleichentags gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit persönlich verfasster Stellungnahme vom 16. Juni 2024. Dabei machte sie geltend, der Schutzstatus in Polen erlösche nach 30 Tagen Abwesenheit und sie könnten daher nicht nach Polen zurückkehren. Ausserdem lebe ihr dritte (volljährige) Tochter mit Schutzstatus in der Schweiz. Sie selbst (die Beschwerdeführerin) habe gesundheitliche Probleme insbesondere mit der Schilddrüse und sei auf regelmässige Arztbesuche und Medikamente angewiesen. In Polen sei eine ausreichende medizinische Versorgung nicht möglich gewesen. Die finanzielle Lage in Polen sei trotz ihrer Erwerbstätigkeit sehr schlecht gewesen und sie hätten sich mit anderen ukrainischen Familien eine Wohnung teilen und zu dritt in einem Zimmer leben müssen. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe sowie ihre ukrainischen Identitätskarten ein. Zusätzlich gaben sie das polnische Aufenthaltsdokument «Powiadomienie o nadaniu numeru PESEL» vom 29. April 2022 mit dem Vermerk «Status UKR» (Benachrichtigung über die Vergabe einer PESEL-Nummer) sowie mehrere polnische Dokumente «Zaswiadczenie z rejestru PESEL» aus den Jahren 2023 und 2024 mit dem Vermerk «Status UKR» (Auszüge aus dem PESEL-Register) und medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 26. November 2024 lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. C. C.a Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. November 2024 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, eine neue Verfügung an ihre richtige Adresse zuzustellen. Sinngemäss ersuchten sie (eventualiter) um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Verfügung sei nicht korrekt eröffnet worden. Sie hätten erst nach Ablauf der Beschwerdefrist - im Januar 2025 - von dem ablehnenden Entscheid Kenntnis erhalten. In Polen hätten sie keinen Schutzstatus und eine legale Reise dorthin sei nicht möglich. D. Am 17. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen superprovisorisch aus. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2025 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, den Nachweis der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde zu erbringen. E. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und reichten diverse Dokumente betreffend die Zustellung und Eröffnung der angefochtenen Verfügung ein. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 17. März 2025 vernehmen. Die Replik der Beschwerdeführenden ging am 31. März 2025 unter Beilage einer Fürsorgebestätigung und weiteren Nachweisen der Mittellosigkeit bei Gericht ein. G. Mit Verfügung vom 7. April 2025 teilte der Instruktionsrichter mit, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren ähnlich gelagerten, hängigen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden habe, weshalb der Ausgang bereits laufender Beschwerdeverfahren abgewartet werde, und verfügte, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. H. Mit Eingabe vom 19. September 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden um Zuteilung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 VwVG. I. Mit Verfügung vom 26. September 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Gutheissung des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeiständung wurden die Beschwerdeführenden weiter aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. J. Am 10. Oktober 2025 ersuchte MLaw Sienong Gampatshang unter Beilage einer Vollmacht um Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung sowie um Akteneinsicht. K. Der Instruktionsrichter verfügte am 16. Oktober 2025 die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und hiess das Gesuch um Akteneinsicht gut.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Ver-fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die an eine falsche respektive veraltete Adresse der Beschwerdeführenden (Aathal-Seegräben) per Einschreiben zugestellte Verfügung vom 26. November 2024 wurde am 29. November 2024 auf der Poststelle von einer Person entgegengenommen, deren persönliche Verbindung zu den Beschwerdeführenden nicht eruiert werden kann. Die seinerzeitige Rechtsvertretung hatte am 3. Juni 2024 ihr Mandat niedergelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden erst durch die am 14. Januar 2025 erfolgte Weiterleitung durch die kommunale Sozialberatung an die aktuelle Adresse (Wetzikon) vollumfängliche Kenntnis von der angefochtenen Verfügung - diese war der Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2025 beigelegt - erlangten. Weshalb die ursprüngliche (Fürsorge-) Adresse der Beschwerdeführenden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht korrekt erfasst worden sein soll und ob Art. 12 Abs. 1 AsylG Anwendung hätte finden können, kann in Anbetracht des Verfahrensausgangs offenbleiben. Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch das kürzlich ergangene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Nachdem die Beschwerdeführenden aufgrund der Weiterleitung von der angefochtenen Verfügung (uneingeschränkt) Kenntnis nehmen konnten, auf die vorliegende Beschwerde eingetreten wird sowie ein Schriftenwechsel (inklusive Gewährung des Replikrechts) durchgeführt und den nunmehr vertretenen Beschwerdeführenden Akteneinsicht in das vorliegende Beschwerdedossier gewährt wurde, ist eine Benachteiligung der Beschwerdeführenden durch die mangelhafte Verfügungseröffnung (vgl. oben E. 1.4) zu verneinen (vgl. Art. 38 VwVG; BGE 133 I 201 E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa; Urteil des BGer 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.2; Urteil des BVGer F-2428/2021 vom 8. November 2021 E. 2.2; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N 11 m.w.H.). Der Antrag auf Aufhebung und Neuzustellung der angefochtenen Verfügung an die aktuelle Adresse ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. März 2022 [BBI 2022 586], vgl. Übergangsbestimmungen der am 1. November 2025 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074]) an.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden hielten sich den Akten zufolge mindestens seit dem 29. April 2022 in Polen auf (Ausstellungsdatum polnisches Dokument «Powiadomienie o nadaniu numeru PESEL») und verfügten über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.
E. 6.2 Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können (vgl. dazu auch < https://ukraina.interwencjaprawna.pl/consequences-of-leaving-poland-for-more-than-1-month-ukr-status/ >, abgerufen am 17.03.2026https://www.germany4ukraine.de/DE/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/rueckkehr-ukraine/seite_node.html#:~:text=Was%20bedeutet%20das%20f%C3%BCr%20Ukrainerinnen,in%20die%20Ukraine%20wieder%20zur%C3%BCckzunehmen).
E. 6.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 6.4 Als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen.
E. 6.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen.
E. 7 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen.
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten.
E. 8.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen befürchtet, bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine medizinische oder finanzielle Notlage geraten werden. Polen ist sodann Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und die Beschwerdeführenden halten sich erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Rückkehr nach Polen das Kindeswohl tangiert sein sollte. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz über Bezugspersonen (volljährige Schwester beziehungsweise Tochter) verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen somit als zumutbar zu erachten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2).
E. 8.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.4), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 26. September 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde - die Rechtsbegehren waren zum massgeblichen (Gesuchs-) Zeitpunkt nicht aussichtslos - und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden MLaw Sienong Gampatshang als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Rechtsvertreter hat nach seiner Einsetzung keine Eingabe zur Sache zu den Akten gereicht; mithin ist davon auszugehen, dass ihm abgesehen vom Akteneinsichtsgesuch keine Kosten entstanden sind. Nachdem gemäss Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) verhältnismässig geringe Kosten nicht zu entschädigen sind, ist bei der vorliegenden Sachlage von einem amtlichen Honorar abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird kein amtliches Honorar zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-994/2025 Urteil vom 27. März 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am 29. Juli 1979, B._______, geboren am 21. November 2006, C._______, geboren am 27. November 2015, alle Ukraine, alle vertreten durch MLaw Sienong Gampatshang, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 31. Mai 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung gab A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in den Eintrittsunterlagen an, sie und ihre Kinder seien ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen. Sie alle hätten in Polen über einen Schutzstatus verfügt. A.c Gleichentags gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit persönlich verfasster Stellungnahme vom 16. Juni 2024. Dabei machte sie geltend, der Schutzstatus in Polen erlösche nach 30 Tagen Abwesenheit und sie könnten daher nicht nach Polen zurückkehren. Ausserdem lebe ihr dritte (volljährige) Tochter mit Schutzstatus in der Schweiz. Sie selbst (die Beschwerdeführerin) habe gesundheitliche Probleme insbesondere mit der Schilddrüse und sei auf regelmässige Arztbesuche und Medikamente angewiesen. In Polen sei eine ausreichende medizinische Versorgung nicht möglich gewesen. Die finanzielle Lage in Polen sei trotz ihrer Erwerbstätigkeit sehr schlecht gewesen und sie hätten sich mit anderen ukrainischen Familien eine Wohnung teilen und zu dritt in einem Zimmer leben müssen. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe sowie ihre ukrainischen Identitätskarten ein. Zusätzlich gaben sie das polnische Aufenthaltsdokument «Powiadomienie o nadaniu numeru PESEL» vom 29. April 2022 mit dem Vermerk «Status UKR» (Benachrichtigung über die Vergabe einer PESEL-Nummer) sowie mehrere polnische Dokumente «Zaswiadczenie z rejestru PESEL» aus den Jahren 2023 und 2024 mit dem Vermerk «Status UKR» (Auszüge aus dem PESEL-Register) und medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 26. November 2024 lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. C. C.a Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. November 2024 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, eine neue Verfügung an ihre richtige Adresse zuzustellen. Sinngemäss ersuchten sie (eventualiter) um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Verfügung sei nicht korrekt eröffnet worden. Sie hätten erst nach Ablauf der Beschwerdefrist - im Januar 2025 - von dem ablehnenden Entscheid Kenntnis erhalten. In Polen hätten sie keinen Schutzstatus und eine legale Reise dorthin sei nicht möglich. D. Am 17. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen superprovisorisch aus. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2025 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, den Nachweis der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde zu erbringen. E. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und reichten diverse Dokumente betreffend die Zustellung und Eröffnung der angefochtenen Verfügung ein. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 17. März 2025 vernehmen. Die Replik der Beschwerdeführenden ging am 31. März 2025 unter Beilage einer Fürsorgebestätigung und weiteren Nachweisen der Mittellosigkeit bei Gericht ein. G. Mit Verfügung vom 7. April 2025 teilte der Instruktionsrichter mit, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren ähnlich gelagerten, hängigen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden habe, weshalb der Ausgang bereits laufender Beschwerdeverfahren abgewartet werde, und verfügte, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. H. Mit Eingabe vom 19. September 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden um Zuteilung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 VwVG. I. Mit Verfügung vom 26. September 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Gutheissung des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeiständung wurden die Beschwerdeführenden weiter aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. J. Am 10. Oktober 2025 ersuchte MLaw Sienong Gampatshang unter Beilage einer Vollmacht um Einsetzung als amtliche Rechtsvertretung sowie um Akteneinsicht. K. Der Instruktionsrichter verfügte am 16. Oktober 2025 die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und hiess das Gesuch um Akteneinsicht gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Ver-fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die an eine falsche respektive veraltete Adresse der Beschwerdeführenden (Aathal-Seegräben) per Einschreiben zugestellte Verfügung vom 26. November 2024 wurde am 29. November 2024 auf der Poststelle von einer Person entgegengenommen, deren persönliche Verbindung zu den Beschwerdeführenden nicht eruiert werden kann. Die seinerzeitige Rechtsvertretung hatte am 3. Juni 2024 ihr Mandat niedergelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden erst durch die am 14. Januar 2025 erfolgte Weiterleitung durch die kommunale Sozialberatung an die aktuelle Adresse (Wetzikon) vollumfängliche Kenntnis von der angefochtenen Verfügung - diese war der Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2025 beigelegt - erlangten. Weshalb die ursprüngliche (Fürsorge-) Adresse der Beschwerdeführenden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht korrekt erfasst worden sein soll und ob Art. 12 Abs. 1 AsylG Anwendung hätte finden können, kann in Anbetracht des Verfahrensausgangs offenbleiben. Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch das kürzlich ergangene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Nachdem die Beschwerdeführenden aufgrund der Weiterleitung von der angefochtenen Verfügung (uneingeschränkt) Kenntnis nehmen konnten, auf die vorliegende Beschwerde eingetreten wird sowie ein Schriftenwechsel (inklusive Gewährung des Replikrechts) durchgeführt und den nunmehr vertretenen Beschwerdeführenden Akteneinsicht in das vorliegende Beschwerdedossier gewährt wurde, ist eine Benachteiligung der Beschwerdeführenden durch die mangelhafte Verfügungseröffnung (vgl. oben E. 1.4) zu verneinen (vgl. Art. 38 VwVG; BGE 133 I 201 E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa; Urteil des BGer 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.3.2; Urteil des BVGer F-2428/2021 vom 8. November 2021 E. 2.2; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N 11 m.w.H.). Der Antrag auf Aufhebung und Neuzustellung der angefochtenen Verfügung an die aktuelle Adresse ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. März 2022 [BBI 2022 586], vgl. Übergangsbestimmungen der am 1. November 2025 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074]) an. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden hielten sich den Akten zufolge mindestens seit dem 29. April 2022 in Polen auf (Ausstellungsdatum polnisches Dokument «Powiadomienie o nadaniu numeru PESEL») und verfügten über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 6.2 Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können (vgl. dazu auch , abgerufen am 17.03.2026https://www.germany4ukraine.de/DE/einreise-aufenthalt-und-rueckkehr/rueckkehr-ukraine/seite_node.html#:~:text=Was%20bedeutet%20das%20f%C3%BCr%20Ukrainerinnen,in%20die%20Ukraine%20wieder%20zur%C3%BCckzunehmen). 6.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.4 Als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen. 6.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen. 7. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten. 8.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen befürchtet, bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine medizinische oder finanzielle Notlage geraten werden. Polen ist sodann Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und die Beschwerdeführenden halten sich erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Rückkehr nach Polen das Kindeswohl tangiert sein sollte. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz über Bezugspersonen (volljährige Schwester beziehungsweise Tochter) verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen somit als zumutbar zu erachten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2). 8.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.4), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 26. September 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde - die Rechtsbegehren waren zum massgeblichen (Gesuchs-) Zeitpunkt nicht aussichtslos - und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden MLaw Sienong Gampatshang als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Rechtsvertreter hat nach seiner Einsetzung keine Eingabe zur Sache zu den Akten gereicht; mithin ist davon auszugehen, dass ihm abgesehen vom Akteneinsichtsgesuch keine Kosten entstanden sind. Nachdem gemäss Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) verhältnismässig geringe Kosten nicht zu entschädigen sind, ist bei der vorliegenden Sachlage von einem amtlichen Honorar abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird kein amtliches Honorar zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: