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E-9896/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-9896/2025

U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025 / N (…).

E-9896/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2025 in der Schweiz ein Asyl- gesuch stellte, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Dezember 2025 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei kurdischer Ethnie und habe ab 1995 bis zu seiner ersten Ausreise aus der Türkei in B._______ gelebt, dass er dort von Bewohnern seiner Strasse bedroht worden sei, weil er an der Urne seine Stimme für die HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demo- kratische Partei der Völker) abgegeben habe, dass er daraufhin seine Adresse umgemeldet habe, worauf die Behörden seine Wohnung am 13. März 2022 ohne Angabe von Gründen versiegelt hätten, wobei er einen Zusammenhang mit seiner Stimmabgabe für die HDP vermute, dass er im März 2022 respektive am (…) April 2022 ein erstes Mal ausge- reist sei und in Deutschland um Asyl nachgesucht habe, dass er nach Abweisung seines Asylgesuchs in Deutschland am (…) Juli 2025 in die Türkei zurückgekehrt sei und mit einem Freund in C._______ ein Geschäft betrieben habe, dass ihm dort jedoch die Quartierbewohner zum Vorwurf gemacht hätten, dass er in Deutschland um Asyl ersucht habe, und sein Geschäftspartner ihm geraten habe, wegzuziehen, da man ihm etwas anhängen könnte, dass er im Übrigen auch Nachteile in der Türkei befürchte, weil er über TikTok in Kontakt zu einem in Deutschland lebenden Verwandten stehe, der gesucht werde, weil er sich für die Sache der Kurden einsetze, dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers am 9. Dezember 2025 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu- kommen liess, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2025 vorbrachte, der Beschwerdeführer sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden; er könne in der Türkei kein sicheres Leben führen,

E-9896/2025 Seite 3 dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

11. Dezember 2025 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte sowie die Weg- weisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die dem des Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das SEM am 11. Dezember 2025 von der Beendigung des Mandatsverhältnis- ses in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

22. Dezember 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erheben und darin beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei ihm die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

23. Dezember 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

E-9896/2025 Seite 4 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführt, die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Behelligungen vor seiner Ausreise würden in ihrer Intensität nicht über das hinausgehen, was weite Teile der kurdi- schen Bevölkerung treffen könne, dass es ihm offen gestanden hätte, sich den lokal beschränkten Schikanen durch Quartierbewohner durch eine Verlegung seines Wohnsitzes zu ent- ziehen oder die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, dass diese Vorkommnisse daher nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu qualifizieren seien, dass ferner auch nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit in der Türkei flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, dass er namentlich kein Profil aufweise, welches ein Interesse der türki- schen Behörden an seiner Person wahrscheinlich erscheinen lasse und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen würden, dass diese gegen ihn ermitteln würden,

E-9896/2025 Seite 5 dass die behaupteten Kommentare des Beschwerdeführers auf TikTok kein exponiertes Profil zu begründen vermöchten und nicht genügten, um eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen, dass nach dem Gesagten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen gerügt wird, die Vor- instanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und falsch gewürdigt, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problemen in ihrer Gesamtheit ‒ und unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsge- richt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 entwickelten Rechtsprechung sowie einschlägiger Länderberichte ‒ zu schliessen sei, dass er ein Risikoprofil aufweise, aufgrund dessen er mit gezielten, poli- tisch motivierten Verfolgungsmassnahmen durch den türkischen Staat zu rechnen habe, dass er sich im Übrigen auch exilpolitisch engagiere, namentlich an der Sendung "(…)" von Radio D._______ teilgenommen habe und eine ent- sprechende Bestätigung nachgereicht werde, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis anschliesst und die Ausführun- gen in der Beschwerdeeingabe keine andere Einschätzung zu rechtferti- gen vermögen, dass der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung, mithin der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, als ungerechtfertigt zu qualifi- zieren ist, zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) darstellt, sondern viel- mehr die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass das SEM zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die vom Be- schwerdeführer gemäss seiner Darstellung erlebten Behelligungen in der Türkei nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind, sowie dass sich den Akten keine konkreten Anhalts- punkte für eine begründete Furcht vor zukünftiger, flüchtlingsrechtlich rele- vanter Verfolgung entnehmen lassen,

E-9896/2025 Seite 6 dass die Argumentation, die gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024 erforderlichen Kriterien für eine asylrechtliche Relevanz eines staatsan- waltschaftlichen Ermittlungsverfahrens seien erfüllt, nicht überzeugt, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Ermittlungen durch die türkischen Behör- den eingeleitet worden wären und er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung zu rechnen hätte, dass ferner keine stichhaltigen Hinweise vorliegen für eine sich aus den ‒ im Übrigen nicht belegten ‒ Kontakten des Beschwerdeführers per TikTok zu einem in Deutschland wohnhaften, angeblich "PKK-nahen" Verwandten ergebende Gefährdung, dass schliesslich auch ein relevantes exilpolitisches Engagement nicht glaubhaft dargetan wurde, dass der Beschwerdeführer seine in der Beschwerdeschrift behauptete Teilnahme an einer Sendung des (…) Lokalradios D._______ in der Anhö- rung – anders als im Rechtsmittel dargestellt (vgl. Beschwerde S. 11) – mit keinem Wort erwähnte und auch in der Beschwerde substanziierte Anga- ben hierzu fehlen, dass jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er hierdurch tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich ge- zogen haben respektive als regimefeindliche Personen identifiziert worden sein könnte, dass in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgegangen werden kann, dass die in Aussicht gestellte Bestätigung von Radio D._______ nicht geeignet ist, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, dass im Übrigen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die

E-9896/2025 Seite 7 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

E-9896/2025 Seite 8 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Ausführungen des SEM, wonach der gesunde Beschwerdeführer über Schulbildung und berufliche Erfahrung sowie über ein familiäres Be- ziehungsnetz in der Türkei verfüge, auf Beschwerdeebene nicht bestritten worden sind, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.‒ (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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