Erteilung der vorläufigen Aufnahme
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. Januar 1989 zu seiner Mutter in die Schweiz ein und besass seit dem 29. August 1989 eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit ordnete die zuständige kantonale Behörde mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. November 2008 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Am 13. November 2013 stellte er bei der kantonalen Behörde einen Antrag um Anerkennung der Staatenlosigkeit, der zuständigkeitshalber am 9. Dezember 2013 an das BFM weitergeleitet wurde. Am 17. Dezember 2013 ersuchte die zuständige kantonale Behörde das BFM um Prüfung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz, im Wesentlichen mit der Begründung, es habe noch kein Nachfolgestaat (des früheren Jugoslawien) den Beschwerdeführer als dessen Bürger anerkannt. Im heutigen Zeitpunkt sei demnach ein Vollzug (der Wegweisung) technisch gar nicht möglich. Am 10. Januar 2014 lehnte das BFM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Im Rahmen des Verfahrens des kantonalen Gesuchs vom 17. Dezember 2013 um Prüfung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme. Das BFM stellte dabei fest, es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG, SR 142.20) nicht möglich sein sollte, die zumutbaren Schritte zur Erlangung der Staatsangehörigkeit eines von ihm genannten Staates einzuleiten. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht möglich sein sollte, seien zum heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Mit Schreiben an das SEM vom 16. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Dabei brachte er vor, er habe sämtliche ihm zumutbaren Schritte zur Erlangung einer Staatsbürgerschaft unternommen, indem er sich an sämtliche Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawiens mit entsprechenden Einbürgerungsgesuchen gerichtet beziehungsweise um entsprechende Bestätigungen ersucht habe, dass er kein Staatsbürger dieser Nachfolgestaaten sei. Er habe somit alle ihm möglichen Anstrengungen unternommen, um eine Staatsbürgerschaft zu erlangen. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 lehnte das SEM den Antrag der kantonalen Behörde vom 17. Dezember 2013 um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab. Insbesondere stellte das SEM fest, aktuell bestünden keine Vollzughindernisse technischer Natur im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG, und es obliege dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 90 Bst. c AuG). Zudem sei der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der innerstaatlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig und zumutbar zu erachten. Für die weitere Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2015 (Postaufgabe 15. Februar 2015) liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, der kantonale Antrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme vom 17. Dezember 2013 sei gutzuheissen. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente der Botschaften von Bosnien-Herzegowina, der Republik Serbien und von Montenegro, sowie Entscheide der Republik Kroatien zu den Akten. Im Einzelnen ist auf das Beilagenverzeichnis der Beschwerde zu verweisen. Mit ergänzender Eingabe vom 17. Februar 2015 (Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht beim Gericht einging.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer kann die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht selbst beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Er ist jedoch durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das SEM den Antrag des Wohnsitzkantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 17 E. 4c.ca S. 139 f.), weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Das BFM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder einer Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimatstaat, ihren Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 und 2 AuG) wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 6 AuG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen Behörden beantragt werden.
E. 3.2 Im Antrag um Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers an das SEM führte die kantonale Behörde aus, es habe noch kein Nachfolgestaat (des früheren Jugoslawien) den Beschwerdeführer als dessen Bürger anerkannt. Im heutigen Zeitpunkt sei demnach ein Vollzug (der Wegweisung) technisch gar nicht möglich.
E. 3.3 Das SEM wies den entsprechenden Antrag in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die verschiedenen eingereichten Bestätigungen würden einzig belegen, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht über eine Staatsangehörigkeit der Nachfolgestaaten von Ex-Jugoslawien verfüge, hingegen den Rückschluss nicht zuliessen, unter den gegebenen Umständen sei auch ein ordentliches Verfahren zwecks Eintrag in die einschlägigen Register beziehungsweise ein förmlicher Antrag auf Einbürgerung aussichtslos.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei ihm unmöglich, eine Staatsbürgerschaft zu erlangen, und er habe alles in seinem Rahmen Mögliche unternommen, um eine gültige Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die Botschaft von Bosnien-Herzegowina habe sein Gesuch am 15. Januar 2013 dahingehend beantwortet, dass keinerlei Beziehungen zwischen ihm und Bosnien-Herzegowina ersichtlich seien und er die bosnische Staatsangehörigkeit nicht erhalten könne. Die Botschaft Serbiens in Bern habe am 19. Februar 2013 und am 8. Mai 2014 bestätigt, dass er kein Staatsangehöriger der Republik Serbiens sei. Gleichermassen habe die Botschaft von Montenegro am 16. März 2013 sein Gesuch beantwortet, und weiter habe das Innenministerium von Montenegro am 15. April 2014 mitgeteilt, dass die Möglichkeit zur Einbürgerung nur dann bestehe, wenn das Gesuch bis zum 23. Lebensjahr gestellt würde. Die Republik Kroatien habe in einem rechtsstaatlich konformen Entscheid am 16. Februar 2012, der in einem zweitinstanzlichen Entscheid am 27. April 2012 bestätigt worden sei, festgehalten, dass er kein Staatsangehöriger von Kroatien sei. Es werde im Entscheid zwar darauf hingewiesen, dass er in Kroatien geboren sei und die kroatische Staatsangehörigkeit gehabt habe, jedoch sei dies unrechtmässig eingetragen und nun korrekterweise gelöscht worden. Somit hätten alle Länder des ehemaligen Jugoslawiens eine Staatsangehörigkeit seiner Person abgelehnt. Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, er habe sich an alle Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawiens mit entsprechenden Einbürgerungsgesuchen gerichtet beziehungsweise um Bestätigungen ersucht, dass er kein Bürger dieser Staaten sei. Es werde aus der Verfügung des SEM nicht klar, welche weiteren Schritte er noch hätte unternehmen können, um eine Staatsangehörigkeit zu erlangen.
E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in den entscheidwesentlichen Aspekten zu überzeugen vermag. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Feststellung einer kroatischen, montenegrinischen, bosnischen oder serbischen Staatsbürgerschaft stehen, ausdrücklich auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden im Wesentlichen dieselben Dokumente als Beweismittel eingereicht, die bereits vom SEM geprüft wurden. Namentlich ist die Feststellung des SEM zutreffend, dass verschiedene eingereichte Bestätigungen einzig belegen, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht über eine Staatsangehörigkeit der Nachfolgestaaten von Ex-Jugoslawien verfügt, hingegen den Rückschluss nicht zulassen, unter den gegebenen Umständen wäre auch ein ordentliches Verfahren zwecks Eintrag in die einschlägigen Register beziehungsweise ein förmlicher Antrag auf Einbürgerung aussichtslos. Insbesondere die Bestätigungen der serbischen Botschaft geben lediglich darüber Auskunft, dass der Beschwerdeführer aktuell die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien nicht besitzt. Aufgrund der Aktenlage ist mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit förmlichen Anträgen um ein ordentliches Verfahren um die Anerkennung der Staatsbürgerschaft der betreffenden Staaten, insbesondere der Republik Serbien, ernsthaft bemüht hätte. Der Einwand in der Beschwerde, es werde aus der Verfügung des SEM nicht klar, welche weiteren Schritte er noch hätte unternehmen können, um eine Staatsangehörigkeit zu erlangen, kann somit nicht greifen. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend auch auf seine Verfügung vom 10. Januar 2014 betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit hin, in der das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 13. November 2013 rechtskräftig abgelehnt wurde. Es handelt sich vorliegend zwar nicht um ein Verfahren um die Anerkennung als Staatenloser, die Frage der Staatenlosigkeit ist jedoch unmittelbar mit dem Aspekt der Möglichkeit oder Unmöglichkeit des technischen Wegweisungsvollzuges verknüpft. Es rechtfertigt sich demnach, auf die Voraussetzungen und Bedingungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Staatsangehörigkeit zumindest analog hinzuweisen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen, wer es ohne triftigen Grund unterlässt, die Staatsangehörigkeit seines Heimatstaats zu erwerben (vgl. BGer 2C_36/2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Demnach ist die betroffene Person zunächst verpflichtet, alle Schritte zu unternehmen, die nach der nationalen Rechtslage notwendig sind und als zumutbar angesehen werden können, um die Staatsangehörigkeit des Heimatstaats zu erlangen (vgl. BGer 2C_763/2008, a.a.O., E. 3.4 und das Urteil 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 4.2). Von der Vornahme der notwendigen Schritte kann nur dann abgesehen werden, wenn von vornherein offensichtlich keine Chance auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit besteht (vgl. das Urteil C-1538/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2011 E. 5, zitiert in BVGE 2013/2013 E. 7.2.1). Aufgrund der Aktenlage vermag der Beschwerdeführer keineswegs darzutun, er habe alles in seinem Rahmen Mögliche unternommen, um eine gültige Staatsangehörigkeit zu erlangen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, es hätten alle Länder des ehemaligen Jugoslawiens eine Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers abgelehnt, kann offenkundig nicht gefolgt werden. Entsprechende zumutbare rechtliche Schritte wurden gemäss der Aktenlage bei Weitem nicht ausgeschöpft. In der angefochtenen Verfügung wird demnach zu Recht geschlossen, es bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse technischer Natur, aufgrund derer ein Vollzug der Wegweisung als im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG unmöglich bezeichnet werden müsste.
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Sachlage nicht als unmöglich im Sinne der gesetzlichen Bestimmung erweist.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-977/2015 Urteil vom 18. Mai 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Abweisung des kantonalen Antrags auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. Januar 1989 zu seiner Mutter in die Schweiz ein und besass seit dem 29. August 1989 eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit ordnete die zuständige kantonale Behörde mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. November 2008 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Am 13. November 2013 stellte er bei der kantonalen Behörde einen Antrag um Anerkennung der Staatenlosigkeit, der zuständigkeitshalber am 9. Dezember 2013 an das BFM weitergeleitet wurde. Am 17. Dezember 2013 ersuchte die zuständige kantonale Behörde das BFM um Prüfung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz, im Wesentlichen mit der Begründung, es habe noch kein Nachfolgestaat (des früheren Jugoslawien) den Beschwerdeführer als dessen Bürger anerkannt. Im heutigen Zeitpunkt sei demnach ein Vollzug (der Wegweisung) technisch gar nicht möglich. Am 10. Januar 2014 lehnte das BFM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Im Rahmen des Verfahrens des kantonalen Gesuchs vom 17. Dezember 2013 um Prüfung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme. Das BFM stellte dabei fest, es sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG, SR 142.20) nicht möglich sein sollte, die zumutbaren Schritte zur Erlangung der Staatsangehörigkeit eines von ihm genannten Staates einzuleiten. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht möglich sein sollte, seien zum heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Mit Schreiben an das SEM vom 16. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Dabei brachte er vor, er habe sämtliche ihm zumutbaren Schritte zur Erlangung einer Staatsbürgerschaft unternommen, indem er sich an sämtliche Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawiens mit entsprechenden Einbürgerungsgesuchen gerichtet beziehungsweise um entsprechende Bestätigungen ersucht habe, dass er kein Staatsbürger dieser Nachfolgestaaten sei. Er habe somit alle ihm möglichen Anstrengungen unternommen, um eine Staatsbürgerschaft zu erlangen. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 lehnte das SEM den Antrag der kantonalen Behörde vom 17. Dezember 2013 um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab. Insbesondere stellte das SEM fest, aktuell bestünden keine Vollzughindernisse technischer Natur im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG, und es obliege dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 90 Bst. c AuG). Zudem sei der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der innerstaatlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig und zumutbar zu erachten. Für die weitere Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Februar 2015 (Postaufgabe 15. Februar 2015) liess der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, der kantonale Antrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme vom 17. Dezember 2013 sei gutzuheissen. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente der Botschaften von Bosnien-Herzegowina, der Republik Serbien und von Montenegro, sowie Entscheide der Republik Kroatien zu den Akten. Im Einzelnen ist auf das Beilagenverzeichnis der Beschwerde zu verweisen. Mit ergänzender Eingabe vom 17. Februar 2015 (Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht beim Gericht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer kann die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht selbst beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Er ist jedoch durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das SEM den Antrag des Wohnsitzkantons auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abgewiesen hat, unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 17 E. 4c.ca S. 139 f.), weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das BFM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder einer Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimatstaat, ihren Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 und 2 AuG) wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 6 AuG kann die vorläufige Aufnahme von kantonalen Behörden beantragt werden. 3.2 Im Antrag um Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers an das SEM führte die kantonale Behörde aus, es habe noch kein Nachfolgestaat (des früheren Jugoslawien) den Beschwerdeführer als dessen Bürger anerkannt. Im heutigen Zeitpunkt sei demnach ein Vollzug (der Wegweisung) technisch gar nicht möglich. 3.3 Das SEM wies den entsprechenden Antrag in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die verschiedenen eingereichten Bestätigungen würden einzig belegen, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht über eine Staatsangehörigkeit der Nachfolgestaaten von Ex-Jugoslawien verfüge, hingegen den Rückschluss nicht zuliessen, unter den gegebenen Umständen sei auch ein ordentliches Verfahren zwecks Eintrag in die einschlägigen Register beziehungsweise ein förmlicher Antrag auf Einbürgerung aussichtslos. 3.4 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei ihm unmöglich, eine Staatsbürgerschaft zu erlangen, und er habe alles in seinem Rahmen Mögliche unternommen, um eine gültige Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die Botschaft von Bosnien-Herzegowina habe sein Gesuch am 15. Januar 2013 dahingehend beantwortet, dass keinerlei Beziehungen zwischen ihm und Bosnien-Herzegowina ersichtlich seien und er die bosnische Staatsangehörigkeit nicht erhalten könne. Die Botschaft Serbiens in Bern habe am 19. Februar 2013 und am 8. Mai 2014 bestätigt, dass er kein Staatsangehöriger der Republik Serbiens sei. Gleichermassen habe die Botschaft von Montenegro am 16. März 2013 sein Gesuch beantwortet, und weiter habe das Innenministerium von Montenegro am 15. April 2014 mitgeteilt, dass die Möglichkeit zur Einbürgerung nur dann bestehe, wenn das Gesuch bis zum 23. Lebensjahr gestellt würde. Die Republik Kroatien habe in einem rechtsstaatlich konformen Entscheid am 16. Februar 2012, der in einem zweitinstanzlichen Entscheid am 27. April 2012 bestätigt worden sei, festgehalten, dass er kein Staatsangehöriger von Kroatien sei. Es werde im Entscheid zwar darauf hingewiesen, dass er in Kroatien geboren sei und die kroatische Staatsangehörigkeit gehabt habe, jedoch sei dies unrechtmässig eingetragen und nun korrekterweise gelöscht worden. Somit hätten alle Länder des ehemaligen Jugoslawiens eine Staatsangehörigkeit seiner Person abgelehnt. Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, er habe sich an alle Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawiens mit entsprechenden Einbürgerungsgesuchen gerichtet beziehungsweise um Bestätigungen ersucht, dass er kein Bürger dieser Staaten sei. Es werde aus der Verfügung des SEM nicht klar, welche weiteren Schritte er noch hätte unternehmen können, um eine Staatsangehörigkeit zu erlangen. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in den entscheidwesentlichen Aspekten zu überzeugen vermag. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Feststellung einer kroatischen, montenegrinischen, bosnischen oder serbischen Staatsbürgerschaft stehen, ausdrücklich auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden im Wesentlichen dieselben Dokumente als Beweismittel eingereicht, die bereits vom SEM geprüft wurden. Namentlich ist die Feststellung des SEM zutreffend, dass verschiedene eingereichte Bestätigungen einzig belegen, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht über eine Staatsangehörigkeit der Nachfolgestaaten von Ex-Jugoslawien verfügt, hingegen den Rückschluss nicht zulassen, unter den gegebenen Umständen wäre auch ein ordentliches Verfahren zwecks Eintrag in die einschlägigen Register beziehungsweise ein förmlicher Antrag auf Einbürgerung aussichtslos. Insbesondere die Bestätigungen der serbischen Botschaft geben lediglich darüber Auskunft, dass der Beschwerdeführer aktuell die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien nicht besitzt. Aufgrund der Aktenlage ist mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit förmlichen Anträgen um ein ordentliches Verfahren um die Anerkennung der Staatsbürgerschaft der betreffenden Staaten, insbesondere der Republik Serbien, ernsthaft bemüht hätte. Der Einwand in der Beschwerde, es werde aus der Verfügung des SEM nicht klar, welche weiteren Schritte er noch hätte unternehmen können, um eine Staatsangehörigkeit zu erlangen, kann somit nicht greifen. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend auch auf seine Verfügung vom 10. Januar 2014 betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit hin, in der das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 13. November 2013 rechtskräftig abgelehnt wurde. Es handelt sich vorliegend zwar nicht um ein Verfahren um die Anerkennung als Staatenloser, die Frage der Staatenlosigkeit ist jedoch unmittelbar mit dem Aspekt der Möglichkeit oder Unmöglichkeit des technischen Wegweisungsvollzuges verknüpft. Es rechtfertigt sich demnach, auf die Voraussetzungen und Bedingungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Staatsangehörigkeit zumindest analog hinzuweisen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen, wer es ohne triftigen Grund unterlässt, die Staatsangehörigkeit seines Heimatstaats zu erwerben (vgl. BGer 2C_36/2012, E. 3.1 mit Hinweisen). Demnach ist die betroffene Person zunächst verpflichtet, alle Schritte zu unternehmen, die nach der nationalen Rechtslage notwendig sind und als zumutbar angesehen werden können, um die Staatsangehörigkeit des Heimatstaats zu erlangen (vgl. BGer 2C_763/2008, a.a.O., E. 3.4 und das Urteil 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 4.2). Von der Vornahme der notwendigen Schritte kann nur dann abgesehen werden, wenn von vornherein offensichtlich keine Chance auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit besteht (vgl. das Urteil C-1538/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2011 E. 5, zitiert in BVGE 2013/2013 E. 7.2.1). Aufgrund der Aktenlage vermag der Beschwerdeführer keineswegs darzutun, er habe alles in seinem Rahmen Mögliche unternommen, um eine gültige Staatsangehörigkeit zu erlangen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, es hätten alle Länder des ehemaligen Jugoslawiens eine Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers abgelehnt, kann offenkundig nicht gefolgt werden. Entsprechende zumutbare rechtliche Schritte wurden gemäss der Aktenlage bei Weitem nicht ausgeschöpft. In der angefochtenen Verfügung wird demnach zu Recht geschlossen, es bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse technischer Natur, aufgrund derer ein Vollzug der Wegweisung als im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG unmöglich bezeichnet werden müsste. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Sachlage nicht als unmöglich im Sinne der gesetzlichen Bestimmung erweist.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: