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E-96/2014

E-96/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-28 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 22. August 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (im Folgenden: die Botschaft) ein Asylgesuch in englischer Sprache ein. B. Mit Schreiben vom 9. September 2011 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer in Form eines Fragenkatalogs auf, innert Frist ergänzende Angaben zu seinem Asylgesuch sowie sachdienliche Beweismittel zu seinen geltend gemachten Asylgründen nachzureichen. Zudem wies die Botschaft den Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit hin, vorhandene Identitätspapiere zu seiner Person einzureichen. C. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 an die Botschaft ergänzte der Beschwerdeführer innert Frist seine Begründung für sein Asylgesuch. D. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer erneut um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise drängen würden, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie um Einreichung allfälliger Beweismittel und notwendiger Identitätspapiere. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 23. November 2011 ging am 2. Dezember 2011 bei der Botschaft ein. E. Am 4. Januar 2012 fand in der Botschaft eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie aus Jaffna machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1996 aufgrund einer militärischen Offensive ins Vanni-Gebiet umgesiedelt worden. Dort habe er mit der Familie seiner Schwester zusammengelebt. Im Jahre 1999 sei er ins Elternhaus nach Jaffna zurückgekehrt. Unter Zwang habe er Leute in einem in der Nähe liegenden Lager der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Lebensmitteln und Wasser versorgt. Er sei deswegen von anderen Leuten belästigt worden. Im Juni bzw. Oktober 2010 sei er zu Hause mutmasslich von Angehörigen der Sicherheitskräfte sowie von (andern) Unbekannten bedroht worden. Deshalb sei er zu den Eltern seiner Schwägerin (weiterhin im Jaffna-Distrikt) umgezogen. In der Zeit zwischen August und Dezember 2011 hätten bewaffnete Unbekannte wiederholt die Eltern des Beschwerdeführers aufgesucht und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahre 2009 seien der Ehemann seiner Schwester und ihr Sohn im Vanni-Gebiet von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Im Rahmen seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer verschiedene Identitätsdokumente (Geburtsurkunde, Reisepass) in Kopie zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 7. November 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 20. November 2013 eröffnete die Botschaft dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM. G. Mit am 18. Dezember 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. November 2013. H. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 überwies die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber zur Behandlung.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.

E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab­gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - bis auf den sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.

E. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 5.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdungssituation seiner Person ergebe, zu bestätigen.

E. 5.4 Es ist mit der Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung einig zu gehen, dass nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen um Übergriffe Dritter handelt, der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 jedoch stark abgenommen hat. Auch hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass nicht mehr von einer allgemeinen Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die srilankische Armee und die staatlichen Behörden auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen sind in Berücksichtigung seiner persönlichen Situation mangels Intensität nicht als asylrelevant zu erachten. Es ist aufgrund der vorliegend konkreten Umstände von der Schutzfähigkeit des srilankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, die sich in entscheidwesentlicher Hinsicht in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern. Das BFM kommt in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweist, das ihn in seinem Heimatland zum aktuellen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde. 6.Somit kann der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die Schweizerische Vertretung in Colombo Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-96/2014 Urteil vom 28. Februar 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._____, geboren ______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. November 2013 / N _____. Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 22. August 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (im Folgenden: die Botschaft) ein Asylgesuch in englischer Sprache ein. B. Mit Schreiben vom 9. September 2011 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer in Form eines Fragenkatalogs auf, innert Frist ergänzende Angaben zu seinem Asylgesuch sowie sachdienliche Beweismittel zu seinen geltend gemachten Asylgründen nachzureichen. Zudem wies die Botschaft den Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit hin, vorhandene Identitätspapiere zu seiner Person einzureichen. C. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 an die Botschaft ergänzte der Beschwerdeführer innert Frist seine Begründung für sein Asylgesuch. D. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer erneut um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise drängen würden, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie um Einreichung allfälliger Beweismittel und notwendiger Identitätspapiere. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 23. November 2011 ging am 2. Dezember 2011 bei der Botschaft ein. E. Am 4. Januar 2012 fand in der Botschaft eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie aus Jaffna machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1996 aufgrund einer militärischen Offensive ins Vanni-Gebiet umgesiedelt worden. Dort habe er mit der Familie seiner Schwester zusammengelebt. Im Jahre 1999 sei er ins Elternhaus nach Jaffna zurückgekehrt. Unter Zwang habe er Leute in einem in der Nähe liegenden Lager der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Lebensmitteln und Wasser versorgt. Er sei deswegen von anderen Leuten belästigt worden. Im Juni bzw. Oktober 2010 sei er zu Hause mutmasslich von Angehörigen der Sicherheitskräfte sowie von (andern) Unbekannten bedroht worden. Deshalb sei er zu den Eltern seiner Schwägerin (weiterhin im Jaffna-Distrikt) umgezogen. In der Zeit zwischen August und Dezember 2011 hätten bewaffnete Unbekannte wiederholt die Eltern des Beschwerdeführers aufgesucht und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahre 2009 seien der Ehemann seiner Schwester und ihr Sohn im Vanni-Gebiet von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Im Rahmen seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer verschiedene Identitätsdokumente (Geburtsurkunde, Reisepass) in Kopie zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 7. November 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 20. November 2013 eröffnete die Botschaft dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM. G. Mit am 18. Dezember 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. November 2013. H. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 überwies die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber zur Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab­gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge­nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - bis auf den sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdungssituation seiner Person ergebe, zu bestätigen. 5.4 Es ist mit der Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung einig zu gehen, dass nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen um Übergriffe Dritter handelt, der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 jedoch stark abgenommen hat. Auch hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass nicht mehr von einer allgemeinen Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die srilankische Armee und die staatlichen Behörden auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen sind in Berücksichtigung seiner persönlichen Situation mangels Intensität nicht als asylrelevant zu erachten. Es ist aufgrund der vorliegend konkreten Umstände von der Schutzfähigkeit des srilankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der Beschwerde, die sich in entscheidwesentlicher Hinsicht in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, nichts zu ändern. Das BFM kommt in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweist, das ihn in seinem Heimatland zum aktuellen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde. 6.Somit kann der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die Schweizerische Vertretung in Colombo Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: