Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, zuletzt wohnhaft in B._______, Provinz Parwan, gelangte eigenen Angaben zufolge über Kabul, durch Pakistan, den Iran, die Türkei, via Griechenland nach Frankreich und reiste von dort am 6. September 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Gesuch um Asyl stellte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 17. September 2007 und der kantonalen Anhörung vom 4. Dezember 2007 im Wesentlichen geltend, sein Vater sei von seinem (späteren) Stiefvater ermordet worden, seine Mutter habe sich gezwungen gesehen, seinen (späteren) Stiefvater zu heiraten, der Beschwerdeführer sei daraufhin mit seinem Stiefvater, seinen beiden Halbgeschwistern und seiner Mutter aufgewachsen, sein Stiefvater habe ihn bei Tag und bei Nacht zum Teppichknüpfen gezwungen und ihm Schulbildung verwehrt, er habe ihn ausserdem misshandelt, oft geschlagen, einmal mit einem Stück Holz, so dass der Beschwerdeführer über Stunden bewusstlos gewesen sei. Zudem habe er ihn einmal vom Dach gestossen, so dass sich der Beschwerdeführer (...) verletzt habe, und habe ihn (...) verbrannt. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, der Stiefvater wolle ihn töten, und habe ihm zur Flucht geraten. Daraufhin habe er sich zu seinem (...) in Kabul begeben, von wo er seine Flucht aus Afghanistan angetreten habe. B. Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit wurde mit Beschluss vom 5. November 2007 gemäss Art. 17 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) von der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt eine Beistandschaft errichtet, welche nach Erreichen der Mündigkeit am (...) wieder aufgehoben wurde. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, unter Aufhebung der Verfügung sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug für unzumutbar zu erklären und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Seine Bedürftigkeit belegte der Beschwerdeführer mit einer Fürsorgebestätigung vom 28. Januar 2010. Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ein. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete es und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Lehrvertrages vom 3. Februar 2010 ein, wonach er per 2. August 2011 eine Lehrstelle zum (...) antreten werde. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht einer Fachpsychologin für Psychotherapie, bei der er (...) in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, ein. Darin wird ihm eine (...) attestiert.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4.Das BFM hielt die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft, weil es an seinen Ausführungen Realitätskennzeichen vermisste, wie etwa detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung (z.B. Dialoge) oder inhaltliche Besonderheiten. Das BFM stellte fest, dass Realitätskennzeichen solcher Art bei der Schilderung der Asylgründe vollständig fehlten, die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen keinerlei Detailreichtum auf und es fehlten individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein individualisiertes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Ausserdem wies das BFM auf verschiedene Widersprüche zwischen Aussagen, die bei der Befragung zur Person gemacht wurden, und solchen anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG hin. Für den Inhalt dieser Widersprüche wird auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. Den Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zog die Vorinstanz auch deshalb in Zweifel, weil sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien und dabei nicht lediglich Konkretisierungen bereits dargelegter Ereignisse darstellten. So wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung angegeben habe, sein Stiefvater habe ihn misshandelt, mehrmals geschlagen und (...) verbrannt, bei der Anhörung dagegen weitere, schwere Misshandlungen vorgebracht habe, nämlich sein Stiefvater habe ihn einmal mit einem Stück Holz auf den Kopf geschlagen, so dass er über mehrere Stunden bewusstlos gewesen sei, und habe ihn einmal vom Dach gestossen, so dass er sich an (...) Verletzungen zugezogen habe. Für das BFM war nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Beschwerdeführer diese schwerwiegenden Misshandlungen in der ersten Befragung nicht hätte angeben sollen. Es ging daher davon aus, dass es sich dabei um nachgeschobene Vorbringen handle, mit denen der Beschwerdeführer seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen versucht habe.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe als typisches Symptom seines Traumas eine Vermeidungsstrategie verfolgt, ferner sei es ihm aufgrund fehlender Schulbildung, seiner familiären Umstände und aus Schamgefühl schwergefallen, über seine Erlebnisse mit Fremden zu sprechen; die Narben und die Verbrennungen seien überdies klar sichtbarer Beweis für die Misshandlungen. Diese Erklärungsversuche vermögen die vom BFM angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht gänzlich auszuräumen. Die Durchsicht der Befragungsprotokolle vermittelt auch dem Bundesverwaltungsgericht das Bild wenig substanziierter Aussagen, die den Eindruck persönlicher Betroffenheit vermissen lassen. Den Verbrennungswunden und Narben als solchen kommt zudem geringe Beweiskraft zu, da sie keinen Aufschluss darüber geben, auf welche Weise und durch wen sie entstanden sind. Im Übrigen kann von einem Asylsuchenden erfahrungsgemäss erwartet werden, dass er alle seine Gründe, die ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland gezwungen haben, mindestens ansatzweise bereits in der Erstbefragung vorträgt und in der Lage ist, bei den Anhörungen auf eine seinem Bildungsgrad entsprechende Weise darüber im Wesentlichen widerspruchsfrei zu berichten. Letztlich kann indessen die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen durch den Stiefvater offen gelassen werden. Denn selbst wenn den Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt wird, müsste dies, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, zur Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft führen, da die Vorbringen gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant sind. So wird als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Grundsätzlich muss eine Verfolgung solcher Art dem Staat zurechenbar sein, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Unter Umständen kann die Flüchtlingseigenschaft auch dann erfüllt sein, wenn eine Verfolgung von nichtstaatlicher Seite geltend gemacht wird. Dies gilt dann, wenn der betreffende Staat weder fähig noch willens ist, dem Verfolgten ausreichenden Schutz zu gewähren. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist schliesslich nicht die Situation zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend macht der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung von staatlicher Seite noch eine solche aus den oben angeführten asylrelevanten Gründen geltend. Vielmehr beschreiben seine Vorbringen eine Verfolgung von einem Privatmann aus rein privaten Gründen. Ein Verfolgungsmotiv aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gründe lässt sich mithin nicht erkennen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Frage, ob der afghanische Staat zum gegebenen Zeitpunkt über eine derart geringe Schutzfähigkeit verfügt, dass eine Verfolgung durch einen Einzelnen ausreicht, um den in den oben zitierten Entscheiden dargelegten Voraussetzungen zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu entsprechen, offen gelassen werden kann, zumal auch die Aktualität der Verfolgung zu verneinen ist. Denn selbst wenn bei einem Minderjährigen, der im Haushalt seines Stiefvaters wohnt, eine Verfolgung durch jenen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bejaht würde, hätte sich die Lage für den Beschwerdeführer, welcher zwischenzeitlich volljährig geworden ist und einen eigenen Hausstand begründen kann, grundlegend gewandelt. Zum heutigen Zeitpunkt ist daher nicht mehr davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Abhängigkeit seines Stiefvaters begeben und von ihm Behelligungen erdulden müsste. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene noch näher einzugehen, da sie an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat. Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung vom BFM zu Recht verfügt.
E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wieder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in einem Aufhebungsverfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, kann von einer Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs abgesehen werden. 7.Das BFM räumte ein, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angespannt sei, die aufständischen Kräfte ihre Tätigkeit verstärkt hätten und ihren Einfluss in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes hätten ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach vertreten, als dass sie flächendeckend wirksam wäre. Ausserdem hätten sich in vielen Regionen funktionierende staatliche Strukturen noch kaum entwickeln können. Trotzdem ging das BFM davon aus, dass nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz stufte trotz vereinzelter Anschläge die Lage in den nördlichen Provinzen wie etwa Parwan sowie in Kabul und weiteren Landesteilen als weiterhin vergleichsweise sicher ein. Von einer permanent instabilen Lage könne nicht gesprochen werden. Zudem verneinte es das Vorliegen individueller Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprächen, zumal er zuletzt in der Provinz Parwan wohnhaft gewesen sei und über einen Onkel in Kabul verfüge. Da seine Vorbringen bezüglich seines Stiefvaters nicht geglaubt werden könnten, sei von einem intakten sozialen Beziehungsnetz auszugehen.
E. 8 Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der damaligen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Mindestanforderungen für die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Infolge der damals im Vergleich zu anderen Regionen etwas günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, namentlich einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und bezeichnete auch den Wegweisungsvollzug in diejenigen Regionen Afghanistans, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden hatten (namentlich die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und der Teil der Gegend von Samangan, der nicht zum Hazarajat gehört), als grundsätzlich zumutbar. In den anderen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich unzumutbar zu betrachten sei. Seit der von der ARK festgelegten Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich die Sicherheitslage in fast allen Teilen Afghanistans verschlechtert. In mehreren der vormals von der ARK für eine Rückkehr noch als vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen und auch in der Hauptstadt Kabul hat die Gefährdung der Zivilbevölkerung, namentlich als Folge der erstarkten Taliban und ihrer zahlreichen Angriffe, zugenommen. Die blutigen Gewaltaktionen reissen in Afghanistan nicht ab, und die Sicherheitslage bleibt in den meisten Gebieten des Landes prekär, was ansatzweise aus den regelmässigen Medienberichten betreffend Kampfeinsätze, Verlustmeldungen von Angehörigen der Schutztruppen, zivile Opfer und landesweit verübte Anschläge hervorgeht. Im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat sich das Bundesverwaltungsgericht erneut einlässlich mit der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt und befunden, dass aufgrund der jüngsten Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage auch der Wegweisungsvollzug in vormals noch als vergleichsweise sicher eingestufte Provinzen, darunter Parwan, inzwischen nicht mehr zumutbar ist. Unter strengen Voraussetzungen (BVGE E-7625/2008, E. 9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc) hat es einzig den Vollzug nach Kabul gegebenenfalls als zumutbar erachtet (und diese Frage bezüglich anderer Grossstädte Afghanistans vorderhand offen gelassen).
E. 9 Die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, weshalb ihm diesbezüglich keine Nachteile in Afghanistan drohten, beruht auf Spekulation. Abgesehen von den nächsten Angehörigen in der Provinz Parwan, ist lediglich (...) in Kabul aktenkundig, bei welchem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge wenige Nächte blieb und der ihm bei der Ausreise aus Afghanistan behilflich war. Damit kann in der hier vorliegenden Konstellation entgegen der Auffassung des BFM nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine ausreichende Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes in Kabul geschlossen werden. Der Umstand, dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Asylangaben bestehen, spielt für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan insofern keine Rolle, als das BFM jedenfalls seine Herkunft aus der Provinz Parwan nicht in Frage stellte und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, dies zu tun. Dass seit der Ausreise aus Afghanistan mehrere Jahre verflossen sind, würde die Anknüpfung an alte Beziehungen und ein Appellieren an familiäre und freundschaftliche Unterstützungspflichten nicht einfacher machen. Eine allfällige Benötigung psychotherapeutischer und medikamentöser Hilfe (der Beschwerdeführer befand sich aktenkundigerweise bis zum Juni 2010 wegen Vorliegens einer (...) in entsprechender Behandlung) würden den Aufbau einer Existenzgrundlage überdies noch zusätzlich erschweren. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als nicht zumutbar zu erachten. 10.Die Beschwerde ist somit bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). 11.Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 8. Februar 2010. Die Rechtsbegehren erschienen zudem nicht als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
E. 12 Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt des Wegweisungsvollzugs -insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein, in der sie für das Beschwerdeverfahren einen Arbeitsaufwand von 11.5 Stunden à Fr. 150.- bzw. insgesamt Fr. 1'725.- ausweist. Dieser Vertretungsaufwand ist im Vergleich mit gleichgelagerten Fällen als leicht überhöht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 7-13 VGKE) erscheint ein Zeitaufwand von 7 Stunden als angemessen, weshalb die Vertretungskosten auf Fr. 1'050.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festzusetzen sind und die Parteientschädigung - um die Hälfte gekürzt - auf Fr. 525.- festzulegen ist. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 525.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-966/2010 Urteil vom 29. August 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle für Asylsuchende, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, zuletzt wohnhaft in B._______, Provinz Parwan, gelangte eigenen Angaben zufolge über Kabul, durch Pakistan, den Iran, die Türkei, via Griechenland nach Frankreich und reiste von dort am 6. September 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Gesuch um Asyl stellte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 17. September 2007 und der kantonalen Anhörung vom 4. Dezember 2007 im Wesentlichen geltend, sein Vater sei von seinem (späteren) Stiefvater ermordet worden, seine Mutter habe sich gezwungen gesehen, seinen (späteren) Stiefvater zu heiraten, der Beschwerdeführer sei daraufhin mit seinem Stiefvater, seinen beiden Halbgeschwistern und seiner Mutter aufgewachsen, sein Stiefvater habe ihn bei Tag und bei Nacht zum Teppichknüpfen gezwungen und ihm Schulbildung verwehrt, er habe ihn ausserdem misshandelt, oft geschlagen, einmal mit einem Stück Holz, so dass der Beschwerdeführer über Stunden bewusstlos gewesen sei. Zudem habe er ihn einmal vom Dach gestossen, so dass sich der Beschwerdeführer (...) verletzt habe, und habe ihn (...) verbrannt. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, der Stiefvater wolle ihn töten, und habe ihm zur Flucht geraten. Daraufhin habe er sich zu seinem (...) in Kabul begeben, von wo er seine Flucht aus Afghanistan angetreten habe. B. Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit wurde mit Beschluss vom 5. November 2007 gemäss Art. 17 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) von der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt eine Beistandschaft errichtet, welche nach Erreichen der Mündigkeit am (...) wieder aufgehoben wurde. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, unter Aufhebung der Verfügung sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug für unzumutbar zu erklären und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Seine Bedürftigkeit belegte der Beschwerdeführer mit einer Fürsorgebestätigung vom 28. Januar 2010. Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2010 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ein. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete es und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Lehrvertrages vom 3. Februar 2010 ein, wonach er per 2. August 2011 eine Lehrstelle zum (...) antreten werde. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht einer Fachpsychologin für Psychotherapie, bei der er (...) in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, ein. Darin wird ihm eine (...) attestiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatze zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4.Das BFM hielt die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft, weil es an seinen Ausführungen Realitätskennzeichen vermisste, wie etwa detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung (z.B. Dialoge) oder inhaltliche Besonderheiten. Das BFM stellte fest, dass Realitätskennzeichen solcher Art bei der Schilderung der Asylgründe vollständig fehlten, die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen keinerlei Detailreichtum auf und es fehlten individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein individualisiertes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Ausserdem wies das BFM auf verschiedene Widersprüche zwischen Aussagen, die bei der Befragung zur Person gemacht wurden, und solchen anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG hin. Für den Inhalt dieser Widersprüche wird auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. Den Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zog die Vorinstanz auch deshalb in Zweifel, weil sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden seien und dabei nicht lediglich Konkretisierungen bereits dargelegter Ereignisse darstellten. So wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung angegeben habe, sein Stiefvater habe ihn misshandelt, mehrmals geschlagen und (...) verbrannt, bei der Anhörung dagegen weitere, schwere Misshandlungen vorgebracht habe, nämlich sein Stiefvater habe ihn einmal mit einem Stück Holz auf den Kopf geschlagen, so dass er über mehrere Stunden bewusstlos gewesen sei, und habe ihn einmal vom Dach gestossen, so dass er sich an (...) Verletzungen zugezogen habe. Für das BFM war nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Beschwerdeführer diese schwerwiegenden Misshandlungen in der ersten Befragung nicht hätte angeben sollen. Es ging daher davon aus, dass es sich dabei um nachgeschobene Vorbringen handle, mit denen der Beschwerdeführer seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen versucht habe. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe als typisches Symptom seines Traumas eine Vermeidungsstrategie verfolgt, ferner sei es ihm aufgrund fehlender Schulbildung, seiner familiären Umstände und aus Schamgefühl schwergefallen, über seine Erlebnisse mit Fremden zu sprechen; die Narben und die Verbrennungen seien überdies klar sichtbarer Beweis für die Misshandlungen. Diese Erklärungsversuche vermögen die vom BFM angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht gänzlich auszuräumen. Die Durchsicht der Befragungsprotokolle vermittelt auch dem Bundesverwaltungsgericht das Bild wenig substanziierter Aussagen, die den Eindruck persönlicher Betroffenheit vermissen lassen. Den Verbrennungswunden und Narben als solchen kommt zudem geringe Beweiskraft zu, da sie keinen Aufschluss darüber geben, auf welche Weise und durch wen sie entstanden sind. Im Übrigen kann von einem Asylsuchenden erfahrungsgemäss erwartet werden, dass er alle seine Gründe, die ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland gezwungen haben, mindestens ansatzweise bereits in der Erstbefragung vorträgt und in der Lage ist, bei den Anhörungen auf eine seinem Bildungsgrad entsprechende Weise darüber im Wesentlichen widerspruchsfrei zu berichten. Letztlich kann indessen die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen durch den Stiefvater offen gelassen werden. Denn selbst wenn den Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt wird, müsste dies, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, zur Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft führen, da die Vorbringen gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant sind. So wird als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Grundsätzlich muss eine Verfolgung solcher Art dem Staat zurechenbar sein, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Unter Umständen kann die Flüchtlingseigenschaft auch dann erfüllt sein, wenn eine Verfolgung von nichtstaatlicher Seite geltend gemacht wird. Dies gilt dann, wenn der betreffende Staat weder fähig noch willens ist, dem Verfolgten ausreichenden Schutz zu gewähren. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist schliesslich nicht die Situation zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend macht der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung von staatlicher Seite noch eine solche aus den oben angeführten asylrelevanten Gründen geltend. Vielmehr beschreiben seine Vorbringen eine Verfolgung von einem Privatmann aus rein privaten Gründen. Ein Verfolgungsmotiv aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gründe lässt sich mithin nicht erkennen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Frage, ob der afghanische Staat zum gegebenen Zeitpunkt über eine derart geringe Schutzfähigkeit verfügt, dass eine Verfolgung durch einen Einzelnen ausreicht, um den in den oben zitierten Entscheiden dargelegten Voraussetzungen zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu entsprechen, offen gelassen werden kann, zumal auch die Aktualität der Verfolgung zu verneinen ist. Denn selbst wenn bei einem Minderjährigen, der im Haushalt seines Stiefvaters wohnt, eine Verfolgung durch jenen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bejaht würde, hätte sich die Lage für den Beschwerdeführer, welcher zwischenzeitlich volljährig geworden ist und einen eigenen Hausstand begründen kann, grundlegend gewandelt. Zum heutigen Zeitpunkt ist daher nicht mehr davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Abhängigkeit seines Stiefvaters begeben und von ihm Behelligungen erdulden müsste. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene noch näher einzugehen, da sie an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat. Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung vom BFM zu Recht verfügt. 6.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wieder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in einem Aufhebungsverfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, kann von einer Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs abgesehen werden. 7.Das BFM räumte ein, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angespannt sei, die aufständischen Kräfte ihre Tätigkeit verstärkt hätten und ihren Einfluss in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes hätten ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach vertreten, als dass sie flächendeckend wirksam wäre. Ausserdem hätten sich in vielen Regionen funktionierende staatliche Strukturen noch kaum entwickeln können. Trotzdem ging das BFM davon aus, dass nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz stufte trotz vereinzelter Anschläge die Lage in den nördlichen Provinzen wie etwa Parwan sowie in Kabul und weiteren Landesteilen als weiterhin vergleichsweise sicher ein. Von einer permanent instabilen Lage könne nicht gesprochen werden. Zudem verneinte es das Vorliegen individueller Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprächen, zumal er zuletzt in der Provinz Parwan wohnhaft gewesen sei und über einen Onkel in Kabul verfüge. Da seine Vorbringen bezüglich seines Stiefvaters nicht geglaubt werden könnten, sei von einem intakten sozialen Beziehungsnetz auszugehen.
8. Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der damaligen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Mindestanforderungen für die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Infolge der damals im Vergleich zu anderen Regionen etwas günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, namentlich einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und bezeichnete auch den Wegweisungsvollzug in diejenigen Regionen Afghanistans, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden hatten (namentlich die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und der Teil der Gegend von Samangan, der nicht zum Hazarajat gehört), als grundsätzlich zumutbar. In den anderen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich unzumutbar zu betrachten sei. Seit der von der ARK festgelegten Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich die Sicherheitslage in fast allen Teilen Afghanistans verschlechtert. In mehreren der vormals von der ARK für eine Rückkehr noch als vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen und auch in der Hauptstadt Kabul hat die Gefährdung der Zivilbevölkerung, namentlich als Folge der erstarkten Taliban und ihrer zahlreichen Angriffe, zugenommen. Die blutigen Gewaltaktionen reissen in Afghanistan nicht ab, und die Sicherheitslage bleibt in den meisten Gebieten des Landes prekär, was ansatzweise aus den regelmässigen Medienberichten betreffend Kampfeinsätze, Verlustmeldungen von Angehörigen der Schutztruppen, zivile Opfer und landesweit verübte Anschläge hervorgeht. Im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat sich das Bundesverwaltungsgericht erneut einlässlich mit der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt und befunden, dass aufgrund der jüngsten Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage auch der Wegweisungsvollzug in vormals noch als vergleichsweise sicher eingestufte Provinzen, darunter Parwan, inzwischen nicht mehr zumutbar ist. Unter strengen Voraussetzungen (BVGE E-7625/2008, E. 9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc) hat es einzig den Vollzug nach Kabul gegebenenfalls als zumutbar erachtet (und diese Frage bezüglich anderer Grossstädte Afghanistans vorderhand offen gelassen).
9. Die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, weshalb ihm diesbezüglich keine Nachteile in Afghanistan drohten, beruht auf Spekulation. Abgesehen von den nächsten Angehörigen in der Provinz Parwan, ist lediglich (...) in Kabul aktenkundig, bei welchem der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge wenige Nächte blieb und der ihm bei der Ausreise aus Afghanistan behilflich war. Damit kann in der hier vorliegenden Konstellation entgegen der Auffassung des BFM nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine ausreichende Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes in Kabul geschlossen werden. Der Umstand, dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Asylangaben bestehen, spielt für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan insofern keine Rolle, als das BFM jedenfalls seine Herkunft aus der Provinz Parwan nicht in Frage stellte und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, dies zu tun. Dass seit der Ausreise aus Afghanistan mehrere Jahre verflossen sind, würde die Anknüpfung an alte Beziehungen und ein Appellieren an familiäre und freundschaftliche Unterstützungspflichten nicht einfacher machen. Eine allfällige Benötigung psychotherapeutischer und medikamentöser Hilfe (der Beschwerdeführer befand sich aktenkundigerweise bis zum Juni 2010 wegen Vorliegens einer (...) in entsprechender Behandlung) würden den Aufbau einer Existenzgrundlage überdies noch zusätzlich erschweren. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als nicht zumutbar zu erachten. 10.Die Beschwerde ist somit bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). 11.Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 8. Februar 2010. Die Rechtsbegehren erschienen zudem nicht als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
12. Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt des Wegweisungsvollzugs -insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote ein, in der sie für das Beschwerdeverfahren einen Arbeitsaufwand von 11.5 Stunden à Fr. 150.- bzw. insgesamt Fr. 1'725.- ausweist. Dieser Vertretungsaufwand ist im Vergleich mit gleichgelagerten Fällen als leicht überhöht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 7-13 VGKE) erscheint ein Zeitaufwand von 7 Stunden als angemessen, weshalb die Vertretungskosten auf Fr. 1'050.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festzusetzen sind und die Parteientschädigung - um die Hälfte gekürzt - auf Fr. 525.- festzulegen ist. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 werden aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 525.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer