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E-939/2010

E-939/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Araber aus Bagdad, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 18. August 2009, passierte die türkische Grenze zu Fuss und gelangte am 18. September 2009 illegal in die Schweiz, wo er durch die Grenzwache angehalten wurde. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 8. Oktober 2009 wurde er dort summarisch befragt und am 4. Januar 2010 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Sohn eines Arabers und einer Kurdin aus C._______. Ab 2007 sei er von schiitischen Milizen, D._______ und E._______, bedroht worden, da er Sunnite sei und sein Vater als F._______ in der Armee Saddam Husseins gedient habe. Man habe ihn aufgefordert, sich auf dem Posten zu melden, was er nicht getan habe, nachdem er vernommen habe, dass dort Leute umgebracht würden. Im (...) sei sein Bruder G._______ auf der Strasse erschossen worden. In der Folge sei auch das Haus von G._______ in die Luft gesprengt worden und dabei sei dessen Familie ums Leben gekommen. Im (...) 2009 sei das (...) der Familie in die Luft gesprengt worden und dabei sein Bruder H._______ ums Leben gekommen. Im Juli 2009 sei ihr wieder aufgebautes (...) von den schiitischen Milizen geschlossen und teilweise zerstört worden, nachdem zuvor die Kasse geplündert worden sei. Daraufhin sei er ausgereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Foto eines zerstörten Hauses, ein Foto von ihm und eine Wahlbescheinigung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 - eröffnet am 19. Januar 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde, wobei er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung - die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und er wurde darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem spätere Zeitpunkt entschieden werde. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2009, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 24. März 2010 wurde eine als Beschwerdeergänzung bezeichnete Eingabe mit einem Arztzeugnis vom 16. März 2010 eingereicht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Ziffern 1, 2 und des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Demzufolge ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit - entsprechend dem Rechtsbegehren lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder, ob an seine Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dahin sei grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei halb Araber und halb Kurde, weil seine Mutter eine aus C._______ (Provinz Dohuk) stammende Kurdin sei. Ausserdem verfüge er dort über mehrere Verwandte mütterlicherseits, auch wenn er versucht habe, dem zu widersprechen. Immerhin habe er zu Beginn der beiden Anhörungen stets von Verwandten in der Mehrzahl gesprochen. Daneben sei seine Identitätskarte im Mai 2009 in C._______ ausgestellt worden, was den Schluss nahelege, dass er - entgegen seinen Behauptungen - eine gewisse Beziehung zur Region C._______ gehabt haben müsse, zumindest eine weitere als nur jene, wonach Papiere der Familie von seinem Vater dorthin verlegt worden seien. Auch habe der Vater in der Vergangenheit in der Region C._______ gedient. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer zuerst als diplomierter (...) im Gebiet (...) ausgegeben, was er zwar im späteren Verlauf des Verfahrens wieder relativiert habe (nur zweieinhalb Jahre Studium ohne Abschluss) und er verfüge über eine mehrjährige Erfahrung im (...) seiner Familie, alles Elemente, die ihm eine Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft erleichtern würden. Somit könne er sich im Sinne eines innerstaatlichen Wohnsitzalternative in das kurdisch kontrollierte Gebiet Iraks begeben, namentlich in die Gegend von C._______. Daher sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Ausserdem sei er auch möglich und durchführbar.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei einer Herkunftsanalyse unterzogen worden, gemäss welcher er aus Bagdad stamme. Er bezeichne sich selbst als Araber, was der ethnischen Zuordnung des Vaters entspreche. Er sei ein Kind eines gemischt-ethnischen Ehepaares aus Bagdad, spreche fliessend Arabisch und verstehe nur ein bisschen Kurdisch. Sein Vater habe als F._______ in der Armee Saddam Husseins gedient und er werde im kurdischen Teil Iraks nicht als Kurde angesehen. Die Behauptung der Vorinstanz, seine Mutter komme aus C._______ stimme zwar, es werde aus den Akten aber ersichtlich, dass C._______ der Ursprung ihrer Familie sei, nicht jedoch der Ort, wo sie einst gelebt habe. In den Befragungen habe der Beschwerdeführer gesagt, seine Mutter komme aus I._______, habe aber einen Cousin, der in C._______ lebe (A1/F12; A22 S. 3). Somit komme die Mutter aus der Region, die selbst in den Augen der Vorinstanz nicht als sicher eingestuft werde. Was den Ort seines Identitätsausweises betreffe, habe sich der Beschwerdeführer ausführlich und glaubwürdig geäussert. Es gehe zu weit, aus dem Ausstellungsort darauf zu schliessen, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar sei. Im Sinne von D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 wäre bereits die Einreise des Beschwerdeführers in die Nordprovinzen mit grossen Problemen behaftet und nur mit Hilfe einer so genannten Gewährsperson möglich. Zudem gehöre er als sunnitischer Araber zu einer Personengruppe mit besonderem Schutzbedarf. Im - mit der Beschwerdeergänzung eingereichten - ärztlichen Zeugnis vom 16. März 2010 werden im Wesentlichen Alpträume, Schlafstörungen, Zerstreutheit aufgrund der Explosion des (...) der Familie und der Bedrohung im Heimatland geltend gemacht. Durch die andauernde Belastung vor einer drohenden Rückschaffung, könne sich sein Zustand nicht verbessern und der behandelnde Arzt empfiehlt die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung.

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya). Es kam dabei zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72).

E. 5.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um einen psychisch angeschlagenen Mann mit Berufserfahrung im (...) seiner Familie, der eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus dem Irak in Bagdad wohnhaft war, wo er mit den Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Bis 2003 soll er auch zwei Jahre (...) studiert haben, den Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass er auf diesem Gebiet je gearbeitet hätte. Das BFM stellte diese Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht in Frage und anerkannte implizit, dass ein Wegweisungsvollzug nach Bagdad (Zentralirak) nicht zur Diskussion steht. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung kann aufgrund der Aktenlage jedoch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge im Nordirak ([C._______]) über ein derart enges Beziehungsnetz, das einen Wegweisungsvollzug dorthin erlauben würde. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen sind keine Hinweise ersichtlich, der Beschwerdeführer habe längere Zeit (oder überhaupt jemals) im Nordirak gelebt. Allein aufgrund des Umstands, dass dort ein Cousin seiner Mutter wohnt, zu dem er - gemäss seinen Angaben - keinen Kontakt pflegt, kann nicht geschlossen werden, er verfüge dort über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien. Andere Verwandte hat er in C._______ nicht. Entgegen den Angaben der Vorinstanz sprach der Beschwerdeführer stets nur von einer Person, die in C._______ lebt, und von anderen Verwandten, die in I._______ und Bagdad leben (vgl. A1/10, S. 3; A22/17, Antworten 17-22). Daher kann ihm nicht unterstellt werden, "er verfüge dort über mehrere Verwandte mütterlicherseits" (vgl. BFM-Verfügung, S. 5). Dass er offensichtlich keine nennenswerten Kontakte in C._______ hat, wird auch dadurch ersichtlich, dass er sich bei seiner Ausreise in die Türkei in C._______ nicht länger als eine Nacht aufgehalten und im Freien geschlafen habe (vgl. A22/17, Antwort 134). Ebenfalls zu beachten ist, dass es sich bei ihm nicht um einen ethnischen Kurden, sondern um einen sunnitischen Araber handelt, was ihm eine Integration in die kurdische Gesellschaft nicht erleichtern dürfte. Dies um so weniger als er gemäss Lingua Expertise die kurdische Sprache nur rudimentär beherrscht ("sa connaissance du kurde est fragile", vgl. A18/7, S. 5). Aufgrund der Akten kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne sich im Nordirak eine tragfähige Existenzgrundlage erarbeiten. Daran vermag auch die Tatsache, dass er eine Identitätskarte mit dem Ausstellungsort C._______ hat, nichts zu ändern, zumal das Familienregister bereits früher von seinem Vater dorthin verlegt worden ist.

E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweist sich bei einer gesamtheitlichen Würdigung somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Januar 2010 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Be­schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzuspre­chen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7.3 Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Januar 2010 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-939/2010 Urteil vom 7. Mai 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Dominik Löhrer, lic. iur. (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Araber aus Bagdad, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 18. August 2009, passierte die türkische Grenze zu Fuss und gelangte am 18. September 2009 illegal in die Schweiz, wo er durch die Grenzwache angehalten wurde. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 8. Oktober 2009 wurde er dort summarisch befragt und am 4. Januar 2010 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Sohn eines Arabers und einer Kurdin aus C._______. Ab 2007 sei er von schiitischen Milizen, D._______ und E._______, bedroht worden, da er Sunnite sei und sein Vater als F._______ in der Armee Saddam Husseins gedient habe. Man habe ihn aufgefordert, sich auf dem Posten zu melden, was er nicht getan habe, nachdem er vernommen habe, dass dort Leute umgebracht würden. Im (...) sei sein Bruder G._______ auf der Strasse erschossen worden. In der Folge sei auch das Haus von G._______ in die Luft gesprengt worden und dabei sei dessen Familie ums Leben gekommen. Im (...) 2009 sei das (...) der Familie in die Luft gesprengt worden und dabei sein Bruder H._______ ums Leben gekommen. Im Juli 2009 sei ihr wieder aufgebautes (...) von den schiitischen Milizen geschlossen und teilweise zerstört worden, nachdem zuvor die Kasse geplündert worden sei. Daraufhin sei er ausgereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Foto eines zerstörten Hauses, ein Foto von ihm und eine Wahlbescheinigung zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 - eröffnet am 19. Januar 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde, wobei er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung - die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und er wurde darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem spätere Zeitpunkt entschieden werde. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2009, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 24. März 2010 wurde eine als Beschwerdeergänzung bezeichnete Eingabe mit einem Arztzeugnis vom 16. März 2010 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Ziffern 1, 2 und des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, zumal sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Demzufolge ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit - entsprechend dem Rechtsbegehren lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder, ob an seine Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dahin sei grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei halb Araber und halb Kurde, weil seine Mutter eine aus C._______ (Provinz Dohuk) stammende Kurdin sei. Ausserdem verfüge er dort über mehrere Verwandte mütterlicherseits, auch wenn er versucht habe, dem zu widersprechen. Immerhin habe er zu Beginn der beiden Anhörungen stets von Verwandten in der Mehrzahl gesprochen. Daneben sei seine Identitätskarte im Mai 2009 in C._______ ausgestellt worden, was den Schluss nahelege, dass er - entgegen seinen Behauptungen - eine gewisse Beziehung zur Region C._______ gehabt haben müsse, zumindest eine weitere als nur jene, wonach Papiere der Familie von seinem Vater dorthin verlegt worden seien. Auch habe der Vater in der Vergangenheit in der Region C._______ gedient. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer zuerst als diplomierter (...) im Gebiet (...) ausgegeben, was er zwar im späteren Verlauf des Verfahrens wieder relativiert habe (nur zweieinhalb Jahre Studium ohne Abschluss) und er verfüge über eine mehrjährige Erfahrung im (...) seiner Familie, alles Elemente, die ihm eine Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft erleichtern würden. Somit könne er sich im Sinne eines innerstaatlichen Wohnsitzalternative in das kurdisch kontrollierte Gebiet Iraks begeben, namentlich in die Gegend von C._______. Daher sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Ausserdem sei er auch möglich und durchführbar. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei einer Herkunftsanalyse unterzogen worden, gemäss welcher er aus Bagdad stamme. Er bezeichne sich selbst als Araber, was der ethnischen Zuordnung des Vaters entspreche. Er sei ein Kind eines gemischt-ethnischen Ehepaares aus Bagdad, spreche fliessend Arabisch und verstehe nur ein bisschen Kurdisch. Sein Vater habe als F._______ in der Armee Saddam Husseins gedient und er werde im kurdischen Teil Iraks nicht als Kurde angesehen. Die Behauptung der Vorinstanz, seine Mutter komme aus C._______ stimme zwar, es werde aus den Akten aber ersichtlich, dass C._______ der Ursprung ihrer Familie sei, nicht jedoch der Ort, wo sie einst gelebt habe. In den Befragungen habe der Beschwerdeführer gesagt, seine Mutter komme aus I._______, habe aber einen Cousin, der in C._______ lebe (A1/F12; A22 S. 3). Somit komme die Mutter aus der Region, die selbst in den Augen der Vorinstanz nicht als sicher eingestuft werde. Was den Ort seines Identitätsausweises betreffe, habe sich der Beschwerdeführer ausführlich und glaubwürdig geäussert. Es gehe zu weit, aus dem Ausstellungsort darauf zu schliessen, dass der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar sei. Im Sinne von D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 wäre bereits die Einreise des Beschwerdeführers in die Nordprovinzen mit grossen Problemen behaftet und nur mit Hilfe einer so genannten Gewährsperson möglich. Zudem gehöre er als sunnitischer Araber zu einer Personengruppe mit besonderem Schutzbedarf. Im - mit der Beschwerdeergänzung eingereichten - ärztlichen Zeugnis vom 16. März 2010 werden im Wesentlichen Alpträume, Schlafstörungen, Zerstreutheit aufgrund der Explosion des (...) der Familie und der Bedrohung im Heimatland geltend gemacht. Durch die andauernde Belastung vor einer drohenden Rückschaffung, könne sich sein Zustand nicht verbessern und der behandelnde Arzt empfiehlt die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. 5. 5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya). Es kam dabei zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). 5.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um einen psychisch angeschlagenen Mann mit Berufserfahrung im (...) seiner Familie, der eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus dem Irak in Bagdad wohnhaft war, wo er mit den Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Bis 2003 soll er auch zwei Jahre (...) studiert haben, den Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass er auf diesem Gebiet je gearbeitet hätte. Das BFM stellte diese Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht in Frage und anerkannte implizit, dass ein Wegweisungsvollzug nach Bagdad (Zentralirak) nicht zur Diskussion steht. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung kann aufgrund der Aktenlage jedoch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge im Nordirak ([C._______]) über ein derart enges Beziehungsnetz, das einen Wegweisungsvollzug dorthin erlauben würde. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen sind keine Hinweise ersichtlich, der Beschwerdeführer habe längere Zeit (oder überhaupt jemals) im Nordirak gelebt. Allein aufgrund des Umstands, dass dort ein Cousin seiner Mutter wohnt, zu dem er - gemäss seinen Angaben - keinen Kontakt pflegt, kann nicht geschlossen werden, er verfüge dort über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien. Andere Verwandte hat er in C._______ nicht. Entgegen den Angaben der Vorinstanz sprach der Beschwerdeführer stets nur von einer Person, die in C._______ lebt, und von anderen Verwandten, die in I._______ und Bagdad leben (vgl. A1/10, S. 3; A22/17, Antworten 17-22). Daher kann ihm nicht unterstellt werden, "er verfüge dort über mehrere Verwandte mütterlicherseits" (vgl. BFM-Verfügung, S. 5). Dass er offensichtlich keine nennenswerten Kontakte in C._______ hat, wird auch dadurch ersichtlich, dass er sich bei seiner Ausreise in die Türkei in C._______ nicht länger als eine Nacht aufgehalten und im Freien geschlafen habe (vgl. A22/17, Antwort 134). Ebenfalls zu beachten ist, dass es sich bei ihm nicht um einen ethnischen Kurden, sondern um einen sunnitischen Araber handelt, was ihm eine Integration in die kurdische Gesellschaft nicht erleichtern dürfte. Dies um so weniger als er gemäss Lingua Expertise die kurdische Sprache nur rudimentär beherrscht ("sa connaissance du kurde est fragile", vgl. A18/7, S. 5). Aufgrund der Akten kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne sich im Nordirak eine tragfähige Existenzgrundlage erarbeiten. Daran vermag auch die Tatsache, dass er eine Identitätskarte mit dem Ausstellungsort C._______ hat, nichts zu ändern, zumal das Familienregister bereits früher von seinem Vater dorthin verlegt worden ist. 5.4. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweist sich bei einer gesamtheitlichen Würdigung somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Januar 2010 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Be­schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzuspre­chen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.3. Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Januar 2010 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: