Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der somalische Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2015 mit dem Auto Richtung Äthiopien verlassen. Über den Sudan, wo er einen Monat lang von Schleppern inhaftiert und gefoltert worden sei, sei er nach Ägypten gereist, wo er sich etwa sechseinhalb Monate aufgehalten habe, bevor er in einem Boot im Juni 2016 nach Italien gelangt sei. Am 19. Juni 2016 reiste er als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in die Schweiz ein und stellte tags darauf, am 20. Juni 2016, im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 12. Juli 2016 wurde er ihm Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seiner Identität, zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt. B. Am 14. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Ausweispapiere einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung unterzogen. Gemäss der radiologischen Untersuchung betrug sein Skelettalter im Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre (A10). Am 19. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör, in welchem er weiterhin an seiner Minderjährigkeit und an seinem angegebenen Geburtsdatum festhielt (A12). Unter Berücksichtigung der doppelten Standardabweichung und in einer Gesamtwürdigung aller relevanter Sachverhaltselemente wurde das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...) vom SEM als glaubhaft erachtet. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 30. November 2018 machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus einem Dorf in der Nähe der Stadt B._______, Region (...), Somalia, und gehöre dem Clan der (...) an. Er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinem Bruder im Dorf gelebt. Sein Vater sei im Jahr 2003 getötet worden. Seit dem Jahr 2007 sei die Region unter der Kontrolle der Al-Shabab gewesen. Im August 2015, ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise, sei er von etwa sechs Mitgliedern der Al-Shabab aufgesucht und entführt worden. Er sei in eine Halle in der Stadt B._______ gebracht worden und dort während 20 Tagen mit weiteren Personen ausgebildet worden. Man habe ihnen einen Waffenkurs gegeben und er sei mehrfach geschlagen worden. Man habe ihn und die weiteren Gefangenen zu manipulieren und zur Mitarbeit bei der Al-Shabab zu motivieren versucht. Einige seien auch gezwungen worden Selbstmordanschläge auszuüben. Man habe ihnen wiederholt gesagt, dass die Al-Shabab überall präsent sei, egal wo sie hingehen würden, wodurch er einen Verfolgungswahn entwickelt habe. Nachdem er und ein Kollege erfahren hätten, dass sie einen Auftrag in (...) für die Al-Shabab hätten ausführen sollen, hätten sie entschieden zu fliehen. Nach etwa 20 Tagen in Gefangenschaft seien die Al-Shabab Truppen von kenianischen und somalischen Regierungstruppen angegriffen worden und im Gefecht sei es ihm gelungen zu fliehen. Sein Kollege sei auf der Flucht erwischt und erschossen worden. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe seiner Mutter und seinem Bruder von den Geschehnissen berichtet. Noch am selben Nachmittag seien Mitglieder der Al-Shabab bei ihnen zu Hause erschienen und hätten ihn erneut mitnehmen wollen. Seine Mutter habe sie jedoch überzeugen können, dass er krank sei und nicht sofort mitkommen könne, sie ihn aber später zu ihnen bringen würde. Die Mutter habe dabei laut geschrien und Nachbarn seien auf die Situation aufmerksam geworden. Die Al-Shabab habe den Vorschlag der Mutter sodann akzeptiert, aber gleichzeitig gedroht, sollte der Beschwerdeführer nicht freiwillig zu ihnen zurückkehren, werde man den Bruder entführen. In der gleichen Nacht habe seine Mutter ihn in die Stadt gebracht. Dort hätten sie einen Mann getroffen, welcher ihn mit dem Auto in die somalisch-äthiopische Grenzstadt Dolow mitgenommen habe. Von dort sei er mithilfe eines Schleppers ausgereist. Seit Dezember 2016 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Zuletzt habe er von seinem Onkel gehört, dass sein Bruder von der Al-Shabab entführt worden und seine Mutter verschwunden sei. Folgende Unterlagen reichte der Beschwerdeführer ins Recht: Eine Identitätskarte der (...) im Original Eine Geburtsurkunde im Original, ausgestellt am 10. Oktober 2016 Eine Identitätsbescheinigung im Original, ausgestellt am 10. Oktober 2016 Einen medizinischen Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2017 der [Psychiatrische Klinik] Einen medizinischen Abschlussbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (...) vom 17. August 2018. D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 - eröffnet am 29. Januar 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das SEM begründete die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. E. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Februar 2019 durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Er begründete die Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass seine Aussagen ausführlich und substanziiert gewesen seien und die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten würden. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz und könne somit den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2019 hielt das SEM fest, die Be-schwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es ver-wies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Hierzu führte es aus, er habe in der BzP gesagt, er sei von Al-Shabab Mitgliedern zu Hause aufgesucht worden und man habe ihn rekrutieren wollen, weshalb er einen Monat später ausgereist sei. In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, er sei von der Al-Shabab rekrutiert und in einem Ausbildungslager festgehalten worden. Etwa nach 20 Tagen in Haft sei ihm die Flucht gelungen und er sei nach Hause zurückgekehrt, wo er erneut von der Al-Shabab aufgesucht worden sei. Auf die in der Anhörung nachgeschobenen Vorbringen angesprochen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei ihm zum Zeitpunkt der BzP psychisch schlecht gegangen und er habe an Verfolgungswahn gelitten, weshalb er gedacht habe, dass die Al-Shabab auch in der Schweiz präsent sei. Da er jedoch auch während der BzP von der Al-Shabab und dem Rekrutierungsversuch gesprochen habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in der BzP nicht auch die Inhaftierung hätte erwähnen können. Er habe keine plausible Erklärung für das Nachschieben dieses wichtigen Sachverhaltselements vorbringen können. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass Aussagen von Personen, welche von erlebten, einschneidenden Vorfällen berichten würden, in aller Regel eine Vielzahl von Realitätskennzeichen, wie eine detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen, sowie inhaltliche Besonderheiten aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe zwar während der Anhörung im Rahmen der freien Schilderung viel erzählt, seine Aussagen würde indes keine solchen qualitativen Realitätskennzeichen aufweisen. Er habe die Inhaftierung durch die Al-Shabab im Vergleich mit der Haft im Sudan einzig mit der Ausführung «heftiger und schlimmer» verglichen. Zur Begründung habe er lediglich ausgeführt, er sei im Ausbildungslager der Al-Shabab ständig verprügelt worden und habe dort einen Verfolgungswahn entwickelt. Eine zu erwartende erlebnisgeprägte Nacherzählung sei ausgeblieben. Zu seiner Zeit im Al-Shabab Ausbildungslager habe er überdies nur berichten können, er sei am Gewehr ausgebildet und gefoltert worden, um seinen Willen zu brechen. Auffallend sei ausserdem, dass er den anschliessenden Rekrutierungsversuch - nach der Flucht aus dem Ausbildungslager - während der freien Schilderung der Asylgründe in stereotyper Weise geschildert habe. Gemäss seinen Aussagen seien Al-Shabab Angehörige zu ihm nach Hause gekommen, um ihn mit Gewalt mitzunehmen. Die Mutter habe ihnen gesagt, er sei krank, und habe die Al-Shabab angefleht, ihn nicht mitzunehmen. Diese hätten nach anfänglichem Verneinen zugestimmt, jedoch gedroht, seinen Bruder zu entführen, sollte der Beschwerdeführer später nicht mehr auffindbar sein. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe er die Situation in sehr ähnlicher Weise wiedergegeben, und lediglich angefügt, die Nachbarn seien dazu gekommen. Insgesamt seien in den Schilderungen keine nennenswerten Realkennzeichen auszumachen. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, die Inhaftierung durch die Al-Shabab und den anschliessenden, erneuten Rekrutierungsversuch glaubhaft zu machen. Die eingereichten Arztberichte, welche bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hätten, würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Er habe zwar gegenüber den behandelnden Ärzten die selben Fluchtgründe geschildert. Eine psychotherapeutische Behandlung ziele jedoch nicht auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ab, weshalb Arztberichte keinen Beweiswert für vom SEM als unglaubhaft eingestufte Ereignisse aufweisen würden. Dies schliesse nicht aus, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, ohne dass spezifische asylrelevante Verfolgungserlebnisse dafür ursächlich seien. Er habe selbst geschildert, dass beispielsweise auch Ereignisse während der Reise in die Schweiz traumatisierend gewesen seien. Insgesamt würden somit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hinsichtlich seiner Aussagen, er habe sich in Somalia nie sicher gefühlt und er habe oft zu Hause bleiben müssen, da seine Mutter befürchtet habe, er werde von der Al-Shabab rekrutiert, sei festzustellen, dass gegenwärtig Teile von Somalia von Kampfhandlungen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit sei eine Folge des Konflikts und treffe die gesamte Bevölkerung in Zentral- und Südsomalia. Die von ihm geäusserten kriegsbedingten Ängste und Nachteile seien im Sinne des Art. 3 AsylG nicht asylrelevant.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er habe seine Asylgründe ausführlich und detailliert beschrieben. Bei seiner Flucht aus Somalia sei er noch minderjährig und bei seiner Ankunft in der Schweiz traumatisiert gewesen und habe an Verfolgungswahn gelitten. Deshalb habe er bei seiner Ankunft in der Schweiz grosse Angst gehabt, über seine Erlebnisse mit der Al-Shabab zu sprechen, weshalb er in der BzP nur sehr allgemein seine Probleme mit der Al-Shabab angesprochen habe. Er habe befürchtet, dass die Al-Shabab in der Schweiz Spione habe und sei in grosser Sorge um seine Familie gewesen, zu der er bis heute keinen Kontakt habe. Seine Vorbringen seien insgesamt als substantiiert zu werten; er habe die Fragen mit vielen Details beantwortet und habe nicht ausweichend geantwortet. Ihm sei eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden und er sei weiterhin in psychiatrischer Behandlung, wo er gelernt habe, über seine Erlebnisse zu sprechen. Ausserdem sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er seine Identität habe belegen können. Seine als glaubhaft einzustufenden Vorbringen seien zudem asylrechtlich relevant. Bei einer Rückkehr nach Somalia müsse er befürchten, erneut von der Al-Shabab rekrutiert zu werden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 5.1 Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen die Ausführungen in der Beschwerde keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten im Ergebnis den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
E. 5.2 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Ereignissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.3 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der BzP die angeblich erfolgte Rekrutierung durch die Al-Shabab ohne nachvollziehbaren Grund nicht aufführte. Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden zwar ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4413/2018 vom 7. März 2019 E. 6.2). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Asylgründe anführte, die er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Er hat zwar bereits in der BzP angegeben, er habe Somalia verlassen, da Al-Shabab Mitglieder ihn aufgesucht und ihm gesagt hätten, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten, was er abgelehnt habe (A7, F7.01). Obwohl seine Aussagen zu seinen Asylgründen während der BzP überaus knapp waren und seitens des SEM keine Nachfragen gestellt wurden, hätte erwartet werden können, dass er in der BzP zumindest auch die Inhaftierung erwähnt hätte, da diese letztlich das zentrale Vorbringen darstellt. Seine diesbezüglichen Erklärungen in der Anhörung (A23, F92f) und in der Beschwerdeschrift, er habe bei Ankunft in der Schweiz vor der Al-Shabab Angst gehabt und sei traumatisiert gewesen, überzeugen nicht. Auch unter Berücksichtigung seiner Traumatisierung und seines damals noch jungen Alters von (...) ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in der BzP zwar den Rekrutierungsversuch der Al-Shabab, nicht jedoch die Haft, auch nicht ansatzweise, erwähnt hat. Ausserdem fällt auf, dass er in der BzP angab, er sei mit seiner Mutter auf dem Feld gewesen, als die Al-Shabab ihn aufgesucht habe (A7, F7.01), während er in der Anhörung ausführte, er sei nachts von der Al-Shabab aus dem Schlaf gerissen worden (A23, F68). Es ist der Vorinstanz beizustimmen, dass die erst in der Anhörung dargelegte Inhaftierung den Anschein eines nachgeschobenen Vorbringens erweckt. Zur Glaubhaftmachung von nachgeschobenen Asylgründen bedarf es in der Regel besonderer Anstrengung, da diese grundsätzlich zu bezweifeln sind (vgl. beispielsweise D-4413/2018 vom 7. März 2019 E. 6.2).
E. 5.4 Der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, dass es seinen Aussagen an erlebnisbasierten Einzelheiten fehlt. Zwar hat die Vorinstanz treffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner freien Rede zu seinen Asylgründen während der Anhörung viel erzählt und dabei auch einige Details genannt hat - beispielsweise gab er Dialoge wieder und nannte Namen (A23, F68) - was in der Regel ein positives Element, welches für die Glaubhaftigkeit spricht, darstellt. Dennoch fällt auf, dass er sich auf die Beschreibung des Sachverhalts beschränkt, ohne eine erlebnisgeprägte Sicht einer Person, die während 20 Tagen inhaftiert gewesen sei, einzubringen. Beispielsweise hat er auf die Frage, ob er die Haft im Sudan mit der Inhaftierung durch die Al-Shahab in Somalia vergleichen könne, lediglich gesagt, diejenige in Somalia sei heftiger und schlimmer gewesen (A23, F73). Auf Nachfrage gab er insbesondere an, er habe einen Verfolgungswahn entwickelt, da ihm immer wieder gesagt worden sei, die Organisation (Al-Shabab) sei überall; deshalb habe er bei der BzP auch nicht darüber berichten können (A23, F74). Dabei handelt es sich nicht um einen differenzierten Vergleich zwischen zwei Ereignissen. Ausserdem konnte er auch auf explizite Frage nicht substanziiert angeben, wie die 20 Tage in Gefangenschaft bei der Al-Shabab gewesen seien (A23, F75). Ferner vermochte er besondere Ereignisse oder Veränderungen während der Haft nicht zu beschreiben, sondern gab an, alles sei gleich gewesen (A23, F76). Auch die Antworten auf weitere Präzisierungsfragen fielen mehrheitlich unsubstanziiert aus. Beispielsweise gab er an, das Entführungsverhalten der Al-Shabab sei tagsüber anders als in der Nacht (A23, F88). Auf Nachfrage blieb eine detaillierte Erklärung wiederum aus (A23, F89). Er konnte zwar seine Vorbringen in einer chronologischen Reihenfolge vergleichsweise detailliert angeben, auf spezifische Nachfragen blieben jedoch erlebnisgeprägte Aussagen aus und es fehlen insgesamt qualitative Realkennzeichen.
E. 5.5 Hinzukommend fällt auf, dass seine Darstellung des Verhaltens der Mutter und der Al-Shabab, nachdem ihm die Flucht aus dem Ausbildungslager gelungen sei, wenig nachvollziehbar ist. Es erscheint fragwürdig, weshalb die Al-Shabab ihn nicht sogleich wieder von zu Hause mitgenommen habe (A23, F68, F86-F88). Des Weiteren ist erstaunlich, dass die Mutter nur den Beschwerdeführer ausser Landes geschickt habe, während der Bruder, welcher gemäss Ankündigung der Al-Shabab an Stelle des Beschwerdeführers eingezogen werde, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Al-Shabab zurückkehre, mit der Mutter im Dorf verblieben sei (a.a.O.). Seine diesbezügliche Erklärung, die Mutter sei schwer krank und habe die Hilfe seines Bruders benötigt (A23, F95), leuchtet vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Zwangsrekrutierung nicht ein, zumal zwei Onkel des Beschwerdeführers die Familie unterstützt haben sollen (vgl. A7 Ziff. 3.01 und 5.02; A23 F17, 45f., 72). Ausserdem fehlt jegliche emotionelle Betroffenheit des Beschwerdeführers, als er berichtet, sein Bruder sei dann nach seiner Ausreise von der Al-Shabab entführt worden (A23, F39, F88). In diesem Zusammenhang ist zwar zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben beim Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes eine Suchanfrage aufgegeben habe, da er seit 2016 keinen Kontakt mehr zur Mutter und zum Bruder habe herstellen können (A23, F39). Es befinden sich allerdings keine diesbezüglichen Dokumente in den Akten. Ohnehin würde eine aufgegebene Suchanfrage lediglich den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis über den Aufenthaltsort seiner Familie habe nicht jedoch aus welchem Grund die Familie das Dorf verlassen habe und die Kontaktaufnahme nicht mehr möglich sei.
E. 5.6 Des Weiteren sind seine Aussagen auch nur schwer mit der damaligen Situation in der Stadt B._______ vereinbar. Verschiedene Quellen berichten, dass die Stadt B._______ im Juli 2015 von somalischen Sicherheitskräften und Truppen der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) eingenommen worden sei und die Al-Shabab sich aus der Stadt zurückgezogen habe (vgl. statt vieler: UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Inter-agency assessment mission report B._______, (...) region, 19.08.2015, [Hyperlink], abgerufen am 11.12.2019). Auch ein Mediensprecher der Al-Shabab hat am 23. Juli 2015 gegenüber Reuters ausgesagt, dass B._______ nun in den Händen der AMISOM sei (vgl. Reuters, Somalia says captures strategic city held by al Shabaab, 23.07.2015, [Hyperlink], abgerufen am 11.12.2019). Vor diesem Hintergrund erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im August 2015 von der Al-Shabab rekrutiert und in die Stadt B._______ in ein Ausbildungslager gebracht worden sei. Zwar geht aus verschiedenen Berichten ebenfalls hervor, dass sich die Al-Shabab in umliegende Dörfer zurückgezogen habe (a.a.O.). Da der Beschwerdeführer jedoch mehrfach explizit angab, er sei im August 2015 (A23, F68, F78, F80) in die Stadt B._______, ins Quartier (...) (A23, F65, F68, F84), in eine Ausbildungshalle gebracht worden, kann ausgeschlossen werden, dass er in ein umliegendes Dorf, in welchem die Al-Shabab allenfalls noch die Kontrolle innegehabt hätte, gebracht worden sei. Vom SEM auf den Umstand angesprochen, dass die Stadt im Juli 2015 von der somalischen Regierung befreit worden sei, konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung hinsichtlich des damit unvereinbaren Zeitpunkts seiner Rekrutierung angeben. Er äusserte sich lediglich allgemein über die Verschmelzung der Al-Shabab mit der Gesellschaft und über ihre allgegenwärtige Präsenz. Die Regierung sei sehr schwach und es sei noch nie vorgekommen, dass die somalische Regierung die vollständige Kontrolle über das Gebiet habe (A23, F90f). Auch in der Beschwerde wurde kein Erklärungsversuch bezüglich der Ungereimtheit mit dem Rekrutierungszeitpunkt und dem Ort des Ausbildungslagers vorgenommen.
E. 5.7 Hinsichtlich der beiden eingereichten Arztberichte stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Gegenüber seinen Therapeuten hat er dieselben Erlebnisse geäussert wie im Asylverfahren, was unter Umständen ein Indiz für die Glaubhaftigkeit darstellen kann. Ein Arztbericht kann jedoch lediglich über einen Befund Auskunft geben, bildet indes keinen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis (BVGE 2015/11, E 7.2.1f). In casu überwiegen in einer Gesamtwürdigung die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, weshalb die Arztberichte an den obigen Erwägungen insgesamt nichts zu ändern vermögen.
E. 5.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nach einer Gesamtabwägung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, insgesamt die negativen Glaubhaftigkeitselemente überwiegen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können. Alles in allem bleiben vorliegend die Schilderungen unsubstanziiert und es fehlen Anhaltspunkte und Realkennzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich durchlebt hat. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit treffender Begründung das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb - mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 - auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse für die 6-seitige Beschwerdeschrift und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ein amtliches Honorar von Fr. 450.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Frau lic. iur. Kathrin Stutz wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 450.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-937/2019 Urteil vom 20. Dezember 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der somalische Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2015 mit dem Auto Richtung Äthiopien verlassen. Über den Sudan, wo er einen Monat lang von Schleppern inhaftiert und gefoltert worden sei, sei er nach Ägypten gereist, wo er sich etwa sechseinhalb Monate aufgehalten habe, bevor er in einem Boot im Juni 2016 nach Italien gelangt sei. Am 19. Juni 2016 reiste er als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender in die Schweiz ein und stellte tags darauf, am 20. Juni 2016, im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 12. Juli 2016 wurde er ihm Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seiner Identität, zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt. B. Am 14. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Ausweispapiere einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung unterzogen. Gemäss der radiologischen Untersuchung betrug sein Skelettalter im Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre (A10). Am 19. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör, in welchem er weiterhin an seiner Minderjährigkeit und an seinem angegebenen Geburtsdatum festhielt (A12). Unter Berücksichtigung der doppelten Standardabweichung und in einer Gesamtwürdigung aller relevanter Sachverhaltselemente wurde das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...) vom SEM als glaubhaft erachtet. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 30. November 2018 machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er stamme aus einem Dorf in der Nähe der Stadt B._______, Region (...), Somalia, und gehöre dem Clan der (...) an. Er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinem Bruder im Dorf gelebt. Sein Vater sei im Jahr 2003 getötet worden. Seit dem Jahr 2007 sei die Region unter der Kontrolle der Al-Shabab gewesen. Im August 2015, ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise, sei er von etwa sechs Mitgliedern der Al-Shabab aufgesucht und entführt worden. Er sei in eine Halle in der Stadt B._______ gebracht worden und dort während 20 Tagen mit weiteren Personen ausgebildet worden. Man habe ihnen einen Waffenkurs gegeben und er sei mehrfach geschlagen worden. Man habe ihn und die weiteren Gefangenen zu manipulieren und zur Mitarbeit bei der Al-Shabab zu motivieren versucht. Einige seien auch gezwungen worden Selbstmordanschläge auszuüben. Man habe ihnen wiederholt gesagt, dass die Al-Shabab überall präsent sei, egal wo sie hingehen würden, wodurch er einen Verfolgungswahn entwickelt habe. Nachdem er und ein Kollege erfahren hätten, dass sie einen Auftrag in (...) für die Al-Shabab hätten ausführen sollen, hätten sie entschieden zu fliehen. Nach etwa 20 Tagen in Gefangenschaft seien die Al-Shabab Truppen von kenianischen und somalischen Regierungstruppen angegriffen worden und im Gefecht sei es ihm gelungen zu fliehen. Sein Kollege sei auf der Flucht erwischt und erschossen worden. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe seiner Mutter und seinem Bruder von den Geschehnissen berichtet. Noch am selben Nachmittag seien Mitglieder der Al-Shabab bei ihnen zu Hause erschienen und hätten ihn erneut mitnehmen wollen. Seine Mutter habe sie jedoch überzeugen können, dass er krank sei und nicht sofort mitkommen könne, sie ihn aber später zu ihnen bringen würde. Die Mutter habe dabei laut geschrien und Nachbarn seien auf die Situation aufmerksam geworden. Die Al-Shabab habe den Vorschlag der Mutter sodann akzeptiert, aber gleichzeitig gedroht, sollte der Beschwerdeführer nicht freiwillig zu ihnen zurückkehren, werde man den Bruder entführen. In der gleichen Nacht habe seine Mutter ihn in die Stadt gebracht. Dort hätten sie einen Mann getroffen, welcher ihn mit dem Auto in die somalisch-äthiopische Grenzstadt Dolow mitgenommen habe. Von dort sei er mithilfe eines Schleppers ausgereist. Seit Dezember 2016 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Zuletzt habe er von seinem Onkel gehört, dass sein Bruder von der Al-Shabab entführt worden und seine Mutter verschwunden sei. Folgende Unterlagen reichte der Beschwerdeführer ins Recht: Eine Identitätskarte der (...) im Original Eine Geburtsurkunde im Original, ausgestellt am 10. Oktober 2016 Eine Identitätsbescheinigung im Original, ausgestellt am 10. Oktober 2016 Einen medizinischen Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2017 der [Psychiatrische Klinik] Einen medizinischen Abschlussbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (...) vom 17. August 2018. D. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 - eröffnet am 29. Januar 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das SEM begründete die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. E. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Februar 2019 durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, die Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Er begründete die Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass seine Aussagen ausführlich und substanziiert gewesen seien und die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten würden. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz und könne somit den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2019 hielt das SEM fest, die Be-schwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es ver-wies auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Hierzu führte es aus, er habe in der BzP gesagt, er sei von Al-Shabab Mitgliedern zu Hause aufgesucht worden und man habe ihn rekrutieren wollen, weshalb er einen Monat später ausgereist sei. In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, er sei von der Al-Shabab rekrutiert und in einem Ausbildungslager festgehalten worden. Etwa nach 20 Tagen in Haft sei ihm die Flucht gelungen und er sei nach Hause zurückgekehrt, wo er erneut von der Al-Shabab aufgesucht worden sei. Auf die in der Anhörung nachgeschobenen Vorbringen angesprochen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei ihm zum Zeitpunkt der BzP psychisch schlecht gegangen und er habe an Verfolgungswahn gelitten, weshalb er gedacht habe, dass die Al-Shabab auch in der Schweiz präsent sei. Da er jedoch auch während der BzP von der Al-Shabab und dem Rekrutierungsversuch gesprochen habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in der BzP nicht auch die Inhaftierung hätte erwähnen können. Er habe keine plausible Erklärung für das Nachschieben dieses wichtigen Sachverhaltselements vorbringen können. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass Aussagen von Personen, welche von erlebten, einschneidenden Vorfällen berichten würden, in aller Regel eine Vielzahl von Realitätskennzeichen, wie eine detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen, sowie inhaltliche Besonderheiten aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe zwar während der Anhörung im Rahmen der freien Schilderung viel erzählt, seine Aussagen würde indes keine solchen qualitativen Realitätskennzeichen aufweisen. Er habe die Inhaftierung durch die Al-Shabab im Vergleich mit der Haft im Sudan einzig mit der Ausführung «heftiger und schlimmer» verglichen. Zur Begründung habe er lediglich ausgeführt, er sei im Ausbildungslager der Al-Shabab ständig verprügelt worden und habe dort einen Verfolgungswahn entwickelt. Eine zu erwartende erlebnisgeprägte Nacherzählung sei ausgeblieben. Zu seiner Zeit im Al-Shabab Ausbildungslager habe er überdies nur berichten können, er sei am Gewehr ausgebildet und gefoltert worden, um seinen Willen zu brechen. Auffallend sei ausserdem, dass er den anschliessenden Rekrutierungsversuch - nach der Flucht aus dem Ausbildungslager - während der freien Schilderung der Asylgründe in stereotyper Weise geschildert habe. Gemäss seinen Aussagen seien Al-Shabab Angehörige zu ihm nach Hause gekommen, um ihn mit Gewalt mitzunehmen. Die Mutter habe ihnen gesagt, er sei krank, und habe die Al-Shabab angefleht, ihn nicht mitzunehmen. Diese hätten nach anfänglichem Verneinen zugestimmt, jedoch gedroht, seinen Bruder zu entführen, sollte der Beschwerdeführer später nicht mehr auffindbar sein. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe er die Situation in sehr ähnlicher Weise wiedergegeben, und lediglich angefügt, die Nachbarn seien dazu gekommen. Insgesamt seien in den Schilderungen keine nennenswerten Realkennzeichen auszumachen. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, die Inhaftierung durch die Al-Shabab und den anschliessenden, erneuten Rekrutierungsversuch glaubhaft zu machen. Die eingereichten Arztberichte, welche bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hätten, würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Er habe zwar gegenüber den behandelnden Ärzten die selben Fluchtgründe geschildert. Eine psychotherapeutische Behandlung ziele jedoch nicht auf die Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ab, weshalb Arztberichte keinen Beweiswert für vom SEM als unglaubhaft eingestufte Ereignisse aufweisen würden. Dies schliesse nicht aus, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, ohne dass spezifische asylrelevante Verfolgungserlebnisse dafür ursächlich seien. Er habe selbst geschildert, dass beispielsweise auch Ereignisse während der Reise in die Schweiz traumatisierend gewesen seien. Insgesamt würden somit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hinsichtlich seiner Aussagen, er habe sich in Somalia nie sicher gefühlt und er habe oft zu Hause bleiben müssen, da seine Mutter befürchtet habe, er werde von der Al-Shabab rekrutiert, sei festzustellen, dass gegenwärtig Teile von Somalia von Kampfhandlungen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit sei eine Folge des Konflikts und treffe die gesamte Bevölkerung in Zentral- und Südsomalia. Die von ihm geäusserten kriegsbedingten Ängste und Nachteile seien im Sinne des Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Er habe seine Asylgründe ausführlich und detailliert beschrieben. Bei seiner Flucht aus Somalia sei er noch minderjährig und bei seiner Ankunft in der Schweiz traumatisiert gewesen und habe an Verfolgungswahn gelitten. Deshalb habe er bei seiner Ankunft in der Schweiz grosse Angst gehabt, über seine Erlebnisse mit der Al-Shabab zu sprechen, weshalb er in der BzP nur sehr allgemein seine Probleme mit der Al-Shabab angesprochen habe. Er habe befürchtet, dass die Al-Shabab in der Schweiz Spione habe und sei in grosser Sorge um seine Familie gewesen, zu der er bis heute keinen Kontakt habe. Seine Vorbringen seien insgesamt als substantiiert zu werten; er habe die Fragen mit vielen Details beantwortet und habe nicht ausweichend geantwortet. Ihm sei eine Posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden und er sei weiterhin in psychiatrischer Behandlung, wo er gelernt habe, über seine Erlebnisse zu sprechen. Ausserdem sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er seine Identität habe belegen können. Seine als glaubhaft einzustufenden Vorbringen seien zudem asylrechtlich relevant. Bei einer Rückkehr nach Somalia müsse er befürchten, erneut von der Al-Shabab rekrutiert zu werden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen die Ausführungen in der Beschwerde keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten im Ergebnis den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. 5.2 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Ereignissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der BzP die angeblich erfolgte Rekrutierung durch die Al-Shabab ohne nachvollziehbaren Grund nicht aufführte. Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden zwar ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4413/2018 vom 7. März 2019 E. 6.2). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Asylgründe anführte, die er bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnte. Er hat zwar bereits in der BzP angegeben, er habe Somalia verlassen, da Al-Shabab Mitglieder ihn aufgesucht und ihm gesagt hätten, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten, was er abgelehnt habe (A7, F7.01). Obwohl seine Aussagen zu seinen Asylgründen während der BzP überaus knapp waren und seitens des SEM keine Nachfragen gestellt wurden, hätte erwartet werden können, dass er in der BzP zumindest auch die Inhaftierung erwähnt hätte, da diese letztlich das zentrale Vorbringen darstellt. Seine diesbezüglichen Erklärungen in der Anhörung (A23, F92f) und in der Beschwerdeschrift, er habe bei Ankunft in der Schweiz vor der Al-Shabab Angst gehabt und sei traumatisiert gewesen, überzeugen nicht. Auch unter Berücksichtigung seiner Traumatisierung und seines damals noch jungen Alters von (...) ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in der BzP zwar den Rekrutierungsversuch der Al-Shabab, nicht jedoch die Haft, auch nicht ansatzweise, erwähnt hat. Ausserdem fällt auf, dass er in der BzP angab, er sei mit seiner Mutter auf dem Feld gewesen, als die Al-Shabab ihn aufgesucht habe (A7, F7.01), während er in der Anhörung ausführte, er sei nachts von der Al-Shabab aus dem Schlaf gerissen worden (A23, F68). Es ist der Vorinstanz beizustimmen, dass die erst in der Anhörung dargelegte Inhaftierung den Anschein eines nachgeschobenen Vorbringens erweckt. Zur Glaubhaftmachung von nachgeschobenen Asylgründen bedarf es in der Regel besonderer Anstrengung, da diese grundsätzlich zu bezweifeln sind (vgl. beispielsweise D-4413/2018 vom 7. März 2019 E. 6.2). 5.4 Der Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, dass es seinen Aussagen an erlebnisbasierten Einzelheiten fehlt. Zwar hat die Vorinstanz treffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner freien Rede zu seinen Asylgründen während der Anhörung viel erzählt und dabei auch einige Details genannt hat - beispielsweise gab er Dialoge wieder und nannte Namen (A23, F68) - was in der Regel ein positives Element, welches für die Glaubhaftigkeit spricht, darstellt. Dennoch fällt auf, dass er sich auf die Beschreibung des Sachverhalts beschränkt, ohne eine erlebnisgeprägte Sicht einer Person, die während 20 Tagen inhaftiert gewesen sei, einzubringen. Beispielsweise hat er auf die Frage, ob er die Haft im Sudan mit der Inhaftierung durch die Al-Shahab in Somalia vergleichen könne, lediglich gesagt, diejenige in Somalia sei heftiger und schlimmer gewesen (A23, F73). Auf Nachfrage gab er insbesondere an, er habe einen Verfolgungswahn entwickelt, da ihm immer wieder gesagt worden sei, die Organisation (Al-Shabab) sei überall; deshalb habe er bei der BzP auch nicht darüber berichten können (A23, F74). Dabei handelt es sich nicht um einen differenzierten Vergleich zwischen zwei Ereignissen. Ausserdem konnte er auch auf explizite Frage nicht substanziiert angeben, wie die 20 Tage in Gefangenschaft bei der Al-Shabab gewesen seien (A23, F75). Ferner vermochte er besondere Ereignisse oder Veränderungen während der Haft nicht zu beschreiben, sondern gab an, alles sei gleich gewesen (A23, F76). Auch die Antworten auf weitere Präzisierungsfragen fielen mehrheitlich unsubstanziiert aus. Beispielsweise gab er an, das Entführungsverhalten der Al-Shabab sei tagsüber anders als in der Nacht (A23, F88). Auf Nachfrage blieb eine detaillierte Erklärung wiederum aus (A23, F89). Er konnte zwar seine Vorbringen in einer chronologischen Reihenfolge vergleichsweise detailliert angeben, auf spezifische Nachfragen blieben jedoch erlebnisgeprägte Aussagen aus und es fehlen insgesamt qualitative Realkennzeichen. 5.5 Hinzukommend fällt auf, dass seine Darstellung des Verhaltens der Mutter und der Al-Shabab, nachdem ihm die Flucht aus dem Ausbildungslager gelungen sei, wenig nachvollziehbar ist. Es erscheint fragwürdig, weshalb die Al-Shabab ihn nicht sogleich wieder von zu Hause mitgenommen habe (A23, F68, F86-F88). Des Weiteren ist erstaunlich, dass die Mutter nur den Beschwerdeführer ausser Landes geschickt habe, während der Bruder, welcher gemäss Ankündigung der Al-Shabab an Stelle des Beschwerdeführers eingezogen werde, wenn der Beschwerdeführer nicht zur Al-Shabab zurückkehre, mit der Mutter im Dorf verblieben sei (a.a.O.). Seine diesbezügliche Erklärung, die Mutter sei schwer krank und habe die Hilfe seines Bruders benötigt (A23, F95), leuchtet vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Zwangsrekrutierung nicht ein, zumal zwei Onkel des Beschwerdeführers die Familie unterstützt haben sollen (vgl. A7 Ziff. 3.01 und 5.02; A23 F17, 45f., 72). Ausserdem fehlt jegliche emotionelle Betroffenheit des Beschwerdeführers, als er berichtet, sein Bruder sei dann nach seiner Ausreise von der Al-Shabab entführt worden (A23, F39, F88). In diesem Zusammenhang ist zwar zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben beim Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes eine Suchanfrage aufgegeben habe, da er seit 2016 keinen Kontakt mehr zur Mutter und zum Bruder habe herstellen können (A23, F39). Es befinden sich allerdings keine diesbezüglichen Dokumente in den Akten. Ohnehin würde eine aufgegebene Suchanfrage lediglich den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis über den Aufenthaltsort seiner Familie habe nicht jedoch aus welchem Grund die Familie das Dorf verlassen habe und die Kontaktaufnahme nicht mehr möglich sei. 5.6 Des Weiteren sind seine Aussagen auch nur schwer mit der damaligen Situation in der Stadt B._______ vereinbar. Verschiedene Quellen berichten, dass die Stadt B._______ im Juli 2015 von somalischen Sicherheitskräften und Truppen der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) eingenommen worden sei und die Al-Shabab sich aus der Stadt zurückgezogen habe (vgl. statt vieler: UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Inter-agency assessment mission report B._______, (...) region, 19.08.2015, [Hyperlink], abgerufen am 11.12.2019). Auch ein Mediensprecher der Al-Shabab hat am 23. Juli 2015 gegenüber Reuters ausgesagt, dass B._______ nun in den Händen der AMISOM sei (vgl. Reuters, Somalia says captures strategic city held by al Shabaab, 23.07.2015, [Hyperlink], abgerufen am 11.12.2019). Vor diesem Hintergrund erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im August 2015 von der Al-Shabab rekrutiert und in die Stadt B._______ in ein Ausbildungslager gebracht worden sei. Zwar geht aus verschiedenen Berichten ebenfalls hervor, dass sich die Al-Shabab in umliegende Dörfer zurückgezogen habe (a.a.O.). Da der Beschwerdeführer jedoch mehrfach explizit angab, er sei im August 2015 (A23, F68, F78, F80) in die Stadt B._______, ins Quartier (...) (A23, F65, F68, F84), in eine Ausbildungshalle gebracht worden, kann ausgeschlossen werden, dass er in ein umliegendes Dorf, in welchem die Al-Shabab allenfalls noch die Kontrolle innegehabt hätte, gebracht worden sei. Vom SEM auf den Umstand angesprochen, dass die Stadt im Juli 2015 von der somalischen Regierung befreit worden sei, konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung hinsichtlich des damit unvereinbaren Zeitpunkts seiner Rekrutierung angeben. Er äusserte sich lediglich allgemein über die Verschmelzung der Al-Shabab mit der Gesellschaft und über ihre allgegenwärtige Präsenz. Die Regierung sei sehr schwach und es sei noch nie vorgekommen, dass die somalische Regierung die vollständige Kontrolle über das Gebiet habe (A23, F90f). Auch in der Beschwerde wurde kein Erklärungsversuch bezüglich der Ungereimtheit mit dem Rekrutierungszeitpunkt und dem Ort des Ausbildungslagers vorgenommen. 5.7 Hinsichtlich der beiden eingereichten Arztberichte stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Gegenüber seinen Therapeuten hat er dieselben Erlebnisse geäussert wie im Asylverfahren, was unter Umständen ein Indiz für die Glaubhaftigkeit darstellen kann. Ein Arztbericht kann jedoch lediglich über einen Befund Auskunft geben, bildet indes keinen Beweis für das geltend gemachte traumatisierende Ereignis (BVGE 2015/11, E 7.2.1f). In casu überwiegen in einer Gesamtwürdigung die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, weshalb die Arztberichte an den obigen Erwägungen insgesamt nichts zu ändern vermögen. 5.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass nach einer Gesamtabwägung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, insgesamt die negativen Glaubhaftigkeitselemente überwiegen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können. Alles in allem bleiben vorliegend die Schilderungen unsubstanziiert und es fehlen Anhaltspunkte und Realkennzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich durchlebt hat. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit treffender Begründung das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der Sicherheitslage in Mittel- und Südsomalia vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb - mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 - auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse für die 6-seitige Beschwerdeschrift und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ein amtliches Honorar von Fr. 450.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Frau lic. iur. Kathrin Stutz wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 450.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: