Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 23. Juli 2013 und gelangte am 1. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er am 3. Oktober 2013 um Asyl nachsuchte. Am 10. Oktober 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 2. September 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Syrien wegen Problemen mit der PYD (Partei der Demokratischen Union) verlassen. Er sei von der Partei mehrmals gesucht worden. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie seinen Vater mitgenommen. Er habe sich ihnen sodann gestellt und sei für 14 Tage inhaftiert worden. Dies sei im April 2013 passiert. Zirka drei Monate später sei ein Cousin der Al-Nusra-Front beigetreten, weshalb die PYD ihn und weitere Cousins habe anwerben wollen. Ausserdem befürchte er, da er sich im Jahr 2011 habe einbürgern lassen, von der syrischen Armee eingezogen zu werden. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A4, A8/1, A20/2 und in den internen VA-Antrag (A25/7) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A4, A8/1, A20/2 und zum internen VA-Antrag (A25/7) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Er reichte Kopien diverser Unterlagen aus Syrien betreffend den Ajnabi-Status zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 wies der damalige Instruktionsrichter die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer in die Akten A4, A8 und A20 Einsicht zu gewähren. Weiter lehnte er den Antrag auf Begründung der vorläufigen Aufnahme ab, gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. E. Mit Schreiben vom 4. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und reichte eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 17. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 lud der damalige Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Mit Eingabe vom 25. März 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Mit Schreiben vom 25. März 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Benachrichtigungsschein zum Militärmarsch (inkl. Übersetzung), eine Kopie eines Ajnabi-Ausweises, eine Kopie seines Familienausweises Ajnabi und Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 setzte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik an. L. Mit Eingabe vom 15. April 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 3.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
E. 3.4 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 4 und 12-20), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Die eingereichte Beschwerde zeigt sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
E. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung oder einer weiteren Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit rechtserheblich, berücksichtigt. Die Gewährung des Akteneinsichtsrechts wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 abgehandelt. Darauf ist hier zu verweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu übersetzen. Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer reichte zwei Wasserabrechnungen seines Hauses in B._______ zu den Akten. Diese Dokumente sind vorliegend offensichtlich nicht rechtserheblich, weshalb eine Übersetzung nicht vonnöten ist. Weiter reichte er sein Familienbüchlein sowie ein Dokument, das seinen Laden, der von den Behörden geschlossen worden sei, betrifft. Diese beiden Dokumente wurden von der Vorinstanz übersetzt (SEM-Akten, A24/1).
E. 3.7 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So mache der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben. Einerseits würden seine Vorbringen in Bezug auf persönliche Angaben (Identitätskarte, Status) Ungereimtheiten aufweisen, andererseits mache er insbesondere in Bezug auf die angebliche Furcht vor einem militärischen Aufgebot widersprüchliche Angaben. Es sei ihm deshalb nicht gelungen eine begründete Furcht vor der Absolvierung des Militärdienstes und eine entsprechende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Auseinandersetzung mit Mitgliedern der PYD und seine nachfolgende Haft erwähne er, obwohl es sich um ein zentrales Vorbringen handelt, in der BzP mit keinem Wort. Er erwecke den Eindruck, als wolle er die Bedrohung durch die PYD aufbauschen, um ein asylrelevantes Ausreisemotiv zu konstruieren. Aufgrund seiner vagen, widersprüchlichen und teilweise nachgeschobenen Schilderungen sei es ihm nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung oder eine begründete Furcht vor zielgerichteten Übergriffen durch die PYD glaubhaft zu machen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, in Bezug auf seine Identitätskarte halte die pauschale Behauptung der Vorinstanz den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht stand und der vorgebrachte Widerspruch seinen Status betreffend sei konstruiert, nicht stichhaltig und unbeachtlich. In Bezug auf den Militärdienst bestehe in seinen Aussagen kein Widerspruch. Bezüglich der Bedrohung durch die PYD stütze sich die Vorinstanz auf geringfügige Unterschiede, welche nicht entscheidrelevant seien. Die Vorinstanz beschränke sich auf pauschale Behauptungen und halte es nicht für nötig, präziser zu werden. Sämtliche seiner Ausführungen seien in sich stimmig und logisch nachvollziehbar. Zusammenfassend sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Er habe offensichtlich begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die PYD und ihre Verbündeten. Ebenso seien seine Vorbringen bezüglich des Militärdienstes offensichtlich asylrelevant. Zudem stelle die gezielte Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien durch den IS (Islamischer Staat) eine asylrelevante Verfolgung durch Dritte dar.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, seit Beginn der Unruhen und des Bürgerkrieges in Syrien sei für die dort lebenden Kurdinnen und Kurden keine Situation entstanden, welche den Schluss zulassen würde, dass die Personengruppe heute von kollektiver Verfolgung betroffen wäre.
E. 5.4 In seiner Replik verweist der Beschwerdeführer auf BVGE 2015/3, wonach die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Seine Entziehung von der militärischen Dienstpflicht sei demnach als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Zudem seien einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern diese von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien (Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]). Es sei offensichtlich, dass diese Situation auf ihn zutreffe. Die Aussagen der Vorinstanz, es bestehe keine Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS, seien schlichte Behauptungen.
E. 5.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist.
E. 5.5.1 So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor der Absolvierung des Militärdienstes bei der syrischen Armee und eine entsprechende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer bringt in der BzP vor, die Behörden seien mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn für den Militärdienst abholen wollen (SEM-Akten, A5/11 S. 8). In der Anhörung hingegen führt er aus, er habe nie Kontakt mit den militärischen Behörden gehabt (SEM-Akten, A23/14 Q37). Er sei auch nie von den Behörden aufgeboten worden. Auch geht aus seinen Aussagen hervor, dass er noch nicht einmal über ein Militärbüchlein verfügt (SEM-Akten, A23/14 Q40 f.). Die in der BzP gemachte Aussage, dass er schon mehrmals von den syrischen Behörden aufgrund des Militärdienstes gesucht worden sei, ist deshalb nicht glaubhaft. Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch, ebenso wie die Frage der Echtheit der eingereichten Vorladung, vorliegend offen bleiben (wie etwa im Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2), da der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offenbar drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe glaubhaft vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. Es gelingt der Rechtsmitteleingabe folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Feststellung des Sachverhalts führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 5.5.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die vom Beschwerdeführenden geschilderten Probleme mit der PYD. So hat der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung mit Mitgliedern dieser Partei und die anschliessende 14-tägige Haft in der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl aus der Anhörung hervorgeht, dass er dies als zentrales Vorbringen erachtet. Lediglich auf den summarischen Charakter der ersten Befragung zu verweisen, hilft dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, da von ihm erwartet werden kann, dass er seine wesentlichen Gründe für seine Flucht aus Syrien bereits in dieser Befragung kundtut. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der PYD beziehungsweise der YPG ist auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde.
E. 5.5.3 Der Beschwerdeführer verweist bezüglich seiner Teilnahme an Demonstrationen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert). Es liegen jedoch keine Indizien vor, welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen als Gegner des Regimes identifiziert worden wäre. Es besteht somit für den Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt kein Grund für die Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise.
E. 5.5.4 Bezüglich der Erwägung der Vorinstanz den Status des Beschwerdeführers betreffend dürfte durch die eingereichten Identitätsdokumente mittlerweile erstellt sein, dass der Beschwerdeführer früher den Status eines Ajnabi innehatte, mittlerweile jedoch über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt. Nicht erklären kann der Beschwerdeführer jedoch seine unterschiedlichen Aussagen bezüglich seiner Identitätskarte (SEM-Akten, A5/11 S. 6 und A23/14 Q3 f. und Q58).
E. 5.5.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Kollektivverfolgung und den Schwierigkeiten der kurdischen Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht geschlossen werden kann, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Das Bundesverwaltungsgericht verneint eine Kollektivverfolgung aller Kurden (statt vieler: Urteile des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 und E-4749/2014 vom 8. März 2016).
E. 5.6 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und reicht hierzu Fotos von einer Demonstration in Zürich ein.
E. 5.6.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.6.2 Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D 2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Gestützt auf die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers, die ihn an einer Demonstration zeigen und die oberflächlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht (vgl. Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 5.7 Aus den auf Beschwerdeebene gemachten allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien, den zitierten Berichten und den weiteren eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 8 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-932/2015 Urteil vom 20. April 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am 23. Juli 2013 und gelangte am 1. Oktober 2013 in die Schweiz, wo er am 3. Oktober 2013 um Asyl nachsuchte. Am 10. Oktober 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 2. September 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Syrien wegen Problemen mit der PYD (Partei der Demokratischen Union) verlassen. Er sei von der Partei mehrmals gesucht worden. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie seinen Vater mitgenommen. Er habe sich ihnen sodann gestellt und sei für 14 Tage inhaftiert worden. Dies sei im April 2013 passiert. Zirka drei Monate später sei ein Cousin der Al-Nusra-Front beigetreten, weshalb die PYD ihn und weitere Cousins habe anwerben wollen. Ausserdem befürchte er, da er sich im Jahr 2011 habe einbürgern lassen, von der syrischen Armee eingezogen zu werden. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten A4, A8/1, A20/2 und in den internen VA-Antrag (A25/7) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A4, A8/1, A20/2 und zum internen VA-Antrag (A25/7) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Er reichte Kopien diverser Unterlagen aus Syrien betreffend den Ajnabi-Status zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 wies der damalige Instruktionsrichter die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer in die Akten A4, A8 und A20 Einsicht zu gewähren. Weiter lehnte er den Antrag auf Begründung der vorläufigen Aufnahme ab, gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. E. Mit Schreiben vom 4. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und reichte eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 17. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 lud der damalige Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Mit Eingabe vom 25. März 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Mit Schreiben vom 25. März 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Benachrichtigungsschein zum Militärmarsch (inkl. Übersetzung), eine Kopie eines Ajnabi-Ausweises, eine Kopie seines Familienausweises Ajnabi und Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 setzte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik an. L. Mit Eingabe vom 15. April 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 3.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. 3.4 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 4 und 12-20), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Die eingereichte Beschwerde zeigt sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung oder einer weiteren Vernehmlassung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die eingereichten Beweismittel wurden von der Vorinstanz, soweit rechtserheblich, berücksichtigt. Die Gewährung des Akteneinsichtsrechts wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 abgehandelt. Darauf ist hier zu verweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung rügen. 3.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu übersetzen. Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer reichte zwei Wasserabrechnungen seines Hauses in B._______ zu den Akten. Diese Dokumente sind vorliegend offensichtlich nicht rechtserheblich, weshalb eine Übersetzung nicht vonnöten ist. Weiter reichte er sein Familienbüchlein sowie ein Dokument, das seinen Laden, der von den Behörden geschlossen worden sei, betrifft. Diese beiden Dokumente wurden von der Vorinstanz übersetzt (SEM-Akten, A24/1). 3.7 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So mache der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben. Einerseits würden seine Vorbringen in Bezug auf persönliche Angaben (Identitätskarte, Status) Ungereimtheiten aufweisen, andererseits mache er insbesondere in Bezug auf die angebliche Furcht vor einem militärischen Aufgebot widersprüchliche Angaben. Es sei ihm deshalb nicht gelungen eine begründete Furcht vor der Absolvierung des Militärdienstes und eine entsprechende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Auseinandersetzung mit Mitgliedern der PYD und seine nachfolgende Haft erwähne er, obwohl es sich um ein zentrales Vorbringen handelt, in der BzP mit keinem Wort. Er erwecke den Eindruck, als wolle er die Bedrohung durch die PYD aufbauschen, um ein asylrelevantes Ausreisemotiv zu konstruieren. Aufgrund seiner vagen, widersprüchlichen und teilweise nachgeschobenen Schilderungen sei es ihm nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung oder eine begründete Furcht vor zielgerichteten Übergriffen durch die PYD glaubhaft zu machen. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, in Bezug auf seine Identitätskarte halte die pauschale Behauptung der Vorinstanz den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht stand und der vorgebrachte Widerspruch seinen Status betreffend sei konstruiert, nicht stichhaltig und unbeachtlich. In Bezug auf den Militärdienst bestehe in seinen Aussagen kein Widerspruch. Bezüglich der Bedrohung durch die PYD stütze sich die Vorinstanz auf geringfügige Unterschiede, welche nicht entscheidrelevant seien. Die Vorinstanz beschränke sich auf pauschale Behauptungen und halte es nicht für nötig, präziser zu werden. Sämtliche seiner Ausführungen seien in sich stimmig und logisch nachvollziehbar. Zusammenfassend sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Er habe offensichtlich begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die PYD und ihre Verbündeten. Ebenso seien seine Vorbringen bezüglich des Militärdienstes offensichtlich asylrelevant. Zudem stelle die gezielte Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien durch den IS (Islamischer Staat) eine asylrelevante Verfolgung durch Dritte dar. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, seit Beginn der Unruhen und des Bürgerkrieges in Syrien sei für die dort lebenden Kurdinnen und Kurden keine Situation entstanden, welche den Schluss zulassen würde, dass die Personengruppe heute von kollektiver Verfolgung betroffen wäre. 5.4 In seiner Replik verweist der Beschwerdeführer auf BVGE 2015/3, wonach die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Seine Entziehung von der militärischen Dienstpflicht sei demnach als flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Zudem seien einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sofern diese von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien (Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]). Es sei offensichtlich, dass diese Situation auf ihn zutreffe. Die Aussagen der Vorinstanz, es bestehe keine Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS, seien schlichte Behauptungen. 5.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. 5.5.1 So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor der Absolvierung des Militärdienstes bei der syrischen Armee und eine entsprechende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer bringt in der BzP vor, die Behörden seien mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn für den Militärdienst abholen wollen (SEM-Akten, A5/11 S. 8). In der Anhörung hingegen führt er aus, er habe nie Kontakt mit den militärischen Behörden gehabt (SEM-Akten, A23/14 Q37). Er sei auch nie von den Behörden aufgeboten worden. Auch geht aus seinen Aussagen hervor, dass er noch nicht einmal über ein Militärbüchlein verfügt (SEM-Akten, A23/14 Q40 f.). Die in der BzP gemachte Aussage, dass er schon mehrmals von den syrischen Behörden aufgrund des Militärdienstes gesucht worden sei, ist deshalb nicht glaubhaft. Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte, könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, hierzu Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch, ebenso wie die Frage der Echtheit der eingereichten Vorladung, vorliegend offen bleiben (wie etwa im Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2), da der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit der ihm offenbar drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe glaubhaft vorgebracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen. Es gelingt der Rechtsmitteleingabe folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Feststellung des Sachverhalts führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.5.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die vom Beschwerdeführenden geschilderten Probleme mit der PYD. So hat der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung mit Mitgliedern dieser Partei und die anschliessende 14-tägige Haft in der BzP mit keinem Wort erwähnt, obwohl aus der Anhörung hervorgeht, dass er dies als zentrales Vorbringen erachtet. Lediglich auf den summarischen Charakter der ersten Befragung zu verweisen, hilft dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, da von ihm erwartet werden kann, dass er seine wesentlichen Gründe für seine Flucht aus Syrien bereits in dieser Befragung kundtut. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der PYD beziehungsweise der YPG ist auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. 5.5.3 Der Beschwerdeführer verweist bezüglich seiner Teilnahme an Demonstrationen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert). Es liegen jedoch keine Indizien vor, welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Demonstrationen als Gegner des Regimes identifiziert worden wäre. Es besteht somit für den Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt kein Grund für die Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise. 5.5.4 Bezüglich der Erwägung der Vorinstanz den Status des Beschwerdeführers betreffend dürfte durch die eingereichten Identitätsdokumente mittlerweile erstellt sein, dass der Beschwerdeführer früher den Status eines Ajnabi innehatte, mittlerweile jedoch über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt. Nicht erklären kann der Beschwerdeführer jedoch seine unterschiedlichen Aussagen bezüglich seiner Identitätskarte (SEM-Akten, A5/11 S. 6 und A23/14 Q3 f. und Q58). 5.5.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Kollektivverfolgung und den Schwierigkeiten der kurdischen Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht geschlossen werden kann, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Das Bundesverwaltungsgericht verneint eine Kollektivverfolgung aller Kurden (statt vieler: Urteile des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 und E-4749/2014 vom 8. März 2016). 5.6 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und reicht hierzu Fotos von einer Demonstration in Zürich ein. 5.6.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.6.2 Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D 2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Gestützt auf die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers, die ihn an einer Demonstration zeigen und die oberflächlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht (vgl. Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 5.7 Aus den auf Beschwerdeebene gemachten allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien, den zitierten Berichten und den weiteren eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: