Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden, ersuchten am 28. Mai 2014 um Asyl in der Schweiz. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juni 2014 im Wesentlichen geltend, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Er sei vom Jahr 2002 bis zu seiner Ausreise im Januar 2014 vom Staat als bewaffneter Wachmann angestellt gewesen und habe ein staatliches Futterlager bewacht. Ein arabischer Mitarbeiter sei geflohen und ein anderer Mitarbeiter sei am 24. Oktober 2012 getötet worden. Zudem sei er einmal wegen einer Personenverwechslung für wenige Stunden festgehalten worden. Er sei aus Angst, eines Tages ebenfalls getötet zu werden, mit seiner Familie legal aus Syrien ausgereist. Als Vorwand für die Ausreise habe er angegeben, er begleite seine kranke Ehefrau zur Behandlung ins Ausland. Anlässlich der Anhörung vom 23. Dezember 2014 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei von den Behörden mehrmals vorgeladen worden, weil er verdächtigt worden sei, an kurdischen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Die Behörden hätten ihm aber nichts nachweisen können. Er habe an kurdischen Demonstrationen teilgenommen, sei aber nicht Parteimitglied gewesen. Anfang 2012 habe sich die Regierung militärisch aus der Region zurückgezogen und die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) habe die Macht übernommen. Für ihn habe sich nichts geändert; sein Lohn sei weiterhin von der Regierung bezahlt worden. B._______, Ehefrau des Beschwerdeführers, machte anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juni 2014 im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe als staatlicher Wachmann gearbeitet. Sie habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustosse. Dies und die Kriegslage in Syrien seien der Grund für die Ausreise gewesen. An der Anhörung vom 23. Dezember 2014 sagte sie ergänzend aus, ihr Ehemann sei politisch aktiv gewesen und habe an kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Die Behörden hätten ihn deswegen befragt. C._______, Tochter des Beschwerdeführers, gab anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juni 2014 und der Anhörung vom 23. Dezember 2014 an, sie sei mit den Eltern in die Schweiz geflüchtet. Sie selbst habe im Heimatland keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführenden reichten eine Quittung für den Grenzübertritt, ein Dokument zum Nachweis der Verwechslung, ein Dokument zum Nachweis, dass nichts gegen ihn vorliege, einen Arbeitsvertrag, einen Gesundheitsausweis, einen Kaufvertrag seines Autos, eine Vollmacht der Ehefrau, zwei Fotos, die Pässe aller Familienmitglieder im Original sowie ein Familienregisterauszug im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vorinstanz um Einsicht in die Akten A9/2, A14/1 und A15 sowie eventualiter um eine Begründung betreffend den internen Antrag um vorläufige Aufnahme (VA-Antrag). E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten vollumfängliche Einsicht in die Akten A9/2 und A14/1 sowie in den internen VA-Antrag (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A9/2 und A14/1 sowie zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend internen VA-Antrag zuzustellen (Rechtsbegehren 2). Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen (Rechtsbegehren 5). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6). Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 7). F. Am 27. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Demokratischen Partei Kurdistani - Organisation Schweiz vom 13. Februar 2015 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 wies die damalige Instruktionsrichterin das Rechtsbegehren 5 der Beschwerdeführenden ab und erhob einen Kostenvorschuss. H. Mit Schreiben vom 11. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Dem Schreiben waren eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie ein Schreiben betreffend Entlassung des Beschwerdeführers beigelegt. Die Übersetzung dieses Schreibens wurde am 16. März 2015 nachgereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 verzichtete die damalige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gut und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. Am 20. April 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 gewährte die damalige Instruktionsrichterin Einsicht in die Akte A14/1; im Übrigen lehnte sie die Rechtsbegehren 1, 2 und 3 der Beschwerdeführenden ab.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehender Erwägung einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). An der Beurteilung des Rechtsbegehrens 7, der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Einzelfallwürdigung vorgenommen und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf das Rechtsbegehren 7 ist daher nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Nachfolgend wird hauptsächlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, da seine Ehefrau und die Tochter keine eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend machen und in der Beschwerdeschrift einzig auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer eingegangen wird.
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörden, auf Akteneinsicht, auf Stellungnahme zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel. Die Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Sie ist verpflichtet, die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; Anderas Auer/Giorgio Malinverni/ Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., 2013, S. 615 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff). In der Begründung müssen die für einen Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt sein, um eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides zu ermöglichen (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 3.3 Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 gewährte die damalige Instruktionsrichterin Einsicht in die Akte 14/1. Im Übrigen wurde das Begehren um Akteneinsicht des Beschwerdeführers abgelehnt, da es sich um interne Akten handelte, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Dem Anspruch auf Akteneinsicht wurde damit Genüge getan. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Verweigerung der Einsicht in die Akte 14/1 durch die Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die eine Kassation der Verfügung zur Folge haben sollte. Eine solche Gehörsverletzung setzt voraus, dass das Gesuch um Akteneinsicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer indes das Akteneinsichtsgesuch erst nach Erlass der Verfügung gestellt.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt eine massive Beeinträchtigung seiner Anhörung, da wegen Abwesenheit des Protokollführers der Sachbearbeiter in der ersten Stunde habe protokollieren müssen. Im Protokoll der Anhörung vermerkte der Hilfswerkvertreter zwar, dass der Sachbearbeiter zu Beginn protokolliert habe und später durch zwei Mitarbeiter abgelöst worden sei, was mit Unruhe verbunden gewesen sei; er erwähnte indes nicht, dass es dadurch zu irgendwelchen Unregelmässigkeiten bei der Anhörung gekommen sei. Auch aus dem Protokoll selbst lassen sich keine solche Unregelmässigkeiten entnehmen, vielmehr ist es in sich stimmig. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, inwiefern sich die anfängliche Protokollierung durch den Sachbearbeiter zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben sollte. Der Ablauf der Anhörung ist demnach, auch wenn zeitweise eine gewisse Unruhe geherrscht haben sollte, nicht zu beanstanden.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in der Verfügung nur rudimentär wiedergegeben. Sie habe den politischen Aspekt seiner Vorbringen, insbesondere dass er politisch aktiv gewesen sei und von der Regierung mehrmals vorgeladen worden sei, nicht erwähnt. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass das Futterlager, welches er bewacht habe, später eine militärische Basis geworden sei. Zudem habe sie es gänzlich unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs liege damit auch eine Verletzung des Willkürverbots vor. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt äusserst knapp wiedergegeben hat; sie hat sich aber mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren Entscheid derart begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. Urteil des BVGer E-2084/2015 vom 16. November 2016 E. 3.5). Insbesondere hat die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den Behörden gesucht, sehr oft vorgeladen und verhört worden, in ihrem Entscheid ausdrücklich erwähnt, indes als unglaubhaft eingestuft. Ebenso ist sie auf seine vorgebrachte politische Tätigkeit eingegangen. Die Vorinstanz führte die eingereichten Beweismittel in ihrem Entscheid auf; sie äusserte sich nicht explizit zu den Beweismitteln, würdigte sie aber insofern, als sie die mit den Beweismitteln zu belegenden Tatsachen - die Personenverwechslung und dass nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege - als glaubhaft erachtete.
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2013 wegen einer Personenverwechslung wenige Stunden festgehalten worden. Mangels Intensität und fehlendenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Festhalten und der Ausreise im Jahr 2014 sei dieser Vorfall nicht asylrelevant. Zudem liege gemäss der eingereichten Bestätigung seitens der Behörden nichts gegen ihn vor. Als Wachmann habe er einen Futterladen bewacht, womit er die äussere Sicherheit gewährleistet habe, aber nicht Träger von Staatsgeheimnissen gewesen sei. Konkrete Hinweise, dass er wegen dieser Tätigkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, gebe es nicht. Die Probleme mit den syrischen Behörden und seine politische Betätigung habe er erstmals an der Anhörung vorgebracht; diese Vorbringen seien deshalb als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft einzustufen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei der Befragung seine Probleme mit den staatlichen Behörden nicht erwähnt, weil er darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu fassen. Sein Vorbringen, er sei politisch aktiv gewesen, sei glaubhaft, da er bereits an der Befragung ausgesagt habe, an Pro-Regierungs-Demonstrationen und somit an politischen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Seine Ehefrau habe ebenfalls angegeben, dass er politisch aktiv gewesen sei. Die Personenverwechslung sei nur ein Vorwand der Behörden für seine Vorladung gewesen. Sie hätten gewollt, dass er als Spitzel für sie arbeite. Seine Angst sei zudem gerechtfertigt, da der Futterladen, den er bewacht habe, später eine militärische Basis der PYD geworden sei und ein Wachmann bereits von der Regierung eliminiert worden sei. Er habe somit glaubhaft geschildert, dass er aufgrund seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht, verfolgt und für kurze Zeit festgehalten worden sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er verhaftet werden. Gemäss neueren Berichten des UNHCR habe sich die Situation in Syrien in Bezug auf die Sicherheit, die Menschenrechte und die humanitäre Lage dramatisch verschlechtert und die geringste Verbindung zur Opposition genüge, um verfolgt zu werden. Als Regimekritiker habe er deshalb eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die Behörden. In Syrien finde zudem eine Kollektivverfolgung von Kurden durch die Organisation Islamischer Staat (IS) statt, da Kurden als Verbündete von Amerika und Israel betrachtet würden. Aufgrund seiner öffentlichen Kritik am syrischen Regime werde er von den syrischen Behörden als Oppositioneller eingestuft, womit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen sei.
E. 5.3.1 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden an den Anhörungen kann von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 2002 von der syrischen Regierung für die Bewachung eines staatlichen Futterlagers in H._______ angestellt. Für diese Arbeit war er mit einer Kalaschnikow bewaffnet und wurde regelmässig an der Waffe ausgebildet. Als Staatsangesteller unterlag er einer regelmässigen Kontrolle durch die syrische Regierung. Im Jahr 2004 wurde er kurzzeitig von seiner Arbeit freigestellt, weil die Behörden ihn verdächtigten, an kurdischen Demonstrationen teilzunehmen. Da sie ihm die Demonstrationsteilnahmen nicht beweisen konnten, erhielt er seine Stelle als Wachmann des Futterlagers zurück. Um seinen Verdienst aufzubessern, belieferte er Apotheken mit Medikamenten, welche er von der Gesundheitsabteilung erhalten hatte. Im Jahr 2011 wurde er von den Behörden infolge einer Namensverwechslung vorgeladen. Nachdem sein Onkel für ihn gebürgt hatte, liessen sie ihn wieder gehen. Die Behörden gaben dem Beschwerdeführer den Rat, in Damaskus seinen Namen ändern zu lassen, um künftige Verwechslungen zu vermeiden. Vom Regionalleiter hat er daraufhin ein Dokument erhalten, welches ihm erlaubte, die Checkpoints für seine Arbeit als Medikamentenlieferant leichter zu passieren. Am 8. Juli 2011 liess er sich zudem einen Pass ausstellen. Anfang 2012 hat die PYD die militärische Kontrolle in H._______ übernommen, aber sich ansonsten zur Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung bereit erklärt. Für den Beschwerdeführer änderte sich durch den militärischen Machtwechsel vorerst nichts. Das Futterlager ging zwar in die Kontrolle der PYD über, er erhielt aber weiterhin den Lohn von der syrischen Regierung und arbeitete für den gleichen Vorgesetzten. Später wurde das Futterlager zu einer Militärbasis der PYD umgewandelt. Es zeichnete sich ab, dass der Beschwerdeführer irgendwann seine Arbeit als Wachmann verlieren würde. Am 24. Oktober 2012 wurde ein anderer Wachmann im Zentrum von I._______ getötet, was bei ihm die Furcht weckte, ebenfalls getötet zu werden. Der Beschwerdeführer nahm in dieser Zeit an kurdischen Demonstrationen teil; einen Beitritt zur PYD lehnte er indes ab, da es Staatsangestellten nicht erlaubt war, einer kurdischen Partei beizutreten und er die Ideologie der PYD nicht teilte. Am 21. Dezember 2013 wurden die Pässe für seine Frau und seine fünf Kinder ausgestellt. Nachdem der Beschwerdeführer eine Urlaubserlaubnis eingeholt hatte, verliess er am 29. Januar 2014 mit seiner Familie Syrien und reiste in den Libanon. Nach Ablauf des Urlaubs reiste der Beschwerdeführer zurück nach Syrien und beantragte in Damaskus eine Verlängerung seines Urlaubes mit der Begründung, seine Frau sei krank und benötige eine Operation. Er erhielt sechs Monate unbezahlten Urlaub und reiste am 18. März 2014 wieder in den Libanon ein. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde aufgrund seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht und bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet, kann nicht gefolgt werden. Angesichts zahlreicher pro-kurdischer Demonstrationen in H._______ ist es nachvollziehbar, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer - wie auch alle anderen Kurden - mehrmals zu einer allfälligen Teilnahme an Demonstrationen befragt haben. Der Beschwerdeführer wurde aber nie länger festgehalten oder mit irgendwelchen Auflagen belegt. Im Gegenteil erhielt er im Jahr 2004 seine Staatsstelle zurück, weil die Behörden seine angebliche Teilnahme an kurdischen Demonstration nicht belegen konnten. Im Jahr 2011 wurde er zwar wegen einer Namensverwechslung ein zweites Mal vorgeladen, nach der Intervention seines Onkels aber wieder laufen gelassen. Er erhielt sogar den Ratschlag, zwecks Verhinderung weiterer Probleme seinen Namen ändern zu lassen. Zudem wurden ihm ein Dokument zur Passage der Checkpoints sowie später ein Pass ausgestellt. Die kurzen Befragungen durch die Behörden wurden von der Vorinstanz richtigerweise als glaubhaft, aber aufgrund der mangelnden Intensität der erlittenen Nachteile und des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen den zwei Vorfällen und der Ausreise als nicht asylrelevant eingestuft. Am 29. Januar 2014 flog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Privatflugzeug von H._______ nach I._______. Von dort flogen sie nach Damaskus und reisten dann legal auf dem Landweg in den Libanon. Der Beschwerdeführer überquerte zudem insgesamt drei Mal legal die syrische Grenze; das erste Mal mit seiner Familie von Damaskus in den Libanon, das zweite Mal bei seiner Rückreise nach Damaskus und das dritte Mal bei seiner Ausreise am 18. März 2014 in den Libanon. Weder während der innerstaatlichen Reise mit seiner Familie noch bei seinem dreimaligen Überschreiten der syrischen Grenze hatte der Beschwerdeführer jemals Probleme zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer wurde somit von der syrischen Regierung nicht als Oppositioneller eingestuft und auch nicht gesucht. In der Anhörung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei entlassen und zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet worden, weil er die Arbeitsstelle nach seinem Urlaub nicht mehr angetreten habe. Als Beleg reichte er die Kopie eines Dokuments des Generalinstituts für Fütterung ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer entlassen worden sei, weil er seit dem 24. September 2014 15 Tage am Stück gefehlt habe. Das Dokument widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab an, nach seiner Rückkehr nach Syrien eine sechsmonatige Verlängerung des Urlaubs erhalten zu haben und dann am 18. März 2014 in den Libanon gereist zu sein. Der Beschwerdeführer dürfte somit spätestens am 18. März 2014 die Urlaubsverlängerung erhalten haben. Sechs Monate später, am 18. September 2014, wäre der Urlaub demnach spätestens abgelaufen und nicht erst am 24. September 2014. Zweifel an der Echtheit des Dokuments weckt zudem ein Stempel auf dem Dokument mit dem Datum 30.11.2011. Hinzu kommt, dass es sich lediglich um eine Kopie handelt, die leicht fälschbar ist. Vor diesem Hintergrund weist das Dokument einen äusserst geringen Beweiswert auf. Selbst wenn das Dokument echt wäre, ergibt sich daraus nur, dass dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle gekündigt und er zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet worden ist, was keine asylrelevante Verfolgung darstellen würde. Insgesamt ergibt sich, dass der Grund für die Ausreise nicht auf einer konkreten, asylrelevanten Gefährdung beruht, sondern vielmehr auf der allgemeinen Situation in Syrien. So hatte der Beschwerdeführer mit der militärischen Machtübernahme durch die PYD Angst, seinen Arbeitsplatz zu verlieren oder gar für die Front rekrutiert zu werden. Zudem liess ihn der gewaltsame Tod eines anderen Wachmanns befürchten, ihm könnte das gleiche Schicksal drohen. Allein die Sorgen wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien, die Befürchtung des Verlust der Arbeitsstelle oder die diffuse, nicht durch konkrete Hinweise begründete Angst, als Wachmann getötet werden zu können, stellt jedoch keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe als Regimekritiker und aufgrund der verschlechterten Situation in Syrien begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden. Wie bereits ausgeführt, erfuhr der Beschwerdeführer durch seine angebliche Teilnahme an kurdischen Demonstrationen weder durch die syrische Regierung noch durch die PYD irgendwelche Benachteiligungen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass er - abgesehen von Demonstrationsteilnahmen - nicht politisch aktiv war und keiner politischen Partei angehörte. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Gefährdung von Personen im syrischen Kriegsgebiet ist zwar durchaus vorhanden, da diese Gefahr aber die gesamte syrische Bevölkerung in ähnlicher Weise trifft, genügt dies nicht als Asylgrund.
E. 5.3.3 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in Syrien finde eine Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS statt, ist auf die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in seinen Aussagen in keiner Weise dargelegt, er sei aufgrund seiner Ethnie vom IS oder von den syrischen Behörden konkret verfolgt worden. Ferner ist zwar richtig, dass syrische Kurden vor dem Bürgerkrieg jahrelang in ihren Rechten beschnitten wurden, jedoch wird nicht von einer drohenden Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung ausgegangen (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde aufgrund seiner öffentlichen Kritik am syrischen Regime von den syrischen Behörden als Oppositioneller eingestuft, womit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen sei. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Beschwerdeführer belegt sein angebliches politisches Engagement in der Schweiz einzig mit einer Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kurdistani - Organisation Schweiz. Der allgemeine Inhalt dieser Bestätigung vermittelt den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens. Zudem kann daraus nicht gefolgert werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf irgendeine Weise öffentlich regimekritisch äussert und engagiert. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden von seinem angeblichen exilpolitschen Engagement Kenntnis erlangt haben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Erlass der Verfahrenskosten. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 wurde dieses Gesuch gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-929/2015 Urteil vom 9. Februar 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden, ersuchten am 28. Mai 2014 um Asyl in der Schweiz. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juni 2014 im Wesentlichen geltend, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Er sei vom Jahr 2002 bis zu seiner Ausreise im Januar 2014 vom Staat als bewaffneter Wachmann angestellt gewesen und habe ein staatliches Futterlager bewacht. Ein arabischer Mitarbeiter sei geflohen und ein anderer Mitarbeiter sei am 24. Oktober 2012 getötet worden. Zudem sei er einmal wegen einer Personenverwechslung für wenige Stunden festgehalten worden. Er sei aus Angst, eines Tages ebenfalls getötet zu werden, mit seiner Familie legal aus Syrien ausgereist. Als Vorwand für die Ausreise habe er angegeben, er begleite seine kranke Ehefrau zur Behandlung ins Ausland. Anlässlich der Anhörung vom 23. Dezember 2014 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei von den Behörden mehrmals vorgeladen worden, weil er verdächtigt worden sei, an kurdischen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Die Behörden hätten ihm aber nichts nachweisen können. Er habe an kurdischen Demonstrationen teilgenommen, sei aber nicht Parteimitglied gewesen. Anfang 2012 habe sich die Regierung militärisch aus der Region zurückgezogen und die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) habe die Macht übernommen. Für ihn habe sich nichts geändert; sein Lohn sei weiterhin von der Regierung bezahlt worden. B._______, Ehefrau des Beschwerdeführers, machte anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juni 2014 im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe als staatlicher Wachmann gearbeitet. Sie habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustosse. Dies und die Kriegslage in Syrien seien der Grund für die Ausreise gewesen. An der Anhörung vom 23. Dezember 2014 sagte sie ergänzend aus, ihr Ehemann sei politisch aktiv gewesen und habe an kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Die Behörden hätten ihn deswegen befragt. C._______, Tochter des Beschwerdeführers, gab anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juni 2014 und der Anhörung vom 23. Dezember 2014 an, sie sei mit den Eltern in die Schweiz geflüchtet. Sie selbst habe im Heimatland keine Probleme gehabt. Die Beschwerdeführenden reichten eine Quittung für den Grenzübertritt, ein Dokument zum Nachweis der Verwechslung, ein Dokument zum Nachweis, dass nichts gegen ihn vorliege, einen Arbeitsvertrag, einen Gesundheitsausweis, einen Kaufvertrag seines Autos, eine Vollmacht der Ehefrau, zwei Fotos, die Pässe aller Familienmitglieder im Original sowie ein Familienregisterauszug im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vorinstanz um Einsicht in die Akten A9/2, A14/1 und A15 sowie eventualiter um eine Begründung betreffend den internen Antrag um vorläufige Aufnahme (VA-Antrag). E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten vollumfängliche Einsicht in die Akten A9/2 und A14/1 sowie in den internen VA-Antrag (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A9/2 und A14/1 sowie zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend internen VA-Antrag zuzustellen (Rechtsbegehren 2). Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen (Rechtsbegehren 5). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6). Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 7). F. Am 27. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Demokratischen Partei Kurdistani - Organisation Schweiz vom 13. Februar 2015 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 wies die damalige Instruktionsrichterin das Rechtsbegehren 5 der Beschwerdeführenden ab und erhob einen Kostenvorschuss. H. Mit Schreiben vom 11. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Dem Schreiben waren eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie ein Schreiben betreffend Entlassung des Beschwerdeführers beigelegt. Die Übersetzung dieses Schreibens wurde am 16. März 2015 nachgereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 verzichtete die damalige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gut und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. Am 20. April 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 gewährte die damalige Instruktionsrichterin Einsicht in die Akte A14/1; im Übrigen lehnte sie die Rechtsbegehren 1, 2 und 3 der Beschwerdeführenden ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehender Erwägung einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). An der Beurteilung des Rechtsbegehrens 7, der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Einzelfallwürdigung vorgenommen und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf das Rechtsbegehren 7 ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Nachfolgend wird hauptsächlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, da seine Ehefrau und die Tochter keine eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend machen und in der Beschwerdeschrift einzig auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer eingegangen wird. 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörden, auf Akteneinsicht, auf Stellungnahme zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweismittel. Die Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Sie ist verpflichtet, die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; Anderas Auer/Giorgio Malinverni/ Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., 2013, S. 615 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff). In der Begründung müssen die für einen Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt sein, um eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides zu ermöglichen (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 3.3 Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 gewährte die damalige Instruktionsrichterin Einsicht in die Akte 14/1. Im Übrigen wurde das Begehren um Akteneinsicht des Beschwerdeführers abgelehnt, da es sich um interne Akten handelte, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Dem Anspruch auf Akteneinsicht wurde damit Genüge getan. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Verweigerung der Einsicht in die Akte 14/1 durch die Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die eine Kassation der Verfügung zur Folge haben sollte. Eine solche Gehörsverletzung setzt voraus, dass das Gesuch um Akteneinsicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer indes das Akteneinsichtsgesuch erst nach Erlass der Verfügung gestellt. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt eine massive Beeinträchtigung seiner Anhörung, da wegen Abwesenheit des Protokollführers der Sachbearbeiter in der ersten Stunde habe protokollieren müssen. Im Protokoll der Anhörung vermerkte der Hilfswerkvertreter zwar, dass der Sachbearbeiter zu Beginn protokolliert habe und später durch zwei Mitarbeiter abgelöst worden sei, was mit Unruhe verbunden gewesen sei; er erwähnte indes nicht, dass es dadurch zu irgendwelchen Unregelmässigkeiten bei der Anhörung gekommen sei. Auch aus dem Protokoll selbst lassen sich keine solche Unregelmässigkeiten entnehmen, vielmehr ist es in sich stimmig. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, inwiefern sich die anfängliche Protokollierung durch den Sachbearbeiter zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben sollte. Der Ablauf der Anhörung ist demnach, auch wenn zeitweise eine gewisse Unruhe geherrscht haben sollte, nicht zu beanstanden. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in der Verfügung nur rudimentär wiedergegeben. Sie habe den politischen Aspekt seiner Vorbringen, insbesondere dass er politisch aktiv gewesen sei und von der Regierung mehrmals vorgeladen worden sei, nicht erwähnt. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass das Futterlager, welches er bewacht habe, später eine militärische Basis geworden sei. Zudem habe sie es gänzlich unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs liege damit auch eine Verletzung des Willkürverbots vor. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt äusserst knapp wiedergegeben hat; sie hat sich aber mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren Entscheid derart begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. Urteil des BVGer E-2084/2015 vom 16. November 2016 E. 3.5). Insbesondere hat die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den Behörden gesucht, sehr oft vorgeladen und verhört worden, in ihrem Entscheid ausdrücklich erwähnt, indes als unglaubhaft eingestuft. Ebenso ist sie auf seine vorgebrachte politische Tätigkeit eingegangen. Die Vorinstanz führte die eingereichten Beweismittel in ihrem Entscheid auf; sie äusserte sich nicht explizit zu den Beweismitteln, würdigte sie aber insofern, als sie die mit den Beweismitteln zu belegenden Tatsachen - die Personenverwechslung und dass nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege - als glaubhaft erachtete. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2013 wegen einer Personenverwechslung wenige Stunden festgehalten worden. Mangels Intensität und fehlendenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Festhalten und der Ausreise im Jahr 2014 sei dieser Vorfall nicht asylrelevant. Zudem liege gemäss der eingereichten Bestätigung seitens der Behörden nichts gegen ihn vor. Als Wachmann habe er einen Futterladen bewacht, womit er die äussere Sicherheit gewährleistet habe, aber nicht Träger von Staatsgeheimnissen gewesen sei. Konkrete Hinweise, dass er wegen dieser Tätigkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, gebe es nicht. Die Probleme mit den syrischen Behörden und seine politische Betätigung habe er erstmals an der Anhörung vorgebracht; diese Vorbringen seien deshalb als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft einzustufen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei der Befragung seine Probleme mit den staatlichen Behörden nicht erwähnt, weil er darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu fassen. Sein Vorbringen, er sei politisch aktiv gewesen, sei glaubhaft, da er bereits an der Befragung ausgesagt habe, an Pro-Regierungs-Demonstrationen und somit an politischen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Seine Ehefrau habe ebenfalls angegeben, dass er politisch aktiv gewesen sei. Die Personenverwechslung sei nur ein Vorwand der Behörden für seine Vorladung gewesen. Sie hätten gewollt, dass er als Spitzel für sie arbeite. Seine Angst sei zudem gerechtfertigt, da der Futterladen, den er bewacht habe, später eine militärische Basis der PYD geworden sei und ein Wachmann bereits von der Regierung eliminiert worden sei. Er habe somit glaubhaft geschildert, dass er aufgrund seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht, verfolgt und für kurze Zeit festgehalten worden sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er verhaftet werden. Gemäss neueren Berichten des UNHCR habe sich die Situation in Syrien in Bezug auf die Sicherheit, die Menschenrechte und die humanitäre Lage dramatisch verschlechtert und die geringste Verbindung zur Opposition genüge, um verfolgt zu werden. Als Regimekritiker habe er deshalb eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die Behörden. In Syrien finde zudem eine Kollektivverfolgung von Kurden durch die Organisation Islamischer Staat (IS) statt, da Kurden als Verbündete von Amerika und Israel betrachtet würden. Aufgrund seiner öffentlichen Kritik am syrischen Regime werde er von den syrischen Behörden als Oppositioneller eingestuft, womit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen sei. 5.3 5.3.1 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden an den Anhörungen kann von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 2002 von der syrischen Regierung für die Bewachung eines staatlichen Futterlagers in H._______ angestellt. Für diese Arbeit war er mit einer Kalaschnikow bewaffnet und wurde regelmässig an der Waffe ausgebildet. Als Staatsangesteller unterlag er einer regelmässigen Kontrolle durch die syrische Regierung. Im Jahr 2004 wurde er kurzzeitig von seiner Arbeit freigestellt, weil die Behörden ihn verdächtigten, an kurdischen Demonstrationen teilzunehmen. Da sie ihm die Demonstrationsteilnahmen nicht beweisen konnten, erhielt er seine Stelle als Wachmann des Futterlagers zurück. Um seinen Verdienst aufzubessern, belieferte er Apotheken mit Medikamenten, welche er von der Gesundheitsabteilung erhalten hatte. Im Jahr 2011 wurde er von den Behörden infolge einer Namensverwechslung vorgeladen. Nachdem sein Onkel für ihn gebürgt hatte, liessen sie ihn wieder gehen. Die Behörden gaben dem Beschwerdeführer den Rat, in Damaskus seinen Namen ändern zu lassen, um künftige Verwechslungen zu vermeiden. Vom Regionalleiter hat er daraufhin ein Dokument erhalten, welches ihm erlaubte, die Checkpoints für seine Arbeit als Medikamentenlieferant leichter zu passieren. Am 8. Juli 2011 liess er sich zudem einen Pass ausstellen. Anfang 2012 hat die PYD die militärische Kontrolle in H._______ übernommen, aber sich ansonsten zur Zusammenarbeit mit der syrischen Regierung bereit erklärt. Für den Beschwerdeführer änderte sich durch den militärischen Machtwechsel vorerst nichts. Das Futterlager ging zwar in die Kontrolle der PYD über, er erhielt aber weiterhin den Lohn von der syrischen Regierung und arbeitete für den gleichen Vorgesetzten. Später wurde das Futterlager zu einer Militärbasis der PYD umgewandelt. Es zeichnete sich ab, dass der Beschwerdeführer irgendwann seine Arbeit als Wachmann verlieren würde. Am 24. Oktober 2012 wurde ein anderer Wachmann im Zentrum von I._______ getötet, was bei ihm die Furcht weckte, ebenfalls getötet zu werden. Der Beschwerdeführer nahm in dieser Zeit an kurdischen Demonstrationen teil; einen Beitritt zur PYD lehnte er indes ab, da es Staatsangestellten nicht erlaubt war, einer kurdischen Partei beizutreten und er die Ideologie der PYD nicht teilte. Am 21. Dezember 2013 wurden die Pässe für seine Frau und seine fünf Kinder ausgestellt. Nachdem der Beschwerdeführer eine Urlaubserlaubnis eingeholt hatte, verliess er am 29. Januar 2014 mit seiner Familie Syrien und reiste in den Libanon. Nach Ablauf des Urlaubs reiste der Beschwerdeführer zurück nach Syrien und beantragte in Damaskus eine Verlängerung seines Urlaubes mit der Begründung, seine Frau sei krank und benötige eine Operation. Er erhielt sechs Monate unbezahlten Urlaub und reiste am 18. März 2014 wieder in den Libanon ein. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde aufgrund seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht und bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet, kann nicht gefolgt werden. Angesichts zahlreicher pro-kurdischer Demonstrationen in H._______ ist es nachvollziehbar, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer - wie auch alle anderen Kurden - mehrmals zu einer allfälligen Teilnahme an Demonstrationen befragt haben. Der Beschwerdeführer wurde aber nie länger festgehalten oder mit irgendwelchen Auflagen belegt. Im Gegenteil erhielt er im Jahr 2004 seine Staatsstelle zurück, weil die Behörden seine angebliche Teilnahme an kurdischen Demonstration nicht belegen konnten. Im Jahr 2011 wurde er zwar wegen einer Namensverwechslung ein zweites Mal vorgeladen, nach der Intervention seines Onkels aber wieder laufen gelassen. Er erhielt sogar den Ratschlag, zwecks Verhinderung weiterer Probleme seinen Namen ändern zu lassen. Zudem wurden ihm ein Dokument zur Passage der Checkpoints sowie später ein Pass ausgestellt. Die kurzen Befragungen durch die Behörden wurden von der Vorinstanz richtigerweise als glaubhaft, aber aufgrund der mangelnden Intensität der erlittenen Nachteile und des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen den zwei Vorfällen und der Ausreise als nicht asylrelevant eingestuft. Am 29. Januar 2014 flog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Privatflugzeug von H._______ nach I._______. Von dort flogen sie nach Damaskus und reisten dann legal auf dem Landweg in den Libanon. Der Beschwerdeführer überquerte zudem insgesamt drei Mal legal die syrische Grenze; das erste Mal mit seiner Familie von Damaskus in den Libanon, das zweite Mal bei seiner Rückreise nach Damaskus und das dritte Mal bei seiner Ausreise am 18. März 2014 in den Libanon. Weder während der innerstaatlichen Reise mit seiner Familie noch bei seinem dreimaligen Überschreiten der syrischen Grenze hatte der Beschwerdeführer jemals Probleme zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer wurde somit von der syrischen Regierung nicht als Oppositioneller eingestuft und auch nicht gesucht. In der Anhörung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei entlassen und zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet worden, weil er die Arbeitsstelle nach seinem Urlaub nicht mehr angetreten habe. Als Beleg reichte er die Kopie eines Dokuments des Generalinstituts für Fütterung ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer entlassen worden sei, weil er seit dem 24. September 2014 15 Tage am Stück gefehlt habe. Das Dokument widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab an, nach seiner Rückkehr nach Syrien eine sechsmonatige Verlängerung des Urlaubs erhalten zu haben und dann am 18. März 2014 in den Libanon gereist zu sein. Der Beschwerdeführer dürfte somit spätestens am 18. März 2014 die Urlaubsverlängerung erhalten haben. Sechs Monate später, am 18. September 2014, wäre der Urlaub demnach spätestens abgelaufen und nicht erst am 24. September 2014. Zweifel an der Echtheit des Dokuments weckt zudem ein Stempel auf dem Dokument mit dem Datum 30.11.2011. Hinzu kommt, dass es sich lediglich um eine Kopie handelt, die leicht fälschbar ist. Vor diesem Hintergrund weist das Dokument einen äusserst geringen Beweiswert auf. Selbst wenn das Dokument echt wäre, ergibt sich daraus nur, dass dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle gekündigt und er zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet worden ist, was keine asylrelevante Verfolgung darstellen würde. Insgesamt ergibt sich, dass der Grund für die Ausreise nicht auf einer konkreten, asylrelevanten Gefährdung beruht, sondern vielmehr auf der allgemeinen Situation in Syrien. So hatte der Beschwerdeführer mit der militärischen Machtübernahme durch die PYD Angst, seinen Arbeitsplatz zu verlieren oder gar für die Front rekrutiert zu werden. Zudem liess ihn der gewaltsame Tod eines anderen Wachmanns befürchten, ihm könnte das gleiche Schicksal drohen. Allein die Sorgen wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien, die Befürchtung des Verlust der Arbeitsstelle oder die diffuse, nicht durch konkrete Hinweise begründete Angst, als Wachmann getötet werden zu können, stellt jedoch keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe als Regimekritiker und aufgrund der verschlechterten Situation in Syrien begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden. Wie bereits ausgeführt, erfuhr der Beschwerdeführer durch seine angebliche Teilnahme an kurdischen Demonstrationen weder durch die syrische Regierung noch durch die PYD irgendwelche Benachteiligungen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass er - abgesehen von Demonstrationsteilnahmen - nicht politisch aktiv war und keiner politischen Partei angehörte. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Gefährdung von Personen im syrischen Kriegsgebiet ist zwar durchaus vorhanden, da diese Gefahr aber die gesamte syrische Bevölkerung in ähnlicher Weise trifft, genügt dies nicht als Asylgrund. 5.3.3 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in Syrien finde eine Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS statt, ist auf die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in seinen Aussagen in keiner Weise dargelegt, er sei aufgrund seiner Ethnie vom IS oder von den syrischen Behörden konkret verfolgt worden. Ferner ist zwar richtig, dass syrische Kurden vor dem Bürgerkrieg jahrelang in ihren Rechten beschnitten wurden, jedoch wird nicht von einer drohenden Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung ausgegangen (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). 5.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde aufgrund seiner öffentlichen Kritik am syrischen Regime von den syrischen Behörden als Oppositioneller eingestuft, womit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen sei. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Beschwerdeführer belegt sein angebliches politisches Engagement in der Schweiz einzig mit einer Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kurdistani - Organisation Schweiz. Der allgemeine Inhalt dieser Bestätigung vermittelt den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens. Zudem kann daraus nicht gefolgert werden, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf irgendeine Weise öffentlich regimekritisch äussert und engagiert. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden von seinem angeblichen exilpolitschen Engagement Kenntnis erlangt haben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Erlass der Verfahrenskosten. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 wurde dieses Gesuch gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: