Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste Mitte April 2011 von Syrien in den Libanon und stellte am 20. April 2011 über seinen Rechtsanwalt ein Einreisegesuch in die Schweiz. B. Am 17. April 2012 ersuchte der mittlerweile illegal eingereiste Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Mai 2012 machte er im Wesentlichen geltend, sein Bruder B._______ sei bei einem Besuch in Syrien Ende Dezember 2010 verhaftet worden. Nach einem dreimonatigen Gefängnisaufenthalt habe der Bruder B._______ in die Schweiz zurückkehren können. Er selber sei bei einer Securitas-Sicherheitsfirma, welche einer Sektion des Staatssicherheitsdienstes angehöre, angestellt gewesen. Im Februar 2011 habe er als Securitas in einer Disco gearbeitet. Er habe zwei Männer, die von der Polizei verfolgt worden seien, über Nacht in der Disco versteckt. Die beiden seien später wegen Verdachts auf Inbrandsetzung mehrerer Autos verhaftet worden und hätten ihn verraten. Daraufhin sei er acht Stunden vom politischen Sicherheitsdienst verhört worden. Ein hochrangiger Offizier habe ihm mit 11 Jahren Gefängnis gedroht, sollte er nicht als Spitzel für sie arbeiten. Sein erster Auftrag sei die Arbeit als Securitas im Haus des saudi-arabischen Botschafters gewesen. Er hätte Informationen an die syrischen Behörden weiterleiten sollen, habe dies jedoch nicht gemacht. Nach 17 Tagen, am 15. März 2011, hätten die Unruhen in Syrien begonnen. Er habe den Auftrag erhalten, an Demonstrationen Personen zu schlagen. Dies habe er nicht tun wollen, weshalb er Syrien verlassen habe. Anlässlich der Anhörung vom 13. November 2013 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, nach dem Beginn der Unruhen habe der politische Sicherheitsdienst von ihm verlangt, jeweils freitags mit den Shabbiha-Milizen die demonstrierenden Zivilisten anzugreifen. Er sei ca. fünf Wochen lang jeweils am Mittwoch in den Libanon ausgereist und am Freitag zurückgekehrt, um nicht an dieser Aktion teilnehmen zu müssen. Auf Anraten seines Bruders habe er am 14. April 2011 Syrien verlassen wollen. An der Grenze zum Libanon sei er zurückgeschickt worden, da sie ihn als Druckmittel gegen den Bruder B._______ verwenden wollten. Ein Major, den der Bruder im Gefängnis kennengelernt habe, habe ihm schliesslich die Ausreise in den Libanon organisiert. Im Libanon habe er dann über seinen Rechtsanwalt das Einreisegesuch in die Schweiz stellen lassen. Als er erfahren habe, dass er vom politischen Sicherheitsdienst, vom Staatssicherheitsdienst und vom Luftnachrichtendienst gesucht werde und seine Familie bedroht worden sei, sei er nach Syrien zurückgekehrt. Er habe sich bei einem Brigadegeneral des Staatssicherheitsdienstes gemeldet, welcher verlangt habe, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Zugleich sei er von einem Oberst des Luftnachrichtendienstes zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Als er sich geweigert habe, habe dieser ihn mit einem Messer verletzt und seinen Leuten befohlen, ihn zu töten. Ein Freund habe den Leiter des Luftnachrichtendienstes angerufen, welcher die Tötung verhindert habe. Später habe dieser Leiter ihn als seinen Begleiter und Leibwächter eingestellt. Eines Tages seien sie in eine Halle mit Folteropfern gegangen. Ein Folteropfer habe ihn erkannt und beauftragt, seine Familie zu benachrichtigen. Er sei zu dieser, der Opposition angehörenden Familie gegangen und habe sich ihnen anschliessen wollen. Er habe sich aber umentschieden, da die Familie verlangt habe, er solle seinen mit einem Kreuz tätowierten Finger amputieren lassen. Danach habe er beschlossen auszureisen. Ein Major, der für den Erholungsort des Präsidenten zuständig sei, habe ihm am 13. August 2011 bei der Ausreise geholfen. Am 14. August 2011 hätte er in Damaskus einen Geschäftsmann töten sollen. Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte im Original, in der Kanzlei des Rechtsvertreters gemachte Aussagen seines Bruders B._______ , einen USB-Stick mit Fotos von Kriegsereignissen, das Foto eines verstorbenen Bekannten, den Vertrag eines Hauskaufs, Auszüge aus Facebook, Youtube-Ausdrucke von Geheimdiensträumen, ein Polizeiprotokoll mit Aussagen seines Neffen sowie einen Besucherausweis für dessen Angehörige als Beweismittel ein. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Schreiben vom 5. März 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht. Am 12. März 2015 stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu; ausgenommen waren interne Akten, die gemäss Bundesgerichtspraxis nicht der Akteneinsicht unterstehen. E. Mit Eingabe vom 1. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt vollumfängliche Einsicht in die A-Akten sowie in die Akten B14/1, B18/3 und B25/1 und in den internen VA-Antrag (Akte A31/2). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Der Beschwerdeführer reichte eine Liste gesuchter Personen der Zweigstelle der politischen Sicherheit in Damaskus, eine Mobilisierungsnachricht sowie sein Militärbüchlein als weitere Beweismittel ein. F. Mit Schreiben vom 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit ein. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung einer Vernehmlassung des SEM. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer eine Kopie der Akte B35/1 zuzustellen. Im Übrigen wies er die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, die Behandlung des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen. I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie der Akte B35/1 zu. J. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Mit Replik vom 24. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte einen Internetbericht über den Einzug von Reservesoldaten in den Militärdienst ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehender Erwägung einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). An der Beurteilung des Rechtsbegehrens betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Einzelfallwürdigung vorgenommen und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf das obengenannte Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., 2013, S. 605 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., 2015, S. 249 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Jörg Paul Müller/ Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Anderas Auer/Giorgio Malinverni/ Michel Hottelier, a.a.O., S. 615 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
E. 3.4 Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer das Aktenstück B35/1 zuzustellen; die Zustellung erfolgte am 2. Mai 2016. Im Übrigen wurde das Begehren um Einsicht in die Akten des Beschwerdeführers abgelehnt, da kein Rechtsschutzinteresse vorhanden war oder es sich um interne Akten, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, handelte. Dem Anspruch auf Akteneinsicht und Stellungnahme wurde somit Genüge getan.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, zu würdigen. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Eine weitere Anhörung wäre zwingend nötig gewesen. Nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs liege damit auch eine Verletzung des Willkürverbots vor. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sein soll, da sich die Vorinstanz mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt hat, was ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Insbesondere hat sie die Aussagen seines Bruders und den Vorfall mit seinem Neffen gewürdigt, indes nicht als asylrelevant eingestuft. Der Rüge, dass die Beweismittel nicht inhaltlich gewürdigt worden seien, ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz die Beweismittel in ihrem Entscheid aufgeführt und in einer Gesamtwürdigung erklärt hat, dass diese nichts an der Einschätzung des Falls zu ändern vermögen. Damit ist die Würdigung der Beweismittel zwar knapp ausgefallen, was den Beschwerdeführer jedoch nicht an einer sachgerechten Anfechtung der Verfügung hinderte.
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen.
E. 4 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der Logik widersprechen. Es erscheine fingiert, dass der Geheimdienst den Beschwerdeführer als Spitzel einsetzen wollte, obwohl er zwei Männern bei der Flucht vor der Polizei geholfen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er den brisanten Auftrag, als Sicherheitsangestellter des saudi-arabischen Botschafters Spitzeldienst zu leisten, erhalten habe, obwohl er über keine Ausbildung verfügte. In der Befragung habe er angegeben, legal mit dem eigenen Pass von Damaskus in die Türkei gefahren zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er gesagt, er sei mit Hilfe eines Offiziers geflüchtet. Die Ausführungen über die massiven Drohungen von Geheimdienstangehörigen und die Verletzung durch einen Messerstich habe er erstmals in der Anhörung erwähnt. Die Befürchtung einer Reflexverfolgung aufgrund der Vorfälle mit seinen beiden Brüdern und seinem Neffen sei unbegründet.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Vorbringen seien detailliert, stimmig und glaubhaft. An der Befragung sei er gebeten worden, sich kürzer zu fassen. Deshalb habe er die Probleme mit den Offizieren erst anlässlich der Anhörung erwähnt. Die Argumentation der Vorinstanz stütze sich auf blosse Annahmen betreffend das Verhalten der syrischen Behörden und auf konstruierte Ungereimtheiten ab. Mit seiner Erfahrung als Securitas und Plattenleger sei er für den Job als Spitzel des syrischen Geheimdienstes geeignet gewesen. Der Beschwerdeführer sei bei den syrischen Behörden als Regimekritiker bekannt. Er habe Männern bei der Flucht geholfen und versucht, seine Arbeit für den syrischen Geheimdienst zu verweigern. In Syrien finde eine Kollektivverfolgung von Kurden durch die Organisation Islamischer Staat (IS) statt, da Kurden als Verbündete von Amerika und Israel betrachtet würden. Die Reflexverfolgung sei zu Unrecht verneint worden. Er sei wegen seines Bruders B._______ gezielt verfolgt worden. Als Reservist in der syrischen Armee habe er eine Mobilisierungsnachricht erhalten. Durch seine Flucht ins Ausland gelte er nun als Deserteur.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer erzählte an der Anhörung erstmals, er sei nach der Stellung seines Asylgesuchs aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt und nach verschiedensten Erlebnissen erneut aus Syrien geflüchtet. Er erklärte dies damit, er sei an der Befragung gebeten worden, sich kürzer zu fassen. Diese Bitte erfolgte im Zusammenhang mit seiner äusserst detaillierten Schilderung des Vorfalls mit den beiden Männern, die er in der Disco versteckte. Danach fuhr der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen über die Gesuchsgründe fort, was daraufhin deutet, dass er die Bitte um Kürze keineswegs zum Anlass nahm, auf weitere Ausführungen zu verzichten. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er auf die Frage nach weiteren Gesuchsgründen solch einschneidende Erlebnisse wie die Rückkehr nach Syrien, die erlittene Messerverletzung, seine Arbeit für den Leiter des Luftnachrichtendienstes, die Besichtigung eines Folterlagers und den Besuch einer oppositionellen Familie erwähnen würde. Diese Unterlassung weckt bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, welche durch weitere unplausible Angaben des Beschwerdeführers verstärkt werden. So habe er etwa fünf Wochen lang jedes Wochenende unbehelligt in den Libanon ausreisen können, obwohl er sich dadurch dem Befehl, an den Freitagsdemonstrationen gegen Demonstranten vorzugehen, offensichtlich widersetzte. Als ihm später die Ausreise in den Libanon verweigert worden sei, habe ihm ein Major, der bei der Verhaftung seines Bruders mitgewirkt habe, bei der Ausreise geholfen. Wieso ein Major die illegale Ausreise einer ihm unbekannten Person ermöglichen und damit seine eigene Sicherheit auf Spiel setzen sollte, ist unerklärlich. Ebenso unerklärlich ist, dass der Beschwerdeführer als nicht ausgebildeter Securitas, der lediglich Erfahrungen als Türsteher einer Disco hatte und sich durch seine Weigerung, gegen Demonstranten vorzugehen aus Sicht des politischen Sicherheitsdienstes sicherlich nicht positiv hervorgetan hat, mit der heiklen Aufgabe betraut worden sein soll, als Securitas des saudi-arabischen Botschafters Spitzeldienste für Syrien zu leisten. Dass in seiner Abwesenheit gleich drei syrische Geheimdienste - der politische Sicherheitsdienst, der Staatssicherheitsdienst und der Luftnachrichtendienst - nach ihm gesucht haben sollen und er trotz seiner deshalb anzunehmenden Gefährdung nach Syrien zurückgekehrt sein soll, entbehrt jeglicher Logik. Nach seiner Rückkehr hätten sich sowohl der Brigadegeneral des Staatssicherheitsdienstes als auch ein Oberst des Luftnachrichtendienstes um Zusammenarbeit bemüht. Nach seiner Weigerung habe ihn der Oberst mit einem Messer lebensgefährlich verletzt und seine Tötung befohlen. Das Eingreifen des Leiters des Luftnachrichtendienstes, der von seinen Freunden informiert worden sei, habe dies verhindert. Diese Schilderungen des Beschwerdeführers lassen die Fragen aufkommen, wie seine Freunde erfahren haben konnten, dass er sich in der Gewalt dieses Obersts befindet, und wieso sich erneut eine solch hochrangige Person wie der Leiter des Luftnachrichtendienstes für den ihm völlig unbekannten Beschwerdeführer einsetzen sollte. Anschliessend soll der besagte Leiter den Beschwerdeführer, obwohl dieser sich vom Messerstich noch nicht erholt haben soll, als persönlichen Begleiter und Leibwächter angestellt haben. Auch hier stellt sich die Frage, wieso der Leiter genau ihm das Vertrauen schenkte und ihn als Begleiter ausgesucht haben soll, hatte er doch weder die nötige Ausbildung noch hat er je eine ihm aufgetragene Aufgabe (Vorgehen gegen Demonstranten, Spitzeldienste an der saudi-arabischen Botschaft) ausgeführt und war zudem bereits ein Mal in den Libanon geflüchtet. Die weitere Schilderung über die Kontaktaufnahme mit einer oppositionellen Familie eines Folteropfers, seiner Absicht, sich der Opposition anzuschliessen und seines Rückziehers, weil er seinen Finger mit dem Kreuz nicht habe amputieren lassen wollen, erscheint ebenfalls unglaubhaft, zumal es nicht erklärbar ist, wie sich der Beschwerdeführer als ständiger Begleiter des Leiters des Luftnachrichtendienstes derart einfach und unbehelligt mit einer oppositionellen Familie treffen konnte und einen so schwerwiegenden Entscheid, wie den Anschluss an die Opposition fällte, dann aber aufgrund eines eigenartig klingenden Grundes einen Rückzieher machte; vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Episode als eine Konstruktion eines weiteren Asylgrunds, der Sympathisierung mit Oppositionellen, einzustufen ist. Die Flucht sei ihm mit Hilfe eines Majors, der für den Erholungsort des Präsidenten zuständig sei, gelungen. Wiederum stellt sich die Frage, wieso eine solch hochrangige Militärperson ihre Karriere und ihr Leben für den Beschwerdeführer riskieren sollte. Anzufügen ist, dass er gemäss seinen Schilderungen zum Zeitpunkt der Entschlussfassung zur Ausreise von keiner Seite bedroht worden ist. Er stand in der Gunst des Leiters des Luftnachrichtendienstes und wurde auch von der Opposition auf keine Art und Weise unter Druck gesetzt. Bei der nachträglich eingereichten Liste gesuchter Personen der Zweigstelle der politischen Sicherheit in Damaskus handelt es sich um eine Kopie. Syrische Dokumente, insbesondere Kopien davon, sind erfahrungsgemäss leicht zu fälschen und käuflich erwerbbar. Ihr Beweiswert ist daher gering einzustufen. Jedenfalls vermag die Liste die aufgeworfenen Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten der Vorinstanz zuzustimmen, dass die geschilderten Ereignisse als unglaubhaft zu bewerten sind und davon auszugehen ist, dass es sich um eine konstruierte Geschichte zur Geltendmachung eines Asylgrundes handelt. Die geltend gemachte Reflexverfolgung hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hatte die Verhaftung seines Bruders B._______ keine negativen Folgen für die Familie. Sein anderer Bruder sei aus der Haft entlassen worden, nachdem die Behörden die Facebook-Profile von ihm und seinem Bruder B._______ kontrolliert und gesehen hätten, dass sie sich nicht gegen die Regierung engagierten. Diese Aussage entzieht im Übrigen auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Regimekritiker eingestuft, jegliche Grundlage. Sein Neffe wurde verhaftet, nachdem er einen Mann mit dem Messer getötet hatte. Inwiefern dies mit dem Beschwerdeführer zusammenhängen soll, ist unklar und wird auch nicht weiter ausgeführt. Dass Häuser seiner Familie bei Bombenangriffen beschädigt worden sind, ist im syrischen Bürgerkrieg nicht aussergewöhnlich. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel - eine Aussage des Bruders B._______, Youtube-Ausdrucke, Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers ab Januar 2013, Fotos von Kriegsereignissen, Polizeiprotokoll mit Aussagen des Neffen, Besucherausweis - nichts zu ändern. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in Syrien finde eine Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS statt, ist auf die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in seinen Aussagen in keiner Weise dargelegt, er sei aufgrund seiner Ethnie vom IS oder von den syrischen Behörden konkret verfolgt worden. Ferner ist zwar richtig, dass syrische Kurden vor dem Bürgerkrieg jahrelang in ihren Rechten beschnitten wuren, jedoch wird nicht von einer drohenden Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung ausgegangen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
E. 6 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Reservist in der syrischen Armee und habe eine Mobilisierungsnachricht erhalten. Aufgrund der Nichtfolgeleistung werde er bei einer Rückkehr nach Syrien als Deserteur betrachtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge eines objektiven Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen.
E. 6.2 Bei der Mobilisierungsnachricht handelt es sich nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot, da sie weder ein Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer zum Dienst melden müsste, noch ein konkreter Einrückungsort enthält. Vielmehr stellt sie eine Reservistenkarte dar, mithin lediglich eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen - nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt - einrücken zu müssen. Infolge Fehlens einer konkreten Einberufung zum Militärdienst liegt keine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers vor (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. In den obigen Erwägungen wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
E. 7 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ausgewiesen hat, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2084/2015 Urteil vom 16. November 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste Mitte April 2011 von Syrien in den Libanon und stellte am 20. April 2011 über seinen Rechtsanwalt ein Einreisegesuch in die Schweiz. B. Am 17. April 2012 ersuchte der mittlerweile illegal eingereiste Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Mai 2012 machte er im Wesentlichen geltend, sein Bruder B._______ sei bei einem Besuch in Syrien Ende Dezember 2010 verhaftet worden. Nach einem dreimonatigen Gefängnisaufenthalt habe der Bruder B._______ in die Schweiz zurückkehren können. Er selber sei bei einer Securitas-Sicherheitsfirma, welche einer Sektion des Staatssicherheitsdienstes angehöre, angestellt gewesen. Im Februar 2011 habe er als Securitas in einer Disco gearbeitet. Er habe zwei Männer, die von der Polizei verfolgt worden seien, über Nacht in der Disco versteckt. Die beiden seien später wegen Verdachts auf Inbrandsetzung mehrerer Autos verhaftet worden und hätten ihn verraten. Daraufhin sei er acht Stunden vom politischen Sicherheitsdienst verhört worden. Ein hochrangiger Offizier habe ihm mit 11 Jahren Gefängnis gedroht, sollte er nicht als Spitzel für sie arbeiten. Sein erster Auftrag sei die Arbeit als Securitas im Haus des saudi-arabischen Botschafters gewesen. Er hätte Informationen an die syrischen Behörden weiterleiten sollen, habe dies jedoch nicht gemacht. Nach 17 Tagen, am 15. März 2011, hätten die Unruhen in Syrien begonnen. Er habe den Auftrag erhalten, an Demonstrationen Personen zu schlagen. Dies habe er nicht tun wollen, weshalb er Syrien verlassen habe. Anlässlich der Anhörung vom 13. November 2013 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, nach dem Beginn der Unruhen habe der politische Sicherheitsdienst von ihm verlangt, jeweils freitags mit den Shabbiha-Milizen die demonstrierenden Zivilisten anzugreifen. Er sei ca. fünf Wochen lang jeweils am Mittwoch in den Libanon ausgereist und am Freitag zurückgekehrt, um nicht an dieser Aktion teilnehmen zu müssen. Auf Anraten seines Bruders habe er am 14. April 2011 Syrien verlassen wollen. An der Grenze zum Libanon sei er zurückgeschickt worden, da sie ihn als Druckmittel gegen den Bruder B._______ verwenden wollten. Ein Major, den der Bruder im Gefängnis kennengelernt habe, habe ihm schliesslich die Ausreise in den Libanon organisiert. Im Libanon habe er dann über seinen Rechtsanwalt das Einreisegesuch in die Schweiz stellen lassen. Als er erfahren habe, dass er vom politischen Sicherheitsdienst, vom Staatssicherheitsdienst und vom Luftnachrichtendienst gesucht werde und seine Familie bedroht worden sei, sei er nach Syrien zurückgekehrt. Er habe sich bei einem Brigadegeneral des Staatssicherheitsdienstes gemeldet, welcher verlangt habe, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Zugleich sei er von einem Oberst des Luftnachrichtendienstes zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Als er sich geweigert habe, habe dieser ihn mit einem Messer verletzt und seinen Leuten befohlen, ihn zu töten. Ein Freund habe den Leiter des Luftnachrichtendienstes angerufen, welcher die Tötung verhindert habe. Später habe dieser Leiter ihn als seinen Begleiter und Leibwächter eingestellt. Eines Tages seien sie in eine Halle mit Folteropfern gegangen. Ein Folteropfer habe ihn erkannt und beauftragt, seine Familie zu benachrichtigen. Er sei zu dieser, der Opposition angehörenden Familie gegangen und habe sich ihnen anschliessen wollen. Er habe sich aber umentschieden, da die Familie verlangt habe, er solle seinen mit einem Kreuz tätowierten Finger amputieren lassen. Danach habe er beschlossen auszureisen. Ein Major, der für den Erholungsort des Präsidenten zuständig sei, habe ihm am 13. August 2011 bei der Ausreise geholfen. Am 14. August 2011 hätte er in Damaskus einen Geschäftsmann töten sollen. Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte im Original, in der Kanzlei des Rechtsvertreters gemachte Aussagen seines Bruders B._______ , einen USB-Stick mit Fotos von Kriegsereignissen, das Foto eines verstorbenen Bekannten, den Vertrag eines Hauskaufs, Auszüge aus Facebook, Youtube-Ausdrucke von Geheimdiensträumen, ein Polizeiprotokoll mit Aussagen seines Neffen sowie einen Besucherausweis für dessen Angehörige als Beweismittel ein. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Schreiben vom 5. März 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht. Am 12. März 2015 stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten zu; ausgenommen waren interne Akten, die gemäss Bundesgerichtspraxis nicht der Akteneinsicht unterstehen. E. Mit Eingabe vom 1. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt vollumfängliche Einsicht in die A-Akten sowie in die Akten B14/1, B18/3 und B25/1 und in den internen VA-Antrag (Akte A31/2). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Der Beschwerdeführer reichte eine Liste gesuchter Personen der Zweigstelle der politischen Sicherheit in Damaskus, eine Mobilisierungsnachricht sowie sein Militärbüchlein als weitere Beweismittel ein. F. Mit Schreiben vom 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit ein. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung einer Vernehmlassung des SEM. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer eine Kopie der Akte B35/1 zuzustellen. Im Übrigen wies er die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, die Behandlung des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen. I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie der Akte B35/1 zu. J. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Mit Replik vom 24. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte einen Internetbericht über den Einzug von Reservesoldaten in den Militärdienst ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehender Erwägung einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). An der Beurteilung des Rechtsbegehrens betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Selbiges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Einzelfallwürdigung vorgenommen und den Vollzug lediglich aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe. Auf das obengenannte Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., 2013, S. 605 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl., 2015, S. 249 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 70 ff., 171 ff.; Jörg Paul Müller/ Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Anderas Auer/Giorgio Malinverni/ Michel Hottelier, a.a.O., S. 615 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). 3.4 Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer das Aktenstück B35/1 zuzustellen; die Zustellung erfolgte am 2. Mai 2016. Im Übrigen wurde das Begehren um Einsicht in die Akten des Beschwerdeführers abgelehnt, da kein Rechtsschutzinteresse vorhanden war oder es sich um interne Akten, die nicht dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, handelte. Dem Anspruch auf Akteneinsicht und Stellungnahme wurde somit Genüge getan. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, zu würdigen. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Eine weitere Anhörung wäre zwingend nötig gewesen. Nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs liege damit auch eine Verletzung des Willkürverbots vor. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sein soll, da sich die Vorinstanz mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt hat, was ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Insbesondere hat sie die Aussagen seines Bruders und den Vorfall mit seinem Neffen gewürdigt, indes nicht als asylrelevant eingestuft. Der Rüge, dass die Beweismittel nicht inhaltlich gewürdigt worden seien, ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz die Beweismittel in ihrem Entscheid aufgeführt und in einer Gesamtwürdigung erklärt hat, dass diese nichts an der Einschätzung des Falls zu ändern vermögen. Damit ist die Würdigung der Beweismittel zwar knapp ausgefallen, was den Beschwerdeführer jedoch nicht an einer sachgerechten Anfechtung der Verfügung hinderte. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist somit abzuweisen.
4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der Logik widersprechen. Es erscheine fingiert, dass der Geheimdienst den Beschwerdeführer als Spitzel einsetzen wollte, obwohl er zwei Männern bei der Flucht vor der Polizei geholfen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er den brisanten Auftrag, als Sicherheitsangestellter des saudi-arabischen Botschafters Spitzeldienst zu leisten, erhalten habe, obwohl er über keine Ausbildung verfügte. In der Befragung habe er angegeben, legal mit dem eigenen Pass von Damaskus in die Türkei gefahren zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er gesagt, er sei mit Hilfe eines Offiziers geflüchtet. Die Ausführungen über die massiven Drohungen von Geheimdienstangehörigen und die Verletzung durch einen Messerstich habe er erstmals in der Anhörung erwähnt. Die Befürchtung einer Reflexverfolgung aufgrund der Vorfälle mit seinen beiden Brüdern und seinem Neffen sei unbegründet. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Vorbringen seien detailliert, stimmig und glaubhaft. An der Befragung sei er gebeten worden, sich kürzer zu fassen. Deshalb habe er die Probleme mit den Offizieren erst anlässlich der Anhörung erwähnt. Die Argumentation der Vorinstanz stütze sich auf blosse Annahmen betreffend das Verhalten der syrischen Behörden und auf konstruierte Ungereimtheiten ab. Mit seiner Erfahrung als Securitas und Plattenleger sei er für den Job als Spitzel des syrischen Geheimdienstes geeignet gewesen. Der Beschwerdeführer sei bei den syrischen Behörden als Regimekritiker bekannt. Er habe Männern bei der Flucht geholfen und versucht, seine Arbeit für den syrischen Geheimdienst zu verweigern. In Syrien finde eine Kollektivverfolgung von Kurden durch die Organisation Islamischer Staat (IS) statt, da Kurden als Verbündete von Amerika und Israel betrachtet würden. Die Reflexverfolgung sei zu Unrecht verneint worden. Er sei wegen seines Bruders B._______ gezielt verfolgt worden. Als Reservist in der syrischen Armee habe er eine Mobilisierungsnachricht erhalten. Durch seine Flucht ins Ausland gelte er nun als Deserteur. 5.3 Der Beschwerdeführer erzählte an der Anhörung erstmals, er sei nach der Stellung seines Asylgesuchs aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt und nach verschiedensten Erlebnissen erneut aus Syrien geflüchtet. Er erklärte dies damit, er sei an der Befragung gebeten worden, sich kürzer zu fassen. Diese Bitte erfolgte im Zusammenhang mit seiner äusserst detaillierten Schilderung des Vorfalls mit den beiden Männern, die er in der Disco versteckte. Danach fuhr der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen über die Gesuchsgründe fort, was daraufhin deutet, dass er die Bitte um Kürze keineswegs zum Anlass nahm, auf weitere Ausführungen zu verzichten. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er auf die Frage nach weiteren Gesuchsgründen solch einschneidende Erlebnisse wie die Rückkehr nach Syrien, die erlittene Messerverletzung, seine Arbeit für den Leiter des Luftnachrichtendienstes, die Besichtigung eines Folterlagers und den Besuch einer oppositionellen Familie erwähnen würde. Diese Unterlassung weckt bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, welche durch weitere unplausible Angaben des Beschwerdeführers verstärkt werden. So habe er etwa fünf Wochen lang jedes Wochenende unbehelligt in den Libanon ausreisen können, obwohl er sich dadurch dem Befehl, an den Freitagsdemonstrationen gegen Demonstranten vorzugehen, offensichtlich widersetzte. Als ihm später die Ausreise in den Libanon verweigert worden sei, habe ihm ein Major, der bei der Verhaftung seines Bruders mitgewirkt habe, bei der Ausreise geholfen. Wieso ein Major die illegale Ausreise einer ihm unbekannten Person ermöglichen und damit seine eigene Sicherheit auf Spiel setzen sollte, ist unerklärlich. Ebenso unerklärlich ist, dass der Beschwerdeführer als nicht ausgebildeter Securitas, der lediglich Erfahrungen als Türsteher einer Disco hatte und sich durch seine Weigerung, gegen Demonstranten vorzugehen aus Sicht des politischen Sicherheitsdienstes sicherlich nicht positiv hervorgetan hat, mit der heiklen Aufgabe betraut worden sein soll, als Securitas des saudi-arabischen Botschafters Spitzeldienste für Syrien zu leisten. Dass in seiner Abwesenheit gleich drei syrische Geheimdienste - der politische Sicherheitsdienst, der Staatssicherheitsdienst und der Luftnachrichtendienst - nach ihm gesucht haben sollen und er trotz seiner deshalb anzunehmenden Gefährdung nach Syrien zurückgekehrt sein soll, entbehrt jeglicher Logik. Nach seiner Rückkehr hätten sich sowohl der Brigadegeneral des Staatssicherheitsdienstes als auch ein Oberst des Luftnachrichtendienstes um Zusammenarbeit bemüht. Nach seiner Weigerung habe ihn der Oberst mit einem Messer lebensgefährlich verletzt und seine Tötung befohlen. Das Eingreifen des Leiters des Luftnachrichtendienstes, der von seinen Freunden informiert worden sei, habe dies verhindert. Diese Schilderungen des Beschwerdeführers lassen die Fragen aufkommen, wie seine Freunde erfahren haben konnten, dass er sich in der Gewalt dieses Obersts befindet, und wieso sich erneut eine solch hochrangige Person wie der Leiter des Luftnachrichtendienstes für den ihm völlig unbekannten Beschwerdeführer einsetzen sollte. Anschliessend soll der besagte Leiter den Beschwerdeführer, obwohl dieser sich vom Messerstich noch nicht erholt haben soll, als persönlichen Begleiter und Leibwächter angestellt haben. Auch hier stellt sich die Frage, wieso der Leiter genau ihm das Vertrauen schenkte und ihn als Begleiter ausgesucht haben soll, hatte er doch weder die nötige Ausbildung noch hat er je eine ihm aufgetragene Aufgabe (Vorgehen gegen Demonstranten, Spitzeldienste an der saudi-arabischen Botschaft) ausgeführt und war zudem bereits ein Mal in den Libanon geflüchtet. Die weitere Schilderung über die Kontaktaufnahme mit einer oppositionellen Familie eines Folteropfers, seiner Absicht, sich der Opposition anzuschliessen und seines Rückziehers, weil er seinen Finger mit dem Kreuz nicht habe amputieren lassen wollen, erscheint ebenfalls unglaubhaft, zumal es nicht erklärbar ist, wie sich der Beschwerdeführer als ständiger Begleiter des Leiters des Luftnachrichtendienstes derart einfach und unbehelligt mit einer oppositionellen Familie treffen konnte und einen so schwerwiegenden Entscheid, wie den Anschluss an die Opposition fällte, dann aber aufgrund eines eigenartig klingenden Grundes einen Rückzieher machte; vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Episode als eine Konstruktion eines weiteren Asylgrunds, der Sympathisierung mit Oppositionellen, einzustufen ist. Die Flucht sei ihm mit Hilfe eines Majors, der für den Erholungsort des Präsidenten zuständig sei, gelungen. Wiederum stellt sich die Frage, wieso eine solch hochrangige Militärperson ihre Karriere und ihr Leben für den Beschwerdeführer riskieren sollte. Anzufügen ist, dass er gemäss seinen Schilderungen zum Zeitpunkt der Entschlussfassung zur Ausreise von keiner Seite bedroht worden ist. Er stand in der Gunst des Leiters des Luftnachrichtendienstes und wurde auch von der Opposition auf keine Art und Weise unter Druck gesetzt. Bei der nachträglich eingereichten Liste gesuchter Personen der Zweigstelle der politischen Sicherheit in Damaskus handelt es sich um eine Kopie. Syrische Dokumente, insbesondere Kopien davon, sind erfahrungsgemäss leicht zu fälschen und käuflich erwerbbar. Ihr Beweiswert ist daher gering einzustufen. Jedenfalls vermag die Liste die aufgeworfenen Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten der Vorinstanz zuzustimmen, dass die geschilderten Ereignisse als unglaubhaft zu bewerten sind und davon auszugehen ist, dass es sich um eine konstruierte Geschichte zur Geltendmachung eines Asylgrundes handelt. Die geltend gemachte Reflexverfolgung hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hatte die Verhaftung seines Bruders B._______ keine negativen Folgen für die Familie. Sein anderer Bruder sei aus der Haft entlassen worden, nachdem die Behörden die Facebook-Profile von ihm und seinem Bruder B._______ kontrolliert und gesehen hätten, dass sie sich nicht gegen die Regierung engagierten. Diese Aussage entzieht im Übrigen auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Regimekritiker eingestuft, jegliche Grundlage. Sein Neffe wurde verhaftet, nachdem er einen Mann mit dem Messer getötet hatte. Inwiefern dies mit dem Beschwerdeführer zusammenhängen soll, ist unklar und wird auch nicht weiter ausgeführt. Dass Häuser seiner Familie bei Bombenangriffen beschädigt worden sind, ist im syrischen Bürgerkrieg nicht aussergewöhnlich. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel - eine Aussage des Bruders B._______, Youtube-Ausdrucke, Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers ab Januar 2013, Fotos von Kriegsereignissen, Polizeiprotokoll mit Aussagen des Neffen, Besucherausweis - nichts zu ändern. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, in Syrien finde eine Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS statt, ist auf die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in seinen Aussagen in keiner Weise dargelegt, er sei aufgrund seiner Ethnie vom IS oder von den syrischen Behörden konkret verfolgt worden. Ferner ist zwar richtig, dass syrische Kurden vor dem Bürgerkrieg jahrelang in ihren Rechten beschnitten wuren, jedoch wird nicht von einer drohenden Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung ausgegangen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Reservist in der syrischen Armee und habe eine Mobilisierungsnachricht erhalten. Aufgrund der Nichtfolgeleistung werde er bei einer Rückkehr nach Syrien als Deserteur betrachtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge eines objektiven Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. 6.2 Bei der Mobilisierungsnachricht handelt es sich nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot, da sie weder ein Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer zum Dienst melden müsste, noch ein konkreter Einrückungsort enthält. Vielmehr stellt sie eine Reservistenkarte dar, mithin lediglich eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen - nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt - einrücken zu müssen. Infolge Fehlens einer konkreten Einberufung zum Militärdienst liegt keine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers vor (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. In den obigen Erwägungen wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.
7. 7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ausgewiesen hat, ist dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: