Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. August 2018 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der MIDES Personalienaufnahme vom 27. August 2018, der Erstbefragung vom 6. Dezember 2018 und der Anhörung vom 20. Dezember 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile. Er sei geboren und aufgewachsen in B._______, einem Vorort von C._______. Er habe bis im Jahr 2011 die Schule bis zum O-Level besucht, danach habe er als Maler gearbeitet. Sein Bruder sei im Jahr 2005 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und sei dort Verantwortlicher für Waffen gewesen. Ende 2006 seien sein Bruder und weitere sechs Mitglieder der LTTE unter der Verantwortung der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu ihrem Schutz ein halbes Jahr in C._______ in Haft gewesen. Kurz vor seiner Freilassung habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben. Nach seiner Freilassung sei sein Bruder für vier Jahre nach D._______ ausgereist. Sein Vater sei wegen seines Bruders im Jahr 2008 von zwei Unbekannten erschossen worden. Im Jahr 2011 sei sein Bruder nach Hause zurückgekehrt und habe keine Schwierigkeiten gehabt. Im Jahr 2018 sei E._______, einer der sechs Kollegen seines Bruders, von den Behörden gesucht worden. Da er nicht auffindbar gewesen sei, sei dessen Bruder für zwei Tage mitgenommen worden. Sieben Tage nach seiner Entlassung habe sich dieser erhängt. Im Jahr 2018 hätten die sri-lankischen Behörden seinen Bruder zwei respektive drei Mal zu Hause gesucht. Er sei jedes Mal anwesend gewesen und er sei bedroht worden respektive er sei die ersten beiden Male nicht anwesend gewesen und erst bedroht worden, nachdem sie ihn mitgenommen hätten. Beim dritten Besuch im Juni 2018 habe das Criminal Investigations Department (CID) ihn mitgenommen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn zu einem Haus gefahren. Dort sei er zwei Mal je von einer Person respektive beim ersten Mal von zwei Personen und beim zweiten Mal von einer Person verhört respektive drei Mal verhört worden und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt worden. Nachdem er dazu keine Auskunft habe geben können, sei er von vier oder fünf Männern geschlagen und vergewaltigt worden. Er habe noch immer Schmerzen im Analbereich und es komme immer wieder zu Blutungen beim Stuhlgang. Am nächsten Tag sei er noch ein Mal respektive zwei Mal verhört worden. Es sei ihm angedroht worden, er werde umgebracht und seine Familie habe mit gewissen Konsequenzen zu rechnen, wenn er nicht innert fünf Tagen Informationen über seinen Bruder herausgebe. Gleichentags sei er am späten Abend freigelassen und in die Nähe seines Hauses gefahren worden. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und so sei beschlossen worden, dass er nicht im Land bleiben könne. Er sei am nächsten Tag zu seinem Onkel gegangen und am gleichen Tag respektive am Tag darauf nach F._______ gereist, wo er eineinhalb Monate geblieben sei, bis er am 6. August 2018 aus Sri Lanka ausgereist sei. Er sei zwei bis drei Mal zu Hause gesucht worden, als er in F._______ gewesen sei. Seit er in der Schweiz sei, sei er ebenfalls zwei bis drei Mal gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte vier sri-lankische Identitätskarten seines Bruders im Original, eine Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) betreffend den Aufenthalt des Bruders im Gefängnis von C._______ im Original, eine Bestätigung des UNHCR betreffend den Bruder in Kopie, diverse Gerichtsakten seines Bruders in Kopie, eine Geburtsurkunde seines Bruders in Kopie, einen Todesschein seines Vaters in Kopie inklusive Übersetzung, vier Fotos in Kopie sowie drei medizinische Informationen des G._______vom 24. Oktober 2018, vom 9. November 2018 und vom 23. November 2018 ein. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 - eröffnet am 23. Januar 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusse sei zu verzichten. Zudem sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und einen Auszug aus dem Asylgesetz ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den medizinischen Befund, welcher die Vergewaltigung des Beschwerdeführers belege, nicht berücksichtigt. Weiter sieht der Beschwerdeführer die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe die Unglaubhaftigkeit der Vergewaltigung teilweise mit haltlosen Vorwürfen begründet. Somit habe die Vorinstanz nicht alle relevanten Beweismittel genügend gewürdigt. Die Vorinstanz hat im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung die Berichte des G._______aufgenommen. Sie hielt fest, daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erlebnisse in der Haft Probleme im Darm habe und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Vorinstanz hat die Berichte somit berücksichtigt, ist jedoch in ihrer Verfügung zum Schluss gelangt, dass die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt. Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und sich dabei mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Seine Ausführungen zur Vergewaltigung hat sie sehr wohl gewürdigt. Sie stufte seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch das CID indes als unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz ihm eine sachgerechte Anfechtung offensichtlich ermöglichte. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, bedeutet noch keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vielmehr richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Drohungen der Beamten anlässlich des zweiten Besuchs der Behörden, zu den Lichtverhältnissen im Haftraum und zu den Personen, welche ihn in der zweitägigen Haft verhört hätten, seien widersprüchlich. Zudem seien seine Vorbringen zum Schicksal der Mithäftlinge seines Bruders, zu den Personen, welche ihn verhaftet hätten, zum Haftraum, zur Zeit in der Haft, zum Verhalten seiner Mutter nach seiner Freilassung und zur Vergewaltigung in wesentlichen Punkten zu wenig konkret und detailliert. Seine Angaben, weshalb sein Bruder nach so vielen Jahren gesucht worden sein soll, zu den Haftbedingungen, zur Rückfahrt von der Haft und zu seiner Abreise nach F._______ seien nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft. Zudem erfülle er keine Risikofaktoren. Die Tatsache, dass sein Bruder vor vielen Jahren Probleme mit den Behörden gehabt habe, stelle für den Beschwerdeführer heute keine Gefährdung dar. Es sei nicht davon auszugehen, dass er wegen der LTTE-Vergangenheit seines Bruders Probleme zu befürchten hätte. Nach Kriegsende habe er noch jahrelang in Sri Lanka gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz bewerte seine Beschreibungen als stereotyp, ohne die tatsächlichen Begebenheiten zu berücksichtigen. Sie habe es unterlassen, den medizinischen Befund, welcher die Vergewaltigung beweise, zu berücksichtigen. Die meisten dargelegten Widersprüche würden durch die Logik der Gegebenheiten aufgelöst werden. Vorliegend handle es sich um eine Reflexverfolgung. Die staatlichen Behörden hätten eigentlich seinen Bruder, der für die LTTE Waffendepots betreut habe, verhaften wollen und hätten an dessen Stelle ihn mitgenommen. Durch die Verhöre, Schläge, Vergewaltigung und der Androhung, er müsse innert fünf Tagen nach seiner Freilassung seinen Bruder ausliefern, ansonsten er getötet werde, erfülle die erlebte Verfolgung das geforderte Mass an Intensität, sodass vom Vorliegen eines ernsthaften Nachteils auszugehen sei. Durch die erlebte Verfolgung im Zeitpunkt seiner Flucht könne davon ausgegangen werden, dass ihm auch künftig eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet und kausal für die Flucht nach F._______ und die Ausreise mittels gefälschtem Pass gewesen. Es seien sämtliche Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gegeben, weshalb ihm Asyl zu erteilen sei.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit seines Bruders zu den LTTE geltend. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat.
E. 7.2 Die Vorinstanz geht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit seines Bruders bei den LTTE im Jahr 2005 und 2006 und die darauffolgende halbjährige "Schutzhaft" durch die UNHCR und das IKRK aus (vgl. Beschwerde Beilagen 2, 3). Die ab dem Jahr 2018 vorgebrachten Vorfälle hält die Vorinstanz zu Recht für unglaubhaft. Nach der Entlassung seines Bruders aus der Haft im Jahr 2007 reiste er nach Malaysia aus. Im Jahr 2011 kehrte er nach Sri Lanka zurück und lebte dort sieben Jahre unbehelligt (act. A22/15 F35, F65). Bei seinen Erklärungen, sein Bruder und dessen Kollegen hätten vom Versteck der Waffen der LTTE gewusst, E._______ habe an Demonstrationen, Anlässen und am Märtyrertag teilgenommen, vielleicht habe die LTTE Informationen bekommen oder sie seien verraten worden, weshalb sein Bruder wieder in den Fokus der Behörden gelangt sei, handelt es sich lediglich um Vermutungen (act. A22/15 F64 ff., act. A26/16 F108). Zudem verstrickt sich der Beschwerdeführer bei diversen Kernvorbringen in Widersprüche. So widerspricht er sich in Bezug auf den Besitz eines sri-lankischen Passes (act. A11/1-7 4.02, act. A22/15 F15, F17 f.). Er widerspricht sich bezüglich der Frage, ob das CID bei den drei Besuchen, als sie seinen Bruder bei ihm zu Hause gesucht hätten, die Familie bedrohte. So erklärte er anlässlich der Erstbefragung zunächst, sie seien nach dem ersten Besuch nochmals gekommen und hätten seine Familie bedroht (act. A22/15 F35). Beim dritten Besuch sei er mitgenommen worden. Später sagte er aus, er sei bei den beiden ersten Besuchen nicht bedroht worden. Erst nachdem er mitgenommen worden sei, sei er bedroht worden (act. A22/15 F108 f.). Es bestehen gravierende und verwirrende Widersprüche in seinen Aussagen zur Anzahl und zu den Zeitpunkten der Verhöre sowie zur Anzahl der ihn verhörenden Personen während der zweitägigen Haft. Er erklärte anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung, beim ersten Verhör sei er von zwei Personen verhört worden (act. A22/15 F120, act. A26/16 F49). Bei der Anhörung gab er an anderen Stellen an, das erste Verhör sei nur durch eine Person erfolgt (act. A26/16 F5, F39, F58, F63). In der Anhörung erklärte er, das dritte Verhör habe vor dem sexuellen Missbrauch stattgefunden (act. A26/16 F57). Später sagte er aus, das dritte Verhör habe einen Tag nach dem sexuellen Missbrauch stattgefunden und kurz vor der Freilassung sei er nochmals befragt worden (act. A26/16 F78). Später meinte er, nach dem sexuellen Missbrauch habe es nur noch ein Verhör gegeben, welches kurz vor der Freilassung stattgefunden habe. Dazwischen habe es kein Verhör gegeben (act. A26/16 F59, F78, F83, F85). Widersprüchlich sind auch seine Aussagen zur Organisation des Schleppers. In der Erstbefragung erklärte er, er habe den Schlepper organisiert (act. A22/15 F35). Anlässlich der Anhörung sagte er zunächst aus, seine Mutter habe den Schlepper organisiert (act. A26/16 F4); später meinte er, seine Familie und seine Mutter hätten den Schlepper organisiert (act. A26/16 F6). Seine Erklärungsversuche in der Erstbefragung und der Anhörung, als er mit seinen Widersprüchen konfrontiert wurde, gehen allesamt ins Leere (act. A22/15 F109, act. A26/16 F59, F109). Aus der Beschwerdeschrift ergeben sich neue erhebliche Widersprüche. So erklärt der Beschwerdeführer etwa, er sei gar nicht zu Hause gewesen, als die Beamten seinen Bruder zu Hause gesucht hätten, wovon in der Erstbefragung nicht ansatzweise die Rede war. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie er hätte bedroht werden können, wenn er nicht anwesend war (act. A22/15 F35, F107 ff., Beschwerde II.32). Zudem erklärte er anlässlich der Erstbefragung, das CID habe drei Mal zu Hause nach seinem Bruder gesucht (act. A22/15 F35, F96, F98 f., F107 ff.). In der Beschwerde ist sich der Beschwerdeführer nicht mehr sicher, ob es zwei oder drei Besuche gegeben habe (Beschwerde I.12). Dies ist im Hinblick auf die darauffolgenden einschneidenden Ereignisse - die Festnahme durch zehn bis 15 vermummte Personen (act. A22/15 F101 ff., act. A26/16 F5), die zweitägige Haft (act. A22/15 F35, act. A26/16 F80 f.), die Tritte und Schläge (act. A22/15 F35, F113, act. A26/16 F4, F66, F73, F94) und die Vergewaltigung (act. A22/15 F35, act. A26/16 F6, F62 ff.) - nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung der geltend gemachten Vergewaltigung mehrere Arztberichte des G._______eingereicht (act. A23/3, act. A20/3, act. A19/2). Darin wird dem Beschwerdeführer unter anderem ein sexueller Missbrauch mit Blutung im Analbereich, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Eine Vergewaltigung ist eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sexuelle Gewalt in der Vergangenheit durch Militärs oder Polizisten auch gezielt als Folterinstrument bei Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE eingesetzt worden ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6530/2014 vom 29. September 2017 E. 7.3.1 m.w.H.). Die Vorinstanz geht jedoch aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht davon aus, dass die Vergewaltigung nicht im Zusammenhang mit einer Festnahme und einer Inhaftierung durch den CID stattgefunden hat. Es bestehen somit weder konkrete noch glaubhafte Anhaltspunkte, dass die geltend gemachte Vergewaltigung aus einem asylbeachtlichen Motiv zugefügt wurde. Eine Reflexverfolgung ist somit ebenfalls auszuschliessen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, es besteht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in F._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer war nicht Mitglied der LTTE. Sein Bruder war im Jahr 2005 bis 2006 bei den LTTE und wurde entlassen. Dadurch erfüllt der Beschwerdeführer zwar einen stark risikobegründenden Faktor. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund dessen von den Behörden gesucht, festgenommen und inhaftiert wurde. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er ist nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamilischen Ethnie, den Narben und der nur rund neunmonatigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene erwähnten Berichten und Länderinformationen.
E. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 7 und 8.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.4 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Vor dem eineinhalbmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in F._______ und seiner Ausreise aus Sri Lanka lebte er in B._______, einem Vorort von C._______, Nordprovinz. Er hat die Schule ohne Abschluss bis zum O-Level im Jahr 2011 besucht. Danach hat er als Maler gearbeitet. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr diese Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Zudem verfügt er mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinen Onkeln und Tanten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 24. Oktober 2018, vom 9. November 2018 und vom 23. November 2018 leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einem Vitamin-D-Mangel, einer chronischen Rhinopathie und durch den sexuellen Missbrauch an Blutungen im Analbereich. In der Beschwerde wurde festgehalten, dass die Behandlung beim G._______ abgebrochen wurde. Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt - Sri Lanka, 06.2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.pdf; jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid294?__blob=publicationFile >, abgerufen am 28.03.2019). Zudem befinden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, < http://www.health.gov. lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publictions/AHB/AHB2014. pdf >, abgerufen am 28.03.2019). Der Beschwerdeführer befindet sich momentan wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr in medizinischer Behandlung. Sollte eine solche Behandlung künftig wieder nötig sein, so ist diese auch in Sri Lanka durchführbar. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 10.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. In der Honorarnote wird ein zeitlicher Aufwand von 14,5 Stunden à Fr. 150.-, Auslagen von Fr. 131.- (für Übersetzung durch Dolmetscher sowie Portospesen) sowie eine Dossier-Eröffnungspauschale von Fr. 50.- geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint als zu hoch. Es ist insgesamt von 10 Stunden und Auslagen (für Dolmetscher und Porto) von Fr. 131.- auszugehen. Die Dossier-Eröffnungspauschale wird gemäss ständiger gerichtlicher Rechtsprechung nicht ersetzt. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'631.- (ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'631.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-907/2019 Urteil vom 26. April 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. August 2018 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der MIDES Personalienaufnahme vom 27. August 2018, der Erstbefragung vom 6. Dezember 2018 und der Anhörung vom 20. Dezember 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile. Er sei geboren und aufgewachsen in B._______, einem Vorort von C._______. Er habe bis im Jahr 2011 die Schule bis zum O-Level besucht, danach habe er als Maler gearbeitet. Sein Bruder sei im Jahr 2005 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und sei dort Verantwortlicher für Waffen gewesen. Ende 2006 seien sein Bruder und weitere sechs Mitglieder der LTTE unter der Verantwortung der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu ihrem Schutz ein halbes Jahr in C._______ in Haft gewesen. Kurz vor seiner Freilassung habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben. Nach seiner Freilassung sei sein Bruder für vier Jahre nach D._______ ausgereist. Sein Vater sei wegen seines Bruders im Jahr 2008 von zwei Unbekannten erschossen worden. Im Jahr 2011 sei sein Bruder nach Hause zurückgekehrt und habe keine Schwierigkeiten gehabt. Im Jahr 2018 sei E._______, einer der sechs Kollegen seines Bruders, von den Behörden gesucht worden. Da er nicht auffindbar gewesen sei, sei dessen Bruder für zwei Tage mitgenommen worden. Sieben Tage nach seiner Entlassung habe sich dieser erhängt. Im Jahr 2018 hätten die sri-lankischen Behörden seinen Bruder zwei respektive drei Mal zu Hause gesucht. Er sei jedes Mal anwesend gewesen und er sei bedroht worden respektive er sei die ersten beiden Male nicht anwesend gewesen und erst bedroht worden, nachdem sie ihn mitgenommen hätten. Beim dritten Besuch im Juni 2018 habe das Criminal Investigations Department (CID) ihn mitgenommen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und ihn zu einem Haus gefahren. Dort sei er zwei Mal je von einer Person respektive beim ersten Mal von zwei Personen und beim zweiten Mal von einer Person verhört respektive drei Mal verhört worden und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt worden. Nachdem er dazu keine Auskunft habe geben können, sei er von vier oder fünf Männern geschlagen und vergewaltigt worden. Er habe noch immer Schmerzen im Analbereich und es komme immer wieder zu Blutungen beim Stuhlgang. Am nächsten Tag sei er noch ein Mal respektive zwei Mal verhört worden. Es sei ihm angedroht worden, er werde umgebracht und seine Familie habe mit gewissen Konsequenzen zu rechnen, wenn er nicht innert fünf Tagen Informationen über seinen Bruder herausgebe. Gleichentags sei er am späten Abend freigelassen und in die Nähe seines Hauses gefahren worden. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und so sei beschlossen worden, dass er nicht im Land bleiben könne. Er sei am nächsten Tag zu seinem Onkel gegangen und am gleichen Tag respektive am Tag darauf nach F._______ gereist, wo er eineinhalb Monate geblieben sei, bis er am 6. August 2018 aus Sri Lanka ausgereist sei. Er sei zwei bis drei Mal zu Hause gesucht worden, als er in F._______ gewesen sei. Seit er in der Schweiz sei, sei er ebenfalls zwei bis drei Mal gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte vier sri-lankische Identitätskarten seines Bruders im Original, eine Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) betreffend den Aufenthalt des Bruders im Gefängnis von C._______ im Original, eine Bestätigung des UNHCR betreffend den Bruder in Kopie, diverse Gerichtsakten seines Bruders in Kopie, eine Geburtsurkunde seines Bruders in Kopie, einen Todesschein seines Vaters in Kopie inklusive Übersetzung, vier Fotos in Kopie sowie drei medizinische Informationen des G._______vom 24. Oktober 2018, vom 9. November 2018 und vom 23. November 2018 ein. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 - eröffnet am 23. Januar 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusse sei zu verzichten. Zudem sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und einen Auszug aus dem Asylgesetz ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den medizinischen Befund, welcher die Vergewaltigung des Beschwerdeführers belege, nicht berücksichtigt. Weiter sieht der Beschwerdeführer die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe die Unglaubhaftigkeit der Vergewaltigung teilweise mit haltlosen Vorwürfen begründet. Somit habe die Vorinstanz nicht alle relevanten Beweismittel genügend gewürdigt. Die Vorinstanz hat im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung die Berichte des G._______aufgenommen. Sie hielt fest, daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erlebnisse in der Haft Probleme im Darm habe und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Vorinstanz hat die Berichte somit berücksichtigt, ist jedoch in ihrer Verfügung zum Schluss gelangt, dass die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt. Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und sich dabei mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Seine Ausführungen zur Vergewaltigung hat sie sehr wohl gewürdigt. Sie stufte seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch das CID indes als unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz ihm eine sachgerechte Anfechtung offensichtlich ermöglichte. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, bedeutet noch keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vielmehr richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht vor. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Drohungen der Beamten anlässlich des zweiten Besuchs der Behörden, zu den Lichtverhältnissen im Haftraum und zu den Personen, welche ihn in der zweitägigen Haft verhört hätten, seien widersprüchlich. Zudem seien seine Vorbringen zum Schicksal der Mithäftlinge seines Bruders, zu den Personen, welche ihn verhaftet hätten, zum Haftraum, zur Zeit in der Haft, zum Verhalten seiner Mutter nach seiner Freilassung und zur Vergewaltigung in wesentlichen Punkten zu wenig konkret und detailliert. Seine Angaben, weshalb sein Bruder nach so vielen Jahren gesucht worden sein soll, zu den Haftbedingungen, zur Rückfahrt von der Haft und zu seiner Abreise nach F._______ seien nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft. Zudem erfülle er keine Risikofaktoren. Die Tatsache, dass sein Bruder vor vielen Jahren Probleme mit den Behörden gehabt habe, stelle für den Beschwerdeführer heute keine Gefährdung dar. Es sei nicht davon auszugehen, dass er wegen der LTTE-Vergangenheit seines Bruders Probleme zu befürchten hätte. Nach Kriegsende habe er noch jahrelang in Sri Lanka gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz bewerte seine Beschreibungen als stereotyp, ohne die tatsächlichen Begebenheiten zu berücksichtigen. Sie habe es unterlassen, den medizinischen Befund, welcher die Vergewaltigung beweise, zu berücksichtigen. Die meisten dargelegten Widersprüche würden durch die Logik der Gegebenheiten aufgelöst werden. Vorliegend handle es sich um eine Reflexverfolgung. Die staatlichen Behörden hätten eigentlich seinen Bruder, der für die LTTE Waffendepots betreut habe, verhaften wollen und hätten an dessen Stelle ihn mitgenommen. Durch die Verhöre, Schläge, Vergewaltigung und der Androhung, er müsse innert fünf Tagen nach seiner Freilassung seinen Bruder ausliefern, ansonsten er getötet werde, erfülle die erlebte Verfolgung das geforderte Mass an Intensität, sodass vom Vorliegen eines ernsthaften Nachteils auszugehen sei. Durch die erlebte Verfolgung im Zeitpunkt seiner Flucht könne davon ausgegangen werden, dass ihm auch künftig eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Verfolgung sei gezielt gegen ihn gerichtet und kausal für die Flucht nach F._______ und die Ausreise mittels gefälschtem Pass gewesen. Es seien sämtliche Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gegeben, weshalb ihm Asyl zu erteilen sei. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit seines Bruders zu den LTTE geltend. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat. 7.2 Die Vorinstanz geht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit seines Bruders bei den LTTE im Jahr 2005 und 2006 und die darauffolgende halbjährige "Schutzhaft" durch die UNHCR und das IKRK aus (vgl. Beschwerde Beilagen 2, 3). Die ab dem Jahr 2018 vorgebrachten Vorfälle hält die Vorinstanz zu Recht für unglaubhaft. Nach der Entlassung seines Bruders aus der Haft im Jahr 2007 reiste er nach Malaysia aus. Im Jahr 2011 kehrte er nach Sri Lanka zurück und lebte dort sieben Jahre unbehelligt (act. A22/15 F35, F65). Bei seinen Erklärungen, sein Bruder und dessen Kollegen hätten vom Versteck der Waffen der LTTE gewusst, E._______ habe an Demonstrationen, Anlässen und am Märtyrertag teilgenommen, vielleicht habe die LTTE Informationen bekommen oder sie seien verraten worden, weshalb sein Bruder wieder in den Fokus der Behörden gelangt sei, handelt es sich lediglich um Vermutungen (act. A22/15 F64 ff., act. A26/16 F108). Zudem verstrickt sich der Beschwerdeführer bei diversen Kernvorbringen in Widersprüche. So widerspricht er sich in Bezug auf den Besitz eines sri-lankischen Passes (act. A11/1-7 4.02, act. A22/15 F15, F17 f.). Er widerspricht sich bezüglich der Frage, ob das CID bei den drei Besuchen, als sie seinen Bruder bei ihm zu Hause gesucht hätten, die Familie bedrohte. So erklärte er anlässlich der Erstbefragung zunächst, sie seien nach dem ersten Besuch nochmals gekommen und hätten seine Familie bedroht (act. A22/15 F35). Beim dritten Besuch sei er mitgenommen worden. Später sagte er aus, er sei bei den beiden ersten Besuchen nicht bedroht worden. Erst nachdem er mitgenommen worden sei, sei er bedroht worden (act. A22/15 F108 f.). Es bestehen gravierende und verwirrende Widersprüche in seinen Aussagen zur Anzahl und zu den Zeitpunkten der Verhöre sowie zur Anzahl der ihn verhörenden Personen während der zweitägigen Haft. Er erklärte anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung, beim ersten Verhör sei er von zwei Personen verhört worden (act. A22/15 F120, act. A26/16 F49). Bei der Anhörung gab er an anderen Stellen an, das erste Verhör sei nur durch eine Person erfolgt (act. A26/16 F5, F39, F58, F63). In der Anhörung erklärte er, das dritte Verhör habe vor dem sexuellen Missbrauch stattgefunden (act. A26/16 F57). Später sagte er aus, das dritte Verhör habe einen Tag nach dem sexuellen Missbrauch stattgefunden und kurz vor der Freilassung sei er nochmals befragt worden (act. A26/16 F78). Später meinte er, nach dem sexuellen Missbrauch habe es nur noch ein Verhör gegeben, welches kurz vor der Freilassung stattgefunden habe. Dazwischen habe es kein Verhör gegeben (act. A26/16 F59, F78, F83, F85). Widersprüchlich sind auch seine Aussagen zur Organisation des Schleppers. In der Erstbefragung erklärte er, er habe den Schlepper organisiert (act. A22/15 F35). Anlässlich der Anhörung sagte er zunächst aus, seine Mutter habe den Schlepper organisiert (act. A26/16 F4); später meinte er, seine Familie und seine Mutter hätten den Schlepper organisiert (act. A26/16 F6). Seine Erklärungsversuche in der Erstbefragung und der Anhörung, als er mit seinen Widersprüchen konfrontiert wurde, gehen allesamt ins Leere (act. A22/15 F109, act. A26/16 F59, F109). Aus der Beschwerdeschrift ergeben sich neue erhebliche Widersprüche. So erklärt der Beschwerdeführer etwa, er sei gar nicht zu Hause gewesen, als die Beamten seinen Bruder zu Hause gesucht hätten, wovon in der Erstbefragung nicht ansatzweise die Rede war. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie er hätte bedroht werden können, wenn er nicht anwesend war (act. A22/15 F35, F107 ff., Beschwerde II.32). Zudem erklärte er anlässlich der Erstbefragung, das CID habe drei Mal zu Hause nach seinem Bruder gesucht (act. A22/15 F35, F96, F98 f., F107 ff.). In der Beschwerde ist sich der Beschwerdeführer nicht mehr sicher, ob es zwei oder drei Besuche gegeben habe (Beschwerde I.12). Dies ist im Hinblick auf die darauffolgenden einschneidenden Ereignisse - die Festnahme durch zehn bis 15 vermummte Personen (act. A22/15 F101 ff., act. A26/16 F5), die zweitägige Haft (act. A22/15 F35, act. A26/16 F80 f.), die Tritte und Schläge (act. A22/15 F35, F113, act. A26/16 F4, F66, F73, F94) und die Vergewaltigung (act. A22/15 F35, act. A26/16 F6, F62 ff.) - nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung der geltend gemachten Vergewaltigung mehrere Arztberichte des G._______eingereicht (act. A23/3, act. A20/3, act. A19/2). Darin wird dem Beschwerdeführer unter anderem ein sexueller Missbrauch mit Blutung im Analbereich, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Eine Vergewaltigung ist eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeit. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sexuelle Gewalt in der Vergangenheit durch Militärs oder Polizisten auch gezielt als Folterinstrument bei Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE eingesetzt worden ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6530/2014 vom 29. September 2017 E. 7.3.1 m.w.H.). Die Vorinstanz geht jedoch aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht davon aus, dass die Vergewaltigung nicht im Zusammenhang mit einer Festnahme und einer Inhaftierung durch den CID stattgefunden hat. Es bestehen somit weder konkrete noch glaubhafte Anhaltspunkte, dass die geltend gemachte Vergewaltigung aus einem asylbeachtlichen Motiv zugefügt wurde. Eine Reflexverfolgung ist somit ebenfalls auszuschliessen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, es besteht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in F._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 8.2 Der Beschwerdeführer war nicht Mitglied der LTTE. Sein Bruder war im Jahr 2005 bis 2006 bei den LTTE und wurde entlassen. Dadurch erfüllt der Beschwerdeführer zwar einen stark risikobegründenden Faktor. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund dessen von den Behörden gesucht, festgenommen und inhaftiert wurde. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er ist nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamilischen Ethnie, den Narben und der nur rund neunmonatigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene erwähnten Berichten und Länderinformationen. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 7 und 8.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.4 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Vor dem eineinhalbmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in F._______ und seiner Ausreise aus Sri Lanka lebte er in B._______, einem Vorort von C._______, Nordprovinz. Er hat die Schule ohne Abschluss bis zum O-Level im Jahr 2011 besucht. Danach hat er als Maler gearbeitet. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr diese Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Zudem verfügt er mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinen Onkeln und Tanten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 24. Oktober 2018, vom 9. November 2018 und vom 23. November 2018 leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einem Vitamin-D-Mangel, einer chronischen Rhinopathie und durch den sexuellen Missbrauch an Blutungen im Analbereich. In der Beschwerde wurde festgehalten, dass die Behandlung beim G._______ abgebrochen wurde. Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt - Sri Lanka, 06.2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.pdf; jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid294?__blob=publicationFile >, abgerufen am 28.03.2019). Zudem befinden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, , abgerufen am 28.03.2019). Der Beschwerdeführer befindet sich momentan wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr in medizinischer Behandlung. Sollte eine solche Behandlung künftig wieder nötig sein, so ist diese auch in Sri Lanka durchführbar. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit aufgrund der Akten ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. In der Honorarnote wird ein zeitlicher Aufwand von 14,5 Stunden à Fr. 150.-, Auslagen von Fr. 131.- (für Übersetzung durch Dolmetscher sowie Portospesen) sowie eine Dossier-Eröffnungspauschale von Fr. 50.- geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint als zu hoch. Es ist insgesamt von 10 Stunden und Auslagen (für Dolmetscher und Porto) von Fr. 131.- auszugehen. Die Dossier-Eröffnungspauschale wird gemäss ständiger gerichtlicher Rechtsprechung nicht ersetzt. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'631.- (ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'631.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener