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E-904/2013

E-904/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus (...), verliess eigenen Angaben zufolge Syrien Anfang Mai 2009 illegal. Er überquerte die Grenze zur Türkei und fuhr danach in einem Bus nach Istanbul. Anschliessend reiste er versteckt in einem Lastwagen in ein ihm unbekanntes Land. In einem anderen Lastwagen fuhr er daraufhin erneut versteckt in ein ihm ebenfalls unbekanntes Land; von dort gelangte er am 28. Mai 2009 mit einem Taxi in die Schweiz. Er suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Daselbst wurde er am 5. Mai 2009 zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt; er gab keine Ausweispapiere zu den Akten gab; einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen. Die einlässliche Anhörung erfolgte am 22. Juni 2009 in Bern-Wabern. Am 23. Juni 2009 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton-Basel-Landschaft zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Ajnabi (staatenlose Kurden, Anm. BVGer), welche in Syrien keine Rechte hätten. Seine Angehörigen seien Symphatisanten der PKK (Par-tiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen; jetzt gebe es eine Partei namens PYD (Partiya Yekitîya Demokrat/Partei der Demokratischen Union), und sie würden mit dieser sympathisieren. Verwandte seien im (...) festgenommen worden. Drei Mitglieder der PYD, welche Verletzungen erlitten hätten, seien zu seinem Onkel gegangen und von diesem gepflegt worden. Daraufhin hätten die Behörden dessen Kinder festgenommen. Anlässlich einer Feier (...) in (...) hätten Sicherheitskräfte viele Leute festgenommen, darunter Freunde. Ihm sei es gelungen zu fliehen. Aus Angst vor den Behörden habe er dann Syrien verlassen. Er sei niemals festgenommen oder verhaftet worden und habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Politisch habe er sich nicht betätigt, einzig habe er an Anlässen der Partei teilgenommen. C. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 gelangte das BFM zwecks Angaben zum Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Damaskus. Diese bestätigte dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2010, dass der Beschwerdeführer Ajnabi sei, nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfüge und dementsprechend auch keinen syrischen Pass besitze. D. Mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel BFM vom 29. September 2011) liess der Beschwerdeführer dem Bundesamt folgende Dokumente zugehen: "1. kopie für meine asylsuchende ausweis 2. der nachweis der mitgliedschaft in der partei/pyd/ 3. persönliche fotos in einer reihe von de-monstrationen mit einer erklärung aus der partei 4. persönliche fotos für eine reihe von politischen aktivitäten". E. Der Rechtsvertreter zeigte dem BFM mit Schreiben vom 29. November 2011 die Mandatsübernahme an, reichte die entsprechende Vollmacht zu den Akten, ersuchte um Einsicht in die Akten und bat um zügige Behandlung des Asylgesuchs. In Beantwortung dieser Eingabe teilte das Bundesamt ihm am 15. Dezember 2011 mit, Akteneinsicht könne aktuell nicht gewährt werden, weil die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei. F. Erneut gelangte der Rechtsvertreter am 3. Februar 2012 an das BFM. Er erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens und wies darauf hin, dass sein Mandant unter der langen Wartezeit leide, weshalb er um zügige Bearbeitung ersuche. Das Bundesamt wies in seiner Antwort vom 10. Februar 2012 auf die hohe Arbeitslast hin, welche eine verbindliche Aussage zur weiteren Dauer des Verfahrens verunmögliche. Am 6. September 2012 machte der Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass zwischenzeitlich sieben Monate vergangen seien und immer noch kein Entscheid vorliege. Die Antwort des BFM vom 14. September 2012 beschränkte sich auf eine Wiederholung des bereits in seinem Schreiben vom 10. Februar 2012 Ausgeführten. G.Am 26. September 2012 liess das Bundesamt den Rechtsvertreter wissen, es habe bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus Erkundigungen den Beschwerdeführer betreffend in Auftrag gegeben. Es gab ihm Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen vom 4. Januar 2010 Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 machte der Rechtsvertreter geltend, der Botschaftsbericht sei kein zulässiges Beweismittel. Zudem seien die getätigten Abklärungen den syrischen Behörden wohl nicht verborgen geblieben. Der Bericht sei aus dem Recht zu weisen. H.Das BFM gewährte am 14. Januar 2013 Akteneinsicht, soweit dies möglich sei. I.Mit am 22. Januar 2013 eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2013 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Da indessen die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden könne, werde diese zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. J.Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vor-instanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Dementsprechend sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er für den Fall des Unterlegens um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. K.Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Er verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Be-schwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab, ebenso den Antrag auf Nachreichen einer Honorarnote. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L.In seiner Vernehmlassung hielt das Bundesamt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer in Form einer Kopie der Stellungnahme am 6. März 2013 zur Kenntnis gebracht. M.Die einverlangte Fürsorgebestätigung vom 13. März 2013 ging beim Gericht am 15. März 2013 ein.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Beschwerdegegenstand sind antragsgemäss die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung aus der Schweiz (Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Schweiz gewähre Asyl, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft gemacht werde und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Befürchtungen, künftig staatlichen Massnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Die Vorbringen würden indessen keine Hinweise auf mögliche bevorstehende Verfolgungsmassnahmen ergeben. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, nicht politisch aktiv gewesen zu sein und auch nie konkrete Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. Hätten diese tatsächlich an ihm ein Interesse gehabt, so wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, ihn an seinem Wohnort festzunehmen. Daher komme diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person sei-en dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erwchweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Der Beschwerdeführer gebe an, Ajanib zu sein und als solcher in Syrien keine Rechte zu haben. Gemäss Rechtsprechung würden Ajanib in Syrien jedoch keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Er mache denn auch aufgrund des Umstandes, dass er Ajanib sei, keine Verfolgungsmassnah-men geltend und führe lediglich aus, Ajanib hätten in Syrien keine Rechte und seien in verschiedener Hinsicht diskriminiert. Dem Umstand, dass er Ajanib sei, komme demnach keine asylrelevante Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund erstaune auch nicht, dass die Abklärungen der Botschaft ergeben hätten, dass gegen ihn in Syrien nichts vorliege. Daran würden auch die an der Zuverlässigkeit dieser Abklärungen geäusserten Zweifel und das Vorbringen, mit diesen sei ein objektiver Nachfluchtgrund geschaffen worden, nichts ändern; das Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich dieser Frage in mehreren Urteilen Klarheit geschaffen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer eine Mitgliederbetätigung der PYD und Kopien von Fotos, die seine exilpolitischen Aktivitäten belegen sollen, eingereicht. Hierzu sei anzumerken, dass sich die Beobachtung der syrischen Behörden im Ausland auf Persönlichkeiten beschränke, die als potenzielle Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Der Be-schwerdeführer gehöre nicht dazu. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Mangels Vorliegens der Flüchtlingeigenschaft könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu-mutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe einleitend klar, es gehe ausschliesslich um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und daraus folgend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Die ausgewiesenen exilpolitischen Aktivitäten seien geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Er sei Mitglied der ver-botenen PYD, welche seine Tätigkeiten für die Partei bestätige. Durch sein Engagement, sei er dem syrischen Sicherheitsdienst bekannt. Im Falle eine Rückkehr drohten ihm ernsthafte Nachteile. Der Dorfvorsteher und der Geheimdienst hätten Kenntnis von seiner Flucht, und weil seine Familie als prokurdisch bekannt sei und zahlreiche Angehörige bereits festgenommen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr zur Rechenschaft gezogen werde. Er erfülle aufgrund seines politischen Engagements die Flüchtlingseigenschaft. Infolge des abgelehnten Asylgesuch habe das BFM die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, den Vollzug aber aufgrund der Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Aus den Beschwerdevorbringen würde sich indessen ergeben, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei, weshalb die Wegweisungsverfügung infolge Unzulässigkeit aufzuheben sei. 5.5.1 Das Bundesverwaltunsgericht hält vorweg fest, dass es einzig um "die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und daraus folgend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz" geht. "Damit ist nur auf seine exilpolitischen Aktivitäten einzugehen." (vgl. Beschwerde Ziff. III 1.1). Dies steht in Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, der im vorin-stanzlichen Verfahren wiederholt angegeben hat, in Syrien nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. etwa Befragungsprotokoll Ziff. 15 S. 6 und Anhörungsprotokoll F41 und F46). 5.2 Zu den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und den befürchteten künftigen (asylrelevanten) Verfolgungsmassnahmen hat sich die Vorinstanz in zweifacher Hinsicht geäussert: Beobachtung der exilpolitischen Diaspora und Profil des Beschwerdeführers. Diese Erwägungen werden vom Gericht vollumfänglich gestützt, weshalb es sich auf die nachstehenden Ausführungen beschränkt. Es ist zwar anzunehmen, dass das syrische Regime die exilpolitische Diaspora nach wie vor im Auge hat. Aufgrund der jüngeren Entwicklung in Syrien ist aber zu vermuten, dass den Sicherheitskräften längst nicht mehr so viele Mittel zur Verfügung stehen wie vor einiger Zeit. Diese beschränkten Mittel werden wohl nach klaren Prioritäten eingesetzt, und die Beobachtung von exilpolitischen Kreisen wird sich auf Personen fokussieren, die gemäss Einschätzung des Regimes eine realistische Gefahr darstellen könnten. Zu diesem Personenkreis gehört der Beschwerdeführer nicht. Gemäss eigenen Angaben ist er Analphabet und war als (...) tätig (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 8 und Anhörungsprotokoll F41 und F61). Es ist schwer vorstellbar, dass ein solcher Mann für das syrische Regime gefährlich sein sollte, zumal den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass er etwa als Kämpfer aufgetreten ist. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb ihn der B._______ zu einer Sitzung eingeladen haben soll. Das Gericht geht trotz der eingereichten Beweismittel (Bestätigungen und Fotos) davon aus, dass seine Aktivitäten auch in der Schweiz nicht über die Teilnahme an Anlässen hinausgehen; ein Profil, das ihn in den Fokus der syrischen Behörden rücken könnte, ist nicht auszumachen. 5.3 Unbehelflich ist auch der Verweis auf die Festnahme von Verwandten und Freunden (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 15 und Anhörungsprotokoll F21 und F26 sowie Beschwerde Ziff. III 2.3). Denn der Beschwerdeführer hat, wie vorstehend bereits ausgeführt, zu Protokoll gegeben, mit den Behörden nie Probleme gehabt zu haben. Zu Recht hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen deshalb festgestellt, dass es den syrischen Sicherheitskräften ein Leichtes gewesen wäre, ihn an seinem Wohnort festzunehmen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 1.). 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol­gungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs ist folglich zu bestätigen.

E. 6 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, abzuweisen beziehungsweise ist die Wegweisung die Regelfolge.

E. 6.2 Im Sinne einer Klarstellung hält das Gericht abschliessend fest, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer wäre zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien dort in keinem Fall gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des noch nicht entschiedenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist belegt und das Verfahren erwies sich zum Zeitpunkt der Erhebung nicht als aussichtslos) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, er sei zu finanziellen Mitteln gekommen). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Februar 2013 abgewiesen worden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger (Versand)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-904/2013 Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,Richterin Markus König, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), syrischer Herkunft, vertreten durch Ozan Polatli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus (...), verliess eigenen Angaben zufolge Syrien Anfang Mai 2009 illegal. Er überquerte die Grenze zur Türkei und fuhr danach in einem Bus nach Istanbul. Anschliessend reiste er versteckt in einem Lastwagen in ein ihm unbekanntes Land. In einem anderen Lastwagen fuhr er daraufhin erneut versteckt in ein ihm ebenfalls unbekanntes Land; von dort gelangte er am 28. Mai 2009 mit einem Taxi in die Schweiz. Er suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Daselbst wurde er am 5. Mai 2009 zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt; er gab keine Ausweispapiere zu den Akten gab; einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen. Die einlässliche Anhörung erfolgte am 22. Juni 2009 in Bern-Wabern. Am 23. Juni 2009 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton-Basel-Landschaft zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Ajnabi (staatenlose Kurden, Anm. BVGer), welche in Syrien keine Rechte hätten. Seine Angehörigen seien Symphatisanten der PKK (Par-tiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen; jetzt gebe es eine Partei namens PYD (Partiya Yekitîya Demokrat/Partei der Demokratischen Union), und sie würden mit dieser sympathisieren. Verwandte seien im (...) festgenommen worden. Drei Mitglieder der PYD, welche Verletzungen erlitten hätten, seien zu seinem Onkel gegangen und von diesem gepflegt worden. Daraufhin hätten die Behörden dessen Kinder festgenommen. Anlässlich einer Feier (...) in (...) hätten Sicherheitskräfte viele Leute festgenommen, darunter Freunde. Ihm sei es gelungen zu fliehen. Aus Angst vor den Behörden habe er dann Syrien verlassen. Er sei niemals festgenommen oder verhaftet worden und habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Politisch habe er sich nicht betätigt, einzig habe er an Anlässen der Partei teilgenommen. C. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 gelangte das BFM zwecks Angaben zum Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Damaskus. Diese bestätigte dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2010, dass der Beschwerdeführer Ajnabi sei, nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfüge und dementsprechend auch keinen syrischen Pass besitze. D. Mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel BFM vom 29. September 2011) liess der Beschwerdeführer dem Bundesamt folgende Dokumente zugehen: "1. kopie für meine asylsuchende ausweis 2. der nachweis der mitgliedschaft in der partei/pyd/ 3. persönliche fotos in einer reihe von de-monstrationen mit einer erklärung aus der partei 4. persönliche fotos für eine reihe von politischen aktivitäten". E. Der Rechtsvertreter zeigte dem BFM mit Schreiben vom 29. November 2011 die Mandatsübernahme an, reichte die entsprechende Vollmacht zu den Akten, ersuchte um Einsicht in die Akten und bat um zügige Behandlung des Asylgesuchs. In Beantwortung dieser Eingabe teilte das Bundesamt ihm am 15. Dezember 2011 mit, Akteneinsicht könne aktuell nicht gewährt werden, weil die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei. F. Erneut gelangte der Rechtsvertreter am 3. Februar 2012 an das BFM. Er erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens und wies darauf hin, dass sein Mandant unter der langen Wartezeit leide, weshalb er um zügige Bearbeitung ersuche. Das Bundesamt wies in seiner Antwort vom 10. Februar 2012 auf die hohe Arbeitslast hin, welche eine verbindliche Aussage zur weiteren Dauer des Verfahrens verunmögliche. Am 6. September 2012 machte der Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass zwischenzeitlich sieben Monate vergangen seien und immer noch kein Entscheid vorliege. Die Antwort des BFM vom 14. September 2012 beschränkte sich auf eine Wiederholung des bereits in seinem Schreiben vom 10. Februar 2012 Ausgeführten. G.Am 26. September 2012 liess das Bundesamt den Rechtsvertreter wissen, es habe bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus Erkundigungen den Beschwerdeführer betreffend in Auftrag gegeben. Es gab ihm Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen vom 4. Januar 2010 Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 machte der Rechtsvertreter geltend, der Botschaftsbericht sei kein zulässiges Beweismittel. Zudem seien die getätigten Abklärungen den syrischen Behörden wohl nicht verborgen geblieben. Der Bericht sei aus dem Recht zu weisen. H.Das BFM gewährte am 14. Januar 2013 Akteneinsicht, soweit dies möglich sei. I.Mit am 22. Januar 2013 eröffneter Verfügung vom 21. Januar 2013 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Da indessen die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden könne, werde diese zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. J.Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vor-instanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Dementsprechend sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er für den Fall des Unterlegens um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. K.Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Er verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Be-schwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab, ebenso den Antrag auf Nachreichen einer Honorarnote. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L.In seiner Vernehmlassung hielt das Bundesamt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer in Form einer Kopie der Stellungnahme am 6. März 2013 zur Kenntnis gebracht. M.Die einverlangte Fürsorgebestätigung vom 13. März 2013 ging beim Gericht am 15. März 2013 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Beschwerdegegenstand sind antragsgemäss die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung aus der Schweiz (Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Schweiz gewähre Asyl, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft gemacht werde und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Befürchtungen, künftig staatlichen Massnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Die Vorbringen würden indessen keine Hinweise auf mögliche bevorstehende Verfolgungsmassnahmen ergeben. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, nicht politisch aktiv gewesen zu sein und auch nie konkrete Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. Hätten diese tatsächlich an ihm ein Interesse gehabt, so wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, ihn an seinem Wohnort festzunehmen. Daher komme diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person sei-en dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erwchweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Der Beschwerdeführer gebe an, Ajanib zu sein und als solcher in Syrien keine Rechte zu haben. Gemäss Rechtsprechung würden Ajanib in Syrien jedoch keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Er mache denn auch aufgrund des Umstandes, dass er Ajanib sei, keine Verfolgungsmassnah-men geltend und führe lediglich aus, Ajanib hätten in Syrien keine Rechte und seien in verschiedener Hinsicht diskriminiert. Dem Umstand, dass er Ajanib sei, komme demnach keine asylrelevante Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund erstaune auch nicht, dass die Abklärungen der Botschaft ergeben hätten, dass gegen ihn in Syrien nichts vorliege. Daran würden auch die an der Zuverlässigkeit dieser Abklärungen geäusserten Zweifel und das Vorbringen, mit diesen sei ein objektiver Nachfluchtgrund geschaffen worden, nichts ändern; das Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich dieser Frage in mehreren Urteilen Klarheit geschaffen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer eine Mitgliederbetätigung der PYD und Kopien von Fotos, die seine exilpolitischen Aktivitäten belegen sollen, eingereicht. Hierzu sei anzumerken, dass sich die Beobachtung der syrischen Behörden im Ausland auf Persönlichkeiten beschränke, die als potenzielle Bedrohung des Regimes wahrgenommen würden. Der Be-schwerdeführer gehöre nicht dazu. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Mangels Vorliegens der Flüchtlingeigenschaft könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu-mutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe einleitend klar, es gehe ausschliesslich um die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und daraus folgend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Die ausgewiesenen exilpolitischen Aktivitäten seien geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Er sei Mitglied der ver-botenen PYD, welche seine Tätigkeiten für die Partei bestätige. Durch sein Engagement, sei er dem syrischen Sicherheitsdienst bekannt. Im Falle eine Rückkehr drohten ihm ernsthafte Nachteile. Der Dorfvorsteher und der Geheimdienst hätten Kenntnis von seiner Flucht, und weil seine Familie als prokurdisch bekannt sei und zahlreiche Angehörige bereits festgenommen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr zur Rechenschaft gezogen werde. Er erfülle aufgrund seines politischen Engagements die Flüchtlingseigenschaft. Infolge des abgelehnten Asylgesuch habe das BFM die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, den Vollzug aber aufgrund der Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Aus den Beschwerdevorbringen würde sich indessen ergeben, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei, weshalb die Wegweisungsverfügung infolge Unzulässigkeit aufzuheben sei. 5.5.1 Das Bundesverwaltunsgericht hält vorweg fest, dass es einzig um "die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und daraus folgend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz" geht. "Damit ist nur auf seine exilpolitischen Aktivitäten einzugehen." (vgl. Beschwerde Ziff. III 1.1). Dies steht in Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, der im vorin-stanzlichen Verfahren wiederholt angegeben hat, in Syrien nie politisch tätig gewesen zu sein (vgl. etwa Befragungsprotokoll Ziff. 15 S. 6 und Anhörungsprotokoll F41 und F46). 5.2 Zu den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und den befürchteten künftigen (asylrelevanten) Verfolgungsmassnahmen hat sich die Vorinstanz in zweifacher Hinsicht geäussert: Beobachtung der exilpolitischen Diaspora und Profil des Beschwerdeführers. Diese Erwägungen werden vom Gericht vollumfänglich gestützt, weshalb es sich auf die nachstehenden Ausführungen beschränkt. Es ist zwar anzunehmen, dass das syrische Regime die exilpolitische Diaspora nach wie vor im Auge hat. Aufgrund der jüngeren Entwicklung in Syrien ist aber zu vermuten, dass den Sicherheitskräften längst nicht mehr so viele Mittel zur Verfügung stehen wie vor einiger Zeit. Diese beschränkten Mittel werden wohl nach klaren Prioritäten eingesetzt, und die Beobachtung von exilpolitischen Kreisen wird sich auf Personen fokussieren, die gemäss Einschätzung des Regimes eine realistische Gefahr darstellen könnten. Zu diesem Personenkreis gehört der Beschwerdeführer nicht. Gemäss eigenen Angaben ist er Analphabet und war als (...) tätig (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 8 und Anhörungsprotokoll F41 und F61). Es ist schwer vorstellbar, dass ein solcher Mann für das syrische Regime gefährlich sein sollte, zumal den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass er etwa als Kämpfer aufgetreten ist. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb ihn der B._______ zu einer Sitzung eingeladen haben soll. Das Gericht geht trotz der eingereichten Beweismittel (Bestätigungen und Fotos) davon aus, dass seine Aktivitäten auch in der Schweiz nicht über die Teilnahme an Anlässen hinausgehen; ein Profil, das ihn in den Fokus der syrischen Behörden rücken könnte, ist nicht auszumachen. 5.3 Unbehelflich ist auch der Verweis auf die Festnahme von Verwandten und Freunden (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 15 und Anhörungsprotokoll F21 und F26 sowie Beschwerde Ziff. III 2.3). Denn der Beschwerdeführer hat, wie vorstehend bereits ausgeführt, zu Protokoll gegeben, mit den Behörden nie Probleme gehabt zu haben. Zu Recht hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen deshalb festgestellt, dass es den syrischen Sicherheitskräften ein Leichtes gewesen wäre, ihn an seinem Wohnort festzunehmen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 1.). 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol­gungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs ist folglich zu bestätigen.

6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, abzuweisen beziehungsweise ist die Wegweisung die Regelfolge. 6.2 Im Sinne einer Klarstellung hält das Gericht abschliessend fest, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer wäre zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien dort in keinem Fall gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des noch nicht entschiedenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist belegt und das Verfahren erwies sich zum Zeitpunkt der Erhebung nicht als aussichtslos) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, er sei zu finanziellen Mitteln gekommen). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Februar 2013 abgewiesen worden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger (Versand)