Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. September 2015 und der Anhörung vom 16. Juni 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______, C._______, geboren und habe bis zu seiner Rekrutierung in den militärischen Dienst im Sommer (...) dort gewohnt. Danach sei er nach Sawa, wo er das 12. Schuljahr und die militärische Ausbildung absolviert und nach einem ungefähr ein- bis zweimonatigen Urlaub und circa zwei weiteren Wochen in Sawa einen Fussmarsch nach Afabet habe antreten müssen. In Afabet habe er sich acht bis neun Monate lang aufgehalten und auf seine militärische Einteilung gewartet. Im (...) 2014 sei sein Vater verstorben. Da die Militärbehörden ihm verweigert hätten, für die Beerdigung seines Vaters nach Hause zu fahren, sei er desertiert. Er habe fortan als Bauer die Familie unterstützt. Während der Trauerphase habe er zwei schriftliche Verwarnungen erhalten und sei später insgesamt drei Mal von Soldaten zu Hause gesucht worden. Als die Soldaten beim dritten Mal seine Mutter bedroht hätten, habe er sich entschlossen auszureisen und diesen Entschluss Ende November beziehungsweise Anfang (...) 2014 auch umgesetzt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung von MLaw Ana Lucia Gallmann als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 bestätigte das kantonale Amt für soziale Sicherheit die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 hiess dieselbe Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. Am 5. April 2018 reichte die amtliche Rechtsvertretung ihre Honorarnote zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 ersuchte die amtliche Rechtsvertreterin MLaw Ana Lucia Gallmann um Entlassung und um Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Entlassung mit Verfügung vom 29. Mai 2018 gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand bei. I. Am 30. August 2018 leitete die rubrizierte Rechtsvertreterin ein Gesuch um Entlassung als unentgeltlichen Rechtsbeistand von MLaw Ruedy Bollack vom 28. August 2019 sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die neu zuständige Instruktionsrichterin hiess diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom 27. September 2019 gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsbeiständin bei.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Schilderungen betreffend die geltend gemachte Zeit im Militärdienst sei äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen und liessen Realkennzeichen gänzlich vermissen. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Lage gewesen, in kurzen Antworten darzulegen, wie er in Sawa ausgebildet worden sei. Zu den geltend gemachten acht bis neun Monaten in Afabet habe er aber lediglich berichtet, dort nichts gemacht zu haben. Er habe die ganze Zeit nur gewartet. Auch seine Angaben zum einmonatigen Marsch nach Afabet seien einsilbig gewesen. Da er angegeben habe, sich an jeden dieser Tage zu erinnern, erstaune es, dass er erst nach mehrmaligem Nachfragen erwähnt habe, dass drei Kameraden in einem Teich ertrunken seien. Die Kaserne in Afabet habe er auch nicht beschreiben können, obwohl er sich monatelang dort aufgehalten habe. Da es sich beim in Sawa und in Afabet Erlebten um einschneidende Erfahrungen in seinem Leben gehandelt haben müsse, würden seine Darlegungen nicht überzeugen. Des Weiteren widerspreche er sich bei der Angabe, ob er die militärische Ausbildung in Sawa im Jahr (...) oder von (...) bis (...) des Jahres (...) gemacht habe. Es sei ihm somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er nach der Grundausbildung in Sawa nach Afabet transferiert worden sei und sich dort monatelang aufgehalten habe. Auch seine Aussagen zur Desertion aus Afabet seien sehr pauschal und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen. Zu den Verwarnungen durch die Militärbehörde und deren Suche nach ihm habe er keine detaillierten Angaben machen können. Die drei Male, als Soldaten ihn zu Hause gesucht hätten, habe er ausweichend und lediglich in wenigen Worten geschildert. Es sei überdies nicht plausibel, dass er vor dem Hintergrund der Suche nach ihm zu Hause übernachtet habe. Es bestünden ausserdem erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer Eritrea auf dem von ihm beschriebenen Weg beziehungsweise zum von ihm geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. So habe er anlässlich der BzP angegeben, im (...) 2014 ab B._______ mit dem Auto ausgereist zu sein. Gemäss seinen Aussagen an der Anhörung sei die Ausreise jedoch bereits im (...) 2014 und in einem Bus erfolgt. Anlässlich der Anhörung sei er zudem nicht in der Lage gewesen, seine Ausreise detailliert und zusammenhängend zu schildern, sondern habe vage, karge und standardisierte Antworten gegeben. In keinem Augenblick seiner Schilderung habe er den Eindruck vermitteln können, diese höchst riskante und gefährliche Reise von Eritrea nach Sudan persönlich erlebt zu haben.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-instanz habe bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass es in Eritrea kulturell bedingt sei, dass die Leute nicht sehr ausschweifend von ihren Erlebnissen berichten und sich nicht in den Mittelpunkt stellen würden. So habe er auch bei den einleitenden Fragen eher knappe Antworten gegeben, deren Korrektheit nicht bezweifelt würde. Indessen habe die Vor-instanz seine Aussagen nicht gewürdigt. Diese würden Realkennzeichen aufweisen und seien individualisiert. Er habe wesentliche Details zum Militärdienst nennen können, wie etwa (...) worden sei. Es sei ausserdem nachvollziehbar, das er nicht weitere Details über die Zeit in Afabet habe nennen können, da der Alltag sehr eintönig gewesen sei. Er habe nie übertrieben und stets zugegeben, wenn er etwas nicht gewusst habe. Dies sei ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zudem sei der geschilderte Fussmarsch nach Afabet gerade nicht einsilbig ausgefallen, habe er doch von seinen drei ertrunkenen Kameraden erzählt. Auch bezüglich der Desertion habe er wesentliche Details wie Orts- und Zeitangaben genannt. Ausserdem habe er erzählt, dass in den Verwarnungen gestanden habe, er müsse an den Dienstort zurückkehren. Die Vorinstanz habe nicht nach weiteren Details gefragt. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach er lediglich in wenigen Worten geschildert habe, wie er von den Soldaten gesucht worden sei, könne ebenfalls nicht geteilt werden. Er habe detailreich von den drei verschiedenen Besuchen der Soldaten erzählt und die Vorinstanz habe keine präzisen Fragen gestellt, um mehr Einzelheiten in Erfahrung zu bringen. Der Vorhalt, er habe nicht gewusst, wo er die sudanesische Grenze passiert habe und die örtlichen Begebenheiten nicht beschreiben können, sei nicht stichhaltig. Er sei zuvor noch nie im Sudan gewesen und spreche auch die dortige Sprache nicht, weshalb es verständlich sei, dass er den Ort der Grenze nicht habe benennen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er vorwiegend in der Nacht gereist sei, weshalb es ihm unmöglich sei, die Landschaft zu beschreiben. Im Übrigen habe er die einzelnen Orte der Reise detailliert beschrieben und erklärt, dass sie den sieben Sternen gefolgt seien. Er habe daher nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Da er während der BzP immer noch sehr erschöpft gewesen sei von der Reise, habe er irrtümlicherweise angegeben, dass er im Jahr (...), anstatt (...) die ordentliche Militärausbildung absolviert habe. Zudem habe er sich bei der Ausreise aus Eritrea um einen Monat geirrt. Diese Widersprüche dürften ihm jedoch nicht zu seinem Nachteil angelastet werden, da es sich lediglich um minime Abweichungen handle. Er habe umfassend, realitätsnah und detailreich über die Geschehnisse in Eritrea berichtet und somit den geleisteten Militärdienst, die Desertion, die Verwarnungen, die drohenden Festnahmen sowie die illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Die erneute Festnahme sowie die Angst vor Razzien würden einerseits seine Bewegungsfreiheit gefährden und andererseits einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Er wäre auch in Zukunft gefährdet, ernsthafte Nachteile im asylrelevanten Ausmass zu erleiden. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, sei zu prüfen, ob er durch seine illegale Ausreise Nachfluchtgründe erfülle. Die Vor-instanz habe es unterlassen Anknüpfungspunkte zu prüfen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten und sich darauf beschränkt, die illegale Ausreise als unglaubhaft zu bezeichnen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.2 Die Vorinstanz bezweifelt offenbar nicht, dass der Beschwerdeführer sein 12. Schuljahr in Sawa absolviert hat. Sie hält ihm zwar einen Widerspruch betreffend das Jahr der Absolvierung seiner militärischen Ausbildung vor, erklärt aber gleichzeitig, er sei in der Lage gewesen, in kurzen Antworten zu berichten, wie er in Sawa ausgebildet worden sei. Allerdings habe er nicht glaubhaft machen können, nach dem Aufenthalt in Sawa nach Afabet transferiert worden zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz insbesondere bezweifelt, dass der Beschwerdeführer - während des zweiten Aufenthalts in Afabet - desertiert ist. Nachfolgend wird auf die von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerdeführer diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung eingegangen.
E. 6.2.1 Wie die Vorinstanz darlegt, spricht der Beschwerdeführer in der BzP davon, im Jahr (...) die dreimonatige militärische Ausbildung absolviert zu haben (vgl. A5 Ziff. 1.17.04). In der Anhörung gab er an, das Schuljahr im Jahr (...) mit einer einmonatigen militärischen Schulung begonnen zu haben, auf welche von September (...) bis im März (...) der schulische Teil gefolgt sei, bevor er die dreimonatige Militärausbildung habe machen müssen (vgl. A18 F67-F69). Dies stellt zwar einen Widerspruch dar. Allerdings hat er letztlich sowohl im Jahr (...) als auch im Jahr (...) eine militärische Ausbildung absolviert, wovon eine drei Monate gedauert hat. Ausserdem stimmen diese Angaben mit den Länderinformationen des Gerichts überein, wonach vor, während und nach dem Schulbesuch ein militärisches Training absolviert werden kann und nach dem schulischen Teil die militärische Ausbildung stattfindet (vgl. Landinfo, Report, National Service, 20. Mai 2016, S. 12, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Eritrea-national-service.pdf, abgerufen am 23. März 2020). Darüber hinaus wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, sich unsubstanziiert, vage und einsilbig zum Fussmarsch, seinem Aufenthalt in Afabet, zu den Verwarnungen und der Suche nach ihm ausgedrückt zu haben. Dieser Auffassung kann grundsätzlich gefolgt werden. Allerdings wendet die Rechtsvertretung zu Recht ein, dass sich die Wortkargheit des Beschwerdeführers durch die gesamte Befragung zieht. So hat die Vorinstanz etwa zur Frage nach der Wohnsituation seiner Geschwister mehrmals nachfragen müssen, bis der Beschwerdeführer sämtliche Namen aufgezählt hat. Auch betreffend den Ackerbau und die Tierhaltung seiner Familie oder die Ortschaften der von ihm besuchten Schulen waren mehrere Fragen nötig (vgl. A18 F11-F13, F21-23 und F33-39). Viele dieser Nachfragen stammen ausserdem von der Hilfswerksvertretung, was eine eher zurückhaltende Befragung der SEM-Mitarbeiterin annehmen lässt (vgl. A18 F154-F166 sowie F204-F207). Ausserdem können den Aussagen des Beschwerdeführers trotz ihrer Kürze zahlreiche Details entnommen werden. So führte er aus, (...) (vgl. A18 F69-F73). Ausserdem konnte er darlegen, (...) sei (vgl. A18 F90), was mit den Länderinformationen des Gerichts übereinstimmt (vgl. Eritrea, Ministry of Information, Asmara, Members of 26th round National Service leave for Sawa Training Center, http://www.shabait.com/news/local-news/10335-members-of-26th-round-national-service-leave-for-sawa-training-center-, abgerufen am 20. März 2020), sowie seine Einteilung von der Kifleserawit (KS, dt. Division) bis zur Mesre (dt. Truppe) aufzählen (vgl. A18 F74 f.). Die Darlegung betreffend den Fussmarsch nach Afabet enthält viele Einzelheiten. Namentlich führt der Beschwerdeführer aus, nach seiner Rückkehr nach Sawa von der (...) KS-Truppe abgeholt worden zu sein (vgl. A18 F80 f.). Drei seiner Kameraden seien bei dem Fussmarsch verstorben (vgl. A18 F84 f.). Ausserdem konnte er darlegen, wo sich Afabet genau befindet (vgl. A18 F91 f.). Diese Erzählungen sind zwar knapp und zum Teil erst auf Nachfrage erfolgt, was aber - wie erwähnt - auf sein zurückhaltendes Naturell zurückgeführt werden kann. Die vom Beschwerdeführer in Verbindung mit dem Fussmarsch vorgebrachten Einzelheiten stimmen in zahlreichen Punkten (u.a. Länge, Umstände, Mahlzeiten, Einteilungsdauer, Sicherheitsvorkehrungen) mit den Erkenntnissen des Gerichts überein. Auch die Erzählungen des Beschwerdeführers, wonach sie planlos losgelaufen und in Hamelmalo gelandet seien, wo sie einen Bus nach Keren genommen hätten, erweisen sich als nachvollziehbar. Den Inhalt der militärischen Verwarnungen konnte der Beschwerdeführer zwar nicht genau nennen, allerdings beschrieb er, wie er die entsprechenden Schreiben aufgerissen und weggeworfen habe, da er sowieso nicht habe zurückkehren wollen (vgl. A18 F120). Es ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen nicht übertreibt. Dies fällt insbesondere hinsichtlich der Konsequenzen der Nichtbefolgung der Verwarnung (vgl. A18 F121) sowie der an seine Mutter gerichteten Drohung (vgl. A18 F129 f. und F202) auf und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Auch die selbstverständliche Antwort auf die Frage, ob die Mutter verstanden habe, warum er ausgereist sei: "Natürlich. Sie erlebt doch alles mit." (vgl. A18 F206), zeugt von der Plausibilität seiner Aussagen. Ferner konnte der Beschwerdeführer die Soldaten, die nach ihm suchten, beschreiben. Diese seien auch in Afabet gewesen, aus der Gegend von FilFil Solomuna (vgl. A18 F117). Die Schilderungen der Suchen erweisen sich sogar als vergleichsweise ausführlich. So schildert er nachvollziehbar, dass er beim ersten Mal auf dem Feld gewesen sei und nur vom Hörensagen von der Suche erfahren habe. Da die Soldaten erfahren hätten, dass er sich im Stall aufhalte, seien sie beim zweiten Mal direkt dorthin gekommen, wobei er vom Hund gewarnt worden sei und so einen Vorsprung gehabt habe und entkommen sei. Beim dritten Mal sei Erntezeit gewesen. Die Soldaten seien dieses Mal wieder zum Wohnhaus gegangen und hätten seine Mutter bedroht (vgl. A18 F123-F128 und F136).
E. 6.2.2 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung kann sich das Gericht den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, nicht anschliessen. Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen zwar nicht immer gleich viele Realkennzeichen, Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf. Generell sind die Vorbringen jedoch kongruent und nachvollziehbar dargetan worden. Zudem sind den Aussagen zum Fussmarsch und seinem Aufenthalt in Afabet zahlreiche Details zu entnehmen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst regulär verlassen haben oder entlassen worden sein könnte, liegen keine vor, zumal eine Entlassung nach Kenntnissen des Gerichts frühestens nach fünf Jahren in Frage kommt (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12.5 und E. 13.3, als Referenzurteil publiziert). Solche werden dann auch von der Vorinstanz nicht erwähnt. Die Gründe, welche für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen daher, so dass vom eingangs geschilderten Sachverhalt (Bst. A) auszugehen und die erfolgte Desertion aus dem Militärdienst zu bejahen ist.
E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
E. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
E. 7.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9).
E. 7.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1, jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E. 7.5 Durch seine Ausreise aus Eritrea während seines aktiven Militärdienstes in Sawa hat sich der Beschwerdeführer aus Sicht der eritreischen Behörden der Desertion schuldig gemacht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er als Feind des Regimes betrachtet wird.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea die reelle Gefahr einer unverhältnismässig strengen Bestrafung wegen Desertion droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Damit sind die Kriterien von Art. 3 AsylG als erfüllt zu betrachten und der Beschwerdeführer demzufolge als Flüchtling anzuerkennen. Mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
E. 9 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2016 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die (ursprüngliche) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 5. April 2018 eine Kostennote ein. Eine Aktualisierung war aufgrund des Ausbleibens weiterer Handlungen im Namen des Beschwerdeführers nicht notwendig. Der für die Bemühungen ausgewiesene Aufwand von 6.66 Stunden erscheint angemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 250.- liegt innerhalb der in Art. 10 Abs. 2 VGKE definierten Spannbreite. Unter Hinzurechnung der ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 25.30 beläuft sich das Honorar der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf gerundet Fr. 1'692.-. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2018 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'692.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-892/2018 Urteil vom 2. April 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. September 2015 und der Anhörung vom 16. Juni 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______, C._______, geboren und habe bis zu seiner Rekrutierung in den militärischen Dienst im Sommer (...) dort gewohnt. Danach sei er nach Sawa, wo er das 12. Schuljahr und die militärische Ausbildung absolviert und nach einem ungefähr ein- bis zweimonatigen Urlaub und circa zwei weiteren Wochen in Sawa einen Fussmarsch nach Afabet habe antreten müssen. In Afabet habe er sich acht bis neun Monate lang aufgehalten und auf seine militärische Einteilung gewartet. Im (...) 2014 sei sein Vater verstorben. Da die Militärbehörden ihm verweigert hätten, für die Beerdigung seines Vaters nach Hause zu fahren, sei er desertiert. Er habe fortan als Bauer die Familie unterstützt. Während der Trauerphase habe er zwei schriftliche Verwarnungen erhalten und sei später insgesamt drei Mal von Soldaten zu Hause gesucht worden. Als die Soldaten beim dritten Mal seine Mutter bedroht hätten, habe er sich entschlossen auszureisen und diesen Entschluss Ende November beziehungsweise Anfang (...) 2014 auch umgesetzt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung von MLaw Ana Lucia Gallmann als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 bestätigte das kantonale Amt für soziale Sicherheit die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2018 hiess dieselbe Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. Am 5. April 2018 reichte die amtliche Rechtsvertretung ihre Honorarnote zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 ersuchte die amtliche Rechtsvertreterin MLaw Ana Lucia Gallmann um Entlassung und um Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Entlassung mit Verfügung vom 29. Mai 2018 gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand bei. I. Am 30. August 2018 leitete die rubrizierte Rechtsvertreterin ein Gesuch um Entlassung als unentgeltlichen Rechtsbeistand von MLaw Ruedy Bollack vom 28. August 2019 sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die neu zuständige Instruktionsrichterin hiess diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom 27. September 2019 gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Schilderungen betreffend die geltend gemachte Zeit im Militärdienst sei äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen und liessen Realkennzeichen gänzlich vermissen. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Lage gewesen, in kurzen Antworten darzulegen, wie er in Sawa ausgebildet worden sei. Zu den geltend gemachten acht bis neun Monaten in Afabet habe er aber lediglich berichtet, dort nichts gemacht zu haben. Er habe die ganze Zeit nur gewartet. Auch seine Angaben zum einmonatigen Marsch nach Afabet seien einsilbig gewesen. Da er angegeben habe, sich an jeden dieser Tage zu erinnern, erstaune es, dass er erst nach mehrmaligem Nachfragen erwähnt habe, dass drei Kameraden in einem Teich ertrunken seien. Die Kaserne in Afabet habe er auch nicht beschreiben können, obwohl er sich monatelang dort aufgehalten habe. Da es sich beim in Sawa und in Afabet Erlebten um einschneidende Erfahrungen in seinem Leben gehandelt haben müsse, würden seine Darlegungen nicht überzeugen. Des Weiteren widerspreche er sich bei der Angabe, ob er die militärische Ausbildung in Sawa im Jahr (...) oder von (...) bis (...) des Jahres (...) gemacht habe. Es sei ihm somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er nach der Grundausbildung in Sawa nach Afabet transferiert worden sei und sich dort monatelang aufgehalten habe. Auch seine Aussagen zur Desertion aus Afabet seien sehr pauschal und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen. Zu den Verwarnungen durch die Militärbehörde und deren Suche nach ihm habe er keine detaillierten Angaben machen können. Die drei Male, als Soldaten ihn zu Hause gesucht hätten, habe er ausweichend und lediglich in wenigen Worten geschildert. Es sei überdies nicht plausibel, dass er vor dem Hintergrund der Suche nach ihm zu Hause übernachtet habe. Es bestünden ausserdem erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer Eritrea auf dem von ihm beschriebenen Weg beziehungsweise zum von ihm geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe. So habe er anlässlich der BzP angegeben, im (...) 2014 ab B._______ mit dem Auto ausgereist zu sein. Gemäss seinen Aussagen an der Anhörung sei die Ausreise jedoch bereits im (...) 2014 und in einem Bus erfolgt. Anlässlich der Anhörung sei er zudem nicht in der Lage gewesen, seine Ausreise detailliert und zusammenhängend zu schildern, sondern habe vage, karge und standardisierte Antworten gegeben. In keinem Augenblick seiner Schilderung habe er den Eindruck vermitteln können, diese höchst riskante und gefährliche Reise von Eritrea nach Sudan persönlich erlebt zu haben. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-instanz habe bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass es in Eritrea kulturell bedingt sei, dass die Leute nicht sehr ausschweifend von ihren Erlebnissen berichten und sich nicht in den Mittelpunkt stellen würden. So habe er auch bei den einleitenden Fragen eher knappe Antworten gegeben, deren Korrektheit nicht bezweifelt würde. Indessen habe die Vor-instanz seine Aussagen nicht gewürdigt. Diese würden Realkennzeichen aufweisen und seien individualisiert. Er habe wesentliche Details zum Militärdienst nennen können, wie etwa (...) worden sei. Es sei ausserdem nachvollziehbar, das er nicht weitere Details über die Zeit in Afabet habe nennen können, da der Alltag sehr eintönig gewesen sei. Er habe nie übertrieben und stets zugegeben, wenn er etwas nicht gewusst habe. Dies sei ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zudem sei der geschilderte Fussmarsch nach Afabet gerade nicht einsilbig ausgefallen, habe er doch von seinen drei ertrunkenen Kameraden erzählt. Auch bezüglich der Desertion habe er wesentliche Details wie Orts- und Zeitangaben genannt. Ausserdem habe er erzählt, dass in den Verwarnungen gestanden habe, er müsse an den Dienstort zurückkehren. Die Vorinstanz habe nicht nach weiteren Details gefragt. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach er lediglich in wenigen Worten geschildert habe, wie er von den Soldaten gesucht worden sei, könne ebenfalls nicht geteilt werden. Er habe detailreich von den drei verschiedenen Besuchen der Soldaten erzählt und die Vorinstanz habe keine präzisen Fragen gestellt, um mehr Einzelheiten in Erfahrung zu bringen. Der Vorhalt, er habe nicht gewusst, wo er die sudanesische Grenze passiert habe und die örtlichen Begebenheiten nicht beschreiben können, sei nicht stichhaltig. Er sei zuvor noch nie im Sudan gewesen und spreche auch die dortige Sprache nicht, weshalb es verständlich sei, dass er den Ort der Grenze nicht habe benennen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er vorwiegend in der Nacht gereist sei, weshalb es ihm unmöglich sei, die Landschaft zu beschreiben. Im Übrigen habe er die einzelnen Orte der Reise detailliert beschrieben und erklärt, dass sie den sieben Sternen gefolgt seien. Er habe daher nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Da er während der BzP immer noch sehr erschöpft gewesen sei von der Reise, habe er irrtümlicherweise angegeben, dass er im Jahr (...), anstatt (...) die ordentliche Militärausbildung absolviert habe. Zudem habe er sich bei der Ausreise aus Eritrea um einen Monat geirrt. Diese Widersprüche dürften ihm jedoch nicht zu seinem Nachteil angelastet werden, da es sich lediglich um minime Abweichungen handle. Er habe umfassend, realitätsnah und detailreich über die Geschehnisse in Eritrea berichtet und somit den geleisteten Militärdienst, die Desertion, die Verwarnungen, die drohenden Festnahmen sowie die illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Die erneute Festnahme sowie die Angst vor Razzien würden einerseits seine Bewegungsfreiheit gefährden und andererseits einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Er wäre auch in Zukunft gefährdet, ernsthafte Nachteile im asylrelevanten Ausmass zu erleiden. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, sei zu prüfen, ob er durch seine illegale Ausreise Nachfluchtgründe erfülle. Die Vor-instanz habe es unterlassen Anknüpfungspunkte zu prüfen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten und sich darauf beschränkt, die illegale Ausreise als unglaubhaft zu bezeichnen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz bezweifelt offenbar nicht, dass der Beschwerdeführer sein 12. Schuljahr in Sawa absolviert hat. Sie hält ihm zwar einen Widerspruch betreffend das Jahr der Absolvierung seiner militärischen Ausbildung vor, erklärt aber gleichzeitig, er sei in der Lage gewesen, in kurzen Antworten zu berichten, wie er in Sawa ausgebildet worden sei. Allerdings habe er nicht glaubhaft machen können, nach dem Aufenthalt in Sawa nach Afabet transferiert worden zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz insbesondere bezweifelt, dass der Beschwerdeführer - während des zweiten Aufenthalts in Afabet - desertiert ist. Nachfolgend wird auf die von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerdeführer diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung eingegangen. 6.2.1 Wie die Vorinstanz darlegt, spricht der Beschwerdeführer in der BzP davon, im Jahr (...) die dreimonatige militärische Ausbildung absolviert zu haben (vgl. A5 Ziff. 1.17.04). In der Anhörung gab er an, das Schuljahr im Jahr (...) mit einer einmonatigen militärischen Schulung begonnen zu haben, auf welche von September (...) bis im März (...) der schulische Teil gefolgt sei, bevor er die dreimonatige Militärausbildung habe machen müssen (vgl. A18 F67-F69). Dies stellt zwar einen Widerspruch dar. Allerdings hat er letztlich sowohl im Jahr (...) als auch im Jahr (...) eine militärische Ausbildung absolviert, wovon eine drei Monate gedauert hat. Ausserdem stimmen diese Angaben mit den Länderinformationen des Gerichts überein, wonach vor, während und nach dem Schulbesuch ein militärisches Training absolviert werden kann und nach dem schulischen Teil die militärische Ausbildung stattfindet (vgl. Landinfo, Report, National Service, 20. Mai 2016, S. 12, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Eritrea-national-service.pdf, abgerufen am 23. März 2020). Darüber hinaus wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, sich unsubstanziiert, vage und einsilbig zum Fussmarsch, seinem Aufenthalt in Afabet, zu den Verwarnungen und der Suche nach ihm ausgedrückt zu haben. Dieser Auffassung kann grundsätzlich gefolgt werden. Allerdings wendet die Rechtsvertretung zu Recht ein, dass sich die Wortkargheit des Beschwerdeführers durch die gesamte Befragung zieht. So hat die Vorinstanz etwa zur Frage nach der Wohnsituation seiner Geschwister mehrmals nachfragen müssen, bis der Beschwerdeführer sämtliche Namen aufgezählt hat. Auch betreffend den Ackerbau und die Tierhaltung seiner Familie oder die Ortschaften der von ihm besuchten Schulen waren mehrere Fragen nötig (vgl. A18 F11-F13, F21-23 und F33-39). Viele dieser Nachfragen stammen ausserdem von der Hilfswerksvertretung, was eine eher zurückhaltende Befragung der SEM-Mitarbeiterin annehmen lässt (vgl. A18 F154-F166 sowie F204-F207). Ausserdem können den Aussagen des Beschwerdeführers trotz ihrer Kürze zahlreiche Details entnommen werden. So führte er aus, (...) (vgl. A18 F69-F73). Ausserdem konnte er darlegen, (...) sei (vgl. A18 F90), was mit den Länderinformationen des Gerichts übereinstimmt (vgl. Eritrea, Ministry of Information, Asmara, Members of 26th round National Service leave for Sawa Training Center, http://www.shabait.com/news/local-news/10335-members-of-26th-round-national-service-leave-for-sawa-training-center-, abgerufen am 20. März 2020), sowie seine Einteilung von der Kifleserawit (KS, dt. Division) bis zur Mesre (dt. Truppe) aufzählen (vgl. A18 F74 f.). Die Darlegung betreffend den Fussmarsch nach Afabet enthält viele Einzelheiten. Namentlich führt der Beschwerdeführer aus, nach seiner Rückkehr nach Sawa von der (...) KS-Truppe abgeholt worden zu sein (vgl. A18 F80 f.). Drei seiner Kameraden seien bei dem Fussmarsch verstorben (vgl. A18 F84 f.). Ausserdem konnte er darlegen, wo sich Afabet genau befindet (vgl. A18 F91 f.). Diese Erzählungen sind zwar knapp und zum Teil erst auf Nachfrage erfolgt, was aber - wie erwähnt - auf sein zurückhaltendes Naturell zurückgeführt werden kann. Die vom Beschwerdeführer in Verbindung mit dem Fussmarsch vorgebrachten Einzelheiten stimmen in zahlreichen Punkten (u.a. Länge, Umstände, Mahlzeiten, Einteilungsdauer, Sicherheitsvorkehrungen) mit den Erkenntnissen des Gerichts überein. Auch die Erzählungen des Beschwerdeführers, wonach sie planlos losgelaufen und in Hamelmalo gelandet seien, wo sie einen Bus nach Keren genommen hätten, erweisen sich als nachvollziehbar. Den Inhalt der militärischen Verwarnungen konnte der Beschwerdeführer zwar nicht genau nennen, allerdings beschrieb er, wie er die entsprechenden Schreiben aufgerissen und weggeworfen habe, da er sowieso nicht habe zurückkehren wollen (vgl. A18 F120). Es ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen nicht übertreibt. Dies fällt insbesondere hinsichtlich der Konsequenzen der Nichtbefolgung der Verwarnung (vgl. A18 F121) sowie der an seine Mutter gerichteten Drohung (vgl. A18 F129 f. und F202) auf und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Auch die selbstverständliche Antwort auf die Frage, ob die Mutter verstanden habe, warum er ausgereist sei: "Natürlich. Sie erlebt doch alles mit." (vgl. A18 F206), zeugt von der Plausibilität seiner Aussagen. Ferner konnte der Beschwerdeführer die Soldaten, die nach ihm suchten, beschreiben. Diese seien auch in Afabet gewesen, aus der Gegend von FilFil Solomuna (vgl. A18 F117). Die Schilderungen der Suchen erweisen sich sogar als vergleichsweise ausführlich. So schildert er nachvollziehbar, dass er beim ersten Mal auf dem Feld gewesen sei und nur vom Hörensagen von der Suche erfahren habe. Da die Soldaten erfahren hätten, dass er sich im Stall aufhalte, seien sie beim zweiten Mal direkt dorthin gekommen, wobei er vom Hund gewarnt worden sei und so einen Vorsprung gehabt habe und entkommen sei. Beim dritten Mal sei Erntezeit gewesen. Die Soldaten seien dieses Mal wieder zum Wohnhaus gegangen und hätten seine Mutter bedroht (vgl. A18 F123-F128 und F136). 6.2.2 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung kann sich das Gericht den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, nicht anschliessen. Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen zwar nicht immer gleich viele Realkennzeichen, Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf. Generell sind die Vorbringen jedoch kongruent und nachvollziehbar dargetan worden. Zudem sind den Aussagen zum Fussmarsch und seinem Aufenthalt in Afabet zahlreiche Details zu entnehmen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst regulär verlassen haben oder entlassen worden sein könnte, liegen keine vor, zumal eine Entlassung nach Kenntnissen des Gerichts frühestens nach fünf Jahren in Frage kommt (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12.5 und E. 13.3, als Referenzurteil publiziert). Solche werden dann auch von der Vorinstanz nicht erwähnt. Die Gründe, welche für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen daher, so dass vom eingangs geschilderten Sachverhalt (Bst. A) auszugehen und die erfolgte Desertion aus dem Militärdienst zu bejahen ist. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 7.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9). 7.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1, jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.5 Durch seine Ausreise aus Eritrea während seines aktiven Militärdienstes in Sawa hat sich der Beschwerdeführer aus Sicht der eritreischen Behörden der Desertion schuldig gemacht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er als Feind des Regimes betrachtet wird.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea die reelle Gefahr einer unverhältnismässig strengen Bestrafung wegen Desertion droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Damit sind die Kriterien von Art. 3 AsylG als erfüllt zu betrachten und der Beschwerdeführer demzufolge als Flüchtling anzuerkennen. Mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
9. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2016 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die (ursprüngliche) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 5. April 2018 eine Kostennote ein. Eine Aktualisierung war aufgrund des Ausbleibens weiterer Handlungen im Namen des Beschwerdeführers nicht notwendig. Der für die Bemühungen ausgewiesene Aufwand von 6.66 Stunden erscheint angemessen. Auch der Stundenansatz von Fr. 250.- liegt innerhalb der in Art. 10 Abs. 2 VGKE definierten Spannbreite. Unter Hinzurechnung der ausgewiesenen Auslagen im Umfang von Fr. 25.30 beläuft sich das Honorar der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf gerundet Fr. 1'692.-. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2018 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'692.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: