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E-88/2013

E-88/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-88/2013

Urteil vom 15. Januar 2013

Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn,

mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______,

Nigeria,

vertreten durch Maître Nicolas De Cet,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 9. Juni 2012 verliess, sich danach einige Wochen in Paris aufhielt, am 19. August 2012 über Italien in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass er bei der Asylgesuchstellung als Geburtsdatum den (...) 1997 angab, weshalb im Auftrag des BFM am 31. August 2012 eine Knochenaltersanalyse durchgeführt wurde, welche ergab, dass der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre sei (vgl. vorinstanzliche Akten A7),

dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 4. September 2012 sowie der Anhörung vom 11. Dezember 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend machte,

dass er Nigeria aufgrund der Konfrontationen zwischen Christen und Muslimen verlassen habe, und er sich als Christ vor den Boko Haram fürchte,

dass er im Jahr 1997, als er für einen Politiker tätig gewesen sei, angegriffen und mit einem Messer am linken Oberschenkel verletzt worden sei,

dass später sein Geschäft von Verbrechern - wahrscheinlich den Boko Haram Angehörige - angezündet worden sei, und er geschlagen worden sei,

dass er diese Vorfälle nicht angezeigt habe, da die Täter Muslime seien und die Polizei mit diesen zusammenarbeite,

dass sich diese Angriffe im Dezember 2011 (gemäss Kurzbefragung) beziehungsweise am 26. Februar 2012 (gemäss Anhörung) wiederholt hätten, wobei er sein Geschäft erneut verloren habe,

dass er, nachdem er sein Geschäft wiederholt verloren habe, in Nigeria keine Möglichkeit gehabt habe, sich wieder eine Lebensgrundlage aufzubauen, weshalb er sich entschlossen habe, auszureisen,

dass er anlässlich der Befragung zur Person angab, am (...) 1975 geboren worden zu sein und bei der Asylgesuchstellung fälschlicherweise nicht sein Geburtsdatum, sondern sein Taufdatum genannt zu haben,

dass er bei der Befragung zur Person bezüglich seiner Identitätsdokumente angab, nie einen Reisepass besessen oder beantragt und seine Identitätskarte noch vor der Ausreise verloren zu haben (vgl. A9, S. 5),

dass er indessen anlässlich der Anhörung geltend machte, sowohl sein Pass als auch seine Identitätskarte würden sich beim Pastor, mit welchem er ausgereist sei, befinden (vgl. A24, F4),

dass der Beschwerdeführer ausserdem medizinische Probleme geltend machte und über starke Schmerzen am Bein, wo er verletzt worden sei, klagte,

dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 - eröffnet am 27. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zur Person angegeben, seine Identitätskarte verloren zu haben, als er versucht habe auszureisen, bei der Anhörung hingegen behauptet habe, der Pastor, mit dem er gereist sei, habe seine Dokumente bei sich behalten,

dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht imstande gewesen sei, diesen Widerspruch aufzulösen,

dass er auch bezüglich seines Geburtsdatums widersprüchliche Aussagen gemacht habe, weshalb der Verdacht bestehe, er beabsichtige, den Behörden seine Personalien zu verheimlichen,

dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,

dass ferner auch seine Vorbringen bezüglich seiner Verfolgungssituation widersprüchlich ausgefallen seien und verschiedene Ungereimtheiten aufweisen würden,

dass er beispielsweise bei der Befragung zur Person ganz andere Daten betreffend die Übergriffe angegeben habe, als bei der Anhörung,

dass all diese Ungereimtheiten in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen würden, der Beschwerdeführer stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung und er deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,

dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten,

dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive Verbeiständung) gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei,

dass er zur Begründung anführte, er werde in Nigeria durch die Boko Haram verfolgt und sei bereits Opfer von Gewaltanwendungen geworden, indem er selber verletzt und sein Geschäft zerstört worden sei,

dass er keine Identitätspapiere einreichen könne, da er diese dem Pastor gegeben habe, welchem er vertraut habe,

dass die Vorinstanz die Vorbringen betreffend Verfolgung durch die Boko Haram nicht überprüft habe,

dass der Beschwerdeführer nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da er dort aufgrund seines Glaubens von extremistischen Gruppierungen verfolgt werde,

dass die Vorinstanz, indem sie keine weiteren Abklärungen getroffen habe und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, Art. 32 Abs. 3 verletzt habe, da die Anhörung klar gezeigt habe, dass weitere Abklärungen bezüglich einer Verfolgung durch die Boko Haram nötig gewesen wären,

dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldbare Gründe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und auch keine Anstrengungen zur Beibringung solcher Dokumente unternommen hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht zudem nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien und verschiedene Ungereimtheiten enthielten, teilt,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,

dass auffallend ist, dass der Beschwerdeführer die Widersprüche in seinen Ausführungen anlässlich der Befragungen nicht zu erklären vermag und sich mehrmals in die Ausrede flüchtet, er könne sich nicht erinnern und sei verwirrt (vgl. beispielsweise A24, F31, F41, F44),

dass die Beschwerdebegründung kurz und oberflächlich ausfällt und an den obigen Erwägungen nichts zu ändern vermag,

dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind,

dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn

Aglaja Schinzel

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