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E-8818/2025

E-8818/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-24 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 3. Oktober 2025 für sich und ihre Tochter ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung ihrer Gesuche machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine im Gebiet C._______ wohnhaft gewesen seien. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung gab sie an, sie habe im Jahr 2022 in Polen sowie in den Jahren 2023 und 2024 in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. A.c Am 6. Oktober 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Kurzbefragung das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen oder Deutschland. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe vom (...) 2022 bis (...) 2022 in Polen gelebt. Da sich die Situation in der Ukraine beruhigt habe, seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Im (...) 2023 seien sie der Einladung ihres Ex-Ehemannes nach Deutschland gefolgt in der Hoffnung, dass die Tochter dort behandelt werden könne (bei ihr sei in der Ukraine eine [...] diagnostiziert worden). In Deutschland hätten sie jedoch keine medizinische Hilfe erhalten und die Unterbringungssituation sei schlecht gewesen. Zudem habe ihr Ex-Mann ihre Rückkehr in die Ukraine verhindern wollen - er habe sie mit dem Tod bedroht und ihr Auto beschädigt, woraufhin sie die Polizei gerufen habe. Sie seien seit 2024 geschieden. Im (...) 2024 seien sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Am (...) 2025 seien sie über Moldawien und Italien in die Schweiz gereist. Sie wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil ihr Ex-Mann damit gedroht habe, sie und die Tochter zu suchen. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2025 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 17. November 2025 liess die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. In der Folge bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang ihrer Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2026 reichte die Rechtsvertreterin betreffend B._______ eine «Evaluation de la vulnérabilité du patient» des D._______ vom (...) März 2026 sowie einen Entscheid des Kantons E._______ über den Besuch einer temporären Betreuungseinrichtung vom (...) Dezember 2025 ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch ein kürzliches Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.

E. 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip).

E. 4.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat - beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) respektive der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen sind im vorliegenden Verfahren durch eine mit Asyl- und Schutzverfahren vertraute Rechtsbeiständin vertreten. Diese hat ihr Rechtsmittel - mit ihren unmissverständlich formulierten Rechtsbegehren und der entsprechenden Beschwerdebegründung - auf die Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache für eine erneute Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sie rügt eine Verletzung der aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Abklärungs- sowie der Begründungspflicht und führt dazu aus, das SEM habe unzureichend abgeklärt, ob für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Deutschland tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Sie hätten sich seit (...) 2024 nicht mehr in Deutschland aufgehalten und seien zwischenzeitlich in die Ukraine zurückgekehrt. Damit verfügten sie aktuell weder über einen gültigen Schutztitel noch sei mit den zuständigen deutschen Behörden abgeklärt worden, ob einer Rückübernahme zugestimmt werde. Es fehle eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips gemäss der einschlägigen Rechtsprechung sowie hinsichtlich der Frage, ob ein Wegweisungsvollzug ohne Rückübernahmezusicherung überhaupt durchführbar sei. Darüber hinaus setze die Vorinstanz vorliegend mit Verweigerung des vorübergehenden Schutzes das Wegweisungsverfahren fort. Entsprechend fänden die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 2. Kapitels des Asylgesetzes Anwendung. Gemäss Art. 45 AsylG habe die Wegweisungsverfügung unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall zu enthalten. Die Vorinstanz habe es jedoch versäumt, diese Androhung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu verfügen, so dass die Verfügung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

E. 5.2 Der zentrale Teil der Beschwerdebegründung betrifft eine kürzlich durch das Bundesverwaltungsgericht geklärte Frage: Im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 hat das Gericht festgestellt, dass - sofern die drei oben erwähnten materiellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. E. 4.3.2) - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates eingeholt worden ist. Das gilt sodann auch im Falle einer vorübergehenden Rückkehr in die Ukraine (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 6.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit korrekt und vollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat sich zudem mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu ihrem Entscheid geführt haben. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin respektive ihrer Rechtsvertreterin offensichtlich ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit liegt im Ergebnis auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor.

E. 5.3 Die angefochtene Verfügung sei schliesslich auch deshalb rechtswidrig, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte und somit mangelhaft sei. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es zutrifft, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen zu vollziehen, da das SEM die deutschen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ersucht hat. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführerinnen und folglich auch kein Anlass, ihnen solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM ihnen im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch hierzu Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.2 sowie Urteil des BVGer D-5995/2025 vom 10. März 2026 E. 4.2.).

E. 5.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich folglich als unzutreffend. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin respektive ihre Rechtsvertreterin hat keine materielle Überprüfung der (praxiskonform erscheinenden) Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 beantragt. Inhaltliche Ausführungen zur Verweigerung des Schutzstatus sowie zur Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen ihre Rechtsbegehren im (praxisgemäss massgebenden) damaligen Zeitpunkt nicht aussichtslos waren und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird gegenstandslos.

E. 7.2 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und den Beschwerdeführerinnen antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ihr ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote vom 17. November 2025 zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Gericht für das vorliegende Verfahren demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 798.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Ranine Grütter als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen eingesetzt.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 798.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8818/2025 Urteil vom 24. August 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kind, B._______, geboren am (...), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 3. Oktober 2025 für sich und ihre Tochter ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung ihrer Gesuche machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine im Gebiet C._______ wohnhaft gewesen seien. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung gab sie an, sie habe im Jahr 2022 in Polen sowie in den Jahren 2023 und 2024 in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. A.c Am 6. Oktober 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Kurzbefragung das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen oder Deutschland. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe vom (...) 2022 bis (...) 2022 in Polen gelebt. Da sich die Situation in der Ukraine beruhigt habe, seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Im (...) 2023 seien sie der Einladung ihres Ex-Ehemannes nach Deutschland gefolgt in der Hoffnung, dass die Tochter dort behandelt werden könne (bei ihr sei in der Ukraine eine [...] diagnostiziert worden). In Deutschland hätten sie jedoch keine medizinische Hilfe erhalten und die Unterbringungssituation sei schlecht gewesen. Zudem habe ihr Ex-Mann ihre Rückkehr in die Ukraine verhindern wollen - er habe sie mit dem Tod bedroht und ihr Auto beschädigt, woraufhin sie die Polizei gerufen habe. Sie seien seit 2024 geschieden. Im (...) 2024 seien sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt. Am (...) 2025 seien sie über Moldawien und Italien in die Schweiz gereist. Sie wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, weil ihr Ex-Mann damit gedroht habe, sie und die Tochter zu suchen. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2025 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 17. November 2025 liess die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. In der Folge bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin den Eingang ihrer Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2026 reichte die Rechtsvertreterin betreffend B._______ eine «Evaluation de la vulnérabilité du patient» des D._______ vom (...) März 2026 sowie einen Entscheid des Kantons E._______ über den Besuch einer temporären Betreuungseinrichtung vom (...) Dezember 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch ein kürzliches Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: «Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren» (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 4.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat - beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) respektive der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen sind im vorliegenden Verfahren durch eine mit Asyl- und Schutzverfahren vertraute Rechtsbeiständin vertreten. Diese hat ihr Rechtsmittel - mit ihren unmissverständlich formulierten Rechtsbegehren und der entsprechenden Beschwerdebegründung - auf die Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache für eine erneute Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sie rügt eine Verletzung der aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Abklärungs- sowie der Begründungspflicht und führt dazu aus, das SEM habe unzureichend abgeklärt, ob für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Deutschland tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Sie hätten sich seit (...) 2024 nicht mehr in Deutschland aufgehalten und seien zwischenzeitlich in die Ukraine zurückgekehrt. Damit verfügten sie aktuell weder über einen gültigen Schutztitel noch sei mit den zuständigen deutschen Behörden abgeklärt worden, ob einer Rückübernahme zugestimmt werde. Es fehle eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips gemäss der einschlägigen Rechtsprechung sowie hinsichtlich der Frage, ob ein Wegweisungsvollzug ohne Rückübernahmezusicherung überhaupt durchführbar sei. Darüber hinaus setze die Vorinstanz vorliegend mit Verweigerung des vorübergehenden Schutzes das Wegweisungsverfahren fort. Entsprechend fänden die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 2. Kapitels des Asylgesetzes Anwendung. Gemäss Art. 45 AsylG habe die Wegweisungsverfügung unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall zu enthalten. Die Vorinstanz habe es jedoch versäumt, diese Androhung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu verfügen, so dass die Verfügung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. 5.2 Der zentrale Teil der Beschwerdebegründung betrifft eine kürzlich durch das Bundesverwaltungsgericht geklärte Frage: Im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 hat das Gericht festgestellt, dass - sofern die drei oben erwähnten materiellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. E. 4.3.2) - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates eingeholt worden ist. Das gilt sodann auch im Falle einer vorübergehenden Rückkehr in die Ukraine (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 6.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit korrekt und vollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat sich zudem mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu ihrem Entscheid geführt haben. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin respektive ihrer Rechtsvertreterin offensichtlich ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit liegt im Ergebnis auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor. 5.3 Die angefochtene Verfügung sei schliesslich auch deshalb rechtswidrig, weil die Wegweisungsverfügung keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte und somit mangelhaft sei. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass es zutrifft, dass die Wegweisungsverfügung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen zu vollziehen, da das SEM die deutschen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ersucht hat. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführerinnen und folglich auch kein Anlass, ihnen solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM ihnen im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch hierzu Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.2 sowie Urteil des BVGer D-5995/2025 vom 10. März 2026 E. 4.2.). 5.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich folglich als unzutreffend. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 5.5 Die Beschwerdeführerin respektive ihre Rechtsvertreterin hat keine materielle Überprüfung der (praxiskonform erscheinenden) Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025 beantragt. Inhaltliche Ausführungen zur Verweigerung des Schutzstatus sowie zur Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen ihre Rechtsbegehren im (praxisgemäss massgebenden) damaligen Zeitpunkt nicht aussichtslos waren und aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird gegenstandslos. 7.2 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und den Beschwerdeführerinnen antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ihr ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote vom 17. November 2025 zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Gericht für das vorliegende Verfahren demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 798.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Ranine Grütter als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen eingesetzt.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 798.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: