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D-5995/2025

D-5995/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-10 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 5. Januar 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. B. Am 21. August 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Kantonswechselgesuch, um zu ihrem Partner, B._______, ziehen zu können. C. C.a Mit Schreiben vom 21. März 2025 beziehungsweise 1. April 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um Schutzgewährung und zum beabsichtigten Vollzug der Wegweisung nach Polen. C.b Mit Eingabe vom 4. April 2025 erklärte ihr Rechtsvertreter, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt und sei im September 2022 nach Polen geflüchtet, wo sie einen Schutzstatus erhalten habe. Bei ihrer Ausreise aus Polen im Dezember 2023 habe sie den polnischen Schutzstatus annullieren lassen. Sie verfüge deshalb über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Polen. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob vorliegend eine taugliche Schutzalternative in Polen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips bestehe. C.c In ihrem persönlichen Schreiben vom 2. April 2025, das der Eingabe der Rechtsvertretung beilag, erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne nicht nach Polen zurückkehren, da ukrainische Flüchtlinge dort kaum unterstützt würden und sie dort ihre gesamten Ersparnisse aufgebraucht habe. In der Schweiz habe sie ihren Partner kennengelernt, mit dem sie seit neun Monaten ihr Leben teile. Sie habe eine sehr enge Beziehung zu ihm, seiner Tochter und seiner Familie aufgebaut. C.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin folgende Identitätsausweise und Dokumente zu den Akten:

- Ukrainischer Reisepass;

- Schreiben von B._______ vom 2. April 2025;

- Polnisches Dokument «Powiadomienie o nadaniu numeru PESEL; Status UKR» vom 29. September 2022;

- Polnisches Dokument «Powiadomienie o nadaniu numeru PESEL; Status NUE» vom 28. Dezember 2023;

- Polnisches Dokument «Potwierdzenie profilu zaufanego» vom 29. September 2022;

- Ukrainische Bestätigung der Heirat und Scheidung vom (...) 2024. D. Mit Verfügung vom 3. Juli - eröffnet am 11. Juli 2025 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und stellte fest, sie sei verpflichtet das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde (Dispositivziffer 3), wies die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 8. August 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung (inkl. Sendungsverfolgung der Post) und einer Vollmacht - ein E-Mail des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 29. April 2025 im Verfahren N (...), eine Fürsorgebestätigung vom 21. Juli 2025 und eine Honorarnote bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. August 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 28. August 2025 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 21. Oktober 2025 zur Beschwerde vernehmen. I. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. November 2025, welcher eine Kostennote beilag, replizieren.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-38 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich - aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. nachstehend E. 6.4) - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips gerügt. Dazu wird ausgeführt, die Vorinstanz stütze sich in ihrer Begründung auf zwei Internetquellen, wobei die erste privat sei und sich auf eine andere Fallkonstellation beziehe und die zweite zuletzt am 31. Mai 2023 aktualisiert worden sei. Im Weiteren hätte das SEM vor dem Erlass seines Entscheids gemäss dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499), der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, den Vorgaben des Gesetzgebers, dem Handbuch des SEM und vor dem Hintergrund der im Schengen-Raum geltenden Einreisebestimmungen zwingend eine Rückübernahmezusicherung von Polen einholen müssen (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Das Vorgehen des SEM werde weder den Anforderungen an eine pflichtgemässe Sachverhaltsabklärung noch den Grundsätzen eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens gerecht (vgl. Replik S. 4 f.). Diesbezüglich ist mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 6.4 festzuhalten, dass für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung einer Rückübernahmezusicherung keine Veranlassung besteht. Ob sich das SEM zur Begründung seiner Verfügung auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist im Übrigen eine Frage der materiellen Richtigkeit des Entscheides. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor.

E. 4.2 Weiter wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb zu kassieren, weil die Wegweisungsverfügung entgegen der gesetzlichen Vorgabe von Art. 45 AsylG in Verbindung mit Art. 72 keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte (vgl. Beschwerde S. 10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen, da das SEM die polnischen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführerin und folglich auch kein Anlass, ihr solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommt, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4.3 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen relevanten formellen Mängeln, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, Gesuche um vorübergehenden Schutz würden abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Personen, die in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe nachweislich über einen Schutzstatus in Polen verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr polnischer Schutztitel beendet worden sein. Ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung der polnischen Behörden stelle kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung dar. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Die Beschwerdeführerin könne sich sodann auch unter Berücksichtigung ihrer Beziehung zu B._______ nicht auf einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK berufen, da insbesondere die Dauer der Beziehung nicht den erforderlichen Voraussetzungen entspreche. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig, zumutbar und möglich. Schliesslich bestehe vorliegend kein Anspruch auf die Zuweisung in den Kanton E._______, wo der Partner der Beschwerdeführerin wohnhaft sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass der Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Polen erloschen sei. Das SEM übersehe den Unterschied zwischen der Möglichkeit, einen bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und der Möglichkeit, ein neues Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen. Seit 1. Juli 2024 werde in Polen nur noch Personen vorübergehender Schutz gewährt, die unmittelbar aus der Ukraine nach Polen einreisen würden. Auch halte sich die Beschwerdeführerin seit mehr als 90 Tagen im Schengen-Raum auf und müsste für die Einreise nach Polen ein gültiges Visum beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen. Es sei deshalb ungeklärt, ob eine (legale) Wiedereinreise nach Polen möglich sei. Die Annahme des SEM, die Beschwerdeführerin könne den früheren Schutzstatus in Polen wiedererlangen, sei rein hypothetisch. Vielmehr wäre das SEM verpflichtet gewesen, die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen. Ein Verzicht auf eine Rückübernahmezusicherung habe sogenannte «refugees in orbit» zur Folge - also Schutzsuchende, für deren Aufnahme und Schutz sich kein Staat verantwortlich halte. Im Fall N (...) hätten die kantonalen Vollzugsbehörden die Wegweisung nicht vollziehen können, da die deutschen Behörden die Rückführung der ukrainischen Schutzsuchenden verweigert hätten. Nach dem Gesagten sei von keiner valablen Schutzalternative in Polen auszugehen.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, Polen sei an die Richtlinie 2001/55/EG («Massenzustrom-Richtlinie») sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gebunden und werde der Beschwerdeführerin bei Stellung eines entsprechenden Gesuchs erneut Schutz gewähren. Die Behauptung, wonach Polen seit dem 1. Juli 2024 ausschliesslich Personen, die unmittelbar aus dem Staatsgebiet der Ukraine nach Polen einreisen, vorübergehenden Schutz gewähre, sei unzutreffend und nicht durch die geltende Rechtslage gedeckt. Ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung der polnischen Behörden stelle kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung dar. Da die Beschwerdeführerin über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfüge, sei ihr die visumsfreie Einreise in den Schengen-Raum möglich. Sie könne somit nach Polen zurückkehren, um dort die Verlängerung ihres Schutzstatus zu beantragen. Im Fall N (...) sei die Rückübernahmeanfrage durch das Migrationsamt des Kantons D._______ erfolgt und wäre im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Schliesslich sei die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ohne Weiteres zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin in Polen bereits einen Schutzstatus erhalten habe, könne sie unabhängig von der 90-Tage-Regel legal einreisen.

E. 5.4 In der Replik wird mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung daran festgehalten, dass für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips entweder das Vorliegen eines gültigen Schutztitels oder eine ausdrückliche Rückübernahmezusage des betreffenden Staates erforderlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die blosse Möglichkeit, ein neues Gesuch stellen zu können, stelle keine reale Schutzalternative dar. Ein vormals gewährter, inzwischen erloschener Schutzstatus entfalte keine rechtliche Wirkung mehr und sei nicht geeignet, einen Ausschluss vom vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu begründen. Nach der Logik des SEM würde sämtlichen ukrainischen Staatsangehörige, unabhängig von ihrem individuellen Aufenthaltsrecht oder dem Erlöschen eines früheren Status, automatisch Schutz in der EU zugeschrieben. Ein solcher Automatismus, der auf einer pauschalen und rechtlich unhaltbaren Auslegung der EU-Richtlinie beruhe, würde den Zweck des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz faktisch entleeren, die gebotene Einzelfallprüfung unterlaufen und damit die differenzierte Anwendung des Subsidiaritätsprinzips aushöhlen. Dies stünde im Widerspruch zu fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere zum Gebot der Einzelfallprüfung und zum Willkürverbot. Die EU-Richtlinie 2001/55/EG und der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 würden keine unmittelbar anwendbaren oder gerichtlich einklagbaren Anspruchsnormen darstellen. Der Fall N (...) verdeutliche exemplarisch, dass ohne vorgängige Zustimmung des betreffenden Staates kein rechtmässiger Wegweisungsvollzug erfolgen könne. Schliesslich erweise sich der Hinweis der Vorinstanz auf eine angebliche «Reisefreiheit» für ukrainische Staatsangehörige angesichts der geltenden Reisebestimmungen innerhalb des Schengen-Raums als fehlerhaft und unrichtig.

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen (Ziff. III Abs. 3) ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a.schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b.schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c.Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen in Polen aufgehalten und dort eine PESEL-Nummer erhalten, bevor sie Polen freiwillig verlassen und in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht hat.

E. 6.4 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f., bestätigt im Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Die Beschwerdeführerin verfügt in Polen über eine valable Schutzalternative. Der Rat der Europä-ischen Union hat schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen ist Polen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren Schutzstatus reaktivieren beziehungsweise erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2). An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM die polnischen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat und folglich auch keine Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden vorliegt, da die Beschwerdeführerin mit ihrem bis (...) 2027 gültigen ukrainischen Reisepass ohne weiteres selbständig nach Polen zurückkehren beziehungsweise dort einreisen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.3).

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde und Replik einzugehen.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Im Weiteren begründete das SEM in seiner Verfügung zu Recht, dass es sich bei der Beziehung der Beschwerdeführerin zu B._______ nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handle, da insbesondere die bisherige Dauer nicht den erforderlichen Voraussetzungen entspreche, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK berufen könne. An dieser Schlussfolgerung ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, auch im heutigen Zeitpunkt festzuhalten, zumal die Beziehung - bei Annahme ihres Weiterbestandes - erst seit (...) 2024 besteht (vgl. a.a.O. Ziff. III S. 5 f.; vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.2; vgl. SEM-act. [...]-12/7 S. 2). Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig aus der Schweiz ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.3 [zur Publikation vorgesehen]). Es ist daher nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. III S. 7 f.), denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist somit nicht als unzumutbar zu erachten.

E. 8.5 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 8.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits festgehalten (vgl. vorstehend E. 6.4), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin MLaw Bülent Zengin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit der Beschwerde und der Replik zwei Kostennoten ein, in welcher ein Zeitaufwand von insgesamt 7.5 Stunden, Auslagen von Fr. 17.- und ein Honorar in der Höhe von total Fr. 1'142.- (bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-) in Rechnung gestellt wird. Der Ansatz von Fr. 150.- entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welcher bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen ist (vgl. dazu Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Demnach ist dem - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 1'142.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'142.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5995/2025 law/gnb Urteil vom 10. März 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 5. Januar 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. B. Am 21. August 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Kantonswechselgesuch, um zu ihrem Partner, B._______, ziehen zu können. C. C.a Mit Schreiben vom 21. März 2025 beziehungsweise 1. April 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um Schutzgewährung und zum beabsichtigten Vollzug der Wegweisung nach Polen. C.b Mit Eingabe vom 4. April 2025 erklärte ihr Rechtsvertreter, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt und sei im September 2022 nach Polen geflüchtet, wo sie einen Schutzstatus erhalten habe. Bei ihrer Ausreise aus Polen im Dezember 2023 habe sie den polnischen Schutzstatus annullieren lassen. Sie verfüge deshalb über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Polen. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob vorliegend eine taugliche Schutzalternative in Polen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips bestehe. C.c In ihrem persönlichen Schreiben vom 2. April 2025, das der Eingabe der Rechtsvertretung beilag, erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne nicht nach Polen zurückkehren, da ukrainische Flüchtlinge dort kaum unterstützt würden und sie dort ihre gesamten Ersparnisse aufgebraucht habe. In der Schweiz habe sie ihren Partner kennengelernt, mit dem sie seit neun Monaten ihr Leben teile. Sie habe eine sehr enge Beziehung zu ihm, seiner Tochter und seiner Familie aufgebaut. C.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin folgende Identitätsausweise und Dokumente zu den Akten:

- Ukrainischer Reisepass;

- Schreiben von B._______ vom 2. April 2025;

- Polnisches Dokument «Powiadomienie o nadaniu numeru PESEL; Status UKR» vom 29. September 2022;

- Polnisches Dokument «Powiadomienie o nadaniu numeru PESEL; Status NUE» vom 28. Dezember 2023;

- Polnisches Dokument «Potwierdzenie profilu zaufanego» vom 29. September 2022;

- Ukrainische Bestätigung der Heirat und Scheidung vom (...) 2024. D. Mit Verfügung vom 3. Juli - eröffnet am 11. Juli 2025 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und stellte fest, sie sei verpflichtet das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Herkunftsstaat Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde (Dispositivziffer 3), wies die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 8. August 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung (inkl. Sendungsverfolgung der Post) und einer Vollmacht - ein E-Mail des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 29. April 2025 im Verfahren N (...), eine Fürsorgebestätigung vom 21. Juli 2025 und eine Honorarnote bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. August 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 28. August 2025 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 21. Oktober 2025 zur Beschwerde vernehmen. I. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. November 2025, welcher eine Kostennote beilag, replizieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-38 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich - aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. nachstehend E. 6.4) - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips gerügt. Dazu wird ausgeführt, die Vorinstanz stütze sich in ihrer Begründung auf zwei Internetquellen, wobei die erste privat sei und sich auf eine andere Fallkonstellation beziehe und die zweite zuletzt am 31. Mai 2023 aktualisiert worden sei. Im Weiteren hätte das SEM vor dem Erlass seines Entscheids gemäss dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499), der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, den Vorgaben des Gesetzgebers, dem Handbuch des SEM und vor dem Hintergrund der im Schengen-Raum geltenden Einreisebestimmungen zwingend eine Rückübernahmezusicherung von Polen einholen müssen (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Das Vorgehen des SEM werde weder den Anforderungen an eine pflichtgemässe Sachverhaltsabklärung noch den Grundsätzen eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens gerecht (vgl. Replik S. 4 f.). Diesbezüglich ist mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 6.4 festzuhalten, dass für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung einer Rückübernahmezusicherung keine Veranlassung besteht. Ob sich das SEM zur Begründung seiner Verfügung auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist im Übrigen eine Frage der materiellen Richtigkeit des Entscheides. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. 4.2 Weiter wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei auch deshalb zu kassieren, weil die Wegweisungsverfügung entgegen der gesetzlichen Vorgabe von Art. 45 AsylG in Verbindung mit Art. 72 keine Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalte (vgl. Beschwerde S. 10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Zwangsmassnahmen, die darauf abzielen, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen (wie beispielsweise die Ausschaffungshaft), nur dann angeordnet werden dürfen, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig (vgl. dazu BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 4.2; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu vollziehen, da das SEM die polnischen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Beschwerdeführerin und folglich auch kein Anlass, ihr solche anzudrohen. Der Umstand, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Wegweisungsverfügung keine Zwangsmassnahmen angedroht hat für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommt, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen relevanten formellen Mängeln, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, Gesuche um vorübergehenden Schutz würden abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Personen, die in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe nachweislich über einen Schutzstatus in Polen verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr polnischer Schutztitel beendet worden sein. Ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung der polnischen Behörden stelle kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung dar. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Die Beschwerdeführerin könne sich sodann auch unter Berücksichtigung ihrer Beziehung zu B._______ nicht auf einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK berufen, da insbesondere die Dauer der Beziehung nicht den erforderlichen Voraussetzungen entspreche. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig, zumutbar und möglich. Schliesslich bestehe vorliegend kein Anspruch auf die Zuweisung in den Kanton E._______, wo der Partner der Beschwerdeführerin wohnhaft sei. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass der Schutzstatus der Beschwerdeführerin in Polen erloschen sei. Das SEM übersehe den Unterschied zwischen der Möglichkeit, einen bereits erhaltenen Schutzstatus zu reaktivieren, und der Möglichkeit, ein neues Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen. Seit 1. Juli 2024 werde in Polen nur noch Personen vorübergehender Schutz gewährt, die unmittelbar aus der Ukraine nach Polen einreisen würden. Auch halte sich die Beschwerdeführerin seit mehr als 90 Tagen im Schengen-Raum auf und müsste für die Einreise nach Polen ein gültiges Visum beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen. Es sei deshalb ungeklärt, ob eine (legale) Wiedereinreise nach Polen möglich sei. Die Annahme des SEM, die Beschwerdeführerin könne den früheren Schutzstatus in Polen wiedererlangen, sei rein hypothetisch. Vielmehr wäre das SEM verpflichtet gewesen, die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen. Ein Verzicht auf eine Rückübernahmezusicherung habe sogenannte «refugees in orbit» zur Folge - also Schutzsuchende, für deren Aufnahme und Schutz sich kein Staat verantwortlich halte. Im Fall N (...) hätten die kantonalen Vollzugsbehörden die Wegweisung nicht vollziehen können, da die deutschen Behörden die Rückführung der ukrainischen Schutzsuchenden verweigert hätten. Nach dem Gesagten sei von keiner valablen Schutzalternative in Polen auszugehen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, Polen sei an die Richtlinie 2001/55/EG («Massenzustrom-Richtlinie») sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gebunden und werde der Beschwerdeführerin bei Stellung eines entsprechenden Gesuchs erneut Schutz gewähren. Die Behauptung, wonach Polen seit dem 1. Juli 2024 ausschliesslich Personen, die unmittelbar aus dem Staatsgebiet der Ukraine nach Polen einreisen, vorübergehenden Schutz gewähre, sei unzutreffend und nicht durch die geltende Rechtslage gedeckt. Ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung der polnischen Behörden stelle kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung dar. Da die Beschwerdeführerin über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfüge, sei ihr die visumsfreie Einreise in den Schengen-Raum möglich. Sie könne somit nach Polen zurückkehren, um dort die Verlängerung ihres Schutzstatus zu beantragen. Im Fall N (...) sei die Rückübernahmeanfrage durch das Migrationsamt des Kantons D._______ erfolgt und wäre im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Schliesslich sei die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ohne Weiteres zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin in Polen bereits einen Schutzstatus erhalten habe, könne sie unabhängig von der 90-Tage-Regel legal einreisen. 5.4 In der Replik wird mit Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung daran festgehalten, dass für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips entweder das Vorliegen eines gültigen Schutztitels oder eine ausdrückliche Rückübernahmezusage des betreffenden Staates erforderlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die blosse Möglichkeit, ein neues Gesuch stellen zu können, stelle keine reale Schutzalternative dar. Ein vormals gewährter, inzwischen erloschener Schutzstatus entfalte keine rechtliche Wirkung mehr und sei nicht geeignet, einen Ausschluss vom vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu begründen. Nach der Logik des SEM würde sämtlichen ukrainischen Staatsangehörige, unabhängig von ihrem individuellen Aufenthaltsrecht oder dem Erlöschen eines früheren Status, automatisch Schutz in der EU zugeschrieben. Ein solcher Automatismus, der auf einer pauschalen und rechtlich unhaltbaren Auslegung der EU-Richtlinie beruhe, würde den Zweck des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz faktisch entleeren, die gebotene Einzelfallprüfung unterlaufen und damit die differenzierte Anwendung des Subsidiaritätsprinzips aushöhlen. Dies stünde im Widerspruch zu fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere zum Gebot der Einzelfallprüfung und zum Willkürverbot. Die EU-Richtlinie 2001/55/EG und der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 würden keine unmittelbar anwendbaren oder gerichtlich einklagbaren Anspruchsnormen darstellen. Der Fall N (...) verdeutliche exemplarisch, dass ohne vorgängige Zustimmung des betreffenden Staates kein rechtmässiger Wegweisungsvollzug erfolgen könne. Schliesslich erweise sich der Hinweis der Vorinstanz auf eine angebliche «Reisefreiheit» für ukrainische Staatsangehörige angesichts der geltenden Reisebestimmungen innerhalb des Schengen-Raums als fehlerhaft und unrichtig. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen (Ziff. III Abs. 3) ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a.schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b.schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c.Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen in Polen aufgehalten und dort eine PESEL-Nummer erhalten, bevor sie Polen freiwillig verlassen und in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersucht hat. 6.4 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f., bestätigt im Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Die Beschwerdeführerin verfügt in Polen über eine valable Schutzalternative. Der Rat der Europä-ischen Union hat schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen ist Polen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren Schutzstatus reaktivieren beziehungsweise erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2). An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM die polnischen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat und folglich auch keine Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden vorliegt, da die Beschwerdeführerin mit ihrem bis (...) 2027 gültigen ukrainischen Reisepass ohne weiteres selbständig nach Polen zurückkehren beziehungsweise dort einreisen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.3). 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde und Replik einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Im Weiteren begründete das SEM in seiner Verfügung zu Recht, dass es sich bei der Beziehung der Beschwerdeführerin zu B._______ nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handle, da insbesondere die bisherige Dauer nicht den erforderlichen Voraussetzungen entspreche, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK berufen könne. An dieser Schlussfolgerung ist mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, auch im heutigen Zeitpunkt festzuhalten, zumal die Beziehung - bei Annahme ihres Weiterbestandes - erst seit (...) 2024 besteht (vgl. a.a.O. Ziff. III S. 5 f.; vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.2; vgl. SEM-act. [...]-12/7 S. 2). Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig aus der Schweiz ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.3 [zur Publikation vorgesehen]). Es ist daher nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. III S. 7 f.), denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist somit nicht als unzumutbar zu erachten. 8.5 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 8.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits festgehalten (vgl. vorstehend E. 6.4), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin MLaw Bülent Zengin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser reichte mit der Beschwerde und der Replik zwei Kostennoten ein, in welcher ein Zeitaufwand von insgesamt 7.5 Stunden, Auslagen von Fr. 17.- und ein Honorar in der Höhe von total Fr. 1'142.- (bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-) in Rechnung gestellt wird. Der Ansatz von Fr. 150.- entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welcher bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen ist (vgl. dazu Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Demnach ist dem - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 1'142.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'142.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: