Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführerin, syrische Kurdin, ersuchte am 17. Juni 2014 zusammen mit ihren Eltern und dem jüngeren Bruder im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Juni 2014 und der Anhörung vom 16. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die PKK habe sie in B._______ rekrutieren wollen. Ein Mal seien deswegen zwei Personen der PKK mit ihr in Kontakt getreten. Nach ihrer Ablehnung habe die PKK versucht, andere Schülerinnen zu rekrutieren. Ihre Schulkameradinnen seien PKK-Anhängerinnen gewesen und hätten versucht, sie zur Mitarbeit in der YPG zu überreden. Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Über das Asylgesuch der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin entschied das SEM mit separater Verfügung. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die Heimatregion der Beschwerdeführerin werde von der kurdischen Partei der demokratischen Einheit (PYD) kontrolliert. Die YPG sei ein militärischer Flügel der PYD und für die Sicherheitsbelange zuständig. Angesichts der allgemeinen Kriegslage in Syrien komme es zu verstärkten Rekrutierungen der YPG unter der kurdischen Bevölkerung. Eine gewisse Erwartungshaltung der YPG gegenüber der Beschwerdeführerin sei daher nachvollziehbar. Den Rekrutierungsversuchen fehle jedoch die asylrelevante Intensität, da auch andere Schulkameradinnen angefragt worden seien. Ihren Angaben sei zudem nicht zu entnehmen, dass ihre Beitrittsweigerung Konsequenzen asylrelevanten Ausmasses zur Folge gehabt hätten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe geltend, sie sei kurz vor einer Zwangsrekrutierung durch die PKK gestanden. Zudem litten vor allem junge Frauen unter der Kriegssituation, da sie eine Entführung und Vergewaltigung zu befürchten hätten. In der Schweiz nehme sie regelmässig an politischen Veranstaltungen teil und prangere das syrische Regime an. Eine Gefährdung durch künftige Verfolgung sei deshalb nicht ausgeschlossen.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin gibt als Asylgrund die drohende Zwangsrekrutierung durch die PKK respektive YPG an. Die Rekrutierungsversuche fanden vornehmlich durch Schulkameradinnen der Beschwerdeführerin statt, welche sie zur Mitarbeit in der PKK aufgefordert haben. Lediglich ein Mal nahmen zwei Personen der PKK zwecks Rekrutierung direkt mit ihr Kontakt auf. Die Beschwerdeführerin gibt allerdings selbst an, dass die PKK nach ihrer Ablehnung versucht habe, andere Schülerinnen zu rekrutieren. Dieser Umstand zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht gezielt von der PKK ausgesucht wurde, sondern dass die PKK aufgrund der Kriegslage in Syrien generell versucht hat, kurdische Frauen zu rekrutieren. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin keiner konkreten Bedrohung durch die PKK aufgrund ihrer ablehnenden Haltung ausgesetzt war. Den geschilderten Rekrutierungsversuchen fehlt somit die asylrelevante Intensität. Die Gefährdung von Frauen durch Entführung und Vergewaltigung in einem Kriegsgebiet ist zwar durchaus vorhanden, da diese Gefahr aber grosse Teile der weiblichen syrischen Bevölkerung in ähnlicher Weise trifft, genügt dies nicht als Asylgrund. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden; sie hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 5 5.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 5.2 Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit handelt es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund; es fehlt somit die Asylrelevanz. Zudem ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel für ihre angebliche exilpolitische Tätigkeit eingereicht hat, weshalb der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens anzuzweifeln ist.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 6 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 7.1 Der Beschwerdeführerin ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Aufgrund der obigen Erwägungen sind die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-87/2016 Urteil vom 16. August 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführerin, syrische Kurdin, ersuchte am 17. Juni 2014 zusammen mit ihren Eltern und dem jüngeren Bruder im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Juni 2014 und der Anhörung vom 16. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die PKK habe sie in B._______ rekrutieren wollen. Ein Mal seien deswegen zwei Personen der PKK mit ihr in Kontakt getreten. Nach ihrer Ablehnung habe die PKK versucht, andere Schülerinnen zu rekrutieren. Ihre Schulkameradinnen seien PKK-Anhängerinnen gewesen und hätten versucht, sie zur Mitarbeit in der YPG zu überreden. Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Über das Asylgesuch der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin entschied das SEM mit separater Verfügung. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die Heimatregion der Beschwerdeführerin werde von der kurdischen Partei der demokratischen Einheit (PYD) kontrolliert. Die YPG sei ein militärischer Flügel der PYD und für die Sicherheitsbelange zuständig. Angesichts der allgemeinen Kriegslage in Syrien komme es zu verstärkten Rekrutierungen der YPG unter der kurdischen Bevölkerung. Eine gewisse Erwartungshaltung der YPG gegenüber der Beschwerdeführerin sei daher nachvollziehbar. Den Rekrutierungsversuchen fehle jedoch die asylrelevante Intensität, da auch andere Schulkameradinnen angefragt worden seien. Ihren Angaben sei zudem nicht zu entnehmen, dass ihre Beitrittsweigerung Konsequenzen asylrelevanten Ausmasses zur Folge gehabt hätten. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe geltend, sie sei kurz vor einer Zwangsrekrutierung durch die PKK gestanden. Zudem litten vor allem junge Frauen unter der Kriegssituation, da sie eine Entführung und Vergewaltigung zu befürchten hätten. In der Schweiz nehme sie regelmässig an politischen Veranstaltungen teil und prangere das syrische Regime an. Eine Gefährdung durch künftige Verfolgung sei deshalb nicht ausgeschlossen. 4.3 Die Beschwerdeführerin gibt als Asylgrund die drohende Zwangsrekrutierung durch die PKK respektive YPG an. Die Rekrutierungsversuche fanden vornehmlich durch Schulkameradinnen der Beschwerdeführerin statt, welche sie zur Mitarbeit in der PKK aufgefordert haben. Lediglich ein Mal nahmen zwei Personen der PKK zwecks Rekrutierung direkt mit ihr Kontakt auf. Die Beschwerdeführerin gibt allerdings selbst an, dass die PKK nach ihrer Ablehnung versucht habe, andere Schülerinnen zu rekrutieren. Dieser Umstand zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht gezielt von der PKK ausgesucht wurde, sondern dass die PKK aufgrund der Kriegslage in Syrien generell versucht hat, kurdische Frauen zu rekrutieren. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin keiner konkreten Bedrohung durch die PKK aufgrund ihrer ablehnenden Haltung ausgesetzt war. Den geschilderten Rekrutierungsversuchen fehlt somit die asylrelevante Intensität. Die Gefährdung von Frauen durch Entführung und Vergewaltigung in einem Kriegsgebiet ist zwar durchaus vorhanden, da diese Gefahr aber grosse Teile der weiblichen syrischen Bevölkerung in ähnlicher Weise trifft, genügt dies nicht als Asylgrund. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden; sie hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5. 5.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5.2 Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit handelt es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund; es fehlt somit die Asylrelevanz. Zudem ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel für ihre angebliche exilpolitische Tätigkeit eingereicht hat, weshalb der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens anzuzweifeln ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. 7.1 Der Beschwerdeführerin ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zahlung der Verfahrenskosten befreien. Aufgrund der obigen Erwägungen sind die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: