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E-8796/2010

E-8796/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-02 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, reichte am 18. Januar 2007 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches das BFM mit Verfügung vom 5. November 2008 guthiess; dem Beschwerdeführer wurde Asyl gewährt. B. Am 17. November 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienasyl für die Beschwerdeführerinnen, seine angebliche Ehefrau und die Tochter. C. Mit Verfügung vom 29. November 2010 - dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 eröffnet - lehnte das BFM die Bewilligung zur Einreise und die Asylgesuche für die Beschwerdeführerinnen ab. Zur Begründung führte das BFM an, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise mit der Beschwerdeführerin nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt und auch mit seiner Tochter habe er nicht im selben Haushalt gewohnt. Zudem habe er sich im Verlaufe des Asylverfahrens als ledig bezeichnet. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, die Einreise der Beschwerdeführerinnen sei zu bewilligen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus finanziellen Gründen habe er die Beschwerdeführerin nicht heiraten können. Obwohl sie getrennt bei ihren jeweiligen Familien gewohnt hätten - die Tochter bei der Mutter -, hätten sie in einer eheähnlichen Beziehung gelebt. Seit er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, habe er über Internet den Kontakt zur Beschwerdeführerin wieder aufnehmen können. Ein erster Fluchtversuch der Beschwerdeführerinnen sei gescheitert und sie seien von der Polizei wieder zurückgeschafft worden. Ein zweiter Fluchtversuch sei geglückt; Mutter und Tochter befänden sich nun in Äthiopien in einem Flüchtlingslager.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Eventualiter: Frau B._______ und Tochter C._______ seien in die Flüchtlingseigenschaft von Herrn A._______ einzubeziehen. Die Begründung enthält unter anderem folgende Passagen: "Nach der Einreise in die Schweiz bitten wir Sie, die Flüchtlingseigenschaft von Frau B._______ und Tochter C._______ näher abzuklären. Sie sind gerne bereit, Ihnen an einer Anhörung darüber ausführlich zu berichten. Falls Sie zum Schluss kommen sollten, dass meine Partnerin und meine Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so sind sie in die Flüchtlingseigenschaft von mir, A._______, einzuschliessen und es ist ihnen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren."

E. 3.1 Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch aus dem Ausland) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Prü­fung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flücht­ling und Asylgewährung nach Art. 51 AsylG stets die Prüfung der originä­ren Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG, vorgehen. Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ab und findet seinen Ausdruck auch in Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), der be­sagt, dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 AsylG erst erfolgt, wenn festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Ein Ge­such um Familienasyl, mit dem unter anderem eine persönliche Gefähr­dung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Familienange­hörigen geltend gemacht wird, ist deshalb nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).

E. 3.2 Das Gesuch der Beschwerdeführenden an das BFM vom 17. No­vember 2010 war überschrieben mit: "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG". Darin wurden folgende Anträge für die Beschwerdeführe­rinnen gestellt:

1. Die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen.

2. Es sei festzustellen, dass Frau B._______ mit Tochter C._______ die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllen.

E. 3.3 Diese Passagen und insbesondere der unter Ziff. 2 gestellte Hauptantrag können nach Treu und Glauben nicht anders denn als Gesuch um selbständiges Asyl für die Beschwerdeführerinnen interpretiert werden. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim Gesuch um ein teilweise vorformuliertes Standardschreiben handelt und der Titel nur auf das Familienasyl nach Art. 51 AsylG verweist, zumal die Bezeichnung eines Gesuchs lediglich als ein Interpretationselement unter anderen zu betrachten ist. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass die Beschwerde keine weiteren Vorbringen zur Gefährdung der Beschwerdeführerinnen enthält; der Verweis auf die Bereitschaft, bei einer Anhörung darüber Auskunft zu geben, genügt in diesem Fall. Diese Äusserung muss erst recht im Kontext der den Asylbehörden bekannten Situation in Eritrea genügen, wonach die eritreischen Behörden eine illegale Ausreise ihrer Staatsangehörigen rigoros ahnden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3), und des Umstandes, dass die Beschwerde­führerinnen bereits einmal nach einem gescheiterten Fluchtversuch von der eritreischen Polizei an ihren Wohnort zurückgeführt worden seien und sich momentan in einem Flüchtlingslager in Äthiopien befinden.

E. 3.4 Als Folge davon, dass das Gesuch der Beschwerdeführenden auch als Asylgesuch aus dem Ausland nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG betrachtet werden muss, gebietet der Vorrang der Prüfung einer allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor jener der derivativen Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 AsylG, dass die Eingabe in erster Linie als Asylgesuch der betroffenen Person aus dem Ausland behandelt wird (Art. 37 AsylV 1). Da das BFM die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen nicht geprüft hat, verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 29. November 2010 auf­zuheben, und zwar ohne dass von der Beschwerdeinstanz eine Überprüfung der vom BFM verweigerten Familienzusammenführung zu erfolgen hat. Das BFM ist anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen, den aktuellen Sachverhalt bezüglich der originären Flücht­lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen abzuklären und in der Sache neu zu entscheiden. Damit erübrigt es sich, auf die Rechtsbegeh­ren auf Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung für die Beschwerdeführerinnen einzugehen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da die Beschwerdeführenden im Verfahren nicht anwaltlich vertreten sind, ist davon auszugehen, dass ihnen keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung des BFM vom 29. November 2010 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8796/2010 Urteil vom 2. März 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführer, Ehefrau B._______, und Tochter C._______, beide aus Eritrea, zur Zeit im UN-Flüchtlingscamp im Bezirk (...) in Äthiopien, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 29. November 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, reichte am 18. Januar 2007 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches das BFM mit Verfügung vom 5. November 2008 guthiess; dem Beschwerdeführer wurde Asyl gewährt. B. Am 17. November 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienasyl für die Beschwerdeführerinnen, seine angebliche Ehefrau und die Tochter. C. Mit Verfügung vom 29. November 2010 - dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 eröffnet - lehnte das BFM die Bewilligung zur Einreise und die Asylgesuche für die Beschwerdeführerinnen ab. Zur Begründung führte das BFM an, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise mit der Beschwerdeführerin nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt und auch mit seiner Tochter habe er nicht im selben Haushalt gewohnt. Zudem habe er sich im Verlaufe des Asylverfahrens als ledig bezeichnet. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, die Einreise der Beschwerdeführerinnen sei zu bewilligen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus finanziellen Gründen habe er die Beschwerdeführerin nicht heiraten können. Obwohl sie getrennt bei ihren jeweiligen Familien gewohnt hätten - die Tochter bei der Mutter -, hätten sie in einer eheähnlichen Beziehung gelebt. Seit er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, habe er über Internet den Kontakt zur Beschwerdeführerin wieder aufnehmen können. Ein erster Fluchtversuch der Beschwerdeführerinnen sei gescheitert und sie seien von der Polizei wieder zurückgeschafft worden. Ein zweiter Fluchtversuch sei geglückt; Mutter und Tochter befänden sich nun in Äthiopien in einem Flüchtlingslager. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Das BFM hat das Gesuch lediglich als Familienzusammenführungsgesuch betrachtet, behandelt und abgewiesen. Vorab stellt sich die Frage, ob das Gesuch der Beschwerdeführenden an das BFM nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland zu interpretieren und entsprechend zu behandeln gewesen wäre. 3.1. Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch aus dem Ausland) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Prü­fung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flücht­ling und Asylgewährung nach Art. 51 AsylG stets die Prüfung der originä­ren Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG, vorgehen. Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ab und findet seinen Ausdruck auch in Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), der be­sagt, dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 AsylG erst erfolgt, wenn festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Ein Ge­such um Familienasyl, mit dem unter anderem eine persönliche Gefähr­dung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Familienange­hörigen geltend gemacht wird, ist deshalb nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 3.2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden an das BFM vom 17. No­vember 2010 war überschrieben mit: "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG". Darin wurden folgende Anträge für die Beschwerdeführe­rinnen gestellt:

1. Die Einreise in die Schweiz sei zu bewilligen.

2. Es sei festzustellen, dass Frau B._______ mit Tochter C._______ die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllen.

3. Eventualiter: Frau B._______ und Tochter C._______ seien in die Flüchtlingseigenschaft von Herrn A._______ einzubeziehen. Die Begründung enthält unter anderem folgende Passagen: "Nach der Einreise in die Schweiz bitten wir Sie, die Flüchtlingseigenschaft von Frau B._______ und Tochter C._______ näher abzuklären. Sie sind gerne bereit, Ihnen an einer Anhörung darüber ausführlich zu berichten. Falls Sie zum Schluss kommen sollten, dass meine Partnerin und meine Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so sind sie in die Flüchtlingseigenschaft von mir, A._______, einzuschliessen und es ist ihnen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren." 3.3. Diese Passagen und insbesondere der unter Ziff. 2 gestellte Hauptantrag können nach Treu und Glauben nicht anders denn als Gesuch um selbständiges Asyl für die Beschwerdeführerinnen interpretiert werden. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim Gesuch um ein teilweise vorformuliertes Standardschreiben handelt und der Titel nur auf das Familienasyl nach Art. 51 AsylG verweist, zumal die Bezeichnung eines Gesuchs lediglich als ein Interpretationselement unter anderen zu betrachten ist. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass die Beschwerde keine weiteren Vorbringen zur Gefährdung der Beschwerdeführerinnen enthält; der Verweis auf die Bereitschaft, bei einer Anhörung darüber Auskunft zu geben, genügt in diesem Fall. Diese Äusserung muss erst recht im Kontext der den Asylbehörden bekannten Situation in Eritrea genügen, wonach die eritreischen Behörden eine illegale Ausreise ihrer Staatsangehörigen rigoros ahnden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3), und des Umstandes, dass die Beschwerde­führerinnen bereits einmal nach einem gescheiterten Fluchtversuch von der eritreischen Polizei an ihren Wohnort zurückgeführt worden seien und sich momentan in einem Flüchtlingslager in Äthiopien befinden. 3.4. Als Folge davon, dass das Gesuch der Beschwerdeführenden auch als Asylgesuch aus dem Ausland nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG betrachtet werden muss, gebietet der Vorrang der Prüfung einer allfälligen originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor jener der derivativen Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 AsylG, dass die Eingabe in erster Linie als Asylgesuch der betroffenen Person aus dem Ausland behandelt wird (Art. 37 AsylV 1). Da das BFM die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen nicht geprüft hat, verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 29. November 2010 auf­zuheben, und zwar ohne dass von der Beschwerdeinstanz eine Überprüfung der vom BFM verweigerten Familienzusammenführung zu erfolgen hat. Das BFM ist anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen, den aktuellen Sachverhalt bezüglich der originären Flücht­lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen abzuklären und in der Sache neu zu entscheiden. Damit erübrigt es sich, auf die Rechtsbegeh­ren auf Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung für die Beschwerdeführerinnen einzugehen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da die Beschwerdeführenden im Verfahren nicht anwaltlich vertreten sind, ist davon auszugehen, dass ihnen keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung des BFM vom 29. November 2010 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: