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E-8778/2007

E-8778/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-04 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Zahko, Provinz Dohuk, seinen Heimatstaat am 27. Dezember 2002 und gelangte am 26. Januar 2003 in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2003 in der damaligen Empfangsstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Basel um Asyl nachsuchte. Am 3. Februar 2003 wurde er in der Empfangsstelle kurz befragt und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 2. Juli 2003 durch die zuständige kantonale Behörde. Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, (Angaben zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers) Aus Angst vor der Rache habe er sein Heimatland verlassen. B. Mit Verfügung vom 27. August 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Gelaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. September 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nahm das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 27. August 2004 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Der Beschwerdeführer zog in der Folge mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 seine Beschwerde zurück. Die ARK schrieb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 als gegenstandslos geworden ab. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug in die drei von kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zur Zeit als grundsätzlich zumutbar und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. F. Am 23. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte darum, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nordirak und seiner persönlichen Situation von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. G. Mit Verfügung vom 27. November 2007 (eröffnet am 29. November 2007) hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz auf. H. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und Verlängerung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 erhob die vormals zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.--. Dieser wurde am 1. Februar 2008 innert der erstreckten Frist geleistet.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch begründet und auf den Schriftenwesel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 3.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 3.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da die fehlende Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 27. August 2004 festgestellt worden; dieser Entscheid ist mit dem Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig geworden. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachte Furcht vor Rachemassnahmen der Familie der Freundin wurde in der Asylverfügung des BFM mit ausführlicher Begründung als unglaubhaft qualifiziert; die Beschwerde gegen diese Verfügung wurde im Asylpunkt zurückgezogen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt ihm nach dem Gesagten offensichtlich nicht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E 6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 3.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage sei in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania als stabil einzuschätzen, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Indessen sei aus heutiger Sicht eine nachhaltige Verschlechterung nicht zu erwarten. Diese Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. -:- Der Beschwerdeführer lege auch nicht überzeugend dar, dass individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen würden. Er sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit seine prägenden Jahre in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Da er durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz in seinem Heimatland nicht gelingen sollte. Auch wenn der Beschwerdeführer über keine Schul- respektive Berufsausbildung verfüge, sollte es ihm möglich sein, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu können, zumal er in Zahko sechs Jahre als Aushilfe in einer _______ tätig war und während vier Jahren eine eigene betrieb. Zudem habe er auch in der Schweiz berufliche Erfahrungen im Gastgewerbe sammeln können. Aus den Akten gebe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Damit sollte er in der Lage sein, nach der Rückkehr in seinen Heimatort im Irak eine Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können, zumal er auch keine familiären Verpflichtungen habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz in Dohuk verfüge, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Zudem sei aktenkundig, dass er einen guten Freund habe, bei dem er sich vor der Ausreise aufgehalten und der für ihn sein Auto verkauft habe. Allenfalls könne ihm dieser bei der Reintegration behilflich sein. Aufgrund der Sachlage sei davon auszugehen, dass die Reintegration des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort keine Schwierigkeiten bereiten sollte. zumal ihn auch Hilfeleistungen von Hilfsorganisationen vor Ort unterstützen könnten. Schliesslich könne der Beschwerdeführer vom Angebot des Rückkehrhilfeprogramms "Irak" des BFM Gebrauch machen.

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Bezugnahme auf einen Bericht der Luzerner Zeitung vom 19. Dezember 2007 - auf verschiedene Zwischenfälle mit Todesopfern hin, zu welchen es im vergangenen Jahr gekommen sei, und macht im Wesentlichen geltend, dass zahlreiche Anschläge in den genannten Nordprovinzen eine grössere Anzahl Todesopfer gefordert hätten und auch weiterhin damit zu rechnen sei, dass sich solche Anschläge ereignen würden. Das BFM stütze sich auf eine bereits veraltete und überholte Lageanalyse, die die jüngsten Ereignisse im kurdischen Nordirak nicht berücksichtige. Auch wenn sich die Lage leicht verbessert habe, herrsche im Norden des Iraks zurzeit eine Situation allgemeiner Gewalt und es müsse damit gerechnet werden, dass sich die Situation noch dramatisch verschlimmern werde. Eine Rückführungen des Beschwerdeführers sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. Der Norden des Iraks diene zunehmend sunnitischen Terroristen als Rückzugsgebiet, weshalb auch vermehrt mit Repressionsakten der Besatzungsmächte zu rechnen sei. Zudem würden sich im Grenzgebiet zur Türkei seit einigen Tagen eine militärische Auseinandersetzung abzeichnen und es fänden regelmässig militärische Übergriffe auf die Zivilbevölkerung statt, so dass bereits Tausende aus diesen Gebieten geflohen seien. Damit erscheine der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers weiterhin unzumutbar und die vorläufige Aufnahme sei weiterhin angezeigt. Auch vor dem Hintergrund der eingeschränkten prekären wirtschaftlichen Möglichkeit im Heimatstaat und der beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder grausamen Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers schlussendlich unzumutbar und unverhältnismässig. Die wirtschaftliche Lage im Nordirak werde sich wegen der drohenden kriegerischen Ereignisse noch verschlimmern. Viele seien bereits ohne Arbeit und hätten zudem kaum ein Beziehungsnetz. So auch der Beschwerdeführer, der entgegen den Behauptungen der Vorinstanz über kein Beziehungsnetz verfüge, das ihn aufnehmen und unterstützen könnte: Der Vater des Beschwerdeführers sei noch vor seiner Geburt verstorben und seine Mutter sei zur Zeit unbekannten Aufenthalts. Zudem habe sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz stets um einen Erwerb bemüht und als Betriebsangestellter in einem Landrestaurant gearbeitet. Bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde er diese Arbeitsstelle wieder verlieren und er müsste in sein Heimatland - in eine ungewisse Zukunft - zurückkehren.

E. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Leitentscheid vom 14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).

E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hat. (Angaben zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers) Aus den Akten ergibt sich nicht, dass er mit diesen Einkünften das Leben seiner Familie nicht hätte finanzieren können. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der jahrelangen unternehmerischen Berufserfahrung als _______ (sowie in der schweizerischen Gastwirtschaft) ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder wird integrieren können, auch wenn er sich mittlerweile mehr als fünf Jahre hier aufhält und gut habe integrieren können. Gemäss Akten verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein soziales Netz. Es sind - auch angesichts der als unglaubhaft erkannten Asylvorbringen - keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation.

E. 3.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb heute als zumutbar zu qualifizieren.

E. 3.3 Die kurdische Region im Norden des Iraks ist mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 3.4 Soweit der Bescherdeführer geltend macht, der Vollzug der Wegweisung würde für ihn eine grosse Härte bedeuten (vgl. Beschwerde, S 7), ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG hinzuweisen: Gemäss dieser Regelung kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich mit dem zuständigen Amt für Migration des Kantons X._______ in Verbindung zu setzen.

E. 4 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert und die vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)i und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 1. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 1. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - Amt für Migration des Kantons X._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8778/2007/sca {T 0/2} Urteil vom 4. Juni 2008 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Johann Burri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 27. November 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Zahko, Provinz Dohuk, seinen Heimatstaat am 27. Dezember 2002 und gelangte am 26. Januar 2003 in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2003 in der damaligen Empfangsstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Basel um Asyl nachsuchte. Am 3. Februar 2003 wurde er in der Empfangsstelle kurz befragt und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 2. Juli 2003 durch die zuständige kantonale Behörde. Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, (Angaben zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers) Aus Angst vor der Rache habe er sein Heimatland verlassen. B. Mit Verfügung vom 27. August 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Gelaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. September 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nahm das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 27. August 2004 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Der Beschwerdeführer zog in der Folge mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 seine Beschwerde zurück. Die ARK schrieb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 als gegenstandslos geworden ab. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug in die drei von kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zur Zeit als grundsätzlich zumutbar und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. F. Am 23. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte darum, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nordirak und seiner persönlichen Situation von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. G. Mit Verfügung vom 27. November 2007 (eröffnet am 29. November 2007) hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz auf. H. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und Verlängerung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 erhob die vormals zuständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.--. Dieser wurde am 1. Februar 2008 innert der erstreckten Frist geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch begründet und auf den Schriftenwesel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3. 3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 3.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da die fehlende Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 27. August 2004 festgestellt worden; dieser Entscheid ist mit dem Rückzug der dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig geworden. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachte Furcht vor Rachemassnahmen der Familie der Freundin wurde in der Asylverfügung des BFM mit ausführlicher Begründung als unglaubhaft qualifiziert; die Beschwerde gegen diese Verfügung wurde im Asylpunkt zurückgezogen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt ihm nach dem Gesagten offensichtlich nicht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E 6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 3.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage sei in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania als stabil einzuschätzen, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Indessen sei aus heutiger Sicht eine nachhaltige Verschlechterung nicht zu erwarten. Diese Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. -:- Der Beschwerdeführer lege auch nicht überzeugend dar, dass individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen würden. Er sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit seine prägenden Jahre in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Da er durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz in seinem Heimatland nicht gelingen sollte. Auch wenn der Beschwerdeführer über keine Schul- respektive Berufsausbildung verfüge, sollte es ihm möglich sein, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu können, zumal er in Zahko sechs Jahre als Aushilfe in einer _______ tätig war und während vier Jahren eine eigene betrieb. Zudem habe er auch in der Schweiz berufliche Erfahrungen im Gastgewerbe sammeln können. Aus den Akten gebe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Damit sollte er in der Lage sein, nach der Rückkehr in seinen Heimatort im Irak eine Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können, zumal er auch keine familiären Verpflichtungen habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz in Dohuk verfüge, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Zudem sei aktenkundig, dass er einen guten Freund habe, bei dem er sich vor der Ausreise aufgehalten und der für ihn sein Auto verkauft habe. Allenfalls könne ihm dieser bei der Reintegration behilflich sein. Aufgrund der Sachlage sei davon auszugehen, dass die Reintegration des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort keine Schwierigkeiten bereiten sollte. zumal ihn auch Hilfeleistungen von Hilfsorganisationen vor Ort unterstützen könnten. Schliesslich könne der Beschwerdeführer vom Angebot des Rückkehrhilfeprogramms "Irak" des BFM Gebrauch machen. 3.2.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Bezugnahme auf einen Bericht der Luzerner Zeitung vom 19. Dezember 2007 - auf verschiedene Zwischenfälle mit Todesopfern hin, zu welchen es im vergangenen Jahr gekommen sei, und macht im Wesentlichen geltend, dass zahlreiche Anschläge in den genannten Nordprovinzen eine grössere Anzahl Todesopfer gefordert hätten und auch weiterhin damit zu rechnen sei, dass sich solche Anschläge ereignen würden. Das BFM stütze sich auf eine bereits veraltete und überholte Lageanalyse, die die jüngsten Ereignisse im kurdischen Nordirak nicht berücksichtige. Auch wenn sich die Lage leicht verbessert habe, herrsche im Norden des Iraks zurzeit eine Situation allgemeiner Gewalt und es müsse damit gerechnet werden, dass sich die Situation noch dramatisch verschlimmern werde. Eine Rückführungen des Beschwerdeführers sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. Der Norden des Iraks diene zunehmend sunnitischen Terroristen als Rückzugsgebiet, weshalb auch vermehrt mit Repressionsakten der Besatzungsmächte zu rechnen sei. Zudem würden sich im Grenzgebiet zur Türkei seit einigen Tagen eine militärische Auseinandersetzung abzeichnen und es fänden regelmässig militärische Übergriffe auf die Zivilbevölkerung statt, so dass bereits Tausende aus diesen Gebieten geflohen seien. Damit erscheine der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers weiterhin unzumutbar und die vorläufige Aufnahme sei weiterhin angezeigt. Auch vor dem Hintergrund der eingeschränkten prekären wirtschaftlichen Möglichkeit im Heimatstaat und der beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder grausamen Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers schlussendlich unzumutbar und unverhältnismässig. Die wirtschaftliche Lage im Nordirak werde sich wegen der drohenden kriegerischen Ereignisse noch verschlimmern. Viele seien bereits ohne Arbeit und hätten zudem kaum ein Beziehungsnetz. So auch der Beschwerdeführer, der entgegen den Behauptungen der Vorinstanz über kein Beziehungsnetz verfüge, das ihn aufnehmen und unterstützen könnte: Der Vater des Beschwerdeführers sei noch vor seiner Geburt verstorben und seine Mutter sei zur Zeit unbekannten Aufenthalts. Zudem habe sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz stets um einen Erwerb bemüht und als Betriebsangestellter in einem Landrestaurant gearbeitet. Bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde er diese Arbeitsstelle wieder verlieren und er müsste in sein Heimatland - in eine ungewisse Zukunft - zurückkehren. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Leitentscheid vom 14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 3.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hat. (Angaben zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers) Aus den Akten ergibt sich nicht, dass er mit diesen Einkünften das Leben seiner Familie nicht hätte finanzieren können. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der jahrelangen unternehmerischen Berufserfahrung als _______ (sowie in der schweizerischen Gastwirtschaft) ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder wird integrieren können, auch wenn er sich mittlerweile mehr als fünf Jahre hier aufhält und gut habe integrieren können. Gemäss Akten verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein soziales Netz. Es sind - auch angesichts der als unglaubhaft erkannten Asylvorbringen - keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. 3.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb heute als zumutbar zu qualifizieren. 3.3 Die kurdische Region im Norden des Iraks ist mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.4 Soweit der Bescherdeführer geltend macht, der Vollzug der Wegweisung würde für ihn eine grosse Härte bedeuten (vgl. Beschwerde, S 7), ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG hinzuweisen: Gemäss dieser Regelung kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich mit dem zuständigen Amt für Migration des Kantons X._______ in Verbindung zu setzen. 4. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert und die vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)i und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 1. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 1. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- Amt für Migration des Kantons X._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Chantal Schwizer Versand: