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E-8742/2010

E-8742/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-13 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Ver­fügung des BFM vom 3. Juli 2009 wurde das am 18. Mai 2009 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch der Beschwerde­führerin, einer eritreischen Staatsangehörigen, gutgeheissen und ihr gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Familienzusammenführung" betitelter Eingabe vom 21. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Einbeziehung der als ihre Tochter bezeichneten B._______ in ihre Flücht­lings­eigenschaft.Zur Stützung des Gesuchs wurden in Kopieform der B-Ausweis der Beschwerdeführerin sowie der Taufschein von B._______ eingereicht. C. Mit Verfügung vom 26. November 2010 verweigerte das BFM der vor­ge­nannten Person die Einreise in die Schweiz und wies sinngemäss das Ge­such um Familienzusammen­führung ab. Zudem lehnte es deren Asyl­ge­such ab. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteils­relevant - in den Erwägungen ein­gegangen. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 (Datum Post­stempel) focht die Be­schwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesver­waltungsgericht an und beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. November 2010 sei aufzu­heben und der als Tochter bezeichneten Person die Einreisebewil­li­gung nach Art. 51 AsylG zu erteilen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2010 aufzuheben, das Asylgesuch von B._______ nach Art. 20 AsylG gutzuheissen und ihr die Einreisebewil­li­gung auszustellen; subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2010 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch von B._______ nach Art. 20 AsylG einzutreten und ihr die Einreise zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sofort zu be­willigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge­set­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten­vorschus­ses ersucht. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit ent­scheidwesent­lich - in den Erwägungen ein­gegangen. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 hielt das Bundesverwaltungs­gericht fest, die Beschwerde sei frist- und formgerecht eingereicht worden, über das Ge­such der Beschwerdeführerin um unentgelt­liche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses werde verzichtet. Zudem wurde die Be­schwerdeführerin aufgefordert, die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch Einreichung einer Fürsorge­bestätigung zu be­legen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet be­treffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet im Be­reich des Asyls end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde­führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; sie ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Vorliegend lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammen­füh­rung der Beschwerdeführerin und der als ihre Tochter be­zeichneten B._______ mit der Be­gründung ab, dass besondere Umstände ge­gen die Ge­währung einer Familienzusammenführung, das heisst die Er­tei­lung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, spre­chen würden, weil die Beschwerdeführerin selbst die Flüchtlingseigen­schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle; da sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen worden sei, könne sie ihre aus einer früheren Beziehung stammende minderjährige Tochter nicht in ihre Flüchtlingseigenschaft einbeziehen. Auch der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Be­schwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG sei verwehrt, da die B­e­dingungen für die Er­teilung einer Ein­reisebewilligung zwecks Familienzu­sammen­führung nicht ge­geben seien. Diesbezüglich wäre erforderlich, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem nachzuziehenden Mit­glied seiner Familie respektive nahen Angehörigen gelebt habe und die Per­sonen durch die Flucht ge­trennt worden seien; dies setze eine Familien­verbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin habe sowohl an­lässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] vom 27. Mai 2009 als auch in ihrer Anhörung vom 17. Juni 2009 angegeben, ihre vor der Heirat mit dem Ehemann zur Welt gekommene Tochter habe schon immer bei der Grossmutter gelebt (vgl. B1, S.3 sowie B10, S. 3). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten somit nie mit der Toch­ter in einer Familiengemeinschaft gelebt und sie sei folglich we­der von der Beschwerdeführerin noch von deren Ehemann durch ihre be­ziehungsweise seine Flucht getrennt worden. Unter Verweis auf Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) führte die Vorinstanz sodann aus, dass eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigen­schaft von B._______ nicht vorzunehmen sei. Diese Prüfung sei nur für Fälle vor­gesehen, wo An­gehörige der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Vorliegend gehe es um den be­absichtigten Nachzug einer Person, welche nicht zur Kernfamilie des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehöre (Art. 51 Abs. 2 AsylG), womit Art. 37 AsylV 1 nicht anwendbar sei und die Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG daher unterbleiben könne. Gleichzeitig lehnte das BFM das Asylgesuch ab.

E. 4.2 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechts­mittelein­gabe aus, dass es richtig sei, dass die als ihre Tochter be­zeichne­te B._______ im Haus der Mutter der Beschwerdeführe­rin gelebt habe; sie selber habe jedoch in der Nähe gewohnt. Da der Vater von B._______ bei ihrer Ge­burt verschwunden sei, der jetzige Ehemann Militärdienst habe leisten müssen und daher stets ausser Haus gewesen sei, die jüngere Tochter permanent krank und die Beschwerdeführerin deshalb oft mit ihr in Asmara im Kranken­haus gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen gewesen. Sie habe sich jedoch um ihre älteste Tochter gekümmert und auch die elterliche Sorge innege­habt. Sie sei durch ihre Flucht von ihrer Tochter getrennt worden. Inzwi­schen habe sich die Lage geändert; da die Mutter der Beschwerdeführe­rin sehr krank sei, könne sie die Betreuung von B._______ nicht mehr übernehmen. In Eritrea hätte die Beschwerdeführerin die als Toch­ter be­zeichnete B._______ in solch einem Fall zu sich geholt, um ihre Mutter zu entlasten und die Erziehung der Tochter zu gewähr­leisten. Im Übrigen stütze sich die Vorinstanz einseitig auf den Umstand, dass die Tochter vorwiegend nicht im gleichen Haus wie die Beschwerdeführerin ge­schlafen habe und beachte zu wenig, dass dieses Merkmal nur eines von vielen sei, welches eine Familie ausmache. Zudem würden der als Toch­ter be­zeichneten B._______ aufgrund der Ausreise der Beschwer­deführerin erhebliche Nachteile drohen, da in Eritrea Verwandte von Perso­nen, welche ins Ausland auswandern, Geld bezahlen müssten und der Gefahr ausgesetzt seien, inhaftiert zu werden. Das BFM habe ausser­dem nicht abgeklärt, wie sich die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem an­erkannten Flüchtling auf die Situation von B._______ auswirke beziehungsweise ob ihr eine Reflexverfolgung im Heimat­land drohe. Die Vorinstanz hätte, weil sie anerkannt habe, dass die als Tochter be­zeichnete B._______ ein Asylgesuch gestellt habe, dieses auch unabhängig vom Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführe­rin prüfen müssen.

E. 5.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flücht­lingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge an­erkannt und erhal­ten Asyl, wenn keine be­sonderen Umstände da­gegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ihnen ist auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, sofern die anspruchs­berechtigten Personen vor der Flucht in ei­nem ge­meinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht ge­trennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin behauptet, bei B._______ handle es sich um ihre Tochter, weshalb ein Gesuch um Familienzusammen­führung nach den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zu prüfen sei. Gemäss dem zu den Akten gereichten Taufschein handelt es sich bei B._______ um die Tochter der Beschwerdeführerin. Das BFM zieht diesen Umstand in der angefochtenen Verfügung auch grundsätzlich nicht in Zweifel. Wie die Vorinstanz aber zu Recht und mit zutreffender Be­gründung ausführte, dürfen keine besonderen Umstände gegen die Ertei­lung einer Einreisebewilligung zur Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen. Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 3. Juli 2009 fest, die Beschwerdeführerin erfülle in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht; sie werde jedoch in die Flüchtlings­eigenschaft ihres Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ein­bezogen. Gemäss geltender Praxis der schweizerischen Asylbehör­den zu Art. 51 AsylG kann die Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen werden, wenn ihrem Träger oder ihrer Trägerin seiner- oder ihrerseits auch die originäre (materielle) Flüchtlingseigen­schaft zukommt, weshalb Kinder kein Familienasyl erhalten, wenn de­ren Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete (derivative, formelle) Flücht­lingseigenschaft besitzen; die abgeleitete, derivative Flüchtlingseigenschaft kann nicht weiterübertragen werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1; EMARK 1998 Nr. 9; EMARK 2000 Nr. 23). Das BFM stellte somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest­, dass die Beschwerdeführerin keine originäre, sondern eine derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft besitzt, was einem Ein­bezug der als ihre Tochter be­zeichneten B._______ in die ei­gene Flüchtlingseigenschaft entgegensteht.

E. 5.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG kann einem anderen nahen Angehörigen ei­ner in der Schweiz lebenden Person Asyl gewährt werden, wenn beson­dere Umstände für eine Familienvereinigung sprechen. Auf Gesuch hin ist die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, sofern die anspruchs­berechtig­ten Personen vor der Flucht in einem ge­meinsamen Haushalt gelebt ha­ben und durch die Flucht ge­trennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung in ihrer ange­fochtenen Verfügung ausführte, sind die Bedingungen für die Ertei­lung einer Ein­reisebewilligung zwecks Familienzusammen­führung von B._______ mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht ge­geben, da den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. B10, S. 3, 16) zu entnehmen ist, dass vor der Flucht des anspruchsberechtigten Ehemannes der Be­schwerdeführerin keine Familienver­bindung beziehungsweise kein gemein­samer Haushalt mit B._______ bestand. Daraus er­gibt sich, dass das Familienzusam­men­führungsgesuch den Anforde­rungen an Art. 51 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG nicht genügt, weshalb das Ge­such abzuweisen ist. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach gel­tend gemacht wird, die Vorinstanz stütze sich einsei­tig auf den Umstand, dass B._______ vorwiegend nicht im gleichen Haus wie die Beschwerdeführe­rin und ihr Ehemann geschlafen habe und beachte zu we­nig, dass dieses Merkmal nur eines von vielen sei, welches eine Familie aus­mache, bleibt unbehelflich und kann aufgrund der Anforderungen von Art. 51 AsylG nicht zu einem anderen Entscheid führen.

E. 5.3 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schlechte gesund­heitliche Zustand ihrer Mutter kann für die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt sind, nicht berücksichtigt werden.

E. 5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreise­bewilligung und die Familienzusammenführung zu Recht und mit zutreffender Begrün­dung verweigert. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreise) ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüg­lich abzu­weisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu er­kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch aus dem Aus­land) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des Sach­verhalts die Ein­reise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszu­reisen.

E. 6.2 Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine persönli­che Gefährdung der sich im Ausland be­findenden, nachzu­ziehenden Famili­enangehörigen geltend gemacht wird, ist nach Treu und Glauben ge­gebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/19 E. 3.3). Bei einem Asylgesuch aus dem Ausland kommt der Prüfung einer allfällig ori­ginären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG Vorrang vor jener der de­rivativen Flüchtlingseigen­schaft (Prüfung des Gesuchs nach Art. 51 AsylG) zu; folglich ist in erster Linie das Asylgesuch der betroffe­nen Person aus dem Ausland zu behandeln (vgl. Art. 37 AsylV 1; BVGE 2007/19). Es stellt sich demnach die Frage, ob die Be­schwerdeführerin mit ihrem Gesuch um Familienzusammenführung unter anderem auch eine Gefährdung von B._______ geltend gemacht habe. Dies ist zu verneinen. Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung wurde keine Ge­fährdung geltend gemacht; es handelte sich bei der Ge­suchseingabe um ein reines Formulargesuch, welches im Wesentlichen le­diglich Personalien aufführt und die gesundheitliche Lage der Mutter der Beschwerdeführerin beschreibt (vgl. C1/2). Erst mit Be­schwer­deeingabe vom 22. Dezember 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass B._______ insbesondere aufgrund von drohender Reflexverfolgung Asyl nach Art. 20 AsylG gewährt oder ihr zur Abklärung des Sachverhalts die Ein­reise in die Schweiz bewilligt werden solle. Mit dieser Aus­sage machte die Beschwerdeführerin nunmehr auf Beschwerdeebene klarerweise eine Gefährdung von B._______ geltend und begehrt um Schutz für sie. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene sind demnach als Asyl­gesuch aus dem Ausland mit dem Gesuch um Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für B._______ zu betrachten.

E. 6.3 Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung das Asyl­ge­such ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und führte zur entsprechenden Be­grün­dung aus, dass es im vorliegenden Fall um den beabsichtigten Nach­zug einer Person gehe, welche nicht zur Kernfamilie des Eheman­nes der Beschwerdeführerin ge­höre; aus diesem Grund sei nicht zu prüfen, ob B._______ im Sinne von Art. 3 AsylG gefähr­det sei.Wie bereits in der Erwägung 6.2. festgehalten wurde, machte die Be­schwerdeführerin mit dem Gesuch um Familien­zusammenführung noch keine Gefährdung von B._______ geltend; da es sich hier­bei lediglich um ein Formulargesuch ohne jeg­lichen Hinweis auf eine allfällige Gefährdungslage handelte, konnte es auch nach Treu und Glauben nicht als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG qualifiziert werden. Mit ihrer Verfügung vom 26. November 2010 trat die Vorinstanz somit auf ein Asylgesuch ein und lehnte die­ses ab, welches zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorlag. Erst mit Einreichung der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2010 wurde die Gefährdung von B._______ geltend gemacht. In der angefochtenen Verfügung behandelte die Vorinstanz allerdings das "Ge­such um Familienzusammenführung" bereits auch als Asylgesuch von B._______ und führte dabei aus, das Asylgesuch sei nicht zu prüfen, weil eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft für Fälle vorgesehen sei, in denen Angehörige der Kernfamilie aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Diese Auffassung - eine Ge­fährdung nach Art. 3 AsylG sei nicht zu prüfen, wenn die betref­fende Person nicht zur Kernfamilie gehöre - ist offenkundig unhaltbar. Wird eine Äusserung dahin gehend verstanden, dass eine Person mit ihr zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung er­sucht, ist diese Aussage als Asyl­gesuch zu werten (Art. 18 AsylG) und als solches zu prüfen. Ob es sich hierbei um eine Person handelt, die zur Kernfamilie gehört, ist mithin für die Prüfung des Asylgesuchs nach Art. 18 AsylG nicht relevant. Die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung von B._______ wird vom BFM im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens gemäss Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland) zu prüfen sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanz­li­che Prüfung des nunmehr vorliegenden Asylgesuchs funktionell die unzu­ständige Behörde; das Gesuch ist zuständigkeitshalber an das BFM zu überweisen. Gleichzeitig ist freilich Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver­fü­gung (Abweisung des Asylgesuchs) aufzuheben. Zum Zeitpunkt, als das BFM die angefochtene Verfügung erlassen hat, lag nach dem Ge­sagten noch gar kein Asylgesuch vor, welches hätte abgewiesen wer­den können; auf das erst später, mit den im Beschwerdeverfahren ge­machten Ausführungen, gestellte Asylgesuch für B._______ konnte sich demgegenüber die früher ergangene Verfügung noch gar nicht beziehen. Ohnehin ist nun vorerst das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss zu führen und der rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen. Dabei wird insbesondere auch zu ent­scheiden sein, ob zwecks Ab­klärung des Sach­verhalts die Einreise von B._______ in die Schweiz zu bewilligen ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Eine Kopie der Beschwerdeeingabe ist demnach zur Be­handlung als Asyl­gesuch aus dem Ausland (Art. 20 AsylG) an die Vor­instanz zu über­weisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Ver­fah­renskosten der Be­schwerdeführerin auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Januar 2011 wurde der Entscheid über das Gesuch um Ge­währung der unentgelt­lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aus­sichts­los waren und aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Ausführungen dazu, inwieweit vorliegend von einem teilweisen Ob­siegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, können unter­blei­ben. Nachdem die Be­schwerdeführerin im vor­liegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand ver­treten ist und ihr jedenfalls keine notwendigen und ver­hältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG er­wachsen sind, ist jedenfalls bereits aus diesem Grund keine Partei­entschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde betreffend Verweigerung der Einreise und der Familienzu­sammenführung wird abgewiesen.
  2. Die Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. November 2010 wird auf­gehoben.
  3. Die Beschwerdeschrift wird zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Aus­land im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver­fahrenskosten er­hoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8742/2010 Urteil vom 13. Januar 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am [...], Eritrea, [...], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______, geboren [...], Eritrea; Verfügung des BFM vom 26. November 2010 / N._______. Sachverhalt: A. Mit Ver­fügung des BFM vom 3. Juli 2009 wurde das am 18. Mai 2009 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch der Beschwerde­führerin, einer eritreischen Staatsangehörigen, gutgeheissen und ihr gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Familienzusammenführung" betitelter Eingabe vom 21. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Einbeziehung der als ihre Tochter bezeichneten B._______ in ihre Flücht­lings­eigenschaft.Zur Stützung des Gesuchs wurden in Kopieform der B-Ausweis der Beschwerdeführerin sowie der Taufschein von B._______ eingereicht. C. Mit Verfügung vom 26. November 2010 verweigerte das BFM der vor­ge­nannten Person die Einreise in die Schweiz und wies sinngemäss das Ge­such um Familienzusammen­führung ab. Zudem lehnte es deren Asyl­ge­such ab. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteils­relevant - in den Erwägungen ein­gegangen. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 (Datum Post­stempel) focht die Be­schwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesver­waltungsgericht an und beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. November 2010 sei aufzu­heben und der als Tochter bezeichneten Person die Einreisebewil­li­gung nach Art. 51 AsylG zu erteilen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2010 aufzuheben, das Asylgesuch von B._______ nach Art. 20 AsylG gutzuheissen und ihr die Einreisebewil­li­gung auszustellen; subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2010 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch von B._______ nach Art. 20 AsylG einzutreten und ihr die Einreise zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sofort zu be­willigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge­set­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten­vorschus­ses ersucht. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit ent­scheidwesent­lich - in den Erwägungen ein­gegangen. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 hielt das Bundesverwaltungs­gericht fest, die Beschwerde sei frist- und formgerecht eingereicht worden, über das Ge­such der Beschwerdeführerin um unentgelt­liche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses werde verzichtet. Zudem wurde die Be­schwerdeführerin aufgefordert, die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch Einreichung einer Fürsorge­bestätigung zu be­legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet be­treffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde und entscheidet im Be­reich des Asyls end­gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde­führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; sie ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Vorliegend lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammen­füh­rung der Beschwerdeführerin und der als ihre Tochter be­zeichneten B._______ mit der Be­gründung ab, dass besondere Umstände ge­gen die Ge­währung einer Familienzusammenführung, das heisst die Er­tei­lung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, spre­chen würden, weil die Beschwerdeführerin selbst die Flüchtlingseigen­schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle; da sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen worden sei, könne sie ihre aus einer früheren Beziehung stammende minderjährige Tochter nicht in ihre Flüchtlingseigenschaft einbeziehen. Auch der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Be­schwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG sei verwehrt, da die B­e­dingungen für die Er­teilung einer Ein­reisebewilligung zwecks Familienzu­sammen­führung nicht ge­geben seien. Diesbezüglich wäre erforderlich, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem nachzuziehenden Mit­glied seiner Familie respektive nahen Angehörigen gelebt habe und die Per­sonen durch die Flucht ge­trennt worden seien; dies setze eine Familien­verbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin habe sowohl an­lässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] vom 27. Mai 2009 als auch in ihrer Anhörung vom 17. Juni 2009 angegeben, ihre vor der Heirat mit dem Ehemann zur Welt gekommene Tochter habe schon immer bei der Grossmutter gelebt (vgl. B1, S.3 sowie B10, S. 3). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten somit nie mit der Toch­ter in einer Familiengemeinschaft gelebt und sie sei folglich we­der von der Beschwerdeführerin noch von deren Ehemann durch ihre be­ziehungsweise seine Flucht getrennt worden. Unter Verweis auf Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) führte die Vorinstanz sodann aus, dass eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigen­schaft von B._______ nicht vorzunehmen sei. Diese Prüfung sei nur für Fälle vor­gesehen, wo An­gehörige der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Vorliegend gehe es um den be­absichtigten Nachzug einer Person, welche nicht zur Kernfamilie des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehöre (Art. 51 Abs. 2 AsylG), womit Art. 37 AsylV 1 nicht anwendbar sei und die Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG daher unterbleiben könne. Gleichzeitig lehnte das BFM das Asylgesuch ab. 4.2. Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechts­mittelein­gabe aus, dass es richtig sei, dass die als ihre Tochter be­zeichne­te B._______ im Haus der Mutter der Beschwerdeführe­rin gelebt habe; sie selber habe jedoch in der Nähe gewohnt. Da der Vater von B._______ bei ihrer Ge­burt verschwunden sei, der jetzige Ehemann Militärdienst habe leisten müssen und daher stets ausser Haus gewesen sei, die jüngere Tochter permanent krank und die Beschwerdeführerin deshalb oft mit ihr in Asmara im Kranken­haus gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen gewesen. Sie habe sich jedoch um ihre älteste Tochter gekümmert und auch die elterliche Sorge innege­habt. Sie sei durch ihre Flucht von ihrer Tochter getrennt worden. Inzwi­schen habe sich die Lage geändert; da die Mutter der Beschwerdeführe­rin sehr krank sei, könne sie die Betreuung von B._______ nicht mehr übernehmen. In Eritrea hätte die Beschwerdeführerin die als Toch­ter be­zeichnete B._______ in solch einem Fall zu sich geholt, um ihre Mutter zu entlasten und die Erziehung der Tochter zu gewähr­leisten. Im Übrigen stütze sich die Vorinstanz einseitig auf den Umstand, dass die Tochter vorwiegend nicht im gleichen Haus wie die Beschwerdeführerin ge­schlafen habe und beachte zu wenig, dass dieses Merkmal nur eines von vielen sei, welches eine Familie ausmache. Zudem würden der als Toch­ter be­zeichneten B._______ aufgrund der Ausreise der Beschwer­deführerin erhebliche Nachteile drohen, da in Eritrea Verwandte von Perso­nen, welche ins Ausland auswandern, Geld bezahlen müssten und der Gefahr ausgesetzt seien, inhaftiert zu werden. Das BFM habe ausser­dem nicht abgeklärt, wie sich die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem an­erkannten Flüchtling auf die Situation von B._______ auswirke beziehungsweise ob ihr eine Reflexverfolgung im Heimat­land drohe. Die Vorinstanz hätte, weil sie anerkannt habe, dass die als Tochter be­zeichnete B._______ ein Asylgesuch gestellt habe, dieses auch unabhängig vom Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführe­rin prüfen müssen. 5. 5.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flücht­lingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge an­erkannt und erhal­ten Asyl, wenn keine be­sonderen Umstände da­gegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ihnen ist auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, sofern die anspruchs­berechtigten Personen vor der Flucht in ei­nem ge­meinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht ge­trennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin behauptet, bei B._______ handle es sich um ihre Tochter, weshalb ein Gesuch um Familienzusammen­führung nach den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zu prüfen sei. Gemäss dem zu den Akten gereichten Taufschein handelt es sich bei B._______ um die Tochter der Beschwerdeführerin. Das BFM zieht diesen Umstand in der angefochtenen Verfügung auch grundsätzlich nicht in Zweifel. Wie die Vorinstanz aber zu Recht und mit zutreffender Be­gründung ausführte, dürfen keine besonderen Umstände gegen die Ertei­lung einer Einreisebewilligung zur Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen. Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 3. Juli 2009 fest, die Beschwerdeführerin erfülle in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht; sie werde jedoch in die Flüchtlings­eigenschaft ihres Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ein­bezogen. Gemäss geltender Praxis der schweizerischen Asylbehör­den zu Art. 51 AsylG kann die Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen werden, wenn ihrem Träger oder ihrer Trägerin seiner- oder ihrerseits auch die originäre (materielle) Flüchtlingseigen­schaft zukommt, weshalb Kinder kein Familienasyl erhalten, wenn de­ren Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete (derivative, formelle) Flücht­lingseigenschaft besitzen; die abgeleitete, derivative Flüchtlingseigenschaft kann nicht weiterübertragen werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1; EMARK 1998 Nr. 9; EMARK 2000 Nr. 23). Das BFM stellte somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest­, dass die Beschwerdeführerin keine originäre, sondern eine derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft besitzt, was einem Ein­bezug der als ihre Tochter be­zeichneten B._______ in die ei­gene Flüchtlingseigenschaft entgegensteht. 5.2. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG kann einem anderen nahen Angehörigen ei­ner in der Schweiz lebenden Person Asyl gewährt werden, wenn beson­dere Umstände für eine Familienvereinigung sprechen. Auf Gesuch hin ist die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, sofern die anspruchs­berechtig­ten Personen vor der Flucht in einem ge­meinsamen Haushalt gelebt ha­ben und durch die Flucht ge­trennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung in ihrer ange­fochtenen Verfügung ausführte, sind die Bedingungen für die Ertei­lung einer Ein­reisebewilligung zwecks Familienzusammen­führung von B._______ mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht ge­geben, da den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. B10, S. 3, 16) zu entnehmen ist, dass vor der Flucht des anspruchsberechtigten Ehemannes der Be­schwerdeführerin keine Familienver­bindung beziehungsweise kein gemein­samer Haushalt mit B._______ bestand. Daraus er­gibt sich, dass das Familienzusam­men­führungsgesuch den Anforde­rungen an Art. 51 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG nicht genügt, weshalb das Ge­such abzuweisen ist. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach gel­tend gemacht wird, die Vorinstanz stütze sich einsei­tig auf den Umstand, dass B._______ vorwiegend nicht im gleichen Haus wie die Beschwerdeführe­rin und ihr Ehemann geschlafen habe und beachte zu we­nig, dass dieses Merkmal nur eines von vielen sei, welches eine Familie aus­mache, bleibt unbehelflich und kann aufgrund der Anforderungen von Art. 51 AsylG nicht zu einem anderen Entscheid führen. 5.3. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schlechte gesund­heitliche Zustand ihrer Mutter kann für die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt sind, nicht berücksichtigt werden. 5.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreise­bewilligung und die Familienzusammenführung zu Recht und mit zutreffender Begrün­dung verweigert. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreise) ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüg­lich abzu­weisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu er­kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch aus dem Aus­land) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des Sach­verhalts die Ein­reise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszu­reisen. 6.2. Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine persönli­che Gefährdung der sich im Ausland be­findenden, nachzu­ziehenden Famili­enangehörigen geltend gemacht wird, ist nach Treu und Glauben ge­gebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/19 E. 3.3). Bei einem Asylgesuch aus dem Ausland kommt der Prüfung einer allfällig ori­ginären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG Vorrang vor jener der de­rivativen Flüchtlingseigen­schaft (Prüfung des Gesuchs nach Art. 51 AsylG) zu; folglich ist in erster Linie das Asylgesuch der betroffe­nen Person aus dem Ausland zu behandeln (vgl. Art. 37 AsylV 1; BVGE 2007/19). Es stellt sich demnach die Frage, ob die Be­schwerdeführerin mit ihrem Gesuch um Familienzusammenführung unter anderem auch eine Gefährdung von B._______ geltend gemacht habe. Dies ist zu verneinen. Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung wurde keine Ge­fährdung geltend gemacht; es handelte sich bei der Ge­suchseingabe um ein reines Formulargesuch, welches im Wesentlichen le­diglich Personalien aufführt und die gesundheitliche Lage der Mutter der Beschwerdeführerin beschreibt (vgl. C1/2). Erst mit Be­schwer­deeingabe vom 22. Dezember 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass B._______ insbesondere aufgrund von drohender Reflexverfolgung Asyl nach Art. 20 AsylG gewährt oder ihr zur Abklärung des Sachverhalts die Ein­reise in die Schweiz bewilligt werden solle. Mit dieser Aus­sage machte die Beschwerdeführerin nunmehr auf Beschwerdeebene klarerweise eine Gefährdung von B._______ geltend und begehrt um Schutz für sie. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene sind demnach als Asyl­gesuch aus dem Ausland mit dem Gesuch um Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für B._______ zu betrachten. 6.3. Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung das Asyl­ge­such ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und führte zur entsprechenden Be­grün­dung aus, dass es im vorliegenden Fall um den beabsichtigten Nach­zug einer Person gehe, welche nicht zur Kernfamilie des Eheman­nes der Beschwerdeführerin ge­höre; aus diesem Grund sei nicht zu prüfen, ob B._______ im Sinne von Art. 3 AsylG gefähr­det sei.Wie bereits in der Erwägung 6.2. festgehalten wurde, machte die Be­schwerdeführerin mit dem Gesuch um Familien­zusammenführung noch keine Gefährdung von B._______ geltend; da es sich hier­bei lediglich um ein Formulargesuch ohne jeg­lichen Hinweis auf eine allfällige Gefährdungslage handelte, konnte es auch nach Treu und Glauben nicht als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG qualifiziert werden. Mit ihrer Verfügung vom 26. November 2010 trat die Vorinstanz somit auf ein Asylgesuch ein und lehnte die­ses ab, welches zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorlag. Erst mit Einreichung der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2010 wurde die Gefährdung von B._______ geltend gemacht. In der angefochtenen Verfügung behandelte die Vorinstanz allerdings das "Ge­such um Familienzusammenführung" bereits auch als Asylgesuch von B._______ und führte dabei aus, das Asylgesuch sei nicht zu prüfen, weil eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft für Fälle vorgesehen sei, in denen Angehörige der Kernfamilie aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Diese Auffassung - eine Ge­fährdung nach Art. 3 AsylG sei nicht zu prüfen, wenn die betref­fende Person nicht zur Kernfamilie gehöre - ist offenkundig unhaltbar. Wird eine Äusserung dahin gehend verstanden, dass eine Person mit ihr zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung er­sucht, ist diese Aussage als Asyl­gesuch zu werten (Art. 18 AsylG) und als solches zu prüfen. Ob es sich hierbei um eine Person handelt, die zur Kernfamilie gehört, ist mithin für die Prüfung des Asylgesuchs nach Art. 18 AsylG nicht relevant. Die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung von B._______ wird vom BFM im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens gemäss Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland) zu prüfen sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanz­li­che Prüfung des nunmehr vorliegenden Asylgesuchs funktionell die unzu­ständige Behörde; das Gesuch ist zuständigkeitshalber an das BFM zu überweisen. Gleichzeitig ist freilich Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver­fü­gung (Abweisung des Asylgesuchs) aufzuheben. Zum Zeitpunkt, als das BFM die angefochtene Verfügung erlassen hat, lag nach dem Ge­sagten noch gar kein Asylgesuch vor, welches hätte abgewiesen wer­den können; auf das erst später, mit den im Beschwerdeverfahren ge­machten Ausführungen, gestellte Asylgesuch für B._______ konnte sich demgegenüber die früher ergangene Verfügung noch gar nicht beziehen. Ohnehin ist nun vorerst das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss zu führen und der rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen. Dabei wird insbesondere auch zu ent­scheiden sein, ob zwecks Ab­klärung des Sach­verhalts die Einreise von B._______ in die Schweiz zu bewilligen ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Eine Kopie der Beschwerdeeingabe ist demnach zur Be­handlung als Asyl­gesuch aus dem Ausland (Art. 20 AsylG) an die Vor­instanz zu über­weisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Ver­fah­renskosten der Be­schwerdeführerin auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Januar 2011 wurde der Entscheid über das Gesuch um Ge­währung der unentgelt­lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aus­sichts­los waren und aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2. Ausführungen dazu, inwieweit vorliegend von einem teilweisen Ob­siegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, können unter­blei­ben. Nachdem die Be­schwerdeführerin im vor­liegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand ver­treten ist und ihr jedenfalls keine notwendigen und ver­hältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG er­wachsen sind, ist jedenfalls bereits aus diesem Grund keine Partei­entschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend Verweigerung der Einreise und der Familienzu­sammenführung wird abgewiesen.

2. Die Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. November 2010 wird auf­gehoben.

3. Die Beschwerdeschrift wird zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Aus­land im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver­fahrenskosten er­hoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: