Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 wurde das am 18. Mai 2009 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch der Beschwerdeführerin, einer eritreischen Staatsangehörigen, gutgeheissen und ihr gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Familienzusammenführung" betitelter Eingabe vom 21. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Einbeziehung der als ihre Tochter bezeichneten B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft.Zur Stützung des Gesuchs wurden in Kopieform der B-Ausweis der Beschwerdeführerin sowie der Taufschein von B._______ eingereicht. C. Mit Verfügung vom 26. November 2010 verweigerte das BFM der vorgenannten Person die Einreise in die Schweiz und wies sinngemäss das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zudem lehnte es deren Asylgesuch ab. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 (Datum Poststempel) focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. November 2010 sei aufzuheben und der als Tochter bezeichneten Person die Einreisebewilligung nach Art. 51 AsylG zu erteilen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2010 aufzuheben, das Asylgesuch von B._______ nach Art. 20 AsylG gutzuheissen und ihr die Einreisebewilligung auszustellen; subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2010 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch von B._______ nach Art. 20 AsylG einzutreten und ihr die Einreise zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sofort zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde sei frist- und formgerecht eingereicht worden, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch Einreichung einer Fürsorgebestätigung zu belegen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Vorliegend lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin und der als ihre Tochter bezeichneten B._______ mit der Begründung ab, dass besondere Umstände gegen die Gewährung einer Familienzusammenführung, das heisst die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, sprechen würden, weil die Beschwerdeführerin selbst die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle; da sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen worden sei, könne sie ihre aus einer früheren Beziehung stammende minderjährige Tochter nicht in ihre Flüchtlingseigenschaft einbeziehen. Auch der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG sei verwehrt, da die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Diesbezüglich wäre erforderlich, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem nachzuziehenden Mitglied seiner Familie respektive nahen Angehörigen gelebt habe und die Personen durch die Flucht getrennt worden seien; dies setze eine Familienverbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin habe sowohl anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] vom 27. Mai 2009 als auch in ihrer Anhörung vom 17. Juni 2009 angegeben, ihre vor der Heirat mit dem Ehemann zur Welt gekommene Tochter habe schon immer bei der Grossmutter gelebt (vgl. B1, S.3 sowie B10, S. 3). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten somit nie mit der Tochter in einer Familiengemeinschaft gelebt und sie sei folglich weder von der Beschwerdeführerin noch von deren Ehemann durch ihre beziehungsweise seine Flucht getrennt worden. Unter Verweis auf Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) führte die Vorinstanz sodann aus, dass eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft von B._______ nicht vorzunehmen sei. Diese Prüfung sei nur für Fälle vorgesehen, wo Angehörige der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Vorliegend gehe es um den beabsichtigten Nachzug einer Person, welche nicht zur Kernfamilie des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehöre (Art. 51 Abs. 2 AsylG), womit Art. 37 AsylV 1 nicht anwendbar sei und die Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG daher unterbleiben könne. Gleichzeitig lehnte das BFM das Asylgesuch ab.
E. 4.2 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, dass es richtig sei, dass die als ihre Tochter bezeichnete B._______ im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin gelebt habe; sie selber habe jedoch in der Nähe gewohnt. Da der Vater von B._______ bei ihrer Geburt verschwunden sei, der jetzige Ehemann Militärdienst habe leisten müssen und daher stets ausser Haus gewesen sei, die jüngere Tochter permanent krank und die Beschwerdeführerin deshalb oft mit ihr in Asmara im Krankenhaus gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen gewesen. Sie habe sich jedoch um ihre älteste Tochter gekümmert und auch die elterliche Sorge innegehabt. Sie sei durch ihre Flucht von ihrer Tochter getrennt worden. Inzwischen habe sich die Lage geändert; da die Mutter der Beschwerdeführerin sehr krank sei, könne sie die Betreuung von B._______ nicht mehr übernehmen. In Eritrea hätte die Beschwerdeführerin die als Tochter bezeichnete B._______ in solch einem Fall zu sich geholt, um ihre Mutter zu entlasten und die Erziehung der Tochter zu gewährleisten. Im Übrigen stütze sich die Vorinstanz einseitig auf den Umstand, dass die Tochter vorwiegend nicht im gleichen Haus wie die Beschwerdeführerin geschlafen habe und beachte zu wenig, dass dieses Merkmal nur eines von vielen sei, welches eine Familie ausmache. Zudem würden der als Tochter bezeichneten B._______ aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin erhebliche Nachteile drohen, da in Eritrea Verwandte von Personen, welche ins Ausland auswandern, Geld bezahlen müssten und der Gefahr ausgesetzt seien, inhaftiert zu werden. Das BFM habe ausserdem nicht abgeklärt, wie sich die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling auf die Situation von B._______ auswirke beziehungsweise ob ihr eine Reflexverfolgung im Heimatland drohe. Die Vorinstanz hätte, weil sie anerkannt habe, dass die als Tochter bezeichnete B._______ ein Asylgesuch gestellt habe, dieses auch unabhängig vom Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin prüfen müssen.
E. 5.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ihnen ist auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sofern die anspruchsberechtigten Personen vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht getrennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin behauptet, bei B._______ handle es sich um ihre Tochter, weshalb ein Gesuch um Familienzusammenführung nach den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zu prüfen sei. Gemäss dem zu den Akten gereichten Taufschein handelt es sich bei B._______ um die Tochter der Beschwerdeführerin. Das BFM zieht diesen Umstand in der angefochtenen Verfügung auch grundsätzlich nicht in Zweifel. Wie die Vorinstanz aber zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, dürfen keine besonderen Umstände gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen. Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 3. Juli 2009 fest, die Beschwerdeführerin erfülle in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht; sie werde jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG einbezogen. Gemäss geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden zu Art. 51 AsylG kann die Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen werden, wenn ihrem Träger oder ihrer Trägerin seiner- oder ihrerseits auch die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt, weshalb Kinder kein Familienasyl erhalten, wenn deren Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete (derivative, formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen; die abgeleitete, derivative Flüchtlingseigenschaft kann nicht weiterübertragen werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1; EMARK 1998 Nr. 9; EMARK 2000 Nr. 23). Das BFM stellte somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin keine originäre, sondern eine derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft besitzt, was einem Einbezug der als ihre Tochter bezeichneten B._______ in die eigene Flüchtlingseigenschaft entgegensteht.
E. 5.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG kann einem anderen nahen Angehörigen einer in der Schweiz lebenden Person Asyl gewährt werden, wenn besondere Umstände für eine Familienvereinigung sprechen. Auf Gesuch hin ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sofern die anspruchsberechtigten Personen vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht getrennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung in ihrer angefochtenen Verfügung ausführte, sind die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung von B._______ mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht gegeben, da den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. B10, S. 3, 16) zu entnehmen ist, dass vor der Flucht des anspruchsberechtigten Ehemannes der Beschwerdeführerin keine Familienverbindung beziehungsweise kein gemeinsamer Haushalt mit B._______ bestand. Daraus ergibt sich, dass das Familienzusammenführungsgesuch den Anforderungen an Art. 51 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG nicht genügt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach geltend gemacht wird, die Vorinstanz stütze sich einseitig auf den Umstand, dass B._______ vorwiegend nicht im gleichen Haus wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann geschlafen habe und beachte zu wenig, dass dieses Merkmal nur eines von vielen sei, welches eine Familie ausmache, bleibt unbehelflich und kann aufgrund der Anforderungen von Art. 51 AsylG nicht zu einem anderen Entscheid führen.
E. 5.3 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schlechte gesundheitliche Zustand ihrer Mutter kann für die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt sind, nicht berücksichtigt werden.
E. 5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreisebewilligung und die Familienzusammenführung zu Recht und mit zutreffender Begründung verweigert. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreise) ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch aus dem Ausland) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 6.2 Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, ist nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/19 E. 3.3). Bei einem Asylgesuch aus dem Ausland kommt der Prüfung einer allfällig originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG Vorrang vor jener der derivativen Flüchtlingseigenschaft (Prüfung des Gesuchs nach Art. 51 AsylG) zu; folglich ist in erster Linie das Asylgesuch der betroffenen Person aus dem Ausland zu behandeln (vgl. Art. 37 AsylV 1; BVGE 2007/19). Es stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um Familienzusammenführung unter anderem auch eine Gefährdung von B._______ geltend gemacht habe. Dies ist zu verneinen. Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung wurde keine Gefährdung geltend gemacht; es handelte sich bei der Gesuchseingabe um ein reines Formulargesuch, welches im Wesentlichen lediglich Personalien aufführt und die gesundheitliche Lage der Mutter der Beschwerdeführerin beschreibt (vgl. C1/2). Erst mit Beschwerdeeingabe vom 22. Dezember 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass B._______ insbesondere aufgrund von drohender Reflexverfolgung Asyl nach Art. 20 AsylG gewährt oder ihr zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz bewilligt werden solle. Mit dieser Aussage machte die Beschwerdeführerin nunmehr auf Beschwerdeebene klarerweise eine Gefährdung von B._______ geltend und begehrt um Schutz für sie. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene sind demnach als Asylgesuch aus dem Ausland mit dem Gesuch um Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für B._______ zu betrachten.
E. 6.3 Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung das Asylgesuch ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und führte zur entsprechenden Begründung aus, dass es im vorliegenden Fall um den beabsichtigten Nachzug einer Person gehe, welche nicht zur Kernfamilie des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehöre; aus diesem Grund sei nicht zu prüfen, ob B._______ im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sei.Wie bereits in der Erwägung 6.2. festgehalten wurde, machte die Beschwerdeführerin mit dem Gesuch um Familienzusammenführung noch keine Gefährdung von B._______ geltend; da es sich hierbei lediglich um ein Formulargesuch ohne jeglichen Hinweis auf eine allfällige Gefährdungslage handelte, konnte es auch nach Treu und Glauben nicht als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG qualifiziert werden. Mit ihrer Verfügung vom 26. November 2010 trat die Vorinstanz somit auf ein Asylgesuch ein und lehnte dieses ab, welches zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorlag. Erst mit Einreichung der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2010 wurde die Gefährdung von B._______ geltend gemacht. In der angefochtenen Verfügung behandelte die Vorinstanz allerdings das "Gesuch um Familienzusammenführung" bereits auch als Asylgesuch von B._______ und führte dabei aus, das Asylgesuch sei nicht zu prüfen, weil eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft für Fälle vorgesehen sei, in denen Angehörige der Kernfamilie aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Diese Auffassung - eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG sei nicht zu prüfen, wenn die betreffende Person nicht zur Kernfamilie gehöre - ist offenkundig unhaltbar. Wird eine Äusserung dahin gehend verstanden, dass eine Person mit ihr zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, ist diese Aussage als Asylgesuch zu werten (Art. 18 AsylG) und als solches zu prüfen. Ob es sich hierbei um eine Person handelt, die zur Kernfamilie gehört, ist mithin für die Prüfung des Asylgesuchs nach Art. 18 AsylG nicht relevant. Die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung von B._______ wird vom BFM im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens gemäss Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland) zu prüfen sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanzliche Prüfung des nunmehr vorliegenden Asylgesuchs funktionell die unzuständige Behörde; das Gesuch ist zuständigkeitshalber an das BFM zu überweisen. Gleichzeitig ist freilich Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Abweisung des Asylgesuchs) aufzuheben. Zum Zeitpunkt, als das BFM die angefochtene Verfügung erlassen hat, lag nach dem Gesagten noch gar kein Asylgesuch vor, welches hätte abgewiesen werden können; auf das erst später, mit den im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen, gestellte Asylgesuch für B._______ konnte sich demgegenüber die früher ergangene Verfügung noch gar nicht beziehen. Ohnehin ist nun vorerst das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss zu führen und der rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen. Dabei wird insbesondere auch zu entscheiden sein, ob zwecks Abklärung des Sachverhalts die Einreise von B._______ in die Schweiz zu bewilligen ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Eine Kopie der Beschwerdeeingabe ist demnach zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland (Art. 20 AsylG) an die Vorinstanz zu überweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Januar 2011 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren und aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 7.2 Ausführungen dazu, inwieweit vorliegend von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, können unterbleiben. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten ist und ihr jedenfalls keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, ist jedenfalls bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde betreffend Verweigerung der Einreise und der Familienzusammenführung wird abgewiesen.
- Die Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. November 2010 wird aufgehoben.
- Die Beschwerdeschrift wird zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8742/2010 Urteil vom 13. Januar 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am [...], Eritrea, [...], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______, geboren [...], Eritrea; Verfügung des BFM vom 26. November 2010 / N._______. Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 wurde das am 18. Mai 2009 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch der Beschwerdeführerin, einer eritreischen Staatsangehörigen, gutgeheissen und ihr gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Asyl gewährt. B. Mit als "Gesuch um Familienzusammenführung" betitelter Eingabe vom 21. Oktober 2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Einbeziehung der als ihre Tochter bezeichneten B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft.Zur Stützung des Gesuchs wurden in Kopieform der B-Ausweis der Beschwerdeführerin sowie der Taufschein von B._______ eingereicht. C. Mit Verfügung vom 26. November 2010 verweigerte das BFM der vorgenannten Person die Einreise in die Schweiz und wies sinngemäss das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zudem lehnte es deren Asylgesuch ab. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 (Datum Poststempel) focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. November 2010 sei aufzuheben und der als Tochter bezeichneten Person die Einreisebewilligung nach Art. 51 AsylG zu erteilen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2010 aufzuheben, das Asylgesuch von B._______ nach Art. 20 AsylG gutzuheissen und ihr die Einreisebewilligung auszustellen; subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2010 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch von B._______ nach Art. 20 AsylG einzutreten und ihr die Einreise zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sofort zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde sei frist- und formgerecht eingereicht worden, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch Einreichung einer Fürsorgebestätigung zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Vorliegend lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin und der als ihre Tochter bezeichneten B._______ mit der Begründung ab, dass besondere Umstände gegen die Gewährung einer Familienzusammenführung, das heisst die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, sprechen würden, weil die Beschwerdeführerin selbst die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle; da sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen worden sei, könne sie ihre aus einer früheren Beziehung stammende minderjährige Tochter nicht in ihre Flüchtlingseigenschaft einbeziehen. Auch der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG sei verwehrt, da die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Diesbezüglich wäre erforderlich, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem nachzuziehenden Mitglied seiner Familie respektive nahen Angehörigen gelebt habe und die Personen durch die Flucht getrennt worden seien; dies setze eine Familienverbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin habe sowohl anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) [...] vom 27. Mai 2009 als auch in ihrer Anhörung vom 17. Juni 2009 angegeben, ihre vor der Heirat mit dem Ehemann zur Welt gekommene Tochter habe schon immer bei der Grossmutter gelebt (vgl. B1, S.3 sowie B10, S. 3). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten somit nie mit der Tochter in einer Familiengemeinschaft gelebt und sie sei folglich weder von der Beschwerdeführerin noch von deren Ehemann durch ihre beziehungsweise seine Flucht getrennt worden. Unter Verweis auf Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) führte die Vorinstanz sodann aus, dass eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft von B._______ nicht vorzunehmen sei. Diese Prüfung sei nur für Fälle vorgesehen, wo Angehörige der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Vorliegend gehe es um den beabsichtigten Nachzug einer Person, welche nicht zur Kernfamilie des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehöre (Art. 51 Abs. 2 AsylG), womit Art. 37 AsylV 1 nicht anwendbar sei und die Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG daher unterbleiben könne. Gleichzeitig lehnte das BFM das Asylgesuch ab. 4.2. Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, dass es richtig sei, dass die als ihre Tochter bezeichnete B._______ im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin gelebt habe; sie selber habe jedoch in der Nähe gewohnt. Da der Vater von B._______ bei ihrer Geburt verschwunden sei, der jetzige Ehemann Militärdienst habe leisten müssen und daher stets ausser Haus gewesen sei, die jüngere Tochter permanent krank und die Beschwerdeführerin deshalb oft mit ihr in Asmara im Krankenhaus gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen gewesen. Sie habe sich jedoch um ihre älteste Tochter gekümmert und auch die elterliche Sorge innegehabt. Sie sei durch ihre Flucht von ihrer Tochter getrennt worden. Inzwischen habe sich die Lage geändert; da die Mutter der Beschwerdeführerin sehr krank sei, könne sie die Betreuung von B._______ nicht mehr übernehmen. In Eritrea hätte die Beschwerdeführerin die als Tochter bezeichnete B._______ in solch einem Fall zu sich geholt, um ihre Mutter zu entlasten und die Erziehung der Tochter zu gewährleisten. Im Übrigen stütze sich die Vorinstanz einseitig auf den Umstand, dass die Tochter vorwiegend nicht im gleichen Haus wie die Beschwerdeführerin geschlafen habe und beachte zu wenig, dass dieses Merkmal nur eines von vielen sei, welches eine Familie ausmache. Zudem würden der als Tochter bezeichneten B._______ aufgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin erhebliche Nachteile drohen, da in Eritrea Verwandte von Personen, welche ins Ausland auswandern, Geld bezahlen müssten und der Gefahr ausgesetzt seien, inhaftiert zu werden. Das BFM habe ausserdem nicht abgeklärt, wie sich die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem anerkannten Flüchtling auf die Situation von B._______ auswirke beziehungsweise ob ihr eine Reflexverfolgung im Heimatland drohe. Die Vorinstanz hätte, weil sie anerkannt habe, dass die als Tochter bezeichnete B._______ ein Asylgesuch gestellt habe, dieses auch unabhängig vom Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin prüfen müssen. 5. 5.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ihnen ist auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sofern die anspruchsberechtigten Personen vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht getrennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin behauptet, bei B._______ handle es sich um ihre Tochter, weshalb ein Gesuch um Familienzusammenführung nach den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zu prüfen sei. Gemäss dem zu den Akten gereichten Taufschein handelt es sich bei B._______ um die Tochter der Beschwerdeführerin. Das BFM zieht diesen Umstand in der angefochtenen Verfügung auch grundsätzlich nicht in Zweifel. Wie die Vorinstanz aber zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, dürfen keine besonderen Umstände gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sprechen. Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 3. Juli 2009 fest, die Beschwerdeführerin erfülle in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht; sie werde jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG einbezogen. Gemäss geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden zu Art. 51 AsylG kann die Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen werden, wenn ihrem Träger oder ihrer Trägerin seiner- oder ihrerseits auch die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt, weshalb Kinder kein Familienasyl erhalten, wenn deren Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete (derivative, formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen; die abgeleitete, derivative Flüchtlingseigenschaft kann nicht weiterübertragen werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1; EMARK 1998 Nr. 9; EMARK 2000 Nr. 23). Das BFM stellte somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin keine originäre, sondern eine derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft besitzt, was einem Einbezug der als ihre Tochter bezeichneten B._______ in die eigene Flüchtlingseigenschaft entgegensteht. 5.2. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG kann einem anderen nahen Angehörigen einer in der Schweiz lebenden Person Asyl gewährt werden, wenn besondere Umstände für eine Familienvereinigung sprechen. Auf Gesuch hin ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sofern die anspruchsberechtigten Personen vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und durch die Flucht getrennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung in ihrer angefochtenen Verfügung ausführte, sind die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung von B._______ mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht gegeben, da den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. B10, S. 3, 16) zu entnehmen ist, dass vor der Flucht des anspruchsberechtigten Ehemannes der Beschwerdeführerin keine Familienverbindung beziehungsweise kein gemeinsamer Haushalt mit B._______ bestand. Daraus ergibt sich, dass das Familienzusammenführungsgesuch den Anforderungen an Art. 51 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG nicht genügt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach geltend gemacht wird, die Vorinstanz stütze sich einseitig auf den Umstand, dass B._______ vorwiegend nicht im gleichen Haus wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann geschlafen habe und beachte zu wenig, dass dieses Merkmal nur eines von vielen sei, welches eine Familie ausmache, bleibt unbehelflich und kann aufgrund der Anforderungen von Art. 51 AsylG nicht zu einem anderen Entscheid führen. 5.3. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schlechte gesundheitliche Zustand ihrer Mutter kann für die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt sind, nicht berücksichtigt werden. 5.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreisebewilligung und die Familienzusammenführung zu Recht und mit zutreffender Begründung verweigert. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreise) ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch aus dem Ausland) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 6.2. Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, ist nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/19 E. 3.3). Bei einem Asylgesuch aus dem Ausland kommt der Prüfung einer allfällig originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG Vorrang vor jener der derivativen Flüchtlingseigenschaft (Prüfung des Gesuchs nach Art. 51 AsylG) zu; folglich ist in erster Linie das Asylgesuch der betroffenen Person aus dem Ausland zu behandeln (vgl. Art. 37 AsylV 1; BVGE 2007/19). Es stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch um Familienzusammenführung unter anderem auch eine Gefährdung von B._______ geltend gemacht habe. Dies ist zu verneinen. Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung wurde keine Gefährdung geltend gemacht; es handelte sich bei der Gesuchseingabe um ein reines Formulargesuch, welches im Wesentlichen lediglich Personalien aufführt und die gesundheitliche Lage der Mutter der Beschwerdeführerin beschreibt (vgl. C1/2). Erst mit Beschwerdeeingabe vom 22. Dezember 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass B._______ insbesondere aufgrund von drohender Reflexverfolgung Asyl nach Art. 20 AsylG gewährt oder ihr zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz bewilligt werden solle. Mit dieser Aussage machte die Beschwerdeführerin nunmehr auf Beschwerdeebene klarerweise eine Gefährdung von B._______ geltend und begehrt um Schutz für sie. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene sind demnach als Asylgesuch aus dem Ausland mit dem Gesuch um Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für B._______ zu betrachten. 6.3. Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung das Asylgesuch ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und führte zur entsprechenden Begründung aus, dass es im vorliegenden Fall um den beabsichtigten Nachzug einer Person gehe, welche nicht zur Kernfamilie des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehöre; aus diesem Grund sei nicht zu prüfen, ob B._______ im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sei.Wie bereits in der Erwägung 6.2. festgehalten wurde, machte die Beschwerdeführerin mit dem Gesuch um Familienzusammenführung noch keine Gefährdung von B._______ geltend; da es sich hierbei lediglich um ein Formulargesuch ohne jeglichen Hinweis auf eine allfällige Gefährdungslage handelte, konnte es auch nach Treu und Glauben nicht als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG qualifiziert werden. Mit ihrer Verfügung vom 26. November 2010 trat die Vorinstanz somit auf ein Asylgesuch ein und lehnte dieses ab, welches zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorlag. Erst mit Einreichung der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2010 wurde die Gefährdung von B._______ geltend gemacht. In der angefochtenen Verfügung behandelte die Vorinstanz allerdings das "Gesuch um Familienzusammenführung" bereits auch als Asylgesuch von B._______ und führte dabei aus, das Asylgesuch sei nicht zu prüfen, weil eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft für Fälle vorgesehen sei, in denen Angehörige der Kernfamilie aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Diese Auffassung - eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG sei nicht zu prüfen, wenn die betreffende Person nicht zur Kernfamilie gehöre - ist offenkundig unhaltbar. Wird eine Äusserung dahin gehend verstanden, dass eine Person mit ihr zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, ist diese Aussage als Asylgesuch zu werten (Art. 18 AsylG) und als solches zu prüfen. Ob es sich hierbei um eine Person handelt, die zur Kernfamilie gehört, ist mithin für die Prüfung des Asylgesuchs nach Art. 18 AsylG nicht relevant. Die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung von B._______ wird vom BFM im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens gemäss Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland) zu prüfen sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanzliche Prüfung des nunmehr vorliegenden Asylgesuchs funktionell die unzuständige Behörde; das Gesuch ist zuständigkeitshalber an das BFM zu überweisen. Gleichzeitig ist freilich Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Abweisung des Asylgesuchs) aufzuheben. Zum Zeitpunkt, als das BFM die angefochtene Verfügung erlassen hat, lag nach dem Gesagten noch gar kein Asylgesuch vor, welches hätte abgewiesen werden können; auf das erst später, mit den im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen, gestellte Asylgesuch für B._______ konnte sich demgegenüber die früher ergangene Verfügung noch gar nicht beziehen. Ohnehin ist nun vorerst das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss zu führen und der rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen. Dabei wird insbesondere auch zu entscheiden sein, ob zwecks Abklärung des Sachverhalts die Einreise von B._______ in die Schweiz zu bewilligen ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Eine Kopie der Beschwerdeeingabe ist demnach zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland (Art. 20 AsylG) an die Vorinstanz zu überweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Januar 2011 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren und aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2. Ausführungen dazu, inwieweit vorliegend von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, können unterbleiben. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten ist und ihr jedenfalls keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, ist jedenfalls bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde betreffend Verweigerung der Einreise und der Familienzusammenführung wird abgewiesen.
2. Die Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. November 2010 wird aufgehoben.
3. Die Beschwerdeschrift wird zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: