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E-86/2008

E-86/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit Herkunftsort und letztem Wohnsitz in Kirkuk, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Au­gust 2007 und ge­langte über die Türkei und unbekannte weitere Staaten am 21. Oktober 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichen­tags ein Asylgesuch stellte. Am 2. November 2007 wurde er im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu seinen Persona­lien, zum Reisewe­g und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das Bundes­amt hörte den Beschwerdeführer am 13. November 2007 einge­hend zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1988 mit der Familie nach A._______ (Siedlung für Vertrie­bene in der Provinz Sulejmaniya) umgesiedelt worden, ab dem Jahr (...) hätten sie in Sulejmaniya gelebt. Ende 2005 habe er seine Wohnung in Su­leimaniya verlassen müssen, nachdem er und seine Familie keine Le­bensmittel und keinen Lohn mehr erhalten hätten; mit die­sem Vorgehen hätten die Behörden die Rückkehr der Kurden aus Kir­kuk an ihren Her­kunftsort erwirken wollen. Der Beschwerdeführer habe noch einige Mo­nate bei einem Freund seines Bruders in Suleimaniya ge­lebt, bevor er nach Kirkuk zurückgekehrt sei. Die Behörden hätten ihn für den Umzug ent­schädigt. In Kirkuk habe er in einem mehrheitlich von Ara­bern bewohn­ten Quartier gelebt. Sein Bruder, der in Bagdad als B._______ der Regierung gearbeitet habe, sei aus Sicherheitsgründen stets in Zi­vilkleidung aus dem Dienst nach Kirkuk gekommen. Dennoch sei er am (...) entführt worden. Zehn Tage später habe der Beschwerdefüh­rer erfahren, dass der Leichnam des Bruders gefun­den wor­den sei. Er sei nach der Trauerzeit zur Polizei gegangen, unter ande­rem um den Polizeirapport betreffend den Tod des Bruders erhältlich zu ma­chen. In der Folge habe er bemerkt, dass er beobachtet worden sei; ein Unbekannter - vermutlich dieselbe Person - habe seine Mutter aufge­sucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er wäre gerne nach Sulei­maniya zurückgekehrt, habe dort aber für sich und die Mutter keine Wohnung gefunden. Ein Onkel habe ihm schliesslich geraten, das Land zu ver­lassen, zumal aufgrund der vielen Anschläge und Terroristen in Kir­kuk ein sicheres Leben nicht mehr möglich gewesen sei. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzli­chen Verfahren zwei Fotos seines Bruders, einen Ausweis des Bru­ders, ein Arztzeugnis betreffend Todesursache des Bruders und ei­nen Polizeirapport vom (...) zu den Akten. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 - eröffnet am glei­chen Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Eingabe vom 4. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht bean­tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü­gung, die Feststellung der Flüchtlingsgeigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Zumindest sei er vor­läufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht bean­tragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege und den Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Januar 2008 verwies der Instruk­tionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 an sei­nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Vorbringen des Be­schwerdeführers könnten aus verschiedenen Gründen nicht geglaubt wer­den. Er habe beispielsweise erklärt, beobachtet zu werden, habe dazu aber keine schlüssigen Beschreibungen abgeben können. Bezüg­lich des eingereichten Rapports des Polizeipostens vom (...) sei festzuhalten, dass es sich um ein internes Papier handle. Ungeachtet des­sen würden sich daraus im Vergleich zu den Aussagen des Beschwer­deführers inhaltliche Widersprüche ergeben; insbesondere werde im Dokument erwähnt, dass der Beschwerdeführer telefonisch be­droht worden sei, was dieser jedoch nie geltend gemacht habe. Nicht nach­vollzieh­bar respektive unrealistisch sei auch, dass der angebliche Poli­zeirapport bereits am Tag des Verschwindens des Bruders ausgestellt worden sein solle. Insgesamt müsse die Echtheit des Beweismittels in Frage gestellt und folglich die vor diesem Hintergrund geltend gemachte Verfolgungssituation des Be­schwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wer­den. Diese Feststellung werde durch weitere ungereimte Aussagen des Beschwerdeführers bestä­tigt. Die weiteren Beweismittel stünden in en­gem Zusammenhang mit dem erstgenannten Dokument, weshalb nicht näher auf diese eingegan­gen werden müsse.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer kurz den aktenkundigen Sachverhalt und bestreitet die Feststellung der Vorin­stanz, wonach seine Angaben im Zusammenhang mit der Tötung des Bru­ders unsubstanziiert ausgefallen seien. Er habe genau erklärt, wie er nach des­sen Tod beobachtet worden sei. Da es sich um eine geheime Mass­nahme von Terroristen gehandelt habe, seien keine Angaben über Art, Iden­tität und Anzahl dieser Leute möglich, sonst hätte er diese Leute ver­haften lassen oder sonstige Vorsichtsmassnahmen treffen können. Was das vom BFM erwähnte Telefongespräch betreffe, liege offenbar ein Missver­ständnis vor. Sein Onkel habe den Polizeiposten über die Entfüh­rung des Bruders informiert und dabei Adresse und Telefonnummer bei der Polizei hinterlassen. Sie seien aber nicht von Terroristen angerufen wor­den und er habe auch nie eine Aussage über telefonische Drohungen gemacht. Dass die Polizei zudem bereits am Tag des Verschwindens des Bruders ei­nen Rapport verfasst habe, sei entgegen der Auffassung des BFM nament­lich vor dem Hintergrund der exponierten Tätigkeit des Bruders durchaus realistisch; zudem sei dieses Vorgehen der Polizei im Irak üb­lich. Er sei mit seiner Familie neu in Kirkuk zugezogen gewesen und dort des­halb entspre­chend exponiert gewesen. Sie hätten in einem von Arabern domi­nierten Quartier gelebt, ausserdem habe bei ihnen eine Trauerfeier stattge­funden. Aus diesen Gründen hätten die Terroristen auch mehr über ihn und die Familie erfahren. Bei den Beweismitteln, die er dem BFM abgegeben habe, handle es sich um echte Dokumente, die jedoch wegen ungerecht erho­bener Zweifel nicht vollständig überprüft worden seien. Dabei wäre die Vorinstanz gehal­ten gewesen, sämtliche Unterlagen unvoreingenom­men zu prüfen.

E. 4.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerde sind die Vor­bringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsge­richts teils widersprüchlich, teils nicht nachvoll­zieh­bar ausgefallen. Die protokollierten Aussagen weisen insgesamt auch ei­nen geringen Anteil so genannter Realitätskennzeichen auf.

E. 4.3.1 So hat der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Erstbefragung angegeben, nach der Trauerzeit habe er bemerkt, dass er beobachtet werde. Als er bei der Polizei die Rapporte über seinen Bruder verlangt habe, habe er die Polizei über diese Beobachtungen informiert (vgl. Proto­koll Empfangszentrum S. 5). Demgegenüber gab er bei der einlässli­chen Anhörung zu Protokoll, der Onkel als oberstes Familien­mit­glied habe die Polizei über diese Beobachtungen informiert (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 9).

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer kann auch nicht plausibel darlegen, wie sein On­kel in den Besitz des internen Rapports vom (...) gelangen konnte. Ausserdem ergeben sich aus dem Inhalt dieses Dokumentes klare Wider­sprüche zu den entsprechenden Angaben des Beschwerdefüh­rers: So hat dieser zu Protokoll angegeben, er sei nach dem Tod des Bruders respektive nach der Trauerzeit von Unbekannten beo­bachtet worden; einmal sollen ihn diese sogar zu Hause aufgesucht ha­ben. Der Polizeirapport, der vom Tag des Verschwindens des Bruders da­tiert, beschreibt demgegenüber Be­drohungen, die gegen die ganze Fami­lie, insbesondere gegen den Be­schwerdeführer, gerichtet gewesen sein sollen. Gemäss diesen schriftli­chen Ausführungen hätte die Bedro­hungssituation demnach bereits erheblich früher eingesetzt, als wie vom Be­schwerdeführer geltend gemacht nach dem Tod des Bruders respek­tive nach der Trauerzeit. Ausserdem beschreibt der Poli­zeirapport einen te­lefonischen Drohanruf, der beim Beschwerdefüh­rer eingegangen sei und gibt sogar den Inhalt dieses Anrufs wieder. Der Be­schwerdeführer hat jedoch eine sol­che, bereits im Zeitpunkt der Entführung des Bruders beste­hende Bedrohungssituation mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr gab er ausdrücklich zu Protokoll, zuvor keine Probleme mit Organisationen, an­deren Personen oder Be­hörden gehabt zu haben (vgl. Protokoll Emp­fangszen­trum S. 6). Vor die­sem Hintergrund hat die Vorinstanz insgesamt zu Recht die Echtheit des Schreibens vom (...) in Zweifel gezo­gen. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es müsse hierbei insofern ein Missverständnis vor­liegen, als nicht er, sondern der Onkel die Vermisstenan­zeige betreffend den Bruder bei der Polizei gemacht habe, ist nicht überzeugend und bezieht sich auch nicht auf die inhaltlichen Ausfüh­run­gen des Rapports (...).

E. 4.3.3 Die nach dem Gesagten entstehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen werden durch weitere ungereimte Aussagen bestätigt. So hat der Beschwerdeführer einerseits im Zusammenhang mit der Entfüh­rung des Bruders angegeben, dieser sei in C._______ im Dienst gewe­sen, als er entführt worden sei, um unmittelbar darauf zu erklären, der Bruder sei damals zu Hause und nicht im Dienst gewesen, weshalb er den nun abgegebenen Ausweis des Bruders von zu Hause habe mitneh­men können (vgl. Protokoll Befragung zu den Asylgründen S. 7, Pro­tokoll Empfangszentrum S. 5).

E. 4.3.4 Weitere Ungereimtheiten prägen die Vorbringen des Be­schwerdefüh­rers: So soll einmal nur eine Person zu Hause nach ihm ge­fragt haben; gemäss Angaben bei der einlässlichen Anhörung sollen es je­doch mehrere Personen gewe­sen sein (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5, Protokoll Befragung zu den Asylgründen S. 8 f.) Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer von diesen Beobachtungen erfah­ren habe, erklärte er, man kenne die Leute, die in der gleichen Wohn­gegend le­ben würden; diese Personen habe er aber nie zuvor gese­hen (vgl. Proto­koll Befragung zu den Asylgründen S. 8). Auf Beschwer­deebene führte er demgegenüber aus, aufgrund der erst relativ kurzen Zeit in Kirkuk hätten sie nicht viele Leute ge­kannt. Vor dem Hinter­grund dieser Angabe erstaunt im Übrigen auch, dass ihm dann allfällige im Wohnquartier fremde Personen aufgefallen sein sollen und er diese dar­über hinaus sogar als heimliche Verfolger erkannt haben will. Hinsichtlich der angeblichen Vertreibung aus Suleimaniya hat der Beschwer­deführer einerseits angegeben, der Bruder habe keinen Lohn mehr erhal­ten (vgl. Protokoll Befragung zu den Asylgründen S. 3); anderer­seits soll es der Bruder gewesen sein, der die Familie auch nach der Enteignung des Hauses in Sulei­maniya zwischen (...) mit seinem Lohn unter­stützt haben soll (vgl. Protokoll Emp­fangszentrum S. 5).

E. 4.4 In Würdigung aller Vorbringen sowie der aktenkundigen Unterlagen er­weisen sich die geltend gemachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft. Der eingereichte Polizeirapport vom (...) ist aufgrund der er­hebli­chen inhaltlichen Widersprüche als nicht authentisch zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht auf eine eingehende Prü­fung der weiteren Beweismittel verzichtet, zumal diese - zwei Fotogra­fien, ein Ausweis sowie das Arztzeugnis (...) - alle­samt den Bruder betreffen und allein aus diesen nicht auf eine konkret ge­gen den Be­schwerdeführer gerichtete Verfolgungssituation geschlos­sen werden könnte.

E. 4.5 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer­den zu können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen­schaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwer­deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfas­senden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Do­huk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kur­dischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar beurteilt werden müsse (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar, womit das Element der unzumutbaren Rück­reise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den teil­weise von Ge­walt heimgesuchten Zentralirak entfällt. Zusammenfassend wurde im er­wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Weg­weisungs­vollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdi­sche Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine länger Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein sozi­ales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Die Stabili­tät der Si­cherheitssituation im kurdisch kontrollierten Nordirak hat seit Publi­kation dieses Urteils nicht abgenommen, sondern sich weiter konsoli­diert (vgl. etwa Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Pro­tection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 f.).

E. 6.4.2 Vor diesem Hintergrund ist die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs zu prüfen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Den Akten sind nach dem oben Gesagten keine Anhalts­punkte für die An­nahme zu entnehmen, dem Beschwerdeführer würde als ursprünglich aus Kirkuk stammender Angehöriger der kurdi­schen Mehrheit in der Pro­vinz Suleimaniya künftig ein Bleiberecht verwei­gert - dies umso weniger als sowohl sein Vater als auch der Bruder Peschmerga bei der diese Pro­vinz beherrschenden Patriotic Union of Kurdistan (PUK) gewesen sein sol­len (vgl. Proto­koll Befragung zu den Asylgründen S. 3 und 7). Gemäss seinen Angaben lebte der Beschwerdeführe mit seiner Familie von 1988 bis (...) in der Provinz Suleimaniya. Dort besuchte er auch die Grundschule und ging ab (...) einer Arbeit in D._______nach (vgl. Proto­koll Befragung zu den Asylgründen S. 2 und 4). Zwischen November 2005 und März 2006, nachdem ihnen das Haus weggenommen worden sei, hätten sie bei einem Freund des Bru­ders in des­sen zweistöckigem Haus wohnen können. Angesichts dieser langjährigen Wohnsitznahme in Suleimaniya ist davon auszuge­hen, dass der Beschwerdeführer dort nach wie vor über soziale An­knüpfungspunkte verfügt oder solche wiederaufzunehmen in der Lage sein wäre. Insbesondere vor dem sozio-kulturellen Hintergrund im Heimat­staat des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er zu­min­dest anfänglich wieder beim erwähnten Freund des Bruders Unter­kunft finden und im Bedarfsfall vom Onkel, der ebenfalls im kurdisch domi­nierten Teil des Nordiraks wohnt und der ihm bereits bei der Ausreise fi­nanziell Hilfe geleistet hatte, finanzielle Unterstützung erhalten dürfte. Zu­dem han­delt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, soweit aus den Akten ersichtlich, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtun­gen, der bereits vor sei­ner Ausreise einer geregelten Erwerbstätigkeit nach­ging und finanziell auf eigenen Beinen stand. Es ergeben sich daher insgesamt aus den Akten und den Angaben des Be­schwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen würden, er könnte bei der Rückkehr in die nordiraki­sche Provinz Su­leimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia­ler oder ge­sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situa­tion geraten.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz die Ansiedlung in der Heimat zusätzlich er­leich­tern könnte.

E. 6.5 In Würdigung aller Sachumstände ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Provinz Suleimaniya als zumut­bar zu bezeich­nen.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Für die beantragte Rückweisung der Akten zur Neubeurteilung des Asylge­suchs durch das BFM besteht - insbesondere nach dem in Erwä­gung 4.4 Gesagten - keine Veranlassung. Die Be­schwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da der Be­schwerdeführer gemäss dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Un­terlagen seit Sommer 2008 einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach­ge­ht und damit über ein geregeltes Einkommen verfügt, womit das for­male Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr gegeben ist. Die Verfah­renskosten sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-86/2008

Urteil vom 7. März 2011

Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

X._______, geboren (...),

Irak,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2007 / N._______

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit Herkunftsort und letztem Wohnsitz in Kirkuk, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Au­gust 2007 und ge­langte über die Türkei und unbekannte weitere Staaten am 21. Oktober 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichen­tags ein Asylgesuch stellte. Am 2. November 2007 wurde er im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu seinen Persona­lien, zum Reisewe­g und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das Bundes­amt hörte den Beschwerdeführer am 13. November 2007 einge­hend zu seinen Asylgründen an.

Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1988 mit der Familie nach A._______ (Siedlung für Vertrie­bene in der Provinz Sulejmaniya) umgesiedelt worden, ab dem Jahr (...) hätten sie in Sulejmaniya gelebt. Ende 2005 habe er seine Wohnung in Su­leimaniya verlassen müssen, nachdem er und seine Familie keine Le­bensmittel und keinen Lohn mehr erhalten hätten; mit die­sem Vorgehen hätten die Behörden die Rückkehr der Kurden aus Kir­kuk an ihren Her­kunftsort erwirken wollen. Der Beschwerdeführer habe noch einige Mo­nate bei einem Freund seines Bruders in Suleimaniya ge­lebt, bevor er nach Kirkuk zurückgekehrt sei. Die Behörden hätten ihn für den Umzug ent­schädigt. In Kirkuk habe er in einem mehrheitlich von Ara­bern bewohn­ten Quartier gelebt. Sein Bruder, der in Bagdad als B._______ der Regierung gearbeitet habe, sei aus Sicherheitsgründen stets in Zi­vilkleidung aus dem Dienst nach Kirkuk gekommen. Dennoch sei er am (...) entführt worden. Zehn Tage später habe der Beschwerdefüh­rer erfahren, dass der Leichnam des Bruders gefun­den wor­den sei. Er sei nach der Trauerzeit zur Polizei gegangen, unter ande­rem um den Polizeirapport betreffend den Tod des Bruders erhältlich zu ma­chen. In der Folge habe er bemerkt, dass er beobachtet worden sei; ein Unbekannter - vermutlich dieselbe Person - habe seine Mutter aufge­sucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Er wäre gerne nach Sulei­maniya zurückgekehrt, habe dort aber für sich und die Mutter keine Wohnung gefunden. Ein Onkel habe ihm schliesslich geraten, das Land zu ver­lassen, zumal aufgrund der vielen Anschläge und Terroristen in Kir­kuk ein sicheres Leben nicht mehr möglich gewesen sei.

Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzli­chen Verfahren zwei Fotos seines Bruders, einen Ausweis des Bru­ders, ein Arztzeugnis betreffend Todesursache des Bruders und ei­nen Polizeirapport vom (...) zu den Akten.

Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 - eröffnet am glei­chen Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht bean­tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü­gung, die Feststellung der Flüchtlingsgeigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Zumindest sei er vor­läufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht bean­tragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege und den Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Januar 2008 verwies der Instruk­tionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un­entgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt und überwies die Beschwerde der Vorinstanz zur Stellungnahme.

Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 an sei­nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, die Vorbringen des Be­schwerdeführers könnten aus verschiedenen Gründen nicht geglaubt wer­den. Er habe beispielsweise erklärt, beobachtet zu werden, habe dazu aber keine schlüssigen Beschreibungen abgeben können. Bezüg­lich des eingereichten Rapports des Polizeipostens vom (...) sei festzuhalten, dass es sich um ein internes Papier handle. Ungeachtet des­sen würden sich daraus im Vergleich zu den Aussagen des Beschwer­deführers inhaltliche Widersprüche ergeben; insbesondere werde im Dokument erwähnt, dass der Beschwerdeführer telefonisch be­droht worden sei, was dieser jedoch nie geltend gemacht habe. Nicht nach­vollzieh­bar respektive unrealistisch sei auch, dass der angebliche Poli­zeirapport bereits am Tag des Verschwindens des Bruders ausgestellt worden sein solle. Insgesamt müsse die Echtheit des Beweismittels in Frage gestellt und folglich die vor diesem Hintergrund geltend gemachte Verfolgungssituation des Be­schwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wer­den. Diese Feststellung werde durch weitere ungereimte Aussagen des Beschwerdeführers bestä­tigt. Die weiteren Beweismittel stünden in en­gem Zusammenhang mit dem erstgenannten Dokument, weshalb nicht näher auf diese eingegan­gen werden müsse.

4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer kurz den aktenkundigen Sachverhalt und bestreitet die Feststellung der Vorin­stanz, wonach seine Angaben im Zusammenhang mit der Tötung des Bru­ders unsubstanziiert ausgefallen seien. Er habe genau erklärt, wie er nach des­sen Tod beobachtet worden sei. Da es sich um eine geheime Mass­nahme von Terroristen gehandelt habe, seien keine Angaben über Art, Iden­tität und Anzahl dieser Leute möglich, sonst hätte er diese Leute ver­haften lassen oder sonstige Vorsichtsmassnahmen treffen können.

Was das vom BFM erwähnte Telefongespräch betreffe, liege offenbar ein Missver­ständnis vor. Sein Onkel habe den Polizeiposten über die Entfüh­rung des Bruders informiert und dabei Adresse und Telefonnummer bei der Polizei hinterlassen. Sie seien aber nicht von Terroristen angerufen wor­den und er habe auch nie eine Aussage über telefonische Drohungen gemacht.

Dass die Polizei zudem bereits am Tag des Verschwindens des Bruders ei­nen Rapport verfasst habe, sei entgegen der Auffassung des BFM nament­lich vor dem Hintergrund der exponierten Tätigkeit des Bruders durchaus realistisch; zudem sei dieses Vorgehen der Polizei im Irak üb­lich.

Er sei mit seiner Familie neu in Kirkuk zugezogen gewesen und dort des­halb entspre­chend exponiert gewesen. Sie hätten in einem von Arabern domi­nierten Quartier gelebt, ausserdem habe bei ihnen eine Trauerfeier stattge­funden. Aus diesen Gründen hätten die Terroristen auch mehr über ihn und die Familie erfahren.

Bei den Beweismitteln, die er dem BFM abgegeben habe, handle es sich um echte Dokumente, die jedoch wegen ungerecht erho­bener Zweifel nicht vollständig überprüft worden seien. Dabei wäre die Vorinstanz gehal­ten gewesen, sämtliche Unterlagen unvoreingenom­men zu prüfen.

4.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde sind die Vor­bringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsge­richts teils widersprüchlich, teils nicht nachvoll­zieh­bar ausgefallen. Die protokollierten Aussagen weisen insgesamt auch ei­nen geringen Anteil so genannter Realitätskennzeichen auf.

4.3.1. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Erstbefragung angegeben, nach der Trauerzeit habe er bemerkt, dass er beobachtet werde. Als er bei der Polizei die Rapporte über seinen Bruder verlangt habe, habe er die Polizei über diese Beobachtungen informiert (vgl. Proto­koll Empfangszentrum S. 5). Demgegenüber gab er bei der einlässli­chen Anhörung zu Protokoll, der Onkel als oberstes Familien­mit­glied habe die Polizei über diese Beobachtungen informiert (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 9).

4.3.2. Der Beschwerdeführer kann auch nicht plausibel darlegen, wie sein On­kel in den Besitz des internen Rapports vom (...) gelangen konnte. Ausserdem ergeben sich aus dem Inhalt dieses Dokumentes klare Wider­sprüche zu den entsprechenden Angaben des Beschwerdefüh­rers: So hat dieser zu Protokoll angegeben, er sei nach dem Tod des Bruders respektive nach der Trauerzeit von Unbekannten beo­bachtet worden; einmal sollen ihn diese sogar zu Hause aufgesucht ha­ben. Der Polizeirapport, der vom Tag des Verschwindens des Bruders da­tiert, beschreibt demgegenüber Be­drohungen, die gegen die ganze Fami­lie, insbesondere gegen den Be­schwerdeführer, gerichtet gewesen sein sollen. Gemäss diesen schriftli­chen Ausführungen hätte die Bedro­hungssituation demnach bereits erheblich früher eingesetzt, als wie vom Be­schwerdeführer geltend gemacht nach dem Tod des Bruders respek­tive nach der Trauerzeit. Ausserdem beschreibt der Poli­zeirapport einen te­lefonischen Drohanruf, der beim Beschwerdefüh­rer eingegangen sei und gibt sogar den Inhalt dieses Anrufs wieder. Der Be­schwerdeführer hat jedoch eine sol­che, bereits im Zeitpunkt der Entführung des Bruders beste­hende Bedrohungssituation mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr gab er ausdrücklich zu Protokoll, zuvor keine Probleme mit Organisationen, an­deren Personen oder Be­hörden gehabt zu haben (vgl. Protokoll Emp­fangszen­trum S. 6). Vor die­sem Hintergrund hat die Vorinstanz insgesamt zu Recht die Echtheit des Schreibens vom (...) in Zweifel gezo­gen.

Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es müsse hierbei insofern ein Missverständnis vor­liegen, als nicht er, sondern der Onkel die Vermisstenan­zeige betreffend den Bruder bei der Polizei gemacht habe, ist nicht überzeugend und bezieht sich auch nicht auf die inhaltlichen Ausfüh­run­gen des Rapports (...).

4.3.3. Die nach dem Gesagten entstehenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen werden durch weitere ungereimte Aussagen bestätigt.

So hat der Beschwerdeführer einerseits im Zusammenhang mit der Entfüh­rung des Bruders angegeben, dieser sei in C._______ im Dienst gewe­sen, als er entführt worden sei, um unmittelbar darauf zu erklären, der Bruder sei damals zu Hause und nicht im Dienst gewesen, weshalb er den nun abgegebenen Ausweis des Bruders von zu Hause habe mitneh­men können (vgl. Protokoll Befragung zu den Asylgründen S. 7, Pro­tokoll Empfangszentrum S. 5).

4.3.4. Weitere Ungereimtheiten prägen die Vorbringen des Be­schwerdefüh­rers: So soll einmal nur eine Person zu Hause nach ihm ge­fragt haben; gemäss Angaben bei der einlässlichen Anhörung sollen es je­doch mehrere Personen gewe­sen sein (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5, Protokoll Befragung zu den Asylgründen S. 8 f.)

Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer von diesen Beobachtungen erfah­ren habe, erklärte er, man kenne die Leute, die in der gleichen Wohn­gegend le­ben würden; diese Personen habe er aber nie zuvor gese­hen (vgl. Proto­koll Befragung zu den Asylgründen S. 8). Auf Beschwer­deebene führte er demgegenüber aus, aufgrund der erst relativ kurzen Zeit in Kirkuk hätten sie nicht viele Leute ge­kannt. Vor dem Hinter­grund dieser Angabe erstaunt im Übrigen auch, dass ihm dann allfällige im Wohnquartier fremde Personen aufgefallen sein sollen und er diese dar­über hinaus sogar als heimliche Verfolger erkannt haben will.

Hinsichtlich der angeblichen Vertreibung aus Suleimaniya hat der Beschwer­deführer einerseits angegeben, der Bruder habe keinen Lohn mehr erhal­ten (vgl. Protokoll Befragung zu den Asylgründen S. 3); anderer­seits soll es der Bruder gewesen sein, der die Familie auch nach der Enteignung des Hauses in Sulei­maniya zwischen (...) mit seinem Lohn unter­stützt haben soll (vgl. Protokoll Emp­fangszentrum S. 5).

4.4. In Würdigung aller Vorbringen sowie der aktenkundigen Unterlagen er­weisen sich die geltend gemachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft. Der eingereichte Polizeirapport vom (...) ist aufgrund der er­hebli­chen inhaltlichen Widersprüche als nicht authentisch zu qualifizieren.

Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht auf eine eingehende Prü­fung der weiteren Beweismittel verzichtet, zumal diese - zwei Fotogra­fien, ein Ausweis sowie das Arztzeugnis (...) - alle­samt den Bruder betreffen und allein aus diesen nicht auf eine konkret ge­gen den Be­schwerdeführer gerichtete Verfolgungssituation geschlos­sen werden könnte.

4.5. Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer­den zu können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen­schaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

5.

5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

6.

6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwer­deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs­sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig.

6.4.

6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfas­senden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Do­huk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kur­dischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar beurteilt werden müsse (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar, womit das Element der unzumutbaren Rück­reise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den teil­weise von Ge­walt heimgesuchten Zentralirak entfällt. Zusammenfassend wurde im er­wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Weg­weisungs­vollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdi­sche Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine länger Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein sozi­ales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Die Stabili­tät der Si­cherheitssituation im kurdisch kontrollierten Nordirak hat seit Publi­kation dieses Urteils nicht abgenommen, sondern sich weiter konsoli­diert (vgl. etwa Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Pro­tection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 f.).

6.4.2. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungs­vollzugs zu prüfen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72).

Den Akten sind nach dem oben Gesagten keine Anhalts­punkte für die An­nahme zu entnehmen, dem Beschwerdeführer würde als ursprünglich aus Kirkuk stammender Angehöriger der kurdi­schen Mehrheit in der Pro­vinz Suleimaniya künftig ein Bleiberecht verwei­gert - dies umso weniger als sowohl sein Vater als auch der Bruder Peschmerga bei der diese Pro­vinz beherrschenden Patriotic Union of Kurdistan (PUK) gewesen sein sol­len (vgl. Proto­koll Befragung zu den Asylgründen S. 3 und 7).

Gemäss seinen Angaben lebte der Beschwerdeführe mit seiner Familie von 1988 bis (...) in der Provinz Suleimaniya. Dort besuchte er auch die Grundschule und ging ab (...) einer Arbeit in D._______nach (vgl. Proto­koll Befragung zu den Asylgründen S. 2 und 4). Zwischen November 2005 und März 2006, nachdem ihnen das Haus weggenommen worden sei, hätten sie bei einem Freund des Bru­ders in des­sen zweistöckigem Haus wohnen können.

Angesichts dieser langjährigen Wohnsitznahme in Suleimaniya ist davon auszuge­hen, dass der Beschwerdeführer dort nach wie vor über soziale An­knüpfungspunkte verfügt oder solche wiederaufzunehmen in der Lage sein wäre. Insbesondere vor dem sozio-kulturellen Hintergrund im Heimat­staat des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er zu­min­dest anfänglich wieder beim erwähnten Freund des Bruders Unter­kunft finden und im Bedarfsfall vom Onkel, der ebenfalls im kurdisch domi­nierten Teil des Nordiraks wohnt und der ihm bereits bei der Ausreise fi­nanziell Hilfe geleistet hatte, finanzielle Unterstützung erhalten dürfte. Zu­dem han­delt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, soweit aus den Akten ersichtlich, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtun­gen, der bereits vor sei­ner Ausreise einer geregelten Erwerbstätigkeit nach­ging und finanziell auf eigenen Beinen stand.

Es ergeben sich daher insgesamt aus den Akten und den Angaben des Be­schwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen würden, er könnte bei der Rückkehr in die nordiraki­sche Provinz Su­leimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia­ler oder ge­sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situa­tion geraten.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz die Ansiedlung in der Heimat zusätzlich er­leich­tern könnte.

6.5. In Würdigung aller Sachumstände ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Provinz Suleimaniya als zumut­bar zu bezeich­nen.

6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).

Für die beantragte Rückweisung der Akten zur Neubeurteilung des Asylge­suchs durch das BFM besteht - insbesondere nach dem in Erwä­gung 4.4 Gesagten - keine Veranlassung.

Die Be­schwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da der Be­schwerdeführer gemäss dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Un­terlagen seit Sommer 2008 einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach­ge­ht und damit über ein geregeltes Einkommen verfügt, womit das for­male Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr gegeben ist.

Die Verfah­renskosten sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Markus König

Eveline Chastonay

Versand: